Urteil des OLG Köln vom 21.01.1998

OLG Köln (muster, uwg, olympische spiele, gegen die guten sitten, angabe, treu und glauben, verkehr, rücknahme der klage, motiv, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 46/97
Datum:
21.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 46/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 61/96
Schlagworte:
Olympia-Motive
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Läßt sich der Anbieter von - u. a. - T-Shirts vom Hersteller/Designer
neue Muster mit - wettbewerblich eigenartigen - Bildmotiven (hier:
Olympia-Motive) vor Marktzutritt der betreffenden Ware zusenden und
gibt er diese - nach längerer "Prüfung" - mit dem Bemerken zurück, es
bestehe an den Produkten kein Interesse, stellt es ein in hohem Maße
unlauteres Verhalten dar, wenn die Muster vom Anbieter als Vorlagen für
gleichartige (verwechselbare) Motive benutzt werden und zwar auch
dann, wenn es sich nicht um "geheime" Muster handelt. 2.
Sportereignisse wie olympische Spiele wirken auch nach ihrer
Beendigung noch nach, so daß eine an sie anknüpfende unlautere
Werbung dem hierdurch betroffenen Wettbewerber noch über das
offizielle Ende der Spiele hinaus - zeitlich begrenzt - einen
Schadensersatz- und Auskunftsanspruch verschaffen kann (Olympische
Spiele Atlanta 1996: bis 30.09.1996).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.1997 verkündete
Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O
61/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil wie
folgt neu gefaßt wird: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in
schriftlicher Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der
Zeit vom 25.07.1996 bis zum 30.09.1996 T-Shirts, wie sie unter den
Nummern x. auf den Seiten x. des "M."-Prospektes "A. F. (gül-tig bis xx.)"
abgebildet und nachstehend in Farb-Kopie wiedergegeben sind,
feilgehalten, beworben und/oder vertrieben hat, insbesondere über a)
die Mengen der bezeichneten T-Shirts, und zwar unter Angabe der
bestellten und ausgelieferten Stücke, b) die betriebliche Werbung
betreffend die bezeich-neten T-Shirts unter Auflistung der Werbeträger,
deren Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie
der Kosten der entsprechenden Werbung sowie c) die mit den oben
bezeichneten Handlungen erzielten Umsätze unter Angabe der
Gestehungskosten sowie der weiteren Kostenfaktoren: 2. Es wird
festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden
zu ersetzen, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1 die-ses Urteils
in der Zeit vom 25.07.1996 bis 30.09.1996 entstanden sind oder noch
entstehen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die
Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird
nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM hinsichtlich der
Verurteilung zur Auskunfterteilung sowie in Höhe von 8.000,00 DM
hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der
Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der
Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die
Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 DM
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der
Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien
können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalt leisten. Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000,00
DM hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie auf
50.000,00 DM hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht
der Beklagten festgesetzt.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin entwirft Designs und produziert Textilien der verschiedensten Art, die sie
bundesweit entweder selbst oder über Dritte vertreibt. In der Vergangenheit hat sie auch
mit der Beklagten in Geschäftsverbindung gestanden, die einen Versandhandels-
Vertrieb betreibt und ebenfalls u.a. bundesweit Textilien anbietet.
2
Im Hinblick auf die Sommerolympiade in Atlanta 1996 hat die Klägerin für die
Sommersaison 1996 in ihr Programm zwei T-Shirts mit Designs aufgenommen, die auf
diese olympischen Spiele Bezug nehmen. Wegen der näheren Ausgestaltung dieser
beiden Designs wird auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hatte diese beiden T-Shirts, von denen sie im Zeitraum vom 01.03. bis zum
17.05.1996 ca. 8 000 Stück über diverse Vertriebskanäle, u.a. über R., E. und K.,
abgesetzt hat, bereits auf der Fachmesse I. vorgestellt. Auf dieser Messe besuchte ein
Herr Z. von der Beklagten den Messestand der Klägerin und zeigte Interesse an diesen
beiden Designs. Wunschgemäß wurde diese der Beklagten einschließlich einer
Preisliste unter dem 28.08.1995 (Bl. 22 GA) zugesandt. Auf telefonische Nachfrage der
Klägerin wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, daß die beiden übersandten Designs
für die Beklagte nicht weiter von Interesse seien.
3
Am 09.05.1996 wurde die Klägerin auf den im Urteilstenor näher bezeichneten Katalog
"A. F." aufmerksam, in dem mehrere T-Shirts mit Olympia-Design abgebildet waren. Mit
Schreiben vom 09.05.1996 (Bl. 23 GA) unter Fristsetzung bis zum 20.05.1996 bat die
Klägerin die Beklagte um Aufklärung und übersandte der Beklagten auf deren Wunsch
unter dem 29.05.1996 (Bl. 24 GA) nochmals ihre beiden Muster. Als eine Reaktion der
Beklagten nicht erfolgte, ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Anwälte vom 19.06.1996
(Bl. 26 f. GA) die Beklagte abmahnen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben
4
vom 28.06.1996 (Bl. 30 GA), wobei sie die Abgabe der von der Klägerin geforderten
Unterlassungsverpflichtungserklärung ablehnte. Dabei wies die Beklagte darauf hin, sie
möchte nicht abstreiten, daß die Modelle der Klägerin als Vorlage für die beiden von ihr
- der Beklagten - angebotenen T-Shirts gedient hätten; eine unzulässige Nachahmung
würde jedoch nicht vorliegen. Die Beklagte bekundete darüber hinaus in diesem
Schreiben ihr Interesse, die Angelegenheit durch Intensivierung der
Geschäftsbeziehungen auf gütlichem Wege zu bereinigen. Mit Schreiben vom
02.07.1996 (Bl. 34 GA) konkretisierte die Beklagte ihr dahingehendes Angebot zur
gütlichen Beilegung dergestalt, daß die Klägerin mit etwa einer halben Seite in dem
Hauptkatalog der Beklagten für F./S. 1997 berücksichtigt werden solle, wenn man sich
über Sortiment und Preise einigen könne.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.07.1996 (Bl. 36 GA) unter
Fristsetzung bis zum 12.07.1996 nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf sowie zur Anerkennung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin aus der beanstandeten
Handlung. Dabei bekundete die Klägerin ihre Bereitschaft für eine vergleichsweisen
Regelung, verlangte hierzu jedoch innerhalb der gesetzten Frist konkrete Vorschläge,
insbesondere zur Höhe des Schadensersatzes. Den von der Beklagten im Schreiben
vom 02.07.1996 gemachten Vorschlag zur vergleichsweisen Regelung der
Angelegenheit lehnte die Klägerin in diesem Schreiben als nicht akzeptabel ab. Mit
Schreiben (Fax) vom 12.07.1996 (Bl. 43 GA) bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt,
wonach die beiden von ihr angebotenen T-Shirts keine sittenwidrige Nachahmung der
Produkte der Klägerin seien. Die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
oder die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin lehnte die Beklagte
ab. Sie erklärte darüber hinaus, daß bindende Zusagen über feste
Abnahmeverpflichtungen nicht möglich seien, so lange man sich nicht über die Artikel
und den Preis geeinigt habe.
