Urteil des OLG Köln vom 28.04.2004

OLG Köln: widerklage, vollstreckung, vergütung, verfügung, zahlungsaufforderung, realisierung, vertragsverletzung, aufteilung, datum, sorgfalt

Oberlandesgericht Köln, 13 U 39/03
Datum:
28.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 39/03
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Januar 2003 verkündete
Teil- und Schlussurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O
566/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2001 - 16
O 566/00 -
wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der anwaltlichen
Beteiligungsvereinbarung aus den aus dem Mandatsverhältnis mit dem Zeugen H.
erhaltenen Anwaltsgebühren eine restliche Forderung in Höhe von 8.485,62 DM zu.
Weitere 14.566,13 DM kann die Klägerin vom Beklagten als Schadensersatz aus dem
Gesichtspunkt der schuldhaft unterlassenen Beitreibung einer weiteren
Gebührenforderung in Höhe von 29.132,25 DM verlangen. Der Klägerin stehen mithin
insgesamt (8.485,62 DM + 14.566,13) 23.051,75 DM (= 11.786,17 Euro) zu, so dass das
Versäumnisurteil des Landgerichts vom 19. 01. 2001, in welchem der Beklagte zur
Zahlung von weiteren 23.028,75 DM (=11.774,41 Euro) verurteilt worden ist, in
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Abänderung des angefochtenen Teil- und Schlussurteils des Landgerichts vom 28. 01.
2003 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist.
Die Widerklage des Beklagten, mit der er (teilweise) Erstattung der von der Klägerin im
Wege der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil beigetriebenen (19.100.- DM =
9.765,67 Euro + 500.- Euro) 10.265,67 Euro begehrt, ist in Abänderung des
angefochtenen Urteils abzuweisen, da die Forderung der Klägerin jedenfalls in dieser
Höhe berechtigt ist.
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1.
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Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte
auf die streitgegenständliche Gesamtgebührenforderung von 92.115.- DM insgesamt
40.000.- DM erhalten hat. Die Klägerin muss sich gegenüber dem Beklagten, obwohl sie
aufgrund abweichender Vereinbarung mit dem Mandanten (auf Stundenlohnbasis) in
der betreffenden Angelegenheit nur 19.226,09 DM erhalten hat, die volle
Korrespondenzanwaltsgebühr in Höhe von 23.028,75 DM als erhalten anrechnen
lassen, wie sie dies auch selbst zutreffend berechnet (Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.
07. 1998, Bl. 96 GA; Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 378 GA). Das ergibt bei
hälftiger Aufteilung dieses Gebührenaufkommens eine Restforderung der Klägerin
gegen den Beklagten in Höhe von 8.485,62 DM (wie auch ursprünglich anerkannt).
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2.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten - worauf der Senat die Parteien bereits mit
Beschluss vom 17.12.2003 hingewiesen hat - aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung der Gebührenteilungsvereinbarung wegen schuldhaft unterlassener
Beitreibung der noch offenen Gebührenforderung in Höhe von 29.132,25 DM aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 06. 02. 1998 - 81 O 146/95 -
(Bl. 134 f. GA; 59.132,25 DM abzüglich gezahlter 30.000.- DM) ein hälftiger
Ausgleichsbetrag in Höhe von weiteren (29.132,25 DM : 2) 14.566,13 DM als
Schadensersatz zu. Auch der Senat legt die Gebührenteilungsvereinbarung in
Übereinstimmung mit dem Verständnis der Parteien dahin aus, dass das Risiko eines
Gebührenausfalls grundsätzlich von beiden Parteien gleichermaßen zu tragen ist (vgl.
auch LG Memmingen NJW 1996, 64). Zu einer solchen interessengerechten Auslegung
gehört es indessen auch, demjenigen Anwalt das Risiko eines Gebührenausfalls
aufzuerlegen, der sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die Realisierung der von
dem Mandanten zu beanspruchenden Vergütung bemüht. So verhält es sich hier bei
dem Beklagten. Denn der Beklagte hat trotz rechtskräftiger Festsetzung seiner
Gebühren gegen den Zeugen H. gemäß dem Festsetzungsbeschluss vom 06. 02. 1998
keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, die restlichen 29.132,35 DM von dem
Mandanten einzufordern. Im Schreiben vom 01. 07. 1998 hat Rechtsanwalt Dr. Q. in
Beantwortung des Schreibens des Beklagten vom 26. 06. 1998 mit Recht sein
Unverständnis hierüber zum Ausdruck gebracht ("Im übrigen ist mir nicht
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verständlich, weshalb Sie nicht den Restbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
von DM 59.132,25, nämlich DM 19.132,25 (richtig:29.132,25) geltend machen. Dieser
Betrag kann, da die Kosten zu Ihren Gunsten festgesetzt worden sind, auch nur von
Ihnen geltend gemacht werden. Sollten Sie hierauf verzichten wollen, so bitte ich Sie mir
den hälftigen Betrag hiervon unabhängig von einer Zahlung von Herrn H. zur Verfügung
zu stellen"). Indem der Beklagte gleichwohl weiterhin - bis in das Jahr 2002 hinein (!) -
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keine Veranlassung sah, dieser Aufforderung Folge zu leisten, hat er der Klägerin
gegenüber allein das Risiko dieses Gebührenausfalls übernommen. Aus dem
ergänzenden Vorbringen des Beklagten ergibt sich ferner nichts, was Anlass zu der
Annahme geben könnte, der Zeuge H. wäre einer zeitnahen Zahlungsaufforderung trotz
sonst drohender Vollstreckung aus dem ihm am 10. 02. 1998 zugestellten
Festsetzungsbeschluss nicht nachgekommen. Immerhin hat er ausweislich des
Schreibens der zweitinstanzlichen Anwälte vom 17. 03. 2000 (Anlage BK 6) deren
Gebührenrechnungen vom 17. 04. und 29. 12. 1998 ohne gerichtliche Festsetzung
ausgeglichen (wenn auch in Raten).
3.
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Kann die Klägerin hiernach von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt (8.485,62
DM + 14.566,13 DM) 23.051,75 DM (=11.786,17 Euro beanspruchen, bleibt die vom
Beklagten auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Widerklage ohne Erfolg, da die Klägerin aus
dem Versäumnisurteil des Landgerichts gegen den Beklagten lediglich einen Betrag
von insgesamt (19.100.- DM = 9.765,67 Euro + 500.- Euro) 10.265,67 Euro vollstreckt
hat.
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4.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr.
10, 713 ZPO. Es besteht kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die
Revision zuzulassen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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Streitwert der Berufung: 11.418,55 Euro (6.463,64 Euro + 4.954,91 Euro).
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