Urteil des OLG Köln vom 15.02.2005

OLG Köln: treu und glauben, im bewusstsein, versicherungsnehmer, grobe fahrlässigkeit, bedingter vorsatz, versicherungsschutz, maschine, unfall, firma, haftpflichtversicherer

Oberlandesgericht Köln, 9 U 124/04
Datum:
15.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 124/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 22/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.06.2004 verkündete
Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 22/04 -
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
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I. Die Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Keilzinkenfräsanlagen
für die Holzwirtschaft beschäftigt, hatte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T.
J. Versicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem
Versicherungsverhältnis, das bis zum 01.01.2002 bestand, lagen die AHB zugrunde.
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Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Gewährung von
Deckungsschutz für zwei Schadenfälle verlangt, wegen derer sie von der Holz-
Berufsgenossenschaft (im Folgenden HBG) im Wege des Rückgriffs in Anspruch
genommen wird.
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(Fall 1) Am 03.07.2001 geriet Herr N. A., Mitarbeiter der Firma T. GmbH, mit der Hand in
eine von der Klägerin gelieferte Fräsmaschine, wobei es zu schweren
Handverletzungen kam. Mit Schreiben vom 13.12.2001 (Bl. 9 AH) nahm die HBG, die
Leistungen erbracht hatte, die Klägerin in Anspruch, weil die Maschine entgegen der
EG-Richtlinie ungesichert gewesen sei. Mit Schreiben vom 01.08.2002 wandte sich die
Berufsgenossenschaft an die T. Versicherung wegen Schadensersatz (Bl. 1 AH). Auf
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ein Schreiben der Beklagten vom 21.08.2002 reagierte die Klägerin mit Schreiben vom
29.08.2002 (Bl.3 AH). Danach soll sich die Maschine noch in der Erprobungsphase
befunden haben. Es kam dann zu Schriftwechsel und einem Ortstermin.
(Fall 2) Am 08.02.2001 geriet Herr N. E., Mitarbeiter der Firma O. Holz GmbH, mit seiner
rechten Hand in die laufenden Messer der von der Klägerin im Jahre 1992 gelieferten
Keilzinkanlage, als er mit einem Spachtel Leimreste entfernen wollte. Die Maschine
brannte im Mai 2001 ab. Die Berufsgenossenschaft meldete mit Schreiben vom
11.7.2002 (Bl. 134 GA) Ersatzansprüche bei der Klägerin an, weil die Maschine
entgegen den Unfallverhütungsvorschriften nach § 12 VBG 7 j eine Nachlaufzeit von 50
Sekunden statt erlaubter 10 Sekunden gehabt habe. Mit Schreiben vom 17.12.2002
meldete sich die HBG bei der T. Versicherung und zeigte den Schadenfall an. Die
Beklagte verlangte mit Schreiben vom 10.06.2003 eine Stellungnahme von der Klägerin
(vgl. Bl. 13 AH). Mit Schreiben vom 14.07.2004 versagte sie Versicherungsschutz.
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Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Klägerin die Fälle
verspätet gemeldet hat und ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei.
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Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe der Beklagten telefonisch
Auskunft erteilt. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung sei folgenlos geblieben. Der
Unfallhergang sei noch heute aufzuklären. Die Maschine bei
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der Firma T. sei noch existent, und in der Unfallsache E. sei das Geschehen nicht nur
von der Berufsgenossenschaft, sondern auch von der Staatsanwaltschaft untersucht
worden. Da die Klägerin der Ansicht gewesen sei, dass gegen sie Haftpflichtansprüche
nicht bestünden, könne ihr auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gemacht
werden.
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Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen, weil die Klägerin die Schadenfälle
verspätet gemeldet und ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Erst
nachdem die Beklagte Versicherungsschutz versagt habe, habe sich die Klägerin
telefonisch gemeldet. Die Schreiben der HBG vom 13.12.2001 und 11.07.2002 hätten
Anlass sein müssen, die Beklagte zu informieren. Bei rechtzeitiger Schadenmeldung
hätte die Beklagte nähere Aufklärung vorgenommen und gegebenenfalls
Vergleichsverhandlungen mit der HBG geführt und ein Mitverschulden der
Geschädigten eingewandt.
