Urteil des OLG Köln vom 06.07.2010

OLG Köln (gutachten, stellungnahme, bezug, beurteilung, bewertung, parteigutachten, zpo, auseinandersetzung, unfall, aufnahme)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 109/09
Datum:
17.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 109/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 6/08
Tenor:
I.
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.
August 2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts
Köln (25 O 6/08) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem
Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den Gründen dieses Beschlusses keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch
rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531
ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
3
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die
Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Zahlung von
Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler zustehen. Auf die zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier
zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das
Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
4
1.
5
Insbesondere war der operative Eingriff am 21. August 2001 im Hinblick auf die Art und
Kompliziertheit des erlittenen Bruches medizinisch indiziert, weil eine konservative
Behandlung ohne Operation von vorneherein keine Heilungschancen versprach [vgl.
hierzu etwa S. 9 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen vom 22. Oktober 2008
(Bl. 85 ff., 93 d. A.)]. Dies zieht auch die Klägerin selbst – unbeschadet des Streits
zwischen den Parteien um die Operationsmethode – zu Recht nicht in Zweifel.
6
2.
7
Der operative Eingriff am 21. August 2001 ist auch behandlungsfehlerfrei durchgeführt
worden.
8
Bei der Beurteilung insoweit und auch im Übrigen folgt der Senat dem Gutachten des
erstinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Dr. V. E. [Gutachten vom 22.
Oktober 2008 (Bl. 85 – 94 d. A.) nebst mündlicher Erläuterung am 17. Juni 2009 (S. 1 – 3
sowie 6 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und
Beweisaufnahme vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 145 – 146 sowie 147 R d. A.)] das den
Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es unter sorgfältiger Auswertung der
Behandlungsunterlagen und unter eingehender Auseinandersetzung mit dem
Vorbringen der Parteien ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar begründet
worden ist, und weil es zudem im wesentlichen Kern mit den Bescheiden der
Gutachterkommission vom 15. Dezember 2006 [Bescheid des Prof. Dr. O. für die
Gutachterkommission, Anlage K 1 (SH I 1)] und vom 20. März 2007
[Bestätigungsbescheid; Anlage K 5 (SH I 1)] übereinstimmt.
9
a)
10
Insbesondere stellt es keinen Behandlungsfehler dar, dass die behandelnden Ärzte im
Haus der Beklagten den Bruch der Klägerin am 21. August 2001 mit dem
Operationsverfahren einer geschlossenen Reposition mit Kirschnerdraht-Fixierung
behandelt haben. Vielmehr ist die von den behandelnden Ärzten im Hause der
Beklagten getroffene Wahl der Operationsmethode nach den überzeugend begründeten
Feststellungen des Gerichtssachverständigen nicht zu beanstanden [vgl. hierzu etwa s.
8, 9/10 seines Gutachtens vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 93/94 d. A.) sowie seine
mündlichen Erläuterungen am 17. Juni 2009 (S. 1/2 und 3 des Protokolls vom 17. Juni
2009, Bl. 145 ff., 145/145 R und 146 d. A.); ebenso die Gutachterkommission: vgl. insb.
S. 8 f., 9, des Bescheides vom 15. Dezember 2006 (SH I 1) und S. 3 f., 4, des
Bestätigungsbescheides vom 20. März 2007 (SH I 1)].
11
Bei dieser Beurteilung steht dem Senat durchaus vor Augen, dass der
Gerichtssachverständige – ebenfalls überzeugend – ausgeführt hat, dass er selbst es
bevorzuge, Brüche der hier in Rede stehenden Art mit einer winkelstabilen
Plattenosteosynthese zu behandeln, weil die Fixation mit dieser Methode im Vergleich
zu der Fixierung mit Kirschnerdrähten etwas stabiler sei [vgl. hierzu etwa: S. 9 seines
Gutachtens vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 93 d. A.) sowie seine mündlichen
Erläuterungen am 17. Juni 2009 (S. 2 des Protokolls vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 145
R d. A.); auch die Gutachterkommission hat darauf hingewiesen, dass die winkelstabile
Plattenosteosynthese heute bei Frakturtypen der hier in Rede stehenden Art
12
überwiegend verwandt werde: S. 9 des Bescheides vom 15. Dezember 2006 (SH I 1)].
Die winkelstabile Plattenosteosynthese stand aber im hier maßgeblichen Jahr 2001
unstreitig noch nicht als etablierte Operationsmethode zur Verfügung. Vielmehr ist sie
auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin [S. 1 ihres Schriftsatzes vom 17. Februar
2010 (Bl. 220 = 218 d. A.)] erst seit dem Jahre 2005 als Operationsmethode eingeführt
[vgl. hierzu auch die mündlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen am 17.
Juni 2009 (S. 2 des Protokolls vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 145 R d. A.)].