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Am 18.07.1996 bestellte eine Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch zwei T-Shirts mit den
beiden streitgegenständlichen Designs bei der Beklagten, die daraufhin auch
ausgeliefert wurden.
6
Am 22.08.1996 reichte die Klägerin die Klageschrift vom 20.08.1996 ein. Die der
Beklagten daraufhin am 06.09.1996 zugestellte Abschrift der Klageschrift enthielt nicht
die Seite 6 der Klage, auf der sich ein Teil der Klageanträge, nämlich der
Auskunftsanspruch der Klägerin zu d) sowie der Feststellungsantrag hinsichtlich der
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten befinden. Dies wurde von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 29.11.1996, bei Gericht eingereicht am 02.12.1996, gerügt. Anläßlich
des Termins vom 04.12.1996 vor dem Landgericht wurde sodann dem
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Kopie der S. 6 der Klageschrift
ausgehändigt.
7
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre beiden Designs seien wettbewerblich
eigenartig und deshalb gemäß § 1 UWG vor identischen bzw. vor nahezu identischen
Nachahmungen geschützt. Die Beklagte habe aber alle wesentlichen
Gestaltungsmerkmale dieser Designs bei den beanstandeten T-Shirts übernommen und
damit dem Tatbestand des § 1 UWG erfüllt. Soweit Abweichungen bei den sich
gegenüberstehenden Muster vorhanden seien, seien diese marginal und im Hinblick auf
den Gesamteindruck der Designs von untergeordneter Bedeutung.
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Die Klägerin hatte zunächst angekündigt, zu beantragen,
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I.1. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unter-
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lassen,
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T-Shirts, wie sie unter den Nr. x. auf den Seiten x. des "M."-Prospektes "A. F. (gültig
bis xx.)" abgebildet und nachstehend in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegeben sind,
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vor dem 30.09.1996 feilzuhalten, zu bewerben und/oder zu vertreiben,
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und der Beklagten gleichzeitig anzudrohen, daß gegen sie für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden kann;
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I. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin in schriftlicher Form Auskunft zu
erteilen über die in der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1996 begangenen
Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I.1., insbesondere über
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a) Herkunft und Vertriebsweg der in Ziff. I.1. bezeichneten Gegenstände,
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b) die Mengen der gemäß Ziff. I.1. bezeichneten Bekleidungsstücke, und zwar unter
Angabe der hergestellten, bestellten und ausgelieferten Bekleidungsstücke
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c) über die betriebliche Werbung betreffend die in Ziff. I.1. genannten
Kleidungsstücke unter Auflistung der Barbeträge, deren Auflagenhöhen,
Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie der Kosten der entsprechenden
Werbung sowie
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30
d) die mit den unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen erzielten Umsätze unter
Angabe der Gestehungskosten sowie der weiteren Kostenfaktoren;
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I.3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu
ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziff. I.1. in der Zeit vom 01.10.1995 bis
30.09.1996 entstanden sind oder noch entstehen.
33
Im Termin vor dem Landgericht vom 04.12.1996 haben die Parteien die Klage
hinsichtlich des Antrags zu I.1. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
und insoweit mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.
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Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in schriftlicher Form Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang sie in der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.09.1996 T-Shirts, wie sie
unter den Nummern x. auf den Seiten x. des "M."-Prospektes "A. F. (gültig bis xx.)"
abgebildet und nachstehend in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegeben sind,
feilgehalten, beworben und/oder vertrieben hat,
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insbesondere über
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a) Herkunft und Vertriebsweg der bezeichneten T-Shirts,
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b) die Mengen der bezeichneten T-Shirts, und zwar unter Angabe der hergestellten,
bestellten und ausgelieferten Stücke,
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c) die betriebliche Werbung betreffend die bezeichneten T-Shirts unter Auflistung der
Werbeträger, deren Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie
der Kosten der entsprechenden Werbung
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sowie
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d) die mit den oben bezeichneten Handlungen erzielten Umsätze unter Angabe der
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Gestehungskosten sowie der weiteren Kostenfaktoren:
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu
ersetzen, die ihr durch die Handlungen gemäß Ziff. 1. in der Zeit vom 01.10.1995 bis
30.09.1996 entstanden sind oder noch entstehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
57
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unter dem Gesichtspunkt der
unzulässigen Rechtsausübung unzulässig. Während nämlich die Parteien über eine
außergerichtliche Erledigung korrespondiert und verhandelt hätten, sei - wie unstreitig
ist - ein Vertreter der Klägerin im Hause gewesen; der zuständige Einkäufer der
Beklagten habe diesem im Glauben, die ganze Angelegenheit sei dadurch erledigt,
einen größeren Auftrag für die neue Saison erteilt. Die nunmehr gleichwohl erhobene
Klage verstoße gegen Treu und Glauben. Was die am 22.08.1996 eingereichte
Unterlassungsklage angehe, sei diese mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig
gewesen; angesichts der Befristung dieser Klage bis zum 30.09.1996 habe die Klägerin
von vornherein aufgrund der gerichtlichen Terminslage absehen können, daß der
Unterlassungsantrag wegen des Zeitablaufs nicht zu einem entsprechend tenorierten
Titel werde führen können. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die beiden
Designs der Klägerin verfügten über keine wettbewerbliche Eigenart; zudem stellten die
beiden beanstandeten T-Shirts der Beklagten keine Nachahmung der Muster der
Klägerin dar. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klägerin könne
für ihre beiden Muster auch keinen Schutz über eine Saison hinaus verlangen.
58
Mit Schriftsatz vom 19.12.1996 hat die Beklagte hinsichtlich eines
Schadensersatzanspruchs der Klägerin sowie hinsichtlich 1. d) der Auskunftsklage die
Einrede der Verjährung erhoben unter Hinweis darauf, daß die Klage insoweit erst im
Termin vom 04.12.1996 wirksam erhoben worden sei.
59
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der zwischen den Parteien vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze
und den insoweit überreichten Unterlagen Bezug genommen.
