Urteil des OLG Köln vom 28.04.1993

OLG Köln (risiko, aufklärung, akten, beweislast, behauptung, antrag, behandlung, anhörung, eingriff, lasten)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 201/92
Datum:
28.04.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 201/92
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 427/90
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird auf die
Anschlußberufung der Klägerin das am 18. August 1992 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 427/90 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird
verurteilt an die Klägerin 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.
November 1990 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen
Zukunftsschaden aus der Operation vom 11. August 1990 und der
hieraus resultierenden Narbenbildung zu ersetzen, soweit der Anspruch
nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Im übrigen wird
die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die
Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Berufung und Anschlußberufung sind zulässig. In der Sache hat aber nur die
Anschlußberufung Erfolg.
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Der Beklagte ist aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1, 847 BGB verpflichtet,
der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von 6.000,00 DM zu zahlen. Diese
Verpflichtung des Beklagten hat das Landgericht mit zutreffender Begründung fest-
gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat gem. § 843 Abs. 1
ZPO von der erneuten Darstellung der Gründe ab. Die Berufungsbegründung
rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Beklagten.
Sie gibt nur An-laß zu folgenden ergänzenden Ausführungen.
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Nach dem schriftlichen Gutachten der Sachverstän-digen Prof. Dr. S. und Dr. D. war
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über das Risiko einer hypertrophen Narbenbildung auf-zuklären. Denn die
Entstehung einer hypertrophen Narbe, um die es sich hier gehandelt hat, ist im
Bereich der Schulter, der oberen Thoraxpartie und im Bereich des Sternums
besonders groß. Da die Klägerin bereits über einen Narbenwulst bei Zu-stand nach
Appendektomie klagte, mußte bei ihr die Gefahr einer hypertrophen Narbenbildung
im oberen Thoraxbereich besonders in Betracht gezogen werden (Bl. 124 der Akten).
Das Risiko war im vorliegen-den Fall als sehr hoch einzuschätzen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, daß der Beklagte die
Klägerin über dieses Risiko aufgeklärt hat. Schon aus der Einverständ-niserklärung
vom 4. August 1989 (Bl. 27 der Akten) geht nicht hervor, daß der Beklagte die
Klägerin über dieses spezifische Risiko informiert hat. Die Klägerin hat lediglich die
Erklärung unterzeich-net, über mögliche Risiken und Komplikationsge-fahren
aufgeklärt worden zu sein. Das Risiko der Narbenbildung wird in dem Vordruck nicht
angespro-chen. Es ist auch nicht handschriftlich vermerkt. Die dokumentierte
Aufklärung ist daher zu pauschal und benennt die Risiken zu allgemein, um zu bele-
gen, daß die Klägerin ein zutreffendes Bild über ihren Behandlungsfall erhalten hat.
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Die Klägerin, die das Landgericht auf Antrag des Beklagten als Partei vernommen
hat, hat die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt. Sie hat vielmehr lebensnah
und glaubwürdig die Erklärungen des Beklagten geschildert. Danach hat er im
Gegen-teil gesagt, nach der geplanten zweiten Operation werde nur eine minimale
Narbe verbleiben. Der Zeuge Gaspar hat die Behauptung des Beklagten ebenfalls
nicht bestätigt. Die Patientenkartei er-wähnt nur eine "ausführliche Besprechung" mit
den Eltern. Daß in der Besprechung auch das Risiko der Narbenbildung
angesprochen worden ist, ist nicht dokumentiert. Im übrigen ist die Dokumentation
auch unrichtig, da keine Besprechung mit den El-tern, sondern nur mit dem Vater
stattgefunden hat.
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Der Nachteil, daß die Aufklärung über das Narben-risiko sich nicht feststellen läßt
geht zu lasten des Beklagten. Denn die Beweislast für die Behaup-tung, die Patientin
habe in die Behandlung wirksam eingewilligt, weil sie hinreichend aufgeklärt wor-den
sei obliegt dem Arzt (BGH NJW 1984, 1807). Für eine Parteivernehmung des
Beklagten von Amts wegen liegen die Voraussetzungen nicht vor. Eine solche ist in
Betracht zu ziehen, wenn schon einige Beweise erbracht worden sind und die
Parteiverneh-mung dazu dienen soll, letzte Zweifel auszuräumen (BGH MDR 1985,
923). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
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Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat plausibel dargelegt, daß sie bei
ordnungsgemäßer Aufklärung über das Risiko der Narbenbildung vor einem
Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Sie hat glaubhaft angegeben, daß sie sich in
diesem Fall noch einmal überlegt hätte, den Eingriff von dem Beklagten ausführen zu
lassen. Sie wäre danach wohl eher in eine Klinik gegangen, um sich beraten und
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gegebenenfalls den Eingriff dort vornehmen zu lassen. Dieser Entscheidungskonflikt
ist nach-vollziehbar. Die Darlegung eines solchen Konflikts reicht auch aus. Der
Patient braucht nicht plausi-bel zu machen, wie er sich entschieden hätte (BGH NJW
1990, 2928).
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Die Klägerin braucht sich kein Mitverschulden an der Narbenbildung entgegenhalten
zu lassen. Die Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. D. haben in ihrem schriftlichen
Gutachten zwar von der Möglichkeit gesprochen, bei Beginn der hyper-trophen
Narbenbildung diese mittels Kompression durch Verbände oder durch Unterspritzung
von Corticosteroiden zu behandeln. In seiner Anhörung (Bl. 49 der Akten) hat Prof.
Dr. S. ergänzend ausgeführt, er könne nicht sagen, wie die Narben-bildung verlaufen
wäre, wenn die Klägerin sich am 19. September 1989 zu einem Nachschautermin
beim Beklagten eingefunden hätte. Auch bei einer konservativen Behandlung hätte
die Narbenbildung theoretisch zu demselben Ergebis führen können. Damit steht die
Ursächlichkeit der unterbliebenen Nachschau für den Schaden nicht fest. Das geht
zu Lasten des Beklagten, der hierfür die Beweislast trägt.
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Die Höhe des Schmerzensgeldes hat der Beklagte nicht angegriffen. Das
Schmerzensgeld erscheint auch unter Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen,
die der Senat entschieden hat, angemessen.
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Die Anschlußberufung der Klägerin ist sachlich ge-rechtfertigt.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begrün-det. Der Senat ist nach
Inaugenscheinnahme der Narben im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren und den
insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat der Überzeugung, daß ihr eine Korrekturoperation in einigen Jahren
empfohlen worden ist und ein weite-rer Schaden wahrscheinlich ist. Das reicht für
den Feststellungsantrag aus.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens für den Feststellungs-antrag hat die
Klägerin zu tragen, da sie aufgrund neuen Vorbringens in der Berufung obsiegt, das
sie schon in erster Instanz geltend zu machen imstande war.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.000,00 DM.
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Beschwer für den Beklagten: unter 60.000,00 DM.
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