Zur Begründung seiner Feststellung, dass die von den behandelnden Ärzten im Haus
der Beklagten getroffene Wahl der Operationsmethode nicht zu beanstanden sei, hat der
Gerichtssachverständige insbesondere Folgendes ausgeführt: Im Jahre 2001 hätten
neben der geschlossenen Reposition mit Kirschnerdraht-Fixierung als weitere
theoretisch denkbare Behandlungsmöglichkeiten die konservative Behandlung, die
Behandlung mit einem Fixateur externe sowie die einfache Plattenosteosynthese zur
Verfügung gestanden [vgl. hierzu etwa S. 9 seines Gutachtens vom 22. Oktober 2008
(Bl. 85 ff., 93 d. A.)], wobei allerdings die zuerst genannte konservative Methode wegen
der Art des Bruches von vorneherein nicht in Betracht gekommen sei [S. 9 seines
Gutachtens vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 93 d. A.)]. Auch ein Fixateur externe sei
nicht indiziert gewesen, weil diese Methode hauptsächlich in Frage komme, wenn ein
erheblicher Weichteilschaden vorliege oder eine Verankerungsmöglichkeit der
Implantate in den Frakturfragmenten nicht gegeben sein sollte, was bei der Klägerin
offensichtlich nicht der Fall gewesen sei [S. 9 seines Gutachtens vom 22. Oktober 2008
(Bl. 85 ff., 93 d. A.)]. Die danach ernsthaft als alternative Behandlungsmethode lediglich
in Betracht kommende einfache Plattenosteosynthese sei gegenüber der Fixierung mit
Kirschnerdrähten nicht vorzugswürdig. Denn zum einen habe diese Operationsmethode
im Vergleich zu der Fixierung mit Kirschnerdrähten den Nachteil, dass sie in höherem
Maße zu Weichteilverletzungen führe. Und zum anderen biete die einfache
Plattenosteosynthese – anders als die heute bevorzugte winkelstabile
Plattenosteosynthese – gegenüber der Fixierung mit Kirschnerdrähten keine Vorteile.
Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Stabilität der Fixierung. Diesbezüglich gebe es
zwischen den beiden Methoden keine Unterschiede, weil bei der einfachen
Plattenosteosynthese die Schrauben wegen der Qualität der Knochen keinen besseren
Halt gefunden hätten als die Kirschnerdrähte [vgl. hierzu etwa die mündlichen
Erläuterungen des Gerichtssachverständigen am 17. Juni 2009 (S. 2 des Protokolls vom
17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 145 R d. A.)].
13
Diese Ausführungen des Gerichtssachverständigen zu der von den behandelnden
Ärzten im Haus der Beklagten getroffenen Wahl der Operationsmethode haben den
Senat überzeugt. Sie decken sich zudem mit der Bewertung der Gutachterkommission
[vgl. hierzu etwa S. 4 des Bestätigungsbescheides vom 20. März 2007 (SH I 1)]. Und
auch das von Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der Parteisachverständigen Dr.
F. P. [Gutachten vom 11. November 2009 (Bl. 195 – 205 d. A.)] bietet keine
Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus diesem
Gutachten nicht, dass es sich bei der Fixierung mit Kirschnerdrähten bereits im Jahre
2001 um eine veraltete Operationsmethode gehandelt hätte. Aus dem Gutachten des
Parteisachverständigen Dr. F. P. ergibt sich lediglich, dass Brüche der hier in Rede
stehenden Art die "klassische" Indikation für eine winkelstabile Osteosynthese
darstellen [vgl. S. 8 des Gutachtens (Bl. 195 ff., 202 d. A.)]. Dies trifft zwar ausweislich
der überzeugend begründeten Ausführungen des Gerichtssachverständigen und auch
der Gutachterkommission durchaus zu [vgl. hierzu etwa: S. 9 des Gutachtens der
Gerichtssachverständigen vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 93 d. A.) und seine
14
mündlichen Erläuterungen am 17. Juni 2009 (S. 2 des Protokolls vom 17. Juni 2009, Bl.
145 ff., 145 R d. A.) sowie S. 9 des Bescheides vom 15. Dezember 2006 (SH I 1)]. Diese
Bewertung bezieht sich aber auf den heutigen Stand der medizinischen Erkenntnisse,
nicht auf den im Jahre 2001, in dem nur die einfache Osteosynthese, nicht hingegen
bereits die winkelstabile Osteosynthese als etablierte Operationsmethode zur Verfügung
gestanden hat. So beruft sich der Parteisachverständige Dr. P. denn auch zum Beleg
seiner Ausführungen auf ein Werk aus dem Jahre 2004 [vgl. S. 8, 11 des Gutachtens (Bl.
