Urteil des OLG Köln vom 08.12.1995
OLG Köln (treu und glauben, ablauf der frist, abtretung, austausch, bezug, rücktritt, 1995, anlage, installation, kaufvertrag)
Oberlandesgericht Köln, 19 U 113/95
Datum:
08.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 113/95
Normen:
BGB §§ 325, 326, 413
Leitsätze:
Abtretung von Ansprüchen durch den Leasinggeber
Das Rücktrittsrecht nach den §§ 325, 326 BGB ist zusammen mit dem
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung abtretbar.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin, ein mittelständisches Reinigungsunternehmen, arbeitete seit 1985 mit
einer von der Beklagten gelieferten Computeranlage und mit einer von der Beklagten
auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen Software. Im März 1988 bestellte die
Klägerin zum Gesamtpreis von 203.000 DM zzgl. MWSt. das EDV-System 9166 und das
Programmpaket KIDESK, um ihren gesteigerten Anforderungen gerecht werden zu
können und bis dahin bestehende Probleme zu beseitigen. Als diese in bezug auf die
Software weiter bestanden, ließ die Beklagte im Juni 1988 einen Betrag von 11.000 DM
nach und versprach die zusätzliche Installation eines Programms KIQUEST. Zur
Finanzierung der neuen Anlage schloß die Klägerin am 13.6.1988 einen Leasingvertrag
mit der K. Miete GmbH. Darin verpflichtete sie sich, für eine Mindestlaufzeit von 72
Monaten eine monatliche Leasinggebühr von 3.245 DM zzgl. MWSt. zu zahlen. Nach §
5 des Vertrages beschränkte sich die Haftung der Leasinggeberin auf die Abtretung der
beim Kauf des Leasinggegenstandes vom Lieferanten - also der Beklagten -
erworbenen Ansprüche einschließlich des Rechts auf Wandlung und Minderung. Für
die Anlage wurde ein Servicevertrag geschlossen, der die Klägerin zu monatlichen
Zahlungen von 1209 DM zzgl. MWSt. an die Beklagte verpflichtete. Nach Übernahme
der Anlage im Oktober 1988 beanstandete die Klägerin wiederholt, daß die Anlage nicht
fehlerfrei arbeite. Im Jahre 1991 einigten sich die Parteien gemäß dem Schreiben der
Beklagten an die Klägerin vom 15.2.1991 (Bl. 45 d.A.) und der Auftragsbestätigung der
Beklagten vom 18.4.1991 (Bl. 9 d.A.) auf den Austausch der u.a. von der Klägerin für
das Büro ihres Geschäftsführers geleasten "Workstation 9008 P 14" Color 234" gegen
einen MK-PC WS 386 SX mit Zubehör. In erster Instanz war ausweislich des
Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils unstreitig, daß dieser Austausch-PC in den
Leasingvertrag einbezogen wurde. Zu einer Installation der neu gelieferten Teile kam es
nicht. Neben der Workstation nahm die Beklagte auch 3 Bildschirme zurück; die
Programme BTX, KIDESK und KIQUEST wurden gelöscht. Nach mehreren
Reklamationen, bei denen es u.a. um die Installation des 1991 anstelle der Workstation
gelieferten PC ging, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.3.1992 (Bl.
47 d.A.) eine letzte Frist bis Ostern (19.4.1992), um "diese Angelegenheit in Ordnung zu
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bringen" und "die Sache zu klären und zu erledigen." Im September 1992 stellte sie die
Zahlung der Leasingraten ein. Deswegen wird sie vor dem Landgericht Bonn von der
Rechtsnachfolgerin der K. Miete GmbH in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat sich aus abgetretenem Recht auf Wandlung des Kaufvertrags zwischen
der Beklagten und der K. Miete GmbH sowie auf Rücktritt von diesem Vertrag berufen.
Sie hat behauptet, das von der Beklagten gelieferte System habe zu keinem Zeitpunkt
fehlerfrei funktioniert. Nachbesserungsversuche der Beklagten seien erfolglos
geblieben. Diese habe auch weder für die Hardware noch für die Software Handbücher
geliefert.