60
Mit Urteil vom 16.01.1997 hat das Landgericht Köln der Klage in vollem Umfang
stattgegeben und die Kosten des Rechtsstrits insgesamt der Beklagten auferlegt. Das
Landgericht hat dabei u.a. ausgeführt, der Klageerhebung stehe nicht der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Auftrag für die neue Saison sei von der
Klägerin nicht unter der Vorspiegelung, daß die Sache damit erledigt sei, erschlichen
61
worden. Allein die subjektiven Erwartungen des zuständigen Einkäufers könnten kein
arglistiges Verhalten der Klägerin begründen. Die Klage sei jedoch gemäß § 1 UWG
auch in der Sache gerechtfertigt. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein
Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung zu. Darüber hinaus sei auch deshalb von einem unlauteren
Verhalten der Beklagten gemäß § 1 UWG auszugehen, weil sich diese unter
Bekundung eines möglicherweise vorliegenden Interesses an dem Vertrieb der Muster
diese Muster zu einem Zeitpunkt habe schicken lassen, als diese noch nicht frei auf dem
Markt erhältlich gewesen seien. Wenn dann die Beklagte einerseits gegenüber der
Klägerin erkläre, daß sie doch kein Interesse am Vertrieb der T-Shirts habe, sie
andererseits aber die ihr anvertrauten Muster als Vorlage für eigene T-Shirts verwende,
so stelle dies eine Verhaltensweise dar, die im groben Maße dem Anstand, der auch im
Wettbewerb untereinander zu wahren sei, widerspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
62
Gegen dieses ihr am 05.02.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.03.1997
Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
07.05.1997 mit einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet
hat.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung ihr
64
erstinstanzlichen Vorbringen. Sie macht wie in der ersten Instanz geltend, der
Klageerhebung stünde der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Ihr
zuständiger Einkäufer habe bei der Erteilung des Auftrags an die Klägerin geglaubt,
hierdurch werde sich die ganze Angelegenheit erledigen; nur deshalb sei der Auftrag
erteilt worden. Dem Vertriebsbeauftragten der Klägerin sei dies seinerzeit auch klar
gewesen. Die Beklagte vertritt darüber hinaus die Ansicht, das Landgericht habe ihr zu
Unrecht einen Verstoß gegen § 1 UWG zur Last gelegt, denn die beiden Muster der
Klägerin seien weder von wettbewerblicher Eigenart noch könne die Rede davon sein,
daß ihre - der Beklagten - Designs wesentliche Gestaltungsmerkmale der klägerischen
Muster übernommen hätten. Dies gelte einmal für die beiden T-Shirts der Parteien, die
mit der Skyline versehen seien, bei denen das Landgericht selbst im angefochtenen
Urteil die maßgeblichen Unterschiede dieser Muster angeführt habe. Dies gelte jedoch
auch für die beiden anderen sich gegenüberstehenden T-Shirts der Parteien, die schon
wegen der jeweils anderen Grundaussage ihrer Motive maßgeblich von einander
abwichen, wie auf den ersten Blick deutlich werde. Das T-Shirt der Klägerin zeige
nämlich einen Kometenschweif mit zahlreichen Länderflaggen, während ihr - der
Beklagten - Produkt symbolisch das Standionrund aufgreife und nur wenige Flaggen
zeige. Das Landgericht habe zudem unbeachtet gelassen, daß die von ihr - der
Beklagten - verkauften T-Shirts das offizielle Symbol der "Jahrhundertspiele" Atlanta
1996 aufwiesen. Gerade auf diese "Authentizität" eines auf die Olympischen Spiele
bezugnehmenden Produkts käme es aber dem Publikum maßgeblich an.
65
Das Urteil des Landgericht sei jedoch auch nicht überzeugend, soweit das Landgericht
dort die Auffassung vertrete, daß es sich bei den streitgegenständlichen T-Shirts nicht
um saisongebundene Erzeugnisse handele. Sobald das Sportereignis, auf welche das
Produkt Bezug nehme, vorbei sei, lasse sich dieses Produkt nicht mehr vermarkten,
denn das Publikumsinteresse lasse schlagartig nach und wende sich dem nächsten
66
Sportereignis zu.
Schließlich macht die Beklagte geltend, der vom Landgericht ausgeurteilte
Auskunftsanspruch der Klägerin gehe insbesondere im Hinblick auf Ziff. I.1.b) und I.1.c)
des Urteilstenors zu weit. Auch sei das Urteil der ersten Instanz unzutreffend, soweit
darin die Kosten der in der Hauptsache erledigten Unterlassungsklage ihr - der
Beklagten - auferlegt worden seien.
67
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der zweiten Instanz wird auf die
Schriftsätze der Beklagten vom 06.05.1997, 19.06.1997 und 01.08.1997 Bezug
genommen.
68
Im Berufungstermin vom 28.11.1997 hat die Klägerin erklärt, daß unter Bezugnahme auf
die Verletzungshandlung vom 18.07.1996 der Auskunftsanspruch unter Ziff. I.1.d) sowie
der Schadensersatzanspruch unter Ziff. I.3. auf die Zeit ab dem 25.07.1996 begrenzt
werden. Darüber hinaus hat die Klägerin in diesem Termin den Auskunftsantrag zu Ziff.
I.2.a) zurückgenommen sowie erklärt, daß im Auskunftsantrag zu Ziff. I.2.b) das Wort
"hergestellten" ersatzlos gestrichen werde.
69
Die Beklagte hat in diese teilweise Klagerücknahme im Termin vom 28.11.1997
eingewilligt (ohne daß diese Einwilligung der Beklagten ausdrücklich in das
Terminsprotokoll aufgenommen worden ist). Sie beantragt im übrigen,
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71
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und der Klägerin
die Kosten des Rechtsstreits insgesamt, d.h. auch im Hinblick auf den
übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, aufzuerlegen.
72
Die Klägerin beantragt,
73
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74
1. die Berufung der Beklagten unter Berücksichtigung der im Termin vom 28.11.1997
erklärten teilweisen Rücknahme der Klage zurückzuweisen;
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2. ihr - der Klägerin - nachzulassen, Sicherheitsleistungen auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz unter
Verteidigung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts nach Maßgabe ihrer
Berufungserwiderung vom 04.07.1997, auf die Bezug genommen wird.
78
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
79
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
80
Das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren der Klägerin ist - im Umfang der in
81
zweiten Instanz noch verfolgten Klageanträge - auch auf der Grundlage des
Berufungsvorbringens der Parteien erfolgreich.
1.
