Urteil des OLG Köln vom 16.01.1998

OLG Köln (strafkammer, höhe, vollstreckung der strafe, stpo, bewährung, verteidiger, leistungsfähigkeit, auflage, beschwerde, stgb)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 687/97
Datum:
16.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 687/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 61 Kls 11 Js 405/96 - 9/97
Tenor:
Der Bewährungsbeschluß vom 12. November 1997 wird zu Ziffer 2.
aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der
Angeklagten ihren entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Staatskasse zu zahlen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung vom 12. November 1997 (dem 46.
Verhandlungstag) wegen Untreue in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf die Dauer von drei Jahren zur
Bewährung ausgesetzt.
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Dieses Urteil beruhte auf einer Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten
(Verständigung im Strafprozeß, aufgrund derer die Angeklagte und ihr Verteidiger in der
Hauptverhandlung u.a. auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet und sämtliche
noch nicht beschiedene Beweisanträge zurückgenommen haben). Zum Inhalt der
Absprache führt der Verteidiger in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren an, es sei
seitens der Strafkammer konkret eine Strafe von zwei Jahren mit Bewährung
zugesichert worden; nach der Darstellung der Strafkammer in dem Nichtabhilfebeschluß
vom 21. November 1997 hat es eine Verständigung nur insoweit gegeben, als
zugesichert wurde, daß auf eine - der Höhe nach nicht festgelegte - Bewährungsstrafe
erkannt werde.
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Der Gang der Hauptverhandlung vom 12. November 1997 war der, daß das Urteil durch
Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts
der Urteilsgründe verkündet worden ist. Daraufhin haben die Angeklagte und ihr
Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht erklärt. Im Anschluß
hieran hat die Strafkammer den Bewährungsbeschluß verkündet. In diesem ist der
Angeklagten zu Ziffer 2. auferlegt worden, binnen 15 Monaten einen Geldbetrag von
7.500,-- DM zugunsten gemeinnütziger Vereinigungen zu zahlen, und zwar 2.500,-- DM
innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft, weitere 2.500,-- DM innerhalb von 8
Monaten ab Rechtskraft und weitere 2.500,-- DM innerhalb von 15 Monaten ab
Rechtskraft.
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Gegen den Bewährungsbeschluß hat die Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom
18. November 1997 Beschwerde eingelegt. Sie macht zum einen geltend, zur Zeit
lediglich Unterhaltsgeld in Höhe von monatlich 752,-- DM zu beziehen und zu einer
Zahlung der Geldauflage nicht in der Lage zu sein. Zum anderen beruft sie sich darauf,
daß der Bewährungsbeschluß auch deswegen gesetzwidrig sei, weil er gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße; wenn die Kammer beabsichtigt habe, der
Angeklagten Zahlungen in so erheblicher Höhe zur Auflage zu machen, hätte sie im
Rahmen der getroffenen Absprache den Verteidiger hierauf hinweisen müssen.
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Die Strafkammer hat der Beschwerde durch Beschluß vom 21. November 1997 nicht
abgeholfen. Hierin ist zur Leistungsfähigkeit ausgeführt, daß die Angeklagte mit
Schriftsatz vom 10. November 1997 die Freigabe einer Kaution in Höhe von 30.000,--
DM zugunsten ihres Vaters beantragt habe, wobei nach ihrem Vorbringen nur 21.000,--
DM von dem Vater für die Kaution leihweise zur Verfügung gestellt worden seien. Einen
Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens hält die Strafkammer schon
deshalb nicht für gegeben, weil über den Bewährungsbeschluß bei der Absprache mit
keinem Wort gesprochen worden sei.
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II.
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Die Beschwerde ist gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO statthaft und auch im übrigen
zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel im Rahmen der eingeschränkten
Überprüfbarkeit nach § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch als begründet.
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1.
