Urteil des OLG Köln vom 25.07.2002

OLG Köln: deutsche bundespost, feststellungsklage, witwenrente, geschäftsführer, anteil, gesellschafter, sicherheitsleistung, steuer, bürgschaft, unternehmer

Oberlandesgericht Köln, 14 U 57/01
Datum:
25.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 57/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 29/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das durch Beschluss vom 5.
September 2001 berichtigte Urteil des Landgerichts Köln vom 16.
August 2001 - 24 O 29/01 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass auch die Klage des Klägers zu 1. als unzulässig
abgewiesen wird.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1.
darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 4.500 EUR, die auch durch selbstschuldnerische unbedingte,
unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Steuer- und
Zollbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden
kann, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung in gleicher
Höhe und Art Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger zu 1. begehrt die Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für eine
Altersrente, die ihm durch die Firma B. Bekleidungswerke L. GmbH mit Sitz in L.
zugesagt worden ist und zur Zeit von dieser noch gezahlt wird.
2
Der am 12.06.1924 geborene Kläger war seit dem 07.06.1950 Geschäftsführer und
Gesellschafter der Buntweberei L. GmbH, später in B. Bekleidungswerke GmbH
umbenannt. Das schon bis 1938 von Verwandten, u. a. vom Großvater und vom Vater
des Klägers, betriebene und sodann zwangsweise veräußerte Unternehmen war
aufgrund eines Vergleichs im Rückerstattungsverfahren an die Erben der früheren
Gesellschafter, den Kläger zu 1., seine Mutter, seine Schwester und sowie F. und H. B.
E. zurückgelangt.
3
Das Stammkapital betrug zunächst ab 1.6.1950 100.000 DM und wurde im Jahre 1953
auf 105.000 DM erhöht. Der Kläger hielt hiervon nominell zunächst 50.000 DM, ab 1955
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55.000 DM, sein Onkel H. B. E., der ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft
bestellt war, zunächst ebenfalls 50.000 DM. Von diesen Beteiligungen entfielen jedoch
nach Angabe des Klägers zu 1) nur jeweils ein Drittel wirtschaftlich auf ihn selbst und
31.250 DM, auf seinen Onkel H. B. E. selbst, während die Gesellschaftsanteile im
übrigen treuhänderisch für die Familienangehörigen gehalten wurden. Im Jahre 1973
erwarb der Kläger zu 1. den Anteil von H. B. E. in Höhe von 31.250 DM hinzu und besaß
sodann 47,22% des Kapitals als eigenen Anteil (einschließlich Treuhandanteil von
Mutter und Schwester 82,14%).
Mit Wirkung zum 31.12.83 wurde eine Betriebsaufspaltung vorgenommen: Die B.
Bekleidungswerke GmbH (alt) - im Folgenden: B. (alt) - firmierte gemäß
Gesellschafterbeschluss vom 02.11.1983, eingetragen am 10.02.1984, um in E. GmbH
und fungierte weiterhin nur als Besitzgesellschaft, während das operative Geschäft, die
Herstellung und der Vertrieb von Textilien, Wäsche und Bekleidungsstücken jeglicher
Art von der zugleich gegründeten B. Bekleidungswerke GmbH (neu) - im Folgenden: B.
(neu) - übernommen wurde, deren alleiniger Gesellschafter die E. GmbH war. Der
Kläger und Herr K. L. wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern dieser
Gesellschaft bestellt.
5
Von seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger zu 1. durch
Notarvertrag vom 03.09.1985 seiner Ehefrau, der am 24.08.1942 geborenen Klägerin zu
2. und seinem Sohn R. T. E. jeweils einen Anteil von 18.000 DM.
6
Zum 31.03.1988 schied der Kläger als Geschäftsführer der B. (neu) aus, für die er aber
bis zum 30.06.1998 noch anderweitig als Angestellter ohne
Geschäftsführungsbefugnisse tätig war. Seit dem 01.07.1989 bezieht er eine monatliche
Versorgungsrente von der B. (neu), deren Höhe in der Klageschrift vom 11.01.2001 mit
zur Zeit 7.286 DM angegeben wird.