82
Die Klage ist zunächst zulässig; insbesondere steht der Klageerhebung nicht gem. §
242 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
83
Die Beklagte hat weder vor dem Landgericht noch in der zweiten Instanz greifbare
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Klägerin ihr gegenüber den Eindruck erweckt
habe, bei einer größeren Auftragserteilung seitens der Beklagten auf die Durchsetzung
der im vorliegenden Rechtsstreits verfolgten Ansprüche zu verzichten. Unstreitig war
zwar die Klägerin zunächst mit einer Verhandlung über eine außergerichtliche
Beilegung des Streits der Parteien einverstanden, wie ebenfalls die zu den Akten
gereichte vorprozessuale Korrespondenz der Parteien bestätigt. Diese Bereitschaft der
Klägerin endete jedoch auch aus der Sicht der Beklagten mit dem Schreiben der
Anwälte der Klägerin vom 10.7.1996, in dem unmißverständlich zum Ausdruck gebracht
wird, daß die Klägerin ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
durchsetzen will, falls die Beklagte diesen Ansprüche nicht bis zum 12.7.96 nachkommt.
Soweit noch in diesem Schreiben die grundsätzliche Möglichkeit einer
außergerichtliche Einigung angesprochen wird, ist diese Bereitschaft ausweislich des
Schreibens der Klägerin gekoppelt an die Erwartung konkreter Vorschläge der Beklagte
insbesondere zur Höhe des Schadensersatzes. Wenn bei dieser Sachlage die Beklagte
mit Fax ihrer Rechtsabteilung vom 12.07.1996 - wiederum - dem Verlangen der Klägerin
nicht nachkommt und ein Bestehen der von dieser geltend gemachten Ansprüche
leugnet, kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe sich den dann ihrem Einkäufer
seitens des Einkäufers der Beklagten erteilten Auftrag erschlichen bzw. mit der
Annahme dieses Auftrags ihre Bereitschaft mit einer solchen Streitbeilegung in Abkehr
von ihrem Schreiben vom 10.7.96 einverstanden erklärt. Die Beklagte hat zum einen
nicht darzulegen vermocht, aufgrund welcher Umstände dem Einkäufer der Klägerin klar
gewesen sein sollte, daß der Einkäufer der Beklagten bei dieser Auftragserteilung in
dem Glauben gehandelt habe, hierdurch werde sich der Streit der Parteien erledigen
(Bl. 151 GA, Bl. 2 der Berufungsbegründung der Beklagten). Hinzu kommt, daß die
Parteien über diesen Streit und die insoweit von der Klägerin gegenüber der Beklagten
geltend gemachten Ansprüche auf der "Chefebene" verhandelten, während es bei der
fraglichen Auftragserteilung um einen Vorgang auf der demgegenüber untergeordneten
Ebene der Einkäufer ging. Selbst wenn daher dem Einkäufer der Klägerin bei der
Auftragserteilung die von der Beklagten angeführte Erwartung ihres Einkäufers klar
gewesen sein sollte, wie dies die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung behauptet und
durch das Zeugnis des Herrn Z. unter Beweis stellt, konnte und durfte die Beklagte somit
allein aufgrund eines solchen Vorgangs nicht davon ausgehen, die Klägerin äußere auf
diese Weise ihr Einverständnis mit einer Streitbeilegung durch diese Auftragserteilung.
84
2.
85
Die Klage der Klägerin auf Auskunft und Schadensersatz ist jedoch gem. §§ 1 UWG,
242 BGB ebenfalls begründet.
86
a)
87
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß das mit der
88
ursprünglichen Unterlassungsklage der Klägerin beanstandete Wettbewerbshandeln
der Beklagten, das Anbieten und der Vertrieb der beiden streitgegenständlichen T-Shirts
der Beklagten, gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung unzulässig war.
Die Nachbildung von Gegenständen, an denen - wie im vorliegenden Rechtsstreit - ein
Sonderschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht besteht, ist
zwar grundsätzlich gestattet (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1
UWG Rd. 439, 440 m.w.N.). Dies schließt jedoch nicht aus, eine Wettbewerbsleistung
gegen eine Nachahmung zu schützen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die
dieses Handeln als Verstoß gegen die guten Sitten eines redlichen Wettbewerbs
erscheinen lassen. Solche unlauteren Begleitumstände sind u.a. gem. § 1 UWG unter
dem Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu bejahen, wenn jemand ein
Erzeugnis in den Verkehr bringt, welches wettbewerblich eigenartige Merkmale eines
fremden Produkts aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet,
ohne alle zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren
Maßnahmen zu treffen, um mit seinem Erzeugnis eine Irreführung des Verkehrs zu
Lasten des Konkurrenten möglichst auszuschließen (BGH GRUR 69/292, 294
"Buntstreifensatin II"; Baumbach-Hefermehl, aaO., § 1 UWG Rd. 450 m.w.N.). Das mit
der ursprünglichen Unterlassungsklage angegriffene Verhalten der Beklagten erfüllt
diesen Tatbestand, wie die Mitglieder des Senats als Teil der von den Produkten der
Parteien angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde und Erfahrung
feststellen können.
89
Die konkreten Gestaltungen der klägerischen Designs sind wettbewerblich eigenartig im
Sinne der vorstehend angeführten Grundsätze, denn sie sind geeignet, im Verkehr als
kennzeichnend und damit als unterscheidend für die betriebliche Herkunft des Produkts
zu wirken (Baumbach-Hefermehl, aaO., § 1 UWG Rd. 451 m.w.N.). Beide Muster weisen
jeweils eine Kombination von Merkmalen auf, die in ihrer Gesamtheit diesen Mustern
(und gleichzeitig damit auch den mit diesen Designs versehenen T-Shirts) bereits von
Hause aus eine ausreichend einprägsame Besonderheit gegenüber den vergleichbaren
Konkurrenzprodukten verleihen.
90
Bei diesen Mustern der Klägerin geht es nicht um einen x-beliebigen Aufdruck auf
einem T-Shirt, sondern nach ihrer Form und ihrer farbigen Ausprägung um individuelle
Gestaltungen zum Thema "Olympiade Atlanta 1996". Das Muster des klägerischen T-
Shirt der Anlage K 2 zur Klageschrift wird maßgeblich geprägt durch den in der Art eines
großen "C" geschwungenen Kometenschweifs, in den zahlreiche Nationalflaggen
integriert sind und das auf diese Weise das Thema der Olymiade und die olympische
Idee in einer sich deutlich aus dem Umfeld anderer T-Shirt-Muster heraushebenden
Darstellung zum Ausdruck bringt. Der Gesamteindruck dieses Musers der Anlage K 2
wird weiterhin geprägt durch die ebenfalls aufwendig gestalteten großen Schriftzüge
"OLYMPIC GAMES ATLANTA" mit der Jahreszahl "1996". Diese Schriftzüge nebst
Jahreszahl verlaufen jeweils quer zum Kometenschweif und betonen dadurch zusätzlich
dessen Rundung. Sie sind zudem derart geschickt angeordnet, daß sie den auf der
rechten Seite offenen Halbkreis des Kometenschweifs optisch schließen. Das Muster
vermittelt auf diese Weise trotz der Betonung der linken Seite durch den bunten
Kometenschweif den Eindruck eines in sich geschlossenen, harmonisch
ausgewogenen Emblems.