195 ff., 202, 205 d. A.)]. Im übrigen hat der Gerichtssachverständige überzeugend
ausgeführt, dass auch heute die Fixierung mit Kirschnerdrähten nicht als veraltetes,
sondern als seit langem gut bewährtes Operationsverfahren anzusehen sei, das auch
heute neben der – von ihm bevorzugten – winkelstabilen Osteosynthese als operative
Vorgehensweise zur Verfügung stehe [vgl. hierzu etwa seine mündlichen Erläuterungen
am 17. Juni 2009 (S. 2/3 des Protokolls vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 145 R/146 d. A.)].
b)
15
Der Klägerin ist auch der ihr obliegende Beweis dafür nicht gelungen, dass die
behandelnden Ärzte im Hause der Beklagten durch nervennahe Verbringung der
Kirschnerdrähte in vorwerfbarer Weise eine Nervschädigung der Klägerin und daraus
resultierende Dauerschäden verursacht hätten:
16
Denn nach der übereinstimmenden Feststellung des Gerichtsgutachters, der
Gutachterkommission und auch des von der Klägerin beauftragten
Parteisachverständigen Dr. Neusel ist es bei der Klägerin nicht zu einer
Nervschädigung, sondern lediglich zu einer Nervirritation gekommen [vgl. hierzu etwa:
S. 4 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 88
d. A.); S. 6, 8 und 9 des Bescheides der Gutachterkommission vom 15. Dezember 2006
(SH I 1); S. 3 des Gutachtens des von der Klägerin beauftragten Parteisachverständigen
Dr. P. vom 11. November 2009 (Bl. 195 ff., 197 d. A.)], die zudem bei dem Eingriff vom
30. August 2001 ordnungsgemäß und mit Erfolg behoben worden ist [vgl. hierzu etwa:
S. 4 f., 5, des Gutachtens des Gerichtssachverständigen vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85
ff., 88 f., 9 d. A.)]. Und im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und ggf. inwiefern die
Nervirritation auf einem als Behandlungsfehler vorwerfbaren Verhalten der
behandelnden Ärzte beruht hat. Vielmehr ist nach den überzeugenden Feststellungen
des Gerichtssachverständigen davon auszugehen, dass die Operation am 21. August
2001 auch insoweit behandlungsfehlerfrei durchgeführt worden ist [vgl. hierzu etwa: S.
8, 10 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff.,
92, 94 d. A.); S. 8/9 des Bescheides der Gutachterkommission vom 15. Dezember 2006
(SH I 1)], wobei in dem Bescheid der Gutachterkommission von Prof. Dr. O. und auch in
dem Gutachten des Gerichtssachverständigen darauf hingewiesen wird, dass die
Kirschnerdrähte nicht direkt den peripheren Radialast verletzt hätten, sondern dass
dieser lediglich durch die Nähe der Kirschnerdrahtenden irritiert worden sei, womit ein
fehlerhaftes Vorgehen insoweit ausgeschlossen werden könne [S. 9 des Bescheides
vom 15. Dezember 2006 (SH I 1); S. 4/5 sowie 8 und 10 des Gutachtens des
Gerichtssachverständigen vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 88/89 sowie 92 und 94 d.
A.)]. Diese vorgenannten Ausführungen des Gerichtssachverständigen und der
Gutachterkommission überzeugen den Senat mehr als die pauschale und spekulativ
anmutende Anmerkung des von der Klägerin beauftragten Parteisachverständigen Dr.
P., dass bei genauer anatomischer Kenntnis des Verlaufs des Nervus radialis
superficialis eine Irritation dieses Nerven durch die Kirschnerdrähte hätte vermieden
werden können [S. 10 seines Gutachtens vom 11. November 2009 (Bl. 195 ff., 204 d.
17
A.)].
c)
18
Auch im Übrigen wehrt sich die Klägerin ohne Erfolg gegen die überzeugend
begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen und auch der
Gutachterkommission, wonach die Operation am 21. August 2001 behandlungsfehlerfrei
ausgeführt worden ist. Insbesondere erschließt sich nicht, inwiefern durch fehlerhaftes
Vorgehen bei der Operation am 21. August 2001 das Beüben der Hand der Klägerin
unmöglich geworden sein könnte. Auch aus den Gutachten der von der Klägerin
beauftragten Parteisachverständigen Dr. T. und Dr. P. ergeben sich hierfür keine
Anhaltspunkte.
19
3.
20
Die Aufklärungsrüge der Klägerin ist nicht berechtigt.
21
Vielmehr ist nach den überzeugenden Feststellungen des Gerichtssachverständigen
und der Gutachterkommission davon auszugehen, dass die dokumentierte präoperative
Aufklärung der Klägerin hinreichend umfassend und auch im Übrigen ordnungsgemäß
erfolgt ist [vgl. hierzu etwa: S. 8/9 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen vom
22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 92/93 d. A.) und seine mündlichen Erläuterungen