Urteil des OLG Köln vom 11.12.1991

OLG Köln (zpo, erklärung, einspruch, auftrag, unterzeichnung, versicherung, inhalt, bevollmächtigung, sache, vollmacht)

Oberlandesgericht Köln, 19 W 53/91
Datum:
11.12.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 53/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 0 346/91
Schlagworte:
Verfahrensrecht Bevollmächtigung Mahnverfahren
Normen:
ZPO § 341 ABS. 2; ZPO § 700; ZPO § 703 S. 2; ZPO § 703 C
Leitsätze:
Legt ein Laie "i.A." des abwesenden Schuldners Einspruch gegen einen
Vollstreckungsbescheid ein, so versichert er damit zugleich, zur
Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt zu sein, § 703 S.2 ZPO.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 21.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 1991 - 21 0 346/91 -
aufgehoben.
G r ü n d e
1
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Land-gericht den Einspruch vom
08.08.1991 gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Kerpen vom
30.07.1991 als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete gemäß §§ 700, 341 Abs.
2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des ange-fochtenen
Beschlusses.
2
Der Einspruch ist von der Angestellten Frau Duhm für den zur damaligen Zeit im
Ausland befindlichen Beklagten eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts kommt durch die Unterzeichnung "i.A." hinreichend deutlich zum
Ausdruck, daß die Unterzeichnerin darlegen wollte, vom Beklagten zur
Einspruchseinlegung bevollmächtigt zu sein. § 703 Satz 2 ZPO verlangt die
Versicherung der ordnungs-mäßigen Bevollmächtigung. Damit ist zunächst nicht etwa
eine eidesstattliche Versicherung gemeint. Da es für den Einspruch einen Vordruck
nach § 703 c Abs. 1 ZPO bisher nicht gibt, ist insoweit auch keine Formvorschrift verletzt
worden.
3
Nach Auffassung des Senats wird man der Erklärung eines Laien, wie sie die
Angestellte des Beklagten hier abgegeben hat, nur gerecht, wenn man sie lebensnah
und nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes her auslegt. Gibt aber ein Laie an, im Auftrag
eines anderen zu handeln, dann liegt darin die Behauptung, dies nach Absprache in
dessen Vollmacht zu tun. Solange es für den Einspruch einen Vordruck nach § 703 c
Abs. 1 ZPO noch nicht gibt, würde es die an einen Laien zu stellenden Anforderungen
überspannen, wenn man von ihm die Ausdrucksweise des Gesetzes verlangen wollte.
4
Auch eine scharfe Unterscheidung zwischen "i.V." und "i.A." wird er-fahrungsgemäß
nicht immer gemacht und führt deshalb jedenfalls bei Beantwortung der Frage, was die
Angestellte des Beklagten sagen wollte, letztlich nicht weiter.
Auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung steht der Entscheidung des Senats nicht
entgegen. Es mag zutreffen, daß ein Rechtsanwalt, der für einen an-deren Rechtsanwalt
eine Rechtsmittelschrift "i.A." unterzeichnet, damit nicht die vom Bundesgerichts-hof
geforderte eigene Verantwortung übernimmt, son-dern nur dem Gericht gegenüber als
Erklärungsbote auftritt, der die Erklärung des Verfassers der Rechtsmittelbegründung
weitergibt (so BGH NJW 1988, 210). Im vorliegenden Fall ist die Sachlage jedoch
anders. Hier hat nämlich erkennbar die Angestellte Frau Duhm in Abwesenheit des
Beklagten eine eigene Erklärung im Auftrag abgegeben; sie hat nicht nur eine fremde
Erklärung, nämlich diejenige des Beklagten, weitergegeben. Dies ergibt sich aus dem
Inhalt des Einspruchsschreiben eindeutig, auch wenn dieses im Briefkopf den
Beklagten nennt. Wenn es nämlich heißt, daß "ich hiermit Einspruch" einlege, und dies
damit begründet wird, daß der Beklagte sich in Griechenland aufhalte, dann handelt es
sich eindeutig um eine Erklärung der Frau Duhm. Wird diese eigene Erklärung im
Auftrag des Beklagten abgegeben, dann heißt dies, daß sie in dessen Vollmacht
abgegeben wird. Die bloße Weitergabe der Erklärung eines Dritten, die der
Bundesgerichtshof für nicht ausreichend gehalten hat, liegt in einem solchen Fall nicht
vor. Dies gilt umsomehr, als es nicht um Ausführungen zur Begründung des Einspruchs
ging, sondern lediglich Einspruch ohne weitere Aus-führungen eingelegt wurde, um den
Vollstreckungsbe-fehl nicht rechtskräftig werden zu lassen. Beden-ken, ob die
Angestellte des Beklagten berechtigt gewesen sei, eigenverantwortlich Ausführungen
zur Sache zu machen, können deshalb hier nicht durch-greifen.
5
Die vom Kläger im übrigen noch genannten Entschei-dungen BGHZ 37, 156 und 92, 76
betreffen andere Sachverhalte. In beiden Fällen ging es nicht um ei-ne für einen
anderen abgegebene Erklärung wie hier, sondern darum, ob der jeweils handelnde
Anwalt die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Erklärungen durch
Unterzeichnung übernommen hatte oder nicht.
6
Da der Einspruch auch rechtzeitig war, durfte das Landgericht ihn unter diesen
Umständen nicht als unzulässig verwerfen. Der angefochtene Beschluß war deshalb
aufzuheben. Im weiteren Verlauf des Verfah-rens wird das Landgericht auch die vom
Beklagten erhobene Zuständigkeitsrüge zu beachten haben.
7
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil mit der Zulässigkeit des Einspruchs
über seinen Er-folg in der Sache noch nichts gesagt ist. Über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens ist deshalb zusam-men mit der Kostenentscheidung in der
Hauptsache zu entscheiden.
8
Beschwerdewert: 8.000,00 DM
9