91
Wettbewerbliche Eigenart kommt ebenfalls dem zweiten Muster der Klägerin zu, wie es
92
auf dem als Anlage K 3 zur Klageschrift überreichten T-Shirt angebracht ist (das sog.
Muster "Capitol"). Der Gesamteindruck dieses Designs wird maßgeblich bestimmt durch
die übergroßen Angaben "ATLANTA" und "OLYMPIC GAMES", die die obere Hälfte
des T-Shirt beherrschen. Auffällig und einprägsam sind dabei die Schriftbilder dieser
Angaben, nämlich bei dem Hinweis "ATLANTA" die sehr großen und kräftigen
blockartigen Buchstaben, deren Kantigkeit durch die rote Umrahmung der einzelnen
Buchstaben zusätzlich hervorgehoben wird. Eine weitere Betonung und Verstärkung
erfährt diese Gestaltung der Buchstaben durch die schwarze Umrahmung, die - anders
als die rote Umrahmung - den gesamten Stadtnamen "ATLANTA" umschließt und aus
dem Untergrund des T-Shirts heraushebt. Der rot unterlegte Hinweis "OLYMPIC
GAMES" ist demgegenüber deutlich anders, aber dennoch vergleichbar auffällig und
einprägsam gestaltet. Seine Buchstaben sind in etwa gleich hoch wie die der Angabe
"ATLANTA", wirken aber nicht kantig und blockartig. Ihre besondere Ausprägung erfährt
diese Angabe durch ihre vom Landgericht zutreffend dahin beschriebene Gestaltung,
daß sie in der Art eines CinemaScope-Bildes im Kino in die Breite gezogen ist: die
Angabe ist an ihrer linken und rechten Seite gegenüber dem Mittelteil vergrößert mit
schräg verlaufenden Buchstaben an beiden Seiten, wobei auch die seitlichen
Begrenzungen schräg nach oben laufen und die obere und untere Begrenzung der
Angabe zudem jeweils leicht geschwungen ist. Das Muster "Capitol" der Anlage K 3
wird darüber hinaus geprägt durch die ins Auge springende Skyline mit ihren
Wolkenkratzern, die jedermann sofort an die USA denken läßt. Insgesamt stellt damit
auch das Design "Capitol" mit seinen Worthinweisen und den erörterten Bildelementen
ein prägnantes Motiv dar, das geeignet ist, im Verkehr als betrieblicher Hinweis für ein
solchermaßen gekennzeichnetes T-Shirt zu wirken.
Ohne Erfolg macht die Beklagte hiergegen geltend, der Verkehr sei im Vorfeld der
Olympiade in Atlanta 1996 mit vergleichbaren Artikeln überschwemmt worden, so daß
bei den Produkten der Klägerin nicht der Eindruck habe entstehen können, diese
stammten von einem bestimmten Hersteller. Die Beklagte vermochte in beiden
Instanzen kein T-Shirt mit einem Muster vorzulegen, das auch nur in etwa mit den
klägerischen Mustern vergleichbar wäre. Wie unterschiedlich die Muster für das Thema
"Olympiade Atlanta 1996" sein können und wie sehr sich die klägerischen Designs von
anderen Darstellungen zu diesem Thema abheben, bestätigen zudem die Muster der T-
Shirts, die auf den Seiten x. des angegriffenen Katalogs der Beklagten zusätzlich zu den
im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Produkten abgebildet sind. Diese Muster
sind ebenso wie die klägerischen Muster zugleich Ausdruck des Bemühens der
Anbieter von T-Shirts, ihren ansonsten kaum zu unterscheidenden Produkten durch
besondere Aufdrucke und Muster ein individuelles Aussehen zu geben und sie von den
T-Shirts anderer Anbieter zu unterscheiden, in Kenntnis dessen, daß die Verbraucher
bei den gerade in den Sommermonaten nicht nur beim Sport getragenen T-Shirts auf
derartige Gestaltungen Wert legen. Das Vorbringen der Beklagten, deren beanstandetes
Handeln im übrigen dieses Bemühen der Wettbewerber bestätigt, ist daher nicht
geeignet, die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Muster in Frage zu stellen.
93
Unstreitig ist weiterhin, daß die fraglichen T-Shirts der Klägerin ab März 1996
umfänglich in den Verkehr gebracht worden sind, so daß diese Muster im Sinne des
Tatbestands der vermeidbaren Herkunftstäuschung dem Verkehr bekannt geworden
sind und die Gefahr einer Verwechslung mit nachgeahmten Produkten nicht nur eine
theoretische war (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl, Kap. 21 Rd. 13 m.w.N.).
Daß die Beklagte mit ihren beanstandeten Produkten vor der Klägerin auf den Markt
gekommen ist, ist von dieser weder ausdrücklich behauptet worden, noch finden sich im
94
Vorbringen der Beklagten und in den von ihr überreichten Anlagen wie z.B. dem Katalog
"A. F." der Beklagten geeignete Anhaltspunkte für eine solchen Vertrieb ihrer T-Shirts
vor denen der Klägerin.
Mit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, auf die vorab verwiesen wird,
ist angesichts der auf Anhieb ins Auge springenden Gemeinsamkeiten der
beanstandeten Designs der Beklagten mit den Mustern der Klägerin nach ihrem
jeweiligen Gesamteindruck aber auch von einer betrieblichen Verwechslungsgefahr der
sich gegenüber stehenden Produkte auszugehen.
