Urteil des OLG Köln vom 23.12.1997
OLG Köln (kläger, berufsunfähigkeit, unwiderlegbare vermutung, versetzung, tätigkeit, bbg, niederlassung, vermutung, avb, klausel)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 152/97
Datum:
23.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 152/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 24/97
Schlagworte:
Beamtenklausel
Normen:
BB-BUZ § 2
Leitsätze:
Die Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 44 BBG
begründet nicht in jedem Falle die Vermutung vollständiger
Berufsunfähigkeit i.S. der Beamtenklausel. Maßgebend sind die
Umstände des Einzelfalles.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 1997 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 24/97 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.000,00 DM
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Der 1960 geborene Kläger vereinbarte mit der Beklagten eine
Kapitallebensversicherung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1990. Unter § 2 der
AVB (BB-BUZ) ist geregelt, was unter bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu
verstehen ist. Diese Regelung entspricht § 2 der MB/BUZ 84.
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Ab etwa August 1994 litt der Kläger an einer Lumboischialgie rechts mit einem
Bandscheibenprolaps bei L-5/S 1. Zu dieser Zeit war er als beamteter
Posthauptschaffner im Bereich der Postpaketzustellung tätig. Mit Schreiben vom 7. Mai
1996 kündigte die D. dem Kläger dessen Versetzung in den Ruhestand an. Das
Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
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"Der ärztlichen Stellungnahme vom 30.04.1996 zufolge können sie aufgrund ihres
reduzierten Gesundheitszustandes nicht mehr im Bereich der Zustellung beschäftigt
werden. Arbeiten, die über eine längere Zeit einseitige Körper- bzw. Arbeitshaltung
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erfordern oder vornehmlich durch Heben, Tragen und Bewegen von Lasten
gekennzeichnet sind, sind auszuschließen. Es sollte ein Arbeitsplatz mit einem
Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ermöglicht werden.
Lasten können vereinzelt von sieben bis acht Kilogramm gehoben werden. Ein
Einsatz im Fahrdienst ist möglich, wenn Ein- und Aussteigevorgänge nicht vier bis
fünf Stunden überschreiten. Über die Dauer der Einschränkung kann keine Prognose
abgegeben werden.
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Damit liegen bei ihnen so erhebliche Beschäftigungseinschränkungen vor, daß bei
der Niederlassung Frachtpost K. keine Einsatzmöglichkeiten bestehen. Auch bei
einer anderen Niederlassung ist kein freier Arbeitsplatz vorhanden, der ihren
Verwendungseinschränkungen entsprechen würde. Sie sind daher als dauernd
dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -
anzusehen.
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Auch ich als ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter halte sie nach pflichtgemäßem
Ermessen für dauernd unfähig, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Ich beabsichtige daher,
ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 BBG
mit dem Ende des Monats September 1996 einzuleiten."
9
Entsprechend dieser Ankündigung wurde der Kläger sodann in den Ruhestand versetzt.
Er beanspruchte daraufhin von der Beklagten die bedingungsgemäßen Leistungen
wegen Berufsunfähigkeit. Diese holte eine Stellungnahme der D. ein, die wie folgt lautet
(Schreiben vom 22.11.1996):
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"Wie sie aus unserem Schreiben vom 7. Mai 1996 entnommen haben, konnten wir
Herrn B. keine Beschäftigungsmöglichkeit in unserer Niederlassung bieten.
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Auch die Unterbringung bei einer anderen Niederlassung konnte nicht angeboten
werden.
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Daher waren wir leider gezwungen, Herrn B. mit Ablauf 31.10.1996 als dienstunfähig
in den Ruhestand zu versetzen.