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Mit Vertrag vom 09.11.62 (Bl. 129 d.A.) war dem Kläger von der B. (alt) eine monatliche
Rente von 1000 DM bei Ausscheiden nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren
oder bei Invalidität zugesagt worden, deren Höhe durch eine Spannungsklausel mit der
Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung verknüpft war. Bei vorzeitigem
Ausscheiden aus nicht in seiner Person liegenden Gründen sollte er den Barwert der
Rente erhalten, bei frühzeitigem Tod seine Erben. Die Versorgungszusage wurde
mehrfach geändert und ergänzt.
8
Durch Gesellschaftsvertrag vom 2.11.1983 (Bl. 143 d.A. ff), unterzeichnet durch den
Kläger unter der Firma der B., wurde vereinbart, dass die B. (neu) schuldrechtlich mit
Wirkung vom 31.12.1983 in alle laufenden Verträge der B. (alt) eintrat, insbesondere in
die bestehenden Dienstverträge, einschließlich der Versorgungszusage für den Kläger.
Unter dem 04.01.1984 wurde ein Dienstvertrag zwischen der E. GmbH und dem Kläger
für das bestehende Dienstverhältnis vom 01.01.1984 an geschlossen, der für die neben
der Geschäftsführung für die B. (neu) ausgeübte Geschäftsführertätigkeit bis auf
weiteres keine Vergütung aber ein Ruhegehalt von monatlich 500 DM ab Vollendung
des 70. Lebensjahres und während der Dauer einer Erwerbs- und Berufsunfähigkeit
sowie eine Witwenrente in Höhe von 60% dieses Ruhegehalts vorsah (Anl. K40 zum
Schriftsatz vom 10.04.2002).
9
Die seitens der B. (neu) von der B. (alt) übernommene Versorgungszusage für den
Kläger wurde durch Vereinbarung vom 19.12.1984 (Bl. 24 d.A.) mit Wirkung ab
10
31.12.1984 neu gefasst. Die Höhe des Ruhegehalts, die weiterhin an die
Veränderungen der Bundesbeamtenbesoldungsgruppe A 13 geknüpft war, wurde auf
5.030 DM monatlich festgelegt. Es wurde eine Witwenrente von 50% dieses
Ruhegehalts sowie die Anrechnung der bei der E. GmbH - früher B. (alt) -
zurückgelegten Dienstzeit vereinbart. Durch Nachtrag vom 31.10.1987 (Bl. 27 d.A.)
wurde die vereinbarte Witwenrente auf 60% des Ruhegehalts des Klägers erhöht. Einen
Nachtrag gleichen Inhalts enthält ein Schreiben der B. vom 05.04.1990 (Bl. 28 d.A.).
Die B. (neu) stellte nach der Darstellung des Klägers 1995 ihren aktiven
Geschäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte und Lieferantenschulden vollständig ab.
Arbeitsverhältnisse bestehen keine mehr. Einziger verbliebener Gläubiger ist der Kläger
zu 1). Eine Bilanz zum 31.12.1999 weist Rückstellungen für Pensionen in Höhe von
938.124 DM und sonstige Rückstellungen von 44.000 DM als Passiva aus, denen nur
Aktiva in Höhe von 804.863,26 DM gegenüberstehen.
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Im Hinblick auf diese Überschuldung der Gesellschaft haben die Kläger in erster Instanz
geltend gemacht, ein Interesse an der Feststellung zu haben, dass der Beklagte für ihre
Ansprüche aus der Versorgungszusage der B. (neu) eintreten müsse. Es sei ihnen nicht
zuzumuten, die sich abzeichnende Insolvenz abzuwarten, um erst dann einen
Rechtsstreit zu führen.
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Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger falle als leitender Angestellter unter den
geschützten Personenkreis des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG und sei nicht als
Unternehmer anzusehen. Ihm sei bei dieser Bewertung nur seine eigene, nicht die
lediglich treuhänderisch für Mutter und Schwester gehaltene Kapitalbeteiligung
zuzurechnen.
