Urteil des OLG Köln vom 03.03.2004

OLG Köln: ergänzung, ersatzvornahme, erstellung, abweisung, zwangsvollstreckungsverfahren, ermächtigung, meinungsverschiedenheit, form, datum

Oberlandesgericht Köln, 19 W 10/04
Datum:
03.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 10/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 148/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des
Landgerichts Köln (82 O 148/03) vom 26. Januar 2004 in der Fassung
der Abhilfebeentscheidung vom 16. Februar 2004 insoweit abgeändert,
als die angeordnete Ergänzung des Buchauszuges keine Angaben zu
Geschäften enthalten muss, welche von der Schuldnerin selbst über
Teleshopping-Kanäle sowie über Versandhäuser abgewickelt worden
sind. Auch insoweit wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen
Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Köln (82 O 148/03)
u. a. zur Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c HGB verurteilt worden. Auf den
Inhalt des Titels wird insoweit Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 hat der Gläubiger beantragt, ihn im Wege der
Ersatzvornahme zur Erstellung des Buchauszuges zu ermächtigen und die Schuldnerin
zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000,-- EUR zu verurteilen. Die
Schuldnerin hat danach mit Schriftsätzen vom 8. und 16. Januar 2004 einen
Buchauszug vorgelegt, welcher nach ihrer Auffassung sowohl in zeitlicher als auch in
inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen des Titels genügt.
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Das Landgericht hat den Gläubiger durch Beschluss vom 26. Januar 2004 zunächst
antragsgemäß zur Ersatzvornahme ermächtigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich
die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19. Januar 2004. Die Kammer hat dem
Rechtsmittel durch Beschluss vom 16. Februar 2004 teilweise abgeholfen. Danach kann
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der Gläubiger Ergänzung des vorgelegten Buchauszuges bezüglich einiger Punkte,
nicht jedoch dessen vollständige Neuerstellung verlangen.
II.
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Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde, über die der Senat lediglich bezüglich des nicht abgeholfenen Teils zu
entscheiden hat, ist teilweise begründet. Soweit die Schuldnerin Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung insgesamt und die Zurückweisung des Antrags des
Gläubigers begehrt, ist ihr Rechtsmittel dagegen unbegründet.
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Zutreffend hat das Landgericht mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und
Schrifttum, welche auch vom Senat geteilt wird (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss
vom 9. Februar 2004 - 19 W 2/04), die Zwangsvollstreckung des gegen die Schuldnerin
gerichteten Titels auf Erteilung eines Buchauszuges nach der Vorschrift des § 887 ZPO
beurteilt. Danach kann der Gläubiger eines Titels, welcher die Erteilung eines
Buchauszuges gem. 87 c HGB zum Gegenstand hat, im Falle der Nichtleistung des
Schuldners grundsätzlich im Wege der Ersatzvornahme zur Erstellung des
Buchauszuges ermächtigt werden. Derjenige Gläubiger, welcher einen Buchauszug
bereits erhalten hat, kann eine vollständige Neuerstellung indes nur dann verlangen,
wenn die ihm vorgelegten Angaben vollständig unbrauchbar sind (vgl. OLG Nürnberg
JurBüro 1998, 666 f.; OLG Köln NJW-RR 1996, 100 f.). Ansonsten kommt nur eine
Ergänzung des Buchauszuges in Betracht.
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Der als Anlage zu den Schriftsätzen der Schuldnerin vom 9. und 16. Januar 2004
vorgelegte Buchauszug ist nicht völlig unbrauchbar. Er enthält eine Reihe von
wesentlichen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an der Inhalt: BGH NJW 2001, 2133
ff.) für die Berechnung evtl. Provisionsansprüche des Gläubigers. Die Auskünfte sind
auch in zeitlicher Hinsicht nicht unvollständig. Die Schuldnerin hat dies zwar zunächst
selbst - offenbar irrtümlich - so mitgeteilt, hat diesen Vortrag aber im Schriftsatz vom 19.