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Der angefochtene Beschluß unterliegt allerdings nicht schon aus formellen Gründen
allein deswegen der Aufhebung, weil er - wie dies auch in der Praxis üblich ist - nicht
gemäß § 34 StPO mit einer Begründung zu seiner verfahrensrechtlichen und materiell-
rechtlichen Voraussetzungen versehen ist (vgl. zu diesem Erfordernis Engelhardt in
Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 268 a Rdnr. 8, Gollwitzer in Löwe-Rosenberg,
StPO, 24. Aufl., § 268 a Rdnr. 5; einschränkend hingegen Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 43. Aufl, § 268 a Rdnr. 7). Eine Begründung enthält jetzt jedenfalls der
Nichtabhilfebeschluß vom 21. November 1997. Zudem unterliegt doch der angefochtene
Beschluß (zu Ziffer 2.; die Dauer der Bewährungszeit gem. Ziffer 1. wird nicht
angegriffen) der Aufhebung aus den Gründen nachstehend zu II.3.
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Auch ist der Bewährungsbeschluß nicht etwa deswegen verfahrensfehlerhaft
zustandegekommen, weil seine Verkündung nach § 268 a Abs. 1 Halbsatz 2 StPO nicht
sogleich nach der Verkündung der Urteilsformel, sondern erst im Anschluß an die
Mitteilung der Urteilsgründe und nach dem zum Urteil erklärten Rechtsmittelverzicht
erfolgt ist. Zwar ist der Bewährungsbeschluß mit dem Urteil zu verkünden. Dem Gericht
steht es jedoch frei, ihn nach der Eröffnung der Urteilsgründe bekanntzugeben oder
bereits nach der Verlesung der Urteilsformel den Entscheidungssatz des
Bewährungsbeschlusses zu verkünden, wenngleich letzteres wegen des Bedürfnisses
des Angeklagten den Inhalt der gegen ihn erlassenen Entscheidungen möglich schnell
überblicken zu können, vorzugswürdig ist (Engelhardt in KK, a.a.0., Rdnr. 9).
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2.
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Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde schon deswegen begründet wäre, weil
feststünde, daß die Strafkammer bei der Auflage gem. § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine
nicht gegebene Leistungsfähigkeit der Angeklagten nicht beachtet hat. Zwar
widerspricht eine Auflage dem materiellen Recht und ist damit gesetzwidrig im Sinne
des § 305 Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn das Gericht unzumutbare Anforderungen an den
Angeklagten stellt und damit das ihm eingeräumte Ermessen überschreitet oder
mißbraucht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anordnung einen
einschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 305 a Rdnr. 1; Engelhardt in KK § 305 Rdnr. 11;
Gollwitzer in LR § 305 Rdnr. 3). Ob dies hier so ist, braucht aber nicht abschließend
entschieden zu werden.
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Allerdings verfügt die Angeklagte derzeit nur über ein regelmäßiges monatliches
Einkommen von 752,00 DM. Der Kindesunterhalt für ihre beiden Töchter muß
berücksichtigt bleiben und es kann nach dem Vorbringen aus dem Verteidigerschriftsatz
vom 30. Dezember 1997 auch von keinen realisierbaren Unterhaltsansprüchen der
Angeklagten gegen ihren getrennt lebenden Ehemann ausgegangen werden.
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Die Strafkammer hat demgegenüber in dem Nichtabhilfebeschluß darauf abgestellt, daß
die Angeklagte unter dem 10. November 1997 die Freigabe der hinterlegten Kaution in
Höhe von 30.000,00 DM zugunsten ihres Vaters aufgrund einer Abtretung vom 5.
Februar 1997 beantragt habe, obwohl der Vater ihr für die Kaution nach ihrem
Vorbringen einen Betrag lediglich in Höhe von 21.000,00 DM leihweise zur Verfügung
gestellt habe; die Strafkammer schließt hieraus, daß dahinter "offenbar die Absicht"
stehe, sich dadurch Forderungen Dritter auf unabsehbare Zeit zu entledigen. Dem kann
nicht ohne weiteres gefolgt werden. Der Antragsbegründung vom 10. November 1997 ist
nämlich weiterhin auch zu entnehmen, daß der Vater der Angeklagten diese nach
Beendigung ihrer Tätigkeit in dem Spielkasino Aachen - also nachdem sie arbeitslos
geworden war - finanziell unterstützt habe. Der Abtretung in Höhe von 30.000,00 DM
können also sehr wohl Forderungen des Vaters der Angeklagten in gleicher Höhe
zugrunde liegen. Zudem verweist der Verteidiger auch auf die Freigabe weiterer
hinterlegter 75.000,00 DM zugunsten des geschädigten Spielcasinos, so daß zum einen
auch dieser Betrag der Angeklagten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die
Erfüllung der Auflage gemäß § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht mehr zur Verfügung steht
und zum anderen dem Senat hinreichende Anhaltspunkte dafür, die Angeklagte wolle
sich auf Forderungen Dritter entledigen, nicht zur Verfügung stehen.