95
Die Übereinstimmungen des Musters der Beklagten auf dem T-Shirt der Anlage K 4 mit
dem klägerischen Design der Anlage K 2 sind derart auffällig, daß es nicht nur bei der
beim Endverbraucher eher flüchtigen Beurteilung derartiger dem Verbraucher
regelmäßig nicht nebeneinander präsentierter Produkte zu einer unmittelbaren
Verwechslung kommt. Die Ähnlichkeit der Produkte aufgrund ihrer Muster ist vielmehr
selbst dann eklatant, wenn beide T-Shirts nebeneinander liegen und sorgfältig auf
etwaige Unterschiede hin untersucht werden. Das Muster der Beklagten auf dem T-Shirt
der Anlage K 4 ist nach seiner gesamten Größe, nach dem Schwung und der
Anordnung des etwa zu 3/4 geschlossenen Halbbogens in der Form eines großen C´s
mit einem etwas hochgezogenen unteren Bogen, weiterhin nach der Größe, Gestaltung
und Zuordnung der Worthinweise und den dabei verwandten Schrifttypen sowie der
Anordnung und Gestaltung der Zahl "1996" eine nahezu identische Kopie des
klägerischen Motivs. Daß das große "C" bei dem Muster der Beklagten nicht wie bei
dem Design der Klägerin einen Kometen darstellt, sondern - wie die Beklagte geltend
macht -stilisierte Laufbahnen mit einigen wenigen integrierten Nationalflaggen, die dafür
etwas größer als im Motiv der Klägerin dargestellt sind, offenbart erst eine sorgfältige
Analyse des Motivs, also eine bei dem üblichen Kaufverhalten des Verkehrs bei solchen
Produkten untypische Betrachtungsweise. Von einem auffälligen, auf den ersten Blick
erkennbaren Unterschied der sich gegenüber stehenden Motive nach ihrem
Aussagegehalt kann danach keine Rede sein. Die geringen Unterschiede zwischen
beiden Motiven z.B. bei der Farbe der Worthinweise und der Zahl "1996" sind
unerheblich und insbesondere ungeeignet, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Zum einen ändern diese Farbunterschiede nichts daran, daß auch bei
dem Motiv der Beklagten der roten Farbe ein maßgeblicher Stellenwert im
Gesamteindruck dieses Designs zukommt. Es finden sich zudem bei dem Muster der
Beklagte auch keine anderen Farben als in dem Muster der Klägerin; vielmehr enthält
das Muster der Beklagten sogar das besondere Grün des Motivs der Klägerin.
Berücksichtigt man, daß die beiden T-Shirts der Parteien dem Verkehr regelmäßig nicht
nebeneinander entgegentreten, sondern der Verbraucher, der, nachdem er das T-Shirt
der Klägerin z.B. auf der Straße oder im Schaufenster gesehen hat, dann das
beanstandete T-Shirt der Beklagten in deren Katalog entdeckt und dieses Produkt
sodann aus seiner Erinnerung an das T-Shirt der Klägerin beurteilt, kann nach alledem
kein Zweifel an der Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung beider Produkte bei
einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher bestehen.
96
Eine Verwechslungsgefahr zumindest im mittelbaren Sinn mit einem Design der
Klägerin, nämlich mit dem Motiv "Capitol" der Klägerin, ist jedoch ebenfalls bei dem
Muster der Beklagten gegeben, das auf dem als Anlage K 4 überreichten T-Shirt
angebracht ist. Auch bei diesem Muster kann keine Rede davon sein, daß das Design
der Klägerin etwa nur als Inspiration benutzt und sodann ein eigenständiges Motiv
geschaffen worden ist. Das Muster der Beklagten übernimmt vielmehr alle
97
maßgeblichen Elemente, die den Gesamteindruck des klägerischen Musters prägen,
und ändert diese Elemente nur unwesentlich ab bzw. ordnet sie zum Teil etwas anders
einander zu. Die enge "Verwandtschaft" beider sich gegenüber stehender Motive und
der dadurch dem Verkehr vermittelte Eindruck der gemeinsamen Herkunft dieser
Produkte vom selben Hersteller ist damit unverkennbar. So sind die Angaben
"ATLANTA" und "OLYMPIC GAMES" bei dem Design der Beklagten in gleicher Größe
gehalten wie bei dem Motiv der Klägerin. Sie weisen insbesondere auch die eigenartige
Gestaltung wie die entsprechenden Hinweise in dem klägerischen Muster auf,
einschließlich der Gestaltung der Angabe "OLYMPIC GAMES" in der Art des
"CinemaScope-Schriftzugs" im Kino mit den schräg gestellten und in die Länge
gezogenen Buchstaben und der bei dem Muster der Klägerin geschilderten Form des
farbigen Grundes, mit dem die Angabe insgesamt unterlegt und eingerahmt ist. Die
Beklagte benutzt ebenfalls das Skyline-Motiv der Klägerin, also ebenso wie die Klägerin
die Skyline von Manhattan für die Stadt Atlanta, noch dazu in einer im wesentlichen
gleichen Darstellung, denn nur der untere Teil der von der Klägerin verwandten
Abbildung ist im Motiv der Beklagte nicht wiedergegeben. Daß dieses Skyline-Motiv bei
dem Design der Beklagte nicht wie bei dem klägerischen Produkt in der unteren Hälfte
des T-Shirt sondern in Brusthöhe zwischen den erwähnten Worthinweisen angebracht
ist, schafft entgegen der Ansicht der Beklagten keinen wesentlichen Unterschied
zwischen den sich gegenüberstehenden Produkten. Wie bereits das Landgericht zu
Recht angeführt hat, bewegen sich diese Unterschiede vielmehr - auch aus der Sicht
des angesprochenen Verbrauchers - im Rahmen der Variationen, die ein Hersteller
vornimmt, wenn er den typischen Eindruck des von ihm geschaffenen Designs
beibehalten, dieses Design aber mit einer geringen Abwandlung neben dem
ursprünglichen Muster einsetzen will. Daß die Jahreszahl "1996" bei dem Muster der
Klägerin zwischen den Wortangaben steht, während sie sich bei dem beanstandeten
Muster der Beklagten unterhalb der Angabe "OLYMPIC GAMES" findet (mit jeweils
einem Stern auf der linken und rechten Seite der Zahl, den es bei dem klägerischen
Muster nicht gibt), wird dem Verbraucher, der seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher
auf die Gemeinsamkeiten als auf die Abweichungen des ihm präsentierten Produkts mit
einem ihm bereits bekannten Produkt richtet, nicht auffallen. Selbst wenn er aber diesen
Unterschied bemerken sollte, wird er diese Abweichung spontan, ohne langes
Nachdenken, darauf zurückführen, daß der Hersteller des ihm bekannten Produkts sein
ursprüngliches Design etwas abwandeln wollte, ohne dessen typisches
Erscheinungsbild zu verändern. Die entsprechende Beurteilung gilt für den Unterschied
zwischen der Angabe "capital of athletes" bei dem T-Shirt der Klägerin und dem
Hinweis "city of sports" bei dem Muster der Beklagten. Diese Wortangaben entsprechen
sich nahezu "inhaltlich" und betonen durch ihre grafische Gestaltung noch die
deutlichen Gemeinsamkeiten der sich gegenüber stehenden Produkte. Beide
Wortangaben sind nämlich in etwa in gleicher Höhe angebracht, bei dem Muster der
Klägerin unterhalb des Hinweises "OLYMPIC GAMES", bei dem Motiv der Beklagten
von diesem Hinweis nur durch die Zahl "1996" getrennt. Auffällig ist zudem, daß die
beiden hier in Rede stehenden Wortangaben jeweils gegenüber den sonst in
Großbuchstaben ausgeführten Hinweisen der Muster in kleinen Buchstaben und in
schwarzer Schrift mit einer jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung identischen Schrifttype
gestaltet sind.