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Weiterhin müsse der Beklagte auch im Hinblick auf einen im Jahre 1981
abgeschlossenen Briefwechsel, den die Schitag im Auftrage der B. (alt) in Bezug auf die
Insolvenzsicherungspflicht bezüglich der Versorgungszusage zugunsten des Klägers zu
1) mit ihm geführt habe, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die
Versorgungszusage einstehen, weil sich der Kläger zu 1) sonst anderweitig um
Insolvenzsicherung bemüht hätte.
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Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt eines Sicherungsfalles
im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG an den Kläger zu 1) eine Versorgungsrente nach
den Bestimmungen der von der Fa. B. Bekleidungswerke L. GmbH mit Sitz in L.
am 19.12.1984 neu gefassten Versorgungszusage - mit Nachträgen vom
31.10.1987 sowie vom 05.04.1990 - zu bezahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt eines Sicherungsfalles
im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG an die Klägerin zu 2) eine Witwenrente nach den
Bestimmungen der von der Fa. B. Bekleidungswerke L. GmbH mit Sitz in L. am
19.12.1984 neu gefassten Versorgungszusage - mit Nachträgen vom 31.10.1987
sowie vom 05.04.1990 - zu bezahlen, wenn der Kläger zu 1) verstirbt.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Erst bei Eintritt eines
Sicherungsfalles könne ein Rechtsverhältnis der Kläger zu dem Beklagten bestehen,
das einem Feststellungsbegehren zugänglich sei.
19
Im übrigen sei die Klage auch unbegründet, da der Kläger zu 1) in Anbetracht seiner
Mehrheitsbeteiligung als Unternehmer anzusehen sei. Der Beklagte hat gemeint, auch
bei Bestehen der - bestrittenen - treuhänderischen Bindung des Klägers hinsichtlich der
Anteile von Mutter und Schwester - müssten ihm diese Anteile als Kapitalmacht
zugerechnet werden.
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Eine verbindliche Anerkennung der Insolvenzsicherung gebe es nicht, jedenfalls sei
diese wegen veränderter Verhältnisse durch Zeitablauf überholt.
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Durch am 16.08.2001 verkündetes Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug
genommen wird, hat das Landgericht Köln die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen und
die Klage der Klägerin zu 2) als unzulässig abgewiesen.. Gegen diese ihm am
21.08.2001 zugestellte Entscheidung, die hinsichtlich des Kostenausspruchs durch
Beschluss vom 05.09.2001 berichtigt worden ist, hat der Kläger zu 1) mit am 20.09.2001
beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er
nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20.11.2001
begründet.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger zu 1) sein Feststellungsbegehren weiter, das er wie
das Landgericht für zulässig hält.
23
Er tritt der Auffassung des Landgerichts, dass er nicht in den Schutzbereich des § 17
Abs. 1 Satz 2 BetrAVG falle, entgegen, weil die treuhänderisch vermittelte
Leitungsmacht außer Betracht bleiben müsse. Er behauptet, dass die
Unternehmensfragen mit den Treugebern besprochen und abgestimmt worden seien.
Auch sei ihm die Versorgungszusage nicht wegen seiner Gesellschafterstellung,
sondern für seine Geschäftsführertätigkeit, die mit der anderer Geschäftsführer der
Gesellschaft, die keine oder nur geringe Pensionszusagen erhalten hätten, nicht
vergleichbar sei, gegeben worden.
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Unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er
hilfsweise geltend, die Beklagte müsse zumindest anteilig für die Zeiten seiner Tätigkeit
für die B. (neu) und ihre Vorgänger eintreten, in denen seine Kapitalbeteilung jedenfalls
unter 50% gelegen habe.