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Die Möglichkeit, Herrn B. mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen und mit der
Ausbildung im einfachen Dienst im Innendienst zu beschäftigen, wäre eine
Beschäftigung in der Belegverwaltung gewesen. Jedoch sind dort alle Dienstposten
besetzt und eine Unterbringung wäre nur befristet gewesen. Eine andere Möglichkeit
hätte bestanden, ihn in der Pförtnerei einzusetzen, jedoch gibt es bei unserer
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Niederlassung keine Pförtnerei mehr, da wir eine Codekartensicherungsanlage
haben.
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Herr B. hätte für eine Tätigkeit im Innendienst keine gehaltlichen Einbußen gehabt,
da ein Beamter in eine feste Besoldungsgruppe eingewiesen ist."
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Die Beklagte lehnte Leistungen ab, weil Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 AVB nicht
dargetan sei. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Er hat behauptet, der Agent habe
bei Antragsaufnahme seinerzeit ausdrücklich erklärt, daß bei dem Kläger als Beamten
die Beamtenklausel vereinbart sei, ein weiterer Vermerk in dem Antragsformular sei
nicht erforderlich. Zudem habe er darauf hingewiesen, daß es sich bei der gewählten
Versicherungsart um eine Vertragsregelung handele, die den besonderen Bedürfnissen
des Berufsbeamten entgegenkäme. Im übrigen gelte die Beamtenklausel ohnehin als
vereinbart, da er, der Kläger, bei Beantragung der Versicherung angegeben habe, daß
er Postbeamter sei. Er sei berufsunfähig, weil er dienstunfähig sei und eine Tätigkeit im
Innendienst nicht in Betracht komme, da diese mit Tätigkeiten wie Heben und Tragen
verbunden sei, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könne.
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Er hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an ihn eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 600,00 DM, beginnend
mit Februar 1997 bis einschließlich Dezember 2020 zu zahlen,
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2. an ihn 2.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 1997 zu zahlen,
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3. an ihn 426,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Februar 1997 zu zahlen und
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4. festzustellen, daß die bei der Beklagten bestehende Lebensversicherung Nr. x.
nebst eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung ab dem 1. Oktober
1996 beitragsfrei sei.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat gemeint, daß eine Beamtenklausel nicht vereinbart worden sei. Die Versetzung
in den Ruhestand sei nicht ausschließlich aus gesundheitlichen, sondern im
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wesentlichen aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Eine Berufsunfähigkeit des
Klägers sei nicht gegeben, da er auf eine Innendiensttätigkeit im einfachen Dienst bei
der D. sowie auf eine Tätigkeit in einer Briefeingangsstelle bei einer privaten
Versicherungsgesellschaft verwiesen werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Parteien die
Geltung einer Beamtenklausel vereinbart haben, weil die festgestellte Dienstunfähigkeit
nicht ausschließlich auf gesundheitlichen Gründen beruhe. Der Kläger sei zwar
gesundheitlich nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Paketzusteller auszuüben; er
habe aber grundsätzlich anderweitig in der Belegverwaltung oder der Pförtnerei
eingesetzt werden können. Dies sei lediglich deshalb gescheitert, weil ein derartiger
Dienstposten nicht freigewesen sei. Eine Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Nr. 1 AVB habe
der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er meint, die Beklagte müsse sich so
behandeln lassen, wie wenn die übliche Beamtenklausel vereinbart worden wäre, weil
ihm bei Antragstellung vom Agenten zugesagt worden sei, daß für ihn als Postbeamten
selbstverständlich die Beamtenklausel gelte. Der Agent habe ihm erklärt, daß aus der
Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente dann gezahlt werden, wenn der Kläger als
Beamter dienstunfähig werden sollte. Eine nähere Aufklärung über die Möglichkeit oder
der Notwendigkeit, eine Beamtenklausel zu vereinbaren, sei nicht erfolgt. Da er
aufgrund seines reduzierten Gesundheitszustandes gemäß § 42 Ab. 1 BBG als dauernd
dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden sei, werde zu seinen Gunsten
unwideruflich vermutet, daß er vollständig berufsunfähig sei. Daß dabei eine fehlende
anderweitige Verwendungsmöglichkeit eine Rolle gespielt habe, könne dahinstehen.