Nach alledem ist auch bei dem Motiv der Beklagten mit der Skyline eine
Verwechslungsgefahr mit dem klägerischen Produkt gegeben. Dabei ist schon
zweifelhaft, ob nicht insoweit ebenfalls eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt.
Zumindest ist aber davon auszugehen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der von der
98
Beklagten umworbenen Verbraucher die deutlichen Gemeinsamkeiten des Produkts der
Beklagten mit dem der Klägerin spontan darauf zurückführen wird, daß beide T-Shirts
vom selben Hersteller stammen. Diese Verbraucher werden folglich einer
Verwechslungsgefahr im mittelbaren Sinn unterliegen.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte demgegenüber ein, eine Verwechslungsgefahr sei
wegen des auf ihren T-Shirts jeweils angebrachten offiziellen Symbols der Olympischen
Spiele auszuschließen, denn dieses Emblem sei für die Kaufentscheidung des
Publikums von ganz besonderer Bedeutung. Zum einen ist schon fraglich, ob der
Verkehr diesen Zusatz bei den Produkten der Beklagten überhaupt bemerkt. Schon gar
nicht kann davon ausgegangen werden, daß dieses Symbol für alle oder jedenfalls für
breite Bevölkerungsschichten kaufentscheidend ist. Außerdem handelt es sich dabei um
einen "Zusatz" zum eigentlichen Design, das keinen Unterschied der Produkte der
Parteien nach ihren Mustern schafft. Der Verbraucher wird sich daher, wenn ihm die
Produkte der Beklagten begegnen, im Zweifel nicht daran erinnern, ob nicht auch die
Produkte der Klägerin diese Hinweise, wenn auch vielleicht an anderer Stelle, tragen.
Auch wird er, wenn ihm dieser Unterschied der Produkte tatsächlich auffallen sollte,
deswegen nicht zu der Vorstellung veranlaßt, die mit dem offiziellen Emblem der Spiele
versehenen Produkte stammten trotz der nahezu bzw. weitgehend identischen Muster
von einem anderen Hersteller als die klägerischen Produkte, sondern allenfalls meinen,
daß es auch hierbei um die T-Shirts des selben Herstellers gehe, nur diesmal eben
versehen mit dem offiziellen Emblem und deshalb evt. auch mit geringfügigen
Abweichungen beim Design.
99
Schließlich ist der Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG
ebenfalls hinsichtlich seiner übrigen Voraussetzungen erfüllt. Daß der Beklagten eine
zur Vermeidung der dargelegten Verwechslungsgefahr abweichende Gestaltung der
Motive ihrer T-Shirts möglich und zumutbar war, liegt auf der Hand und wird von der
Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte handelte jedoch auch
subjektiv unlauter im Sinne von § 1 UWG. Sie kannte nicht nur sämtliche Umstände, die
objektiv die Unlauterkeit ihres Vorgehens ausmachten. Der unstreitige
Geschehensablauf - die Übergabe der beiden T-Shirts durch die Klägerin an die
Beklagte und das erörterte offenkundige Abkupfern des Designs dieser Produkte durch
die Beklagte - läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß die Beklagte die beanstandeten
Produkte in Kenntnis der von ihr geschaffenen Verwechslungsgefahr in den Verkehr
gebracht hat.
100
War damit der Vertrieb der beanstandeten T-Shirts der Beklagten gem. § 1 UWG unter
dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung unlauter, ist in
Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß dieser
Wettbewerbshandeln der Beklagten noch aus einem weiteren Umstand gem. § 1 UWG
mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht im Einklang stand: Die Beklagte hat sich die
beiden Muster der Klägerin von dieser unter Hinweis auf ein mögliches Interesse an
dem Vertrieb solcher T-Shirts zu einem Zeitpunkt schicken lassen, als die Klägerin mit
ihren Produkten selbst nicht auf dem Markt war. Unstreitig hatte nämlich die Klägerin
ihre Muster zunächst nur auf der I. dem Fachhandel angeboten und entsprechend
gemusterte T-Shirts erstmals ab März 1996 auf den Markt gebracht. Wenn dann die
Beklagte einerseits gegenüber der Klägerin - nach längerer "Prüfung" der beiden Muster
- erklärt, an diesen Mustern kein Interesse zu haben, in Wahrheit aber in der
Zwischenzeit diese Muster als Vorlage für eigene Produkte verwendet hat, um nach der
dargelegten weitgehenden Übernahme und Nachahmung der klägerischen Muster und
101
der darin verkörperten Arbeitsleistung und Kosten der Klägerin eigene, mit denen der
Klägerin verwechselbare T-Shirts in den Verkehr zu bringen, kann dies nur als ein grob
unlauteres Vorgehen der Beklagten gewertet werden. Dabei spielt es keine Rolle, daß
auch andere Wettbewerber sich die Muster bei der Klägerin auf der I. oder danach
hätten besorgen können, die Designs der Klägerin also nicht "geheim" waren.
Entscheidend für den Vorwurf aus § 1 UWG gegenüber der Beklagten ist vielmehr, daß
sich diese die klägerischen Muster unter dem geschilderten Vorwand beschafft hat und
es ihr auf diese Weise gelungen ist, ihre eigenen Produkte unter weitgehender
Übernahme der Arbeitsleistung der Klägerin schon zu einer Zeit herstellen zu lassen,
als die Klägerin selbst mit ihren Produkten noch nicht auf dem Markt war, so daß die
Beklagte mit den beanstandeten T-Shirt ersichtlich nur unwesentlich später als die
Klägerin auf den Markt gehen konnte ( vgl. dazu BGH "Brombeer-Muster" GRUR
1983/377, 378).Die vorstehend angeführten Umstände würden im übrigen das mit der
ursprünglichen Unterlassungsklage beanstandete Verhalten der Beklagten auch dann
als gem. § 1 UWG unlauter ausweisen, wenn die Beklagten ihre beanstandeten T-Shirts
schon vor oder zeitgleich mit den Produkten der Klägerin angeboten hätte und es für
den oben geprüften Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung am Merkmal der
hinreichenden Verkehrsbekanntheit der klägerischen Produkte fehlen würde.
b)
102
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, daß die Klägerin von der
Beklagten nicht nur gem. § 1 UWG zunächst Unterlassung des Vertriebs der beiden
beanstandeten T-Shirts fordern konnte, sondern die Beklagte gem. § 1 UWG zu Recht
auch auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat bei dem ihr zur Last zu
legenden Verstoß gegen § 1 UWG schuldhaft gehandelt, wobei angesichts der bereits
erörterten Umstände von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagte ausgegangen
werden muß.