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Das LG hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei,
der Klägerin für die Schadenfälle, die aus den Unfallereignissen des N. A. vom
03.07.2001 sowie des N. E. vom 08.02.2001 resultieren, Versicherungsschutz zu
gewähren. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Deckung
verpflichtet. Die Klägerin habe allerdings objektiv gegen ihre Pflicht zur unverzüglichen
Schadenanzeige verstoßen. Insoweit sei zwar kein Vorsatz, aber grobe Fahrlässigkeit
gegeben. Der Versicherungsnehmer müsse den Kausalitätsgegenbeweis führen. Es sei
vorliegend davon auszugehen, dass der Beklagten durch das Fehlverhalten der
Klägerin kein Nachteil entstanden sei. Im Falle A. stehe die Maschine noch zur
Verfügung. Die HBG habe ihre Forderung auch verspätet angemeldet, so dass ohnehin
zeitnahe Ermittlungen nicht mehr möglich gewesen seien. Der Einwand des
Mitverschuldens könne noch heute geltend gemacht werden. Die Höhe des Anspruchs
hänge von den Leistungen der HBG ab, die durch die rechtzeitige Schadenanzeige
nicht beeinflusst werden können. Auf Verletzung der Aufklärungsobliegenheit könne
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sich die Beklagte nicht berufen, da selbst wenn man eine vorsätzliche
Obliegenheitsverletzung annehme, es an einer ordnungsgemäßen Belehrung fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, insbesondere seine
tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, unstreitig sei die
Anzeige zu spät erfolgt. Im Fall A. (Unfall 3.7.2001) habe die Beklagte erst Monate
später am 2.8.2002 von dem Geschehen erfahren, und zwar durch die HBG, nachdem
diese mit Schreiben vom 13.12.2001 Ansprüche gegenüber der Klägerin erhoben hatte.
Im Falle E. (Unfall 8.2.2001) habe sie davon am 17.12.2002 erfahren, ebenfalls nur
durch die HBG. Insoweit sei auch Vorsatz gegeben. Die Klägerin habe ihre
Anzeigeobliegenheit gekannt und sich darüber hinweggesetzt, weil sie gemeint habe,
für die Schäden nicht verantwortlich zu sein. Die HBG habe die Klägerin sogar
aufgefordert, die Haftpflichtversicherung zu benachrichtigen. Ob der Beklagten kein
Nachteil entstanden sei, könne dahinstehen. Denn die Grundsätze der
Relevanzrechtsprechung würden eingreifen. Außerdem bestehe Leistungsfreiheit
wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage
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abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit scheide aus, weil nicht
unterstellt werden könne, dass ein Versicherungsnehmer sich durch Unterlassen der
Schadenanzeige Schaden zufügen wolle. Auch liege kein erhebliches Verschulden vor,
weil die Klägerin davon ausgegangen sei, nicht haftpflichtig zu sein und aus diesem
Grund eine Anzeigepflicht nicht bestehe. Eine etwaige grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung sei auf jeden Fall nicht ursächlich. Jedenfalls könne sich die
Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf Leistungsfreiheit berufen, weil irgendwelche
ihr erwachsenen beachtlichen Nachteile von ihr nicht dargetan werden könnten.
Außerdem sei die Berufung auf Leistungsfreiheit treuwidrig, weil die Beklagte nicht
sogleich den Versicherungsschutz versagt, sondern weiter Korrespondenz geführt habe.
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Im Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht habe die Klägerin der Beklagten alle
erforderlichen Informationen gegeben, was teilweise telefonisch geschehen sei.
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
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1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf Grund der Betriebshaftpflichtversicherung
nach § 1 Nr. 1 AHB kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz im Hinblick
auf die Inanspruchnahme in den Schadenfällen vom 03.07.2001 (N. A.) und 08.02.2001
(N. E.) zu.