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Wenn gleichwohl die Leistungsfähigkeit der Angeklagten nicht abschließend beurteilt
werden kann, so deswegen, weil der wiederholte Vortrag in dem Beschwerdeverfahren,
die Angeklagte verfüge nicht mehr über ein Kontoguthaben, das ihr die Zahlung der
festgesetzten Geldauflage ermöglichen würde, zu unbestimmt ist. Ob und in welcher
Höhe tatsächlich noch ein Kontoguthaben besteht, wird nicht vorgetragen.
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Einer weiteren Aufklärung insoweit bedarf es aber nicht, weil sich die Begründetheit der
Beschwerde - sollte sie nicht schon in der nicht hinreichend gegebenen
Leistungsfähigkeit der Angeklagten liegen - jedenfalls aus den nachstehenden Gründen
zu II. 3. ergibt.
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3.
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Die Beschwerde ist deswegen begründet, weil die Verurteilung der Angeklagten zu
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einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf einer Absprache im Strafverfahren
beruht und es jedenfalls wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles - in dem
schon die Leistungsfähigkeit der Angeklagten zweifelhaft ist und in dem der
Bewährungsbeschluß erst nachträglich verkündet wurde, als im Anschluß an die
Verkündung des Urteils bereits Rechtsmittelverzicht zu diesem erklärt worden war -
geboten gewesen wäre, daß die Strafkammer schon bei der vorbereitenden
tatsächlichen Verständigung die Angeklagte und ihre Verteidiger darauf hinwies, daß
neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - die gerade nach der Absprache
jedenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden sollte - auch die Erteilung einer
Geldauflage in der angesichts der Arbeitslosigkeit der Angeklagten beträchtlichen Höhe
von 7.500,00 DM beabsichtigt war. Ein solcher Hinweis wäre, wenn die Auflage nach §
56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB seitens der Strafkammer schon zum Zeitpunkt der Absprache ins
Auge gefaßt war, schon bei der Absprache selbst veranlaßt gewesen. Sollte hingegen
die Beratung der Strafkammer über die Bewährungsauflagen erst nach der Absprache
erfolgt sein, hätte der Hinweis noch vor Entgegennahme der Erklärungen der
Angeklagten und ihrer Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht bezüglich des Urteils
ergehen müssen. Indem die Strafkammer jeglichen vorherigen Hinweis unterließ, hat sie
- selbst wenn hierdurch nicht sogar gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (hierzu
vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einleitung Rdnr. 19 und Rndr. 119 d) verstoßen worden
sein sollte - zumindest ihr Ermessen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch eine
Geldauflage Gegenstand des Bewährungsbeschlusses werden sollte, mißbräuchlich
ausgeübt.
Die Verständigung im Strafprozeß und die Absprache unter den Verfahrensbeteiligten
sind unter gewissen Einschränkungen gerade für Umfangsverfahren wie vorliegend
inzwischen weitgehend anerkannt (vgl. BGHSt 37, 99; BGH NStZ 96, 448; BGH NStZ
97, 611; BGH NStZ 98, 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einleitung Rdnr. 119 - 119 f
m.w.N.). Als Inhalt der Verständigung (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einleitung
Rdnr. 119 a) kommen seitens des Angeklagten insbesondere die Ablehnung eines
Geständnisses, die Rücknahme gestellter Beweisanträge und die Zusage,
Rechtsmittelverzicht zu erklären, in Betracht; als "Gegenleistung" (auch hierzu
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.) wird dem Angeklagten die Verhängung einer milden
Strafe oder die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung versprochen.