Die üblicherweise verwendete Beamtenklausel enthielte keine Einschränkung dahin,
daß für die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich gesundheitliche Gründe
maßgebend gewesen sein müßten. Im übrigen seien die von seinem früheren
Dienstherrn angegebenen anderweitigen Einsatzmöglichkeiten geringwertige
Tätigkeiten, auf die er sich nicht zu verweisen lassen brauche.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen
Schlußanträgen zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet die
vom Agenten bei Antragsaufnahme angeblich abgegebenen Erklärungen zur
Vereinbarung der Beamtenklausel nicht. Sie meint, zugunsten des Klägers könne
allenfalls davon ausgegangen werden, daß die bei ihr ständig verwendete
Dienstunfähigkeitsklausel als vereinbart gelte, die wie folgt laute:
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"Die §§ 1 und 2 der besonderen Bedingung für die Berufsunfähigkeits-
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Zusatzversicherung bedeuten, daß sie mindestens dann berufsunfähig sind, wenn
sie nach den heutigen Bestimmungen der Beamtengesetze wegen Dienstunfähigkeit
ausschließlich infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der
körperlichen oder geistigen Kräfte aus dem Beamtenverhältnis entlassen oder in den
dauernden Ruhestand versetzt werden.
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Ausschlüsse und Begrenzungen des Versicherungsschutzes werden hierdurch nicht
berührt (§ 3). Wir sind berechtigt, nachzuprüfen, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht
(§ 7).
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Die Beitragsbefreiung und die Rentenzahlungen - längstens bis zum Beginn der
Altersrente - bleiben mindestens solange bestehen, wie die Entlassung oder
Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgrund der Berufsunfähigkeit erneut
vorgenommen würde und der vereinbarte Endtermin für die Leistung nicht erreicht
ist."
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtzug
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
51
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie prozeßordnungsgemäß begründete
Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
52
Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß aus dem
Gesichtspunkt der Erfüllungshaftung (vgl. dazu Prölss-Martin/Kollhosser, 25. Aufl., § 43
Anm. 7 A) eine Beamtenklausel als vereinbart gilt, wobei offenbleiben kann, ob es sich
dabei um die Klausel in der Fassung der Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen 1984 S. 129 oder die von der Beklagten verwendete
Dienstunfähigkeitsklausel handeln würde. Auch unter Zugrundelegung der
weitergehenden Klausel in der Fassung VerBAV 84, 129 ("Bei Beamten des
öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.") ist
kein Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit gegeben.
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Die nach dieser Klausel anzunehmende unwiderlegbare Vermutung der vollständigen
Berufsunfähigkeit gilt nämlich nur, wenn der Beklagte infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte allgemein
dienstunfähig erklärt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner
grundlegenden Entscheidung vom 14. Juni 1989 (Versicherungsrecht 1989, 903 f.)