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a) In den beiden Schadenfällen wird die Klägerin auf Schadensersatz aus dem
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Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bzw. des Produkthaftungsgesetzes aus
übergegangenem Recht nach § 116 SGB X in Anspruch genommen, so dass nach § 1
Nr. 1 AHB grundsätzlich Versicherungsschutz besteht.
b) Die Beklagte ist jedoch nach den §§ 5 Nr. 2 , 6 AHB, 153 Abs.1, 6 Abs. 3 VVG
leistungsfrei, weil sie vorsätzlich gegen die Anzeigepflicht verstoßen hat. Nach § 5 Nr. 2
AHB ist jeder Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, dem
Versicherer anzuzeigen. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem
Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach
Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Dies ist nicht geschehen.
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Im Falle A. (Unfall vom 03.07.2001) wurde die Klägerin mit Schreiben der HBG vom
13.12.2001 (Bl. 9 AH) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte erhielt
Kenntnis davon durch Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 01.08.2002 (Bl. 1 AH)
und nicht durch die Klägerin.
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Im Falle E. (Unfall vom 08.02.2001) wurden Schadensersatzansprüche der HBG mit
Schreiben vom 11.07.2002 (Bl. 134 GA) geltend gemacht. Die Beklagte erfuhr hiervon
erstmals durch Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 17.12.2002 (Bl. 14 AH) und
nicht durch die Klägerin.
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Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist auch vorsätzlich geschehen. Der
Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigeobliegenheit vorsätzlich, wenn er die
Verhaltensnorm im Bewusstsein ihres Bestehens nicht befolgen will (vgl. Römer in
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6, Rn 76 m.w.N.) Der Vorsatz wird, wenn der
Tatbestand der Obliegenheitsverletzung feststeht, vermutet (vgl. Römer, a.a.O., Rn 81).
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Wenn es um die Verletzung der Anzeigeobliegenheit geht, ist allerdings einerseits zu
berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer normalerweise nicht durch vorsätzliche
Verzögerung der Anzeige seinen Versicherungsschutz gefährden will (vgl. BGH, VersR
1979, 1117; 1981, 321; Senat, r+s 1997, 355; 1992, 86; OLG Saarbrücken, VersR 2002,
51; Voith/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 153, Rn 3; kritisch Prölss, a.a.O,
§ 33, Rn 18; Langheid in Römer/Langheid, a.a.O, § 33, Rn 19). Sprechen indes
andererseits die Umstände für die Annahme von Vorsatz, so ist für eine erleichterte
Widerlegung der Vorsatzvermutung kein Raum. Wenn der Versicherungsnehmer in
Kenntnis der Anzeigepflicht die Anzeige im Vertrauen darauf unterlässt, weil er einen
gegen ihn gerichteten Haftungsanspruch nicht als begründet ansieht, so greift die
Erleichterung des Nachweises mangelnden Vorsatzes nicht (vgl. OLG Saarbrücken,
VersR 2002, 51). So liegt es hier.
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Die Klägerin hat sich nämlich über die Notwendigkeit, ihren Haftpflichtversicherer zu
informieren, bewusst hinweggesetzt. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie
sei für die Schäden nicht verantwortlich zu machen. Im Fall A. habe sich die Anlage
noch in der Erprobungsphase befunden, weshalb noch nicht alle Schutzeinrichtungen
montiert gewesen seien. Dies habe sie dem zuständigen Versicherungsmakler
gemeldet. Im Falle E. habe der Geschäftsführer der Klägerin vermutet, dass der Unfall
durch eine Manipulation an der Anlage durch einen Mitarbeiter der Firma O. verursacht
sei.
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Dass die Klägerin sich nicht über ihre Anzeigepflicht im Klaren gewesen sei, hat sie
nicht vorgebracht. Auch der Inhalt ihres Schreibens vom 29.08.2002 an die Beklagte (Bl.
