Urteil des OLG Köln vom 22.05.2000

OLG Köln: beweissicherung, beweisverfahren, klagebegehren, pastor, abschlag, datum

Oberlandesgericht Köln, 12 W 7/00
Datum:
22.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 7/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 OH 8/98
Tenor:
wird auf die Beschwerde des Antragstellers der Beschluß des
Landgerichts Köln vom 05.01.2000 ( AZ.: 23 OH 8/98 ) teilweise
abgeändert und der Gegenstandswert für das
Beweissicherungsverfahren auf 30.000,--DM festgesetzt. Im übrigen wird
die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29.06.1998 ein selbständiges Beweisverfahren
eingeleitet, mit dem er die Feststellung einer Vielzahl durch das Nachbarbauvorhaben
entstandener Schäden an seinem Hausgrundstück, die Feststellung von
Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der erforderlichen Kosten begehrte.
Antragsgemäß hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.09.1998 einen
entsprechenden Beweisbeschluß erlassen, der noch mit Beschluß vom 19.05.1999
erweitert wurde. Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten vom 01.10.1999
einzelne Mängel bestätigt und für die Beseitigung der Beschädigungen einen
Kostenaufwand von rund 5.700,--DM ermittelt; teilweise konnte er wegen des
Baufortschrittes auf dem Nachbargrundstück keine Feststellungen mehr treffen. Die
Antragsgegner haben anschließend eine Wertfestsetzung beantragt und einen Wert von
50.000,--DM vorgeschlagen. Mit Beschluß vom 05.01.2000 hat das Landgericht den
Gegenstandswert auf 50.000,--DM festgesetzt. Der hiergegen von dem Antragsteller
eingelegten Beschwerde, der eine Wertfestsetzung auf 14.000,--DM beantragt, hat das
Landgericht nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
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Die gemäß § 25 III S.1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des
Gegenstandswertes hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der von dem Landgericht
festgesetzte Gegenstandswert ist mit 30.000,--DM zu bemessen. Eine weitere
Reduzierung kommt nicht in Betracht.
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Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung in einem selbständigen
Beweissicherungsverfahren nach §§ 485ff ZPO ist der Wert des beweisrechtlich
vorbereitenden Hauptverfahrens, denn die Beweissicherung hat nach der Neufassung
des § 493 I ZPO die Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren
Hauptverfahren ( Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4024a ). Ein
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Abschlag vom Hauptsachewert, wie früher für das Beweissicherungsverfahren
vorgeschlagen, ist deshalb nicht mehr vorzunehmen.
Allerdings kann der Wertfestsetzung in der Regel nicht das Ergebnis der
Beweissicherung zugrunde gelegt werden; vielmehr ist für die Wertfestsetzung das
meßbare Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweiserhebung im Zeitpunkt
der Einreichung des Antrages ( § 4 I ZPO ) maßgeblich ( so auch OLG Stuttgart JurBüro
1996,373; OLG Frankfurt BauR 1997,518f; OLG Koblenz OLGR 1998,204f; OLG
Bamberg BauR 2000,444f; OLG Köln (11.ZS) OLGR 1999,80 -Beschluß vom
21.09.1998; OLG Köln (16.ZS) OLGR 1998,148 -Beschluß vom 18.02.1998; OLG Köln
(27.ZS) OLGR 1999,203 -Beschluß vom 11.12.1998). Dieses beschränkt sich nicht
lediglich auf die späteren Feststellungen des Sachverständigen, vielmehr umfaßt das
Begehren des Antragstellers die Begutachtung sämtlicher von ihm gerügter Mängel und
behaupteten Beschädigungen. Mit seinem Antrag vom 29.06.1998 hat vorliegend der
Antragsteller eine Vielzahl von Mängeln und Beschädigungen zur Begutachtung
gestellt, die nicht lediglich den von dem Sachverständigen ermittelten Kostenaufwand
zur Mängelbeseitigung beinhaltete, sondern darüberhinaus Feststellungen erforderte,
die im Wege der Schätzung nach § 12 I S. 1 GKG, § 3 ZPO zu bewerten sind, jedenfalls
solange ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist. Sie richtet sich nach den
behaupteten Gewährleistungsansprüchen, soweit sie in mitgeteilten Tatsachen
objektivierbar sind.