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Vorliegend haben die (wohl geständige; das schriftliche Urteil liegt dem Senat noch
nicht vor) Angeklagte und ihre Verteidiger in Verfolgung der vorherigen Absprache im
Hauptverhandlungstermin vom 12. November 1997 auf die Vernehmung sämtlicher
weiterer Zeugen verzichtet und sämtliche noch nicht beschiedenen Beweisanträge in
der Erwartung der Rechtsfolge einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe
zurückgenommen; weiterhin hat sich die Angeklagte mit der Auszahlung hinterlegter
75.000,00 DM an die Geschädigte einverstanden erklärt. Hingegen stand es nicht in der
Erwartung der Angeklagten, daß ihr zusätzlich auch die Zahlung von 7.500,00 DM -
wenn auch in drei Raten - zur Auflage gemacht werden würde; dies gerade deswegen
nicht - so nun auch die Strafkammer selbst in dem Nichtabhilfebeschluß -, weil bei der
Absprache "über den Bewährungsbeschluß mit keinem Wort gesprochen worden ist".
Die Angeklagte hat damit ihren Teil der Absprache erbracht, ohne in vollem Umfang
über die nach der Verständigung zu erwartenden Rechtsfolgen insgesamt aufgeklärt
worden zu sein.
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Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung einer Geldauflage in erheblicher Höhe
durch die Strafkammer war auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil ein anwaltlich
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vertretener Angeklagter bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung mit -
wie immer gestalteten - Entscheidungen nach §§ 56 b - 56 d StGB ohnehin rechnen
muß. Der Senat vertritt auch keineswegs die Ansicht, daß jeglicher Inhalt eines
Bewährungsbeschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO in jedem Fall in einer
Verständigung im Strafprozeß vorab zur Sprache kommen muß. Der entscheidende
Gesichtspunkt liegt darin, daß gerade die vorliegend gemachte Auflage, einen -
erheblichen - Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, der
Genugtuung für das begangene Unrecht als "echte Reaktion auf die Straftat" (Stree in
Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 56 b Rdnr. 4) dienen soll, wenn ohne sie im
Hinblick auf das Absehen von der Strafvollstreckung das begangene Unrecht keinen
hinreichenden Ausgleich erfährt (Stree a.a.O. Rdnr. 11). Wenn die Strafkammer der
Ansicht war, daß auch in Ansehung der Absprache im Strafprozeß der
Genugtuungsfunktion des Strafrechts nur die Verhängung auch einer Geldauflage
neben der höchstzulässigen zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe Genüge
geleistet werden könne, dann mußte daher auch der gesamte Umfang der
Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung angesprochen werden. Dies gilt
zumindest dann, wenn - wie hier - die Leistungsfähigkeit der Angeklagten in Zweifel
steht und damit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die
Angeklagte auch in Erwartung einer zusätzlichen Rechtsfolge aus § 56 b Abs. 2 Nr. 2
StGB im Rahmen der Absprache auf ihre weiteren prozessualen Rechte in der
Hauptverhandlung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einleitung Rdnr. 119 a) verzichten
werde. Immerhin entspricht die Geldauflage von 7.500,00 DM der Höhe nach einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen, wenn bei einem monatlichen Einkommen von 752,00
DM von einem Tagessatz von 25,00 DM auszugehen wäre.
Es war daher geboten - auch wenn es sich bei der Geldauflage nicht um eine Strafe
handelt -, daß die Angeklagte nicht über die Rechtsfolgen im Unklaren gelassen wurde,
die sie insgesamt infolge ihrer eigenen Mitwirkung an der Verständigung im Strafprozeß
zu erwarten hatte, ehe sie zu dem Urteil - noch bevor sie den Inhalt auch der nach § 268
a StPO zutreffenden Entscheidungen Kenntnis hatte - Rechtsmittelverzicht erklärte und
damit ihrerseits nicht mehr in der Lage war, von ihrer eigenen Bereitschaft zum Verzicht
auf ihre Verfahrensrechte wie etwa auf eine Fortsetzung der Beweisaufnahme Abstand
zu nehmen.
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Der Bewährungsbeschluß ist folglich zu Ziff. 2. aufzuheben. Eine Zurückverweisung der
Sache an die Strafkammer kommt nicht in Betracht. Das Verfahren ist durch die auf der
Absprache beruhende rechtskräftige Verurteilung abgeschlossen. Es kann auch
ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer etwa nur die Verhängung einer
geringfügigen Geldauflage beabsichtigt hätte.
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3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
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