Urteil des OLG Köln vom 06.11.1997
OLG Köln (zpo, beschwerde, antragsteller, frist, beschwerdeschrift, vorinstanz, aussicht, datum)
Oberlandesgericht Köln, 7 W 43/97
Datum:
06.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 43/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 51/96
Tenor:
Die für das Verfahren über die sofortige Beschwerde des An-tragstellers
gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 26.05.1997 - 5 O 51/96
- nachgesuchte Prozeßkostenhilfe wird dem Antragsteller nicht bewilligt.
G r ü n d e
1
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2
Die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist verspätet und daher
unzulässig.
3
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht ein Ablehnungsgesuch des
Antragstellers gegen Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln für unbegründet
erklärt. Gegen einen solchen Beschluß findet nach § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige
Beschwerde statt, die nach § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen
einzulegen ist. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller am 11. Juni 1997
zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist dagegen erst am 22. August 1997
eingegangen. Damit ist die zweiwöchige Frist nicht gewahrt.
4