103
Die Klägerin kann dabei- wie bei ihrem ursprünglichen Unterlassungsverlangen -
Schadensersatz für die beanstandeten Handlungen der Beklagten bis einschließlich
30.09.1996 verlangen. Auch in diesem Punkt ist dem Landgericht zu folgen und eine
weitere Begrenzung über die von der Klägerin ohnehin nur geltend gemachte kurze
Zeitdauer hinaus abzulehnen. Bei den T-Shirts geht es um Produkte, die - anders als die
Produkte, die Gegenstand der Entscheidung "Modeneuheit" des Bundesgerichtshofs
(GRUR 1973/478 f) waren - nicht saisongebunden sind. Das Design der Produkte führt
zwar dazu, daß diese T-Shirts in erster Linie vor und während der Olympiade in Atlanta
abgesetzt werden. Eine derartiges Ereignis wirkt aber zumindest noch kurze Zeit nach,
so daß T-Shirts mit Motiven der Olympiade in Atlanta auch in der sich unmittelbar
anschließenden Zeit nach Beendigung der Olympiade wie hier im September 1996
noch abgesetzt werden, z.B als Bekleidung für den Sport.
104
Die Klägerin kann daher gem. § 1 UWG entsprechend ihrem zuletzt in der zweiten
Instanz gestellten Antrag von der Beklagten Schadensersatz für die Zeit vom 25.07.1996
bis einschließlich 30.09.1996 verlangen. Daß der Klägerin durch die
Wettbewerbsverstöße der Beklagten in diesem Zeitraum nach ein Schaden entstanden
ist, ist hinreichend wahrscheinlich. Die Klägerin kann diesen Schaden jedoch
zuverlässig erst nach Erteilung der von der Beklagten geforderten Auskünfte beziffern,
so daß ist ihr Feststellungsverlangen gem. § 256 ZPO zulässig und auch in der Sache
gerechtfertigt ist.
105
Die von der Beklagten gegenüber dem Schadensersatzverlangen der Klägerin geltend
gemachte Einrede der Verjährung bleibt ohne Erfolg. Unstreitig hat die Klägerin noch
am 18.07.1996 bei der Beklagten die beiden beanstandeten T-Shirts bestellt und
erhalten, wobei beide Parteien im Berufungstermin übereinstimmend davon ausgingen,
daß diese Bestellung von der Beklagten spätestens am 25.07.1996 ausgeliefert worden
war. Die mit dieser Handlung der Beklagten einsetzende sechsmonatige
Verjährungsfrist des § 21 UWG war damit weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung
noch zu dem Zeitpunkt (04.12.1996, Bl. 87 GA) abgelaufen, an dem die Beklagte die
zunächst ihr nicht zugestellte Seite 6 der Klageschrift erhalten hat.
106
d)
107
Die Auskunftsklage der Klägerin ist in dem in der zweiten Instanz noch geltend
gemachten Umfang gem. §§ 1 UWG, 242 BGB begründet. Dabei ist klarstellend darauf
hinzuweisen, daß die Klägerin ihr Auskunftsverlangen im Berufungstermin insgesamt,
also nicht nur wie im Sitzungsprotokoll ausgewiesen hinsichtlich der Ziff. I.1.d), auf die
Zeit ab dem 25.07.1996 begrenzt hat, denn nach der Erörterung der
Verjährungsproblematik wegen der der Beklagten erst am 04.12.1996 zugestellten Seite
6 der Klageschrift mit den Parteien bestand kein Zweifel daran, daß die Klägerin im
Hinblick auf die Hinweise des Senats ihre Schadensersatz- und Auskunftsklage
einheitlich auf die Zeit ab dem 25.07.1996 begrenzen wollte.
108
Die Klägerin bedarf der mit ihrem zweitinstanzlichen Antrag geforderten Auskünfte, um
die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zuverlässig zu ermitteln,
so daß ihr von der Beklagten die geforderten Auskünfte zu erteilen sind. Den von der
Beklagten gegenüber dem Umfang dieses Auskunftsanspruchs erhobenen Bedenken
ist im wesentlichen durch die teilweise Rücknahme der Auskunftsklage im
Berufungstermin von der Klägerin Rechnung getragen worden. Soweit die Beklagte
darüber hinaus meint, die Klägerin verlange zu Unrecht Auskunft über die Auflagenhöhe
der Werbung für die beiden beanstandeten T-Shirts und damit über den Umfang des
Katalogs, in dem diese T-Shirts angeboten werden, vermag dieser Einwand der
Beklagten nicht zu überzeugen. Auch wenn in dem in Frage stehenden Katalog der
Beklagten neben den beiden T-Shirts eine Vielzahl anderer Sortimente und Artikel
angeboten werden und vielleicht nicht jeder Kunde der Beklagten den Katalog von
vorne bis hinten studiert, kann doch die Höhe der Auflage des Katalogs ein wichtiges
Element für die Schadensschätzung durch die Klägerin bilden, je nachdem auf welche
Art die Klägerin ihren Schaden berechnen will.
109
Die Berufung der Beklagte gegenüber dem Auskunfts- und Schadensersatzbegehren
der Klägerin, soweit dieses in der zweiten Instanz noch von der Klägerin geltend
gemacht worden ist, bleibt somit ohne Erfolg.
110
3.
111
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1,97 Abs. 1, 92 Abs. 1 (analog), 269
Abs. 3 ZPO.
112
Hierbei war in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß die
Kosten der in erster Instanz von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärten Unterlassungsklage entsprechend den Grundsätzen des § 91 a Abs. 1
ZPO von der Beklagten zu tragen sind. Die Unterlassungsklage war aus den oben unter
113
Ziff. 1) der Entscheidungsgründe angeführten Erwägungen zum Zeitpunkt ihrer
Rechtshängigkeit und in der nachfolgenden Zeit bis zum 30.09.1996 zulässig und gem.
§ 1 UWG auch begründet. Unerheblich ist, daß die Erledigung dieses Begehrens der
Klägerin durch Zeitablauf drohte, noch ehe das Gericht über die Frage entscheiden
konnte. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, daß dies keine Frage eines
rechtmißbräuchlichen Verhaltens der Klägerin, sondern allein eine Frage der in der ZPO
geregelten Erledigung der Hauptsache ist. Die evt. bereits bei Einreichung der Klage
drohende Erledigung wegen der Terminslage des Gerichts kann daher einen
Anspruchsberechtigten nicht davon abhalten, sein Verlangen gegenüber dem säumigen
Schuldner gerichtlich geltend zu machen und den Schuldner ggfls durch dieses
gerichtliche Vorgehen zum Anerkenntnis seiner Verpflichtung zu veranlassen.
4.
114
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
115
Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht
dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
116