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3 AH) belegt, dass die Klägerin von einer Meldepflicht ausging. Zeigt der
Versicherungsnehmer den Haftpflichtfall nur deshalb nicht an, weil er die Berechtigung
des Haftpflichtanspruchs in Zweifel zieht, liegt jedenfalls bedingter Vorsatz vor. In
diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistungspflicht des
Haftpflichtversicherers auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfasst (§ 3 Abs. 2
Nr. 1 AHB). Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben der HBG an die Klägerin vom
11.07.2002 (Bl. 134 f. GA), dass die Berufsgenossenschaft eine Durchschrift des
Anspruchsschreibens "zur umgehenden Weiterleitung an ihren Haftpflichtversicherer"
beigefügt hat. In diesem Schreiben wird die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sie zur Mitteilung des erhobenen Anspruchs an den Versicherer innerhalb einer
Woche verpflichtet sei. Andernfalls werde möglicherweise eine Obliegenheitspflicht
gegenüber der Haftpflichtversicherung verletzt, die zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen könne.
Bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall
gilt die Relevanzrechtsprechung (BGH, VersR 1984, 228; VersR 2004, 1117) . Die
Rechtsfolge des § 6 Abs. 3 VVG tritt nur ein, wenn der Verstoß generell geeignet war,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem
Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden zur Last fällt.
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Ob Folgenlosigkeit anzunehmen ist, kann zweifelhaft sein. Mit fortschreitender Zeit
wird dem Versicherer die Möglichkeit genommen, rechtzeitig einzugreifen und die
Kosten zu mindern. Jedenfalls war die Verletzung der Anzeigeobliegenheit relevant.
Die unterlassene bzw. verspätete Anzeige der Inanspruchnahme war generell
geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Eine derartige
Verzögerung führt typischerweise dazu, dass Ursachen und Hergang des
Schadenereignisses schwerer aufzuklären sind, als dies zeitnah möglich ist. Eine
Rekonstruktion wird erschwert. Mit zeitlichem Abstand können sich Veränderungen
bei der Möglichkeit der Aufklärung ergeben, auch im Hinblick auf die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme. Wenn auch später noch die Beiziehung von
Ermittlungsakten und die Befragen von Zeugen sowie Einholung von Gutachten
möglich ist, so liegt es auf der Hand, dass der Versicherer zeitnäher verlässlichere
Erhebungen zur Ursache und Umfang des Haftpflichtanspruchs anstellen kann (vgl.
OLG Saarbrücken, VersR 2002, 51). Dies gilt auch hinsichtlich möglicher
Vergleichsüberlegungen. Diese Gesichtspunkte reichen aus, eine generelle Eignung
zur Gefährdung der berechtigten Interessen des Versicherers anzunehmen.
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Die Klägerin trifft an der Verspätung der Anzeige auch ein erhebliches Verschulden.
Sie war sich - wie sich aus den Umständen und dem Schriftwechsel ergibt - der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige bewusst. Zudem wurde sie im Schreiben der
HBG vom 11.07.2002 auf ihre Pflichten hingewiesen. Dass die Klägerin davon
ausging, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich zu machen, entlastet sie nicht.
Eine solche Unterlassung ist unverständlich und kann nach den obwaltenden
Umständen nicht in milderem Licht gesehen werden. Soweit die Klägerin nunmehr
unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung vorträgt, die Berufung auf die Verletzung der
Anzeigeobliegenheit sei treuwidrig, kann dem nicht gefolgt werden. Der vorliegende
Fall rechtfertigt keine Einschränkung der Relevanzrechtsprechung. Dass die Beklagte
mit Schreiben vom 04.09.2002 die Klägerin um weitere Informationen gebeten hat
und mit Schreiben vom 23.12.2002 und 10.06.2003 eine mögliche
Obliegenheitsverletzung lediglich in den Raum gestellt hat, lässt die spätere Berufung
auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit nicht als treuwidrig erscheinen. Ein
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Vertrauenstatbestand im Hinblick auf einen Fortbestand des Versicherungsschutzes
ist durch den Inhalt der Schreiben nicht geschaffen worden.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind
nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 78.167,05 EUR
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