dargelegt. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Bundesbahnobersekretär
wegen eines psychovegetativen Syndroms als allgemein dienstunfähig eingestuft
worden war. Führt die Erkrankung oder das Gebrechen indessen nicht zu einer
allgemeinen Dienstunfähigkeit sondern nur dazu, daß der Beamten lediglich
außerstande ist, einen bestimmten Dienstposten auszufüllen, also bestimmte
Tätigkeiten zu verrichten, die ihm gleichsam als Ausschnitt des ihm insgesamt
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zuweisbaren Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs konkret zur Erfüllung übertragen worden
sind, und verbleibt daneben ein Aufgabenbereich, der ihm im Rahmen seiner
Dienststellung an sich zugewiesen werden könnte, greift die Vermutung nicht ein. Das
ist nach Ansicht des Senats aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli
1993 (Versicherungsrecht 1993, 1220, 1221) abzuleiten, die zwar zur sogenannten
Polizeidienstunfähigkeit ergangen ist, der sich aber der allgemeine Grundsatz
entnehmen läßt, daß die Unfähigkeit, bestimmte Dienste (hier Tätigkeiten im
Polizeivollzugsdienst) auszuführen, unbeachtlich bleibt, solange nicht die allgemeine
Dienstunfähigkeit festgestellt ist, wobei es auf den Mangel an geeigneten anderweitigen
Planstellen nicht ankommt (vgl. BGH a.o., S. 1221). So liegt es hier. Der Kläger ist
krankheitsbedingt außerstande, als Posthauptschaffner den Tätigkeitsbereich eines
Postpaketzustellers wahrzunehmen, im übrigen ist er aber in der Lage, die anderen ihm
als Posthauptschaffner offenstehenden Tätigkeitsbereiche zu erledigen. Er ist
folgerichtig auch nicht allein wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden, sondern weil er die ihm damals zugewiesenen Aufgaben aus
gesundheitlichen Gründen nicht erledigen konnte und im übrigen anderweitig keine
geeigneten Planstellen vorhanden waren. Das genügt nicht. Nur wenn die
Dienstunfähigkeit das gesamte Spektrum der dem Kläger in seinem Status als
Posthauptschaffner zuweisbaren Dienstgeschäfte umfaßt hätte, läge eine allgemeine
Dienstunfähigkeit vor, welche die Beklagte im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung
hinzunehmen gehabt hätte. An einer solchen Feststellung seitens des früheren
Dienstherrn des Klägers fehlt es aber gerade. Seine Behauptung, die an sich für ihn
noch in Frage kommenden Tätigkeitsbereiche seien ihm nicht zumutbar, weil sie im
Vergleich zu seiner Tätigkeit als Postpaketzusteller geringwertig seien, ist unbeachtlich.
Diese anderweitigen Tätigkeiten liegen im Rahmen dessen, was dem Kläger als
Posthauptschaffner zumutbarer Weise hätte übertragen werden können. Das ist
maßgebend. Ein sozialer Abstieg oder eine geringere Besoldung wären mit der
Aufnahme der anderweitigen Tätigkeit nicht verbunden gewesen.
Der Senat verkennt nicht, daß der Verwaltungsakt, durch den der Kläger in den
Ruhestand versetzt worden ist, in rechtlicher Hinsicht allein auf § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG
gestützt worden ist, der die allgemeine Dienstunfähigkeit voraussetzt und nicht danach
differenziert, ob und ggf. in welchem Umfang die Unfähigkeit, bestimmte Aufgaben zu
erfüllen, ausreicht. Es erscheint aber nicht gerechtfertigt, diesen in erster Linie formalen
Aspekt genügen zu lassen, die vollständige Berufsunfähigkeit anzunehmen. Der
durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer, auf dessen
Erkenntnismöglichkeiten es ankommt, wird bei aufmerksamer Lektüre der
Beamtenklausel nicht davon ausgehen (können), die Vermutung gelte zu seinen
Gunsten auch dann, wenn sich die auf medizinischen Erkenntnissen beruhende
Feststellung der Unfähigkeit, Dienst zu tun, von vornherein nur auf ganz bestimmte
Tätigkeiten bezieht, dies so vom Dienstherrn auch ausdrücklich festgestellt wird und die
Versetzung in den Ruhestand lediglich deshalb erfolgt, weil (zufällig) kein anderweitiger
angemessener Dienstposten frei ist oder der Dienstherr - gar im Einverständnis mit dem
Beamten - keine anderweitige Tätigkeit anbietet.
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Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht mit der Erfolg auf § 2 Nr. 1, 2 AVB stützen.
Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich das angefochtene
Urteil insoweit zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger diesbezüglich auch nichts
erinnert, kann sich der Senat eine weitere Begründung ersparen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
57
ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM.
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Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Tragweite der
Vermutungswirkung bei Vereinbarung einer Beamtenklause zugelassen (§ 546 Abs. 1
Nr. 1 ZPO).
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