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Der Kläger zu 1) beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt eines Sicherungsfalles
im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG an den Kläger zu 1) eine Versorgungsrente nach
den Bestimmungen der von der Fa. B. Bekleidungswerke L. GmbH mit Sitz in L. am
19.12.1984 neu gefassten Versorgungszusage - mit Nachträgen vom 31.10.1987
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sowie vom 05.04.1990 - zu bezahlen,
hilfsweise
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
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1. bei Eintritt eines Sicherungsfalles i. S. v. § 7 Abs. 1 BetrAVG an den Kläger für die
insolvenzgeschützten Zeiten seiner Betriebszugehörigkeit
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vom 01.07.1938 bis zum 30.04.1941,
vom 07.06.1950 bis zum 31.12.1973,
vom 01.01.1985 bis zum 30.06.1989,
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eine gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG ratierlich berechnete Versorgungsrente nach
den Bestimmungen der von der Fa. B. Bekleidungswerke L. GmbH mit Sitz in
L. am 19.12.1984 neu gefassten Versorgungszusage - mit Nachträgen vom
31.10.1987 sowie vom 05.04.1990 - zu bezahlen,
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1. dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm auf Grund des durch den mit dem
Beklagten in den Jahren 1978 bis 1981 geführten Schriftwechsels entstandenen
Vertrauens auf die Insolvenzsicherungsfähigkeit seiner Versorgungsansprüche
künftig entstehen werden, zu ersetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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Die Berufung zurückzuweisen,
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ihm als Gläubiger Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche,
unbedingte, schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der
Bundesrepublik Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelassenen inländischen
Kreditinstituts zu gestatten,
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hilfsweise
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ihm für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch unbefristete,
unwiderrufliche, unbedingte, schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in
der Bundesrepublik Deutschland als Steuer und Zollbürge zugelassenen
inländischen Kreditinstituts, abzuwenden.
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Der Beklagte hält in erster Linie an seiner Auffassung fest, dass die Feststellungsklage
unzulässig sei, weil gegenwärtig noch keine Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger zu
1) und ihm bestehe. Dieses komme erst durch Eintritt des Sicherungsfalles zustande.
Auch könne er vor Eintritt des Sicherungsfalles keine rechtsverbindlichen Auskünfte
geben.
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Darüber hinaus bezweifelt der Beklagte den möglichen Eintritt eines Sicherungsfalles,
weil der Kläger zu 1) durch die Betriebsaufspaltung und die Weggabe vorhandener
Sicherheiten in Gestalt von Grundschulden, die auch der Sicherung seiner
Versorgungsansprüche dienten, der Versorgungszusage eine wesentliche
Haftungsgrundlage entzogen habe.
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Im übrigen vertritt der Beklagte die Meinung, dass dem Kläger eine insolvenzgesicherte
Versorgung nicht zustehe. Er hält die getroffenen Zusagen für nicht wirksam und
bestreitet die tatsächlichen Grundlagen mit Nichtwissen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze
nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Im übrigen wird auf den
gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die zu den Akten gereichten Urkunden, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
45
Die Berufung des Klägers zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Senat ist nach der in der mündlichen Verhandlung angekündigten nochmaligen
Überprüfung seiner Auffassung anders als das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Feststellungsklage des Klägers zu 1) mit Haupt- und Hilfsanträgen schon
unzulässig ist.
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Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Denn bei der rechtlichen
Beziehung, um deren Feststellung es dem Kläger geht, handelt es sich noch nicht um
ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das der Feststellungsklage zugänglich ist. Zwar
fallen unter den Begriff des gegenwärtigen Rechtsverhältnisses auch solche, die noch
nicht entstanden sind, deren Grund aber in der Art gelegt ist, dass der Eintritt einer
Verbindlichkeit nur vom Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (vgl.
BGHZ 4,133, 135, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl., § 256 Rn. 17,
jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist aber, dass bereits Beziehungen zwischen den
Parteien des Rechtsstreits bestehen, die schon zur Zeit der Klageerhebung die
Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (BGH NJW 1988, 774; NJW-RR 2001, 957),
mögen auch noch nicht alle Umstände, von denen die Entstehung des Anspruchs
abhängt, eingetreten sein. Es muss zumindest das Substrat einer Rechtsbeziehung, aus
der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt, bereits vorhanden sein
(Münchener Kommentar zur ZPO (Lüke), 2. Aufl., § 256 Rn. 29). Dies wird etwa bei
Schadensersatzansprüchen aus Unfällen und unerlaubten Handlungen angenommen,
wenn der Eintritt eines Schadens noch nicht feststeht, aber mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGHZ 4, 133 ff), oder bei der Klärung des
Deckungsschutzes einer bestehenden Krankenversicherung für den weiteren Versuch
der In-vitro-Fertilisation (BGH NJW 1988, 774 f.).