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Die Klägerin hat die aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen
Anträge gestellt.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf Verjährung berufen und hat behauptet, die Anlage habe einwandfrei
funktioniert; der Klägerin habe aber geeignetes Personal gefehlt. Wegen des
Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 6.3.1995 Bezug genommen. Das
Landgericht hat der Klage nach dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben, indem es
festgestellt hat, der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der K. Miete GmbH habe
sich durch den Rücktritt der Klägerin in ein Abwicklungsverhältnis nach den §§ 346 ff.
BGB verwandelt. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird
ebenfalls Bezug genommen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch
rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte geltend, eine rechtsgültige
Abtretung von Rücktrittsrechten an die Klägerin liege nicht vor. Auch im übrigen fehlten
die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen. Außerdem habe sie der Klägerin die
erforderlichen Handbücher geliefert. Der anstelle der Workstation gelieferte PC sei nicht
Bestandteil des Leasingvertrags geworden; vielmehr handele es sich insoweit um einen
selbständigen Kaufvertrag zwischen den Parteien. Da die Klägerin ihr im Zeitpunkt der
Lieferung des PC "aus der Leistung von technischen Diensten, Service und
Lieferungen" 12.740,19 DM geschuldet habe, habe sie gegenüber der Klägerin ein
Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und deshalb den PC nicht angeschlossen, Schließlich
beruft sie sich erneut auf Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche. Die Beklagte
beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen; ihr zu
gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer
öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Die Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Sie
bezieht sich zur Abtretung der Ansprüche der Leasinggeberin auf deren Schreiben vom
30.12.1994 und vom 8.11.1995 (Bl. 153, 180 d.A.). Im übrigen tritt sie dem Vorbringen
der Beklagten nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 8.9.1995 entgegen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Tenor des
landgerichtlichen Urteils war jedoch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin
abzuändern, daß es statt Kündigung richtig Rücktritt heißen muß (§ 319 ZPO). Das
ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts und entspricht im
übrigen auch der Sach- und Rechtslage. Diese Berichtigung kann von Amts wegen
auch vom Berufungsgericht vorgenommen werden (BGH NJW 1964, 1858; OLG
Düsseldorf MDR 1991, 789; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 319 Rn. 5).
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1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, also berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend
zu machen.. In dem bei den Akten befindlichen Leasingvertrag ist eine Abtretung nicht
enthalten, sondern in § 5 nur ein Anspruch auf Abtretung. Mit Schreiben vom 23.12.1994
haben aber die Anwälte der Klägerin die Leasinggeberin vorsorglich aufgefordert,
"sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschließlich des Rechts auf Rücktritt
wegen Nichterfüllung" an die Klägerin abzutreten. Daraufhin haben die Anwälte der D.
Leasing GmbH mit Schreiben vom 30.12.1994 in deren Namen und Vollmacht
vorsorglich "sämtliche ... aufgrund des Kaufvertrages ... zustehenden Gewährleistungs-
und Schadensersatzansprüche" an die Klägerin abgetreten mit dem Bemerken, daß
eine solche Abtretung bereits früher erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, daß die
Leasinggeberin dem Wunsch der Klägerin auf Abtretung auch von Rücktrittsrechten
nicht nachkommen wollte; das hat sie mit Schreiben vom 8.11.1995 ausdrücklich
klargestellt. Die Abtretung des Rücktrittsrechts war auch rechtlich möglich. Es ist nicht
isoliert, sondern mit "sämtlichen Schadensersatzansprüchen aufgrund des
Kaufvertrags" abgetreten worden; Gegenstand der Abtretung waren damit die Rechte
aus den §§ 325, 326 BGB insgesamt. Jedenfalls zusammen mit anderen
Vertragsrechten ist das Rücktrittsrecht übertragbar (Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl.,
Einf. v. § 346 Rn. 1; § 413 Rn. 7). Die Abtretbarkeit des gesetzlichen oder vertraglichen
Rücktrittsrechts kann angesichts der Vertragsfreiheit nicht grundsätzlich verneint
werden. Auch sonstige Bedenken einer Abtretung mit der Forderung - sei es der
Erfüllungsanspruch, sei es der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung -
bestehen nicht (BGH NJW 1973, 1793, 1794). Damit ist die Klägerin spätestens
während des Rechtsstreits Rechtsinhaberin geworden und kann den Rücktritt von dem
Kaufvertrag zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten geltend machen.