Januar 2004 ausdrücklich korrigiert. Danach umfasst der Buchauszug den gesamten im
Titel genannten Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 01.10.2003. Der Gläubiger ist dem
nicht entgegengetreten. Das Landgericht hat den vom Gläubiger trotz der
zwischenzeitlichen Vorlage des Buchauszuges aufrechterhaltenen ursprünglichen
Antrag auf vollständige Neuerstellung des Buchauszuges somit zu Recht in der
Abhilfeentscheidung zurückgewiesen.
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Soweit das Landgericht im Beschluss vom 19. Februar 2004 Ergänzung der Angaben
im Buchauszug bezogen auf die Punkte
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sämtliche Geschäfte im Auskunftszeitraum, also auch der Eigengeschäfte der
Schuldnerin (inklusive Verkäufen über Teleshopping-Kanäle sowie
Versandhäuser),
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- Aufnahme der Retouren oder Nichtausführung von Geschäften und deren Grün-
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de,
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Aufnahme der entstandenen Versandkosten und der in den Rechnungen an die
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Kunden belasteten Versandkostenbeträge,
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angeordnet hat, teilt der Senat im Grundsatz die Auffassung der Kammer, dass diese
Angaben vom Gläubiger benötigt werden, um seine Provisionsansprüche beurteilen und
berechnen zu können. Sein Antrag ist insoweit (im Sinne einer Ergänzung der
Schuldnerangaben) im Wesentlichen begründet; zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen. Von der
Ergänzung auszunehmen sind indes diejenigen Geschäfte, welche die Schuldnerin
selbst über sog. Teleshopping-Kanäle und Versandhäuser getätigt hat. Zwar hat der
Gläubiger als exklusiver Bezirksvertreter gem. VI. A., 1. Absatz, des
Handelsvertretervertrages Anspruch auf Verprovisionierung sämtlicher direkter und
indirekter Aufträge, also auch derjenigen Geschäfte, welche er nicht persönlich vermittelt
hat. Die genannten Teleshopping- und Versandgeschäfte sind aber nach der Regelung
in Ziffer VI., A. letzter Absatz, des Handelsvertretervertrages ausdrücklich von der
Povisionspflicht ausgenommen worden. Sie gehören daher nicht in den Buchauszug,
und zwar auch nicht deswegen, weil - wie das Landgericht meint - die Begriffe
interpretierbar seien. Der Senat vermag insoweit eine Unklarheit der Provisionregelung
nicht zu erkennen; sie wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Allein die
theoretische Möglichkeit einer Meinungsverschiedenheit bezüglich der
Provisionpflichtigkeit, welche grundsätzlich niemals ausgeschlossen werden kann,
genügt aber nicht, um der Schuldnerin die Aufnahme auch dieser Geschäfte in den
Buchauszug aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat zumal im Hinblick auf diese Geschäfte
unwidersprochen vorgetragen, sie sei aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage
anzugeben, ob solche Umsätze das Vertragsgebiet des Gläubigers berührt haben.
Insoweit hat daher das Rechtmittel der Beschwerdeführerin über den Umfang der
teilabhilfe durch das Landgericht hinaus Erfolg. Soweit sie dagegen darüber hinaus
vollständige Abweisung des Gläubigerantrags begehrt, ist ihre Beschwerde
zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 92 Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger, der nach
Vorlage des Buchauszuges im Zwangsvollstreckungsverfahren seinen Antrag der
veränderten Lage nicht angepasst, sondern auf vollständiger Neuerstellung bestanden
hat, ist mit diesem Begehren nicht durchgedrungen. Andererseits ist sein Antrag auf
Ermächtigung zur Ersatzvornahme insoweit begründet, als die Schuldnerin zu nicht
unerheblichen Ergänzungen der erteilten Auskünfte verpflichtet ist.
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Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen: 2.500,-- EUR
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