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Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Wertfestsetzung sei an dem Ergebnis
der Beweissicherung zu messen, vermag der Senat dem jedenfalls für den hier zu
entscheidenden Fall nicht zu folgen ( OLG Köln (16.ZS) Beschluß vom 13.12.1996
NJW-RR 1997,1292 = OLGR 1997,135; OLG Köln (19.ZS) OLGR 1999,356f Beschluß
vom 25.06.1999; ausführlich OLG Köln (7.ZS) in OLGR 1999,246; OLG Frankfurt NZBau
2000,81f; Schneider Wertangabe und Streitwertbemessung im selbständigen
Beweisverfahren MDR 1998,255f; Werner/Pastor, der Bauprozeß, 9.Aufl. Rdn. 145
mwN), denn vorliegend handelt es sich nicht darum, eine ursprüngliche Wertangabe des
Antragstellers nach Einholung des Sachverständigengutachtens zu korrigieren, sondern
um die Bewertung des Interesse des Antragstellers an den sachverständigen
Feststellungen. Deshalb führt der Hinweis des 7.ZS des OLG Köln (aaO) auf die
Vorschriften der §§ 23 II, 25 II S. 3 GKG, wonach Berichtigungen früherer Wertangaben
und Wertfestsetzungen möglich sind, vorliegend nicht weiter. Das Interesse an den
sachverständigen Feststellungen ist nicht lediglich an dem Ergebnis der
Beweissicherung, sondern an der Antragstellung ausgerichtet. Die Bewertung des
Wertes nach der Antragstellung ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass mit
dieser ein Hauptsacheverfahren vorbereitet werden soll. Würde eine Beweisaufnahme
in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt, wäre der Wert ebenfalls nicht nach dessen
Ergebnis, sondern dem Klagebegehren zu bemessen. Hinsichtlich des Wertes eine
Unterscheidung zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptverfahren zu
treffen, ist nicht angezeigt, denn das selbständige Beweisverfahren dient nicht der
Kostenersparnis, sondern einer zügigen Beweissicherung, die Beweisverlusten des
Antragstellers vorbeugen soll und nunmehr in § 493 I ZPO auch ein Verwertungsgebot
für das Hauptsacheverfahren enthält. Zudem eröffnet das selbständige Beweisverfahren
nach der Neuregelung zum 01.04.1991 auch die Möglichkeit, einen Hauptsacheprozeß
zu vermeiden, weil jetzt eine mündliche Erörterung und der Abschluß eines Vergleichs
zulässig sind, § 492 III ZPO. Darüberhinaus würde eine Bemessung an dem Ergebnis
der Beweissicherung bedeuten, dass im Falle der Verneinung von Mängeln durch den
Sachverständigen der Wert mit Null anzusetzen wäre. Das dies nicht richtig sein kann,
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liegt auf der Hand.
Soweit daher nicht lediglich die Korrektur einer vorläufigen Kostenschätzung des
Antragstellers in Frage steht, ist der Wert des selbständigen Beweisverfahrens an
seinem Interesse an der sachverständigen Feststellung der von ihm behaupteten
Mängel zu messen, das nicht mit der Kostenermittlung des Sachverständigen
gleichzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist deshalb auch nicht
von Bedeutung, dass der Sachverständige sich teilweise wegen des Baufortschritts
nicht in der Lage gesehen hat, Feststellungen zu den behaupteten Schäden zu treffen.
Vielmehr muß die Wertermittlung das Interesse sämtlicher vom Beweissicherungsantrag
begehrten Feststellungen umfassen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige die mit
Beschluß vom 19.05.1999 gestellten zusätzlichen Beweisfragen nicht mehr beantwortet
hat, die ebenfalls bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung
dieser Kriterien schätzt der Senat den Gegenstandswert auf 30.000,--DM.
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Eine Kostenentscheidung entfällt gemäß § 25 IV GKG.
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