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Hiervon abzugrenzen sind aber erst künftig, nur möglicherweise entstehende
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Rechtsverhältnisse, die der Feststellungsklage nicht zugänglich sind (vgl. BGH NJW-
RR 2001,957, Zöller-Greger, ZPO, 23. Auf1., § 256 Rn. 3a m.w.N.; Stein-
Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn. 45). Um ein solches handelt es sich nach
Auffassung des Senats vorliegend. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass vor
dem Eintritt des Sicherungsfalles im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG rechtliche
Beziehungen zwischen dem Beklagten und den Begünstigten betrieblicher
Versorgungszusagen noch nicht bestehen. So legt § 7 Abs. 1a BetrAVG ausdrücklich
fest, dass ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erst mit dem Beginn
des Kalendermonats entsteht, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Da der
Eintritt des Sicherungsfalles konstitutiv für die Rechtsbeziehung der Parteien ist, kann
man hier nicht schon von einer lediglich durch den Sicherungsfall i. S. des § 7 Abs. 1
BetrAVG bedingten Rechtsbeziehung der Parteien sprechen. Anders als in den Fällen,
die den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, fehlt es
im vorliegenden Fall gegenwärtig noch an der zumindest erforderlichen Grundlage einer
Rechtsbeziehung der Parteien, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten
ließe. Dieser Gesichtspunkt wird nach Auffassung des Senats in der vom Kläger
angeführten Entscheidung des LAG Köln (DB 1997, 987) verkannt. Das weiterhin vom
Kläger erwähnte Urteil des BAG vom 21. März 2000 (Anlage K 44 zum Schriftsatz der
Kläger vom 5.4.2001, 194ff. GA) betrifft hingegen einen Sachverhalt, der mit dem
vorliegenden nicht vergleichbar ist. Das BAG hatte über die Einstandspflicht der
Bundesrepublik Deutschland im Wege der Ausfallhaftung für Versorgungs- und
Beihilfeansprüche des Klägers aus dessen Tätigkeit für die frühere Deutsche
Bundespost und deren Rechtsnachfolgerin, die Deutsche Post AG zu befinden.
Zutreffend weist der Beklagte auch auf den Gesichtspunkt hin, dass er selbst vor Eintritt
des Sicherungsfalles keine verbindlichen Auskünfte erteilen könne. Durch eine
Feststellungsklage würde er hier in einen Prozess gezwungen, dessen Gegenstand
(noch) nicht seiner Disposition unterliegt.
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Vorliegend würde im übrigen die erstrebte Feststellung auch nicht die für die
Rechtsbeziehungen der Parteien erforderliche Klarheit bringen, da hier eine besondere
Problematik bezüglich des Sicherungsfalles vorliegt, die erst in einem. weiteren Prozess
geklärt werden könnte. Denn der Beklagte macht geltend, der Kläger zu 1) habe durch
die Betriebsaufspaltung und die Weggabe vorhandener Sicherheiten in Gestalt von
Grundschulden, die auch der Sicherung seiner Versorgungsansprüche dienten, der
Versorgungszusage eine wesentliche Haftungsgrundlage entzogen, und zieht deshalb
auch künftig den Eintritt eines Sicherungsfalles im Sinne des § 7 Abs. l BetrAVG in
Zweifel. Mit dem vorliegenden Feststellungsantrag, der den Eintritt eines
Sicherungsfalles als gegeben voraussetzt, kann die Klärung dieser Frage nicht
herbeigeführt werden.
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Da ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis nicht in Betracht kommt,
bedarf die Frage, ob angesichts der noch beträchtlichen Aktiva der B. (neu) schon ein
Interesse des 78-jährigen Klägers an alsbaldiger Feststellung angenommen werden
kann, keiner Erörterung. Es sei aber darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, durch
Veranlassung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Klärung
voranzutreiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO a.F. .
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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F. zugelassen, da die Frage, ob
bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG ein
gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsempfänger und dem Beklagten
bestehen kann, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist und vom LAG Köln anders
beantwortet wird als vom Senat.
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Streitwert: 107.287,85 EUR
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