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2. Die Klägerin ist auch dann rücktrittsberechtigt, wenn der im Austausch für die
ursprünglich installierte Workstation im Jahre 1991 gelieferte PC nicht in den
Leasingvertrag einbezogen worden ist - wie allerdings ausweislich des
landgerichtlichen Tatbestandes in erster Instanz unstreitig war -, sondern die Beklagte
ihn entsprechend ihrer Behauptung im Berufungsverfahren unmittelbar an die Klägerin
verkauft hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ging es nicht darum, der Klägerin
unabhängig von der geleasten Anlage einen PC zu liefern, sondern diese Anlage sollte
durch den ausdrücklich so bezeichneten Austausch zwischen Workstation und neuem
PC den Wünschen der Klägerin besser angepaßt werden. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob die Workstation technische Mängel aufwies oder die Bedürfnisse des
Geschäftsführers der Klägerin, den Geschäftsbetrieb überwachen zu können, nicht
erfüllte. Unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Verträge handelt es sich der
Sache nach um einen einheitlichen Gesamtkomplex, der zwischen den Parteien auch
rechtlich einheitlich zu betrachten ist. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die
Leasinggeberin, die K. Miete GmbH, mit der Beklagten als Schwesterunternehmen eng
verbunden war. Da die Klägerin Inhaberin des Rücktrittsrechts aus beiden
Kaufverträgen ist, nämlich dem zwischen der Leasingeberin und der Beklagten und dem
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zwischen den Parteien, erfaßt seine Ausübung auch beide organisch
zusammenhängenden Verträge. Jedenfalls nachdem die Beklagte im Laufe des
Vertragsverhältnisses nicht unerhebliche Teile der Anlage einverständlich
zurückgenommen hatte, handelte es sich bei dem für den Geschäftsführer der Klägerin
bestimmten Austausch-PC um einen so wesentlichen Teil der Gesamtanlage, daß
dessen fehlende Installation, die inzwischen unstreitig ist, die Klägerin zum Rücktritt
vom gesamten Vertrag bzw. von beiden Verträgen berechtigte (§§ 326 I 3, 325 I 2 BGB).
Die Zusammengehörigkeit beider Verträge folgt im übrigen auch daraus, daß die
Leasinggesellschaft die Leasingraten nicht etwa gesenkt hat, nachdem die Beklagte die
Workstation zurückgenommen hatte. Es spricht viel dafür, daß alle Beteiligten davon
ausgegangen sind, daß der Austausch in den Leasingvertrag einbezogen würde. So
würde sich auch die Auffassung der Klägerin erklären, sie wolle keine weiteren
Leasingraten mehr zahlen, ohne daß der PC angeschlossen sei.
3. Auch im übrigen liegen die Rücktrittsvoraussetzungen vor. Nachdem der Austausch-
PC wohl im Juni 1991 (so die Beklagte im Schriftsatz vom 17.11.1995 in
Übereinstimmung mit der Rechnung vom 19.6.1991) geliefert worden war, war es der
Klägerin im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom 5.10.1994 nicht mehr
zuzumuten, noch Leistungen der Beklagten anzunehmen, die diese bis dahin
verweigerte oder allenfalls unter Vorbedingungen zu erbringen bereit war, auf die die
Klägerin sich nicht einzulassen brauchte (dazu unten). Deshalb bedurfte es auch keiner
Fristsetzung nach § 326 I BGB. Inhaberin des Rücktrittsrechts in Bezug auf den PC war
die Klägerin damals gerade nach dem Vortrag der Beklagten, der Kaufvertrag sei
insoweit unmittelbar mit der Klägerin zustande gekommen; nach dem Schreiben der
Leasinggeberin vom 30.12.1994 ist anzunehmen, daß auch die Rechte aus dem
Kaufvertrag zwischen dieser und der Beklagten schon abgetreten waren. Im übrigen
erfaßt der Rücktritt nur aufgrund des Vertrages über den PC das gesamte
Vertragsverhältnis (s.o. 2.). Darüber hinaus kann auch schon in dem laienhaft
formulierten Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 30.3.1992 eine letzte
Fristsetzung, bis zum 19.4.1992 die noch nicht erbrachten Leistungen nachzuholen,
gesehen werden, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist mit der Beklagten
nichts mehr zu tun haben zu wollen, also auch keine Leistungen mehr entgegen zu
nehmen. In diesem Schreiben ist zwar der PC für den Geschäftsführer der Klägerin nicht
ausdrücklich erwähnt, er war aber -u.a.- Gegenstand der von der Klägerin in Bezug
genommenen Besprechung im Februar 1991 (vgl. hierzu das Schreiben der Beklagten
vom 15.2.1991 [Bl. 45 d.A.], das diese Besprechung betrifft.). Demgegenüber kann die
Beklagte sich nicht darauf berufen, sie habe den PC nicht zu installieren brauchen, weil
die Klägerin ihrerseits fällige Forderungen nicht bezahlt habe; deshalb habe sie ein
Zurückbehaltungsrecht. Dieses steht ihr aus mehreren Gründen nicht zu. Zum einen ist
der Vortrag hinsichtlich der Gegenforderung unsubstantiiert. Im Schriftsatz vom
7.11.1995 behauptet die Beklagte, die Klägerin sei bei Lieferung des PC im April 1991
"mehrere Monatsraten für den Wartungs- und Servicevertrag" schuldig gewesen. Sie
habe der Klägerin erklärt, vor Zahlung dieser "mehreren Tausend DM" den PC nicht
anzuschließen. Für welche Zeit welcher Betrag geschuldet gewesen sein soll, bleibt
offen. In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.11.1995 heißt es dann, zum
Lieferungszeitpunkt im Juni 1991 (dieses Datum ist wohl richtig, s.o.). habe die Klägerin
12.740,19 DM "aus der Leistung von technischen Diensten, Service und Lieferungen"
geschuldet; deswegen habe sie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Hier werden
offenbar nicht nur Leistungen aus dem Wartungs- und Servicevertrag geltend gemacht,
sondern auch andere Leistungen, ohne daß diese irgendwie nach Grund und Höhe
nachvollziehbar wären. Abgesehen davon ist auch nach den Zeugenaussagen vor dem
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Landgericht nicht zu erkennen, daß die Beklagte sich in bezug auf die Installation des
PC jemals auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hätte. Nach Darstellung des bei der
Beklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigten Zeugen S. hat die Beklagte sich nicht
wegen der Erstinstallation des PC auf offenstehende Rechnungen berufen, sondern
gegenüber darüber hinausgehenden Wünschen der Klägerin. Schließlich ist die
Beklagte auch nach Treu und Glauben daran gehindert, ein Zurückbehaltungsrecht in
bezug auf die Installation geltend zu machen, nachdem sie in Kenntnis ihrer Forderung
der Klägerin im Austausch gegen die Workstation den PC geliefert hatte. Denn das hatte
zur Folge, daß die Workstation abgebaut, der PC aber nicht angeschlossen war, so daß
die Klägerin beide nicht nutzen konnte. Wenn die Beklagte zuvor ihre Forderungen
beglichen haben wollte, hätte den Austausch verweigern können, nicht aber nach
Austausch die Installation des PC. Dieses Verfahren läuft auf eine unzulässige
Bestrafung eines - hier unterstellt - säumigen Vertragspartners hinaus. Die Beklagte
kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe den PC im Jahre 1992 nicht mehr
anschließen können, weil die Klägerin ihn auseinandergenommen habe. Das ist
allenfalls geschehen, nachdem die Beklagte ihrer Pflicht, den PC zu installieren, nicht
nachgekommen war. Außerdem legt die Beklagte auch nicht dar, warum sie als
Fachunternehmen den PC nicht wieder hätte zusammenbauen und dann anschließen
können. Im übrigen widerspricht dieser Einwand dem Vortrag der Beklagten, sie sei
ohne Bezahlung ihrer Forderung zur Installation nicht bereit gewesen. Ebensowenig hilft
der Beklagten die Berufung auf § 5 ihrer Geschäftsbedingungen. Unabhängig davon, ob
diese Bestimmung hier anwendbar ist, bedurfte die Beklagte keiner Rüge der Klägerin,
um zu erfahren, daß der PC von ihr nach ihrem eigenen Vortrag wissentlich und
willentlich nicht angeschlossen worden war.
Ob die Klägerin auch wegen nicht gelieferter Handbücher vom Vertrag zurücktreten
könnte, wie das Landgericht angenommen hat, kann offen bleiben, weil die Berufung
schon aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben kann.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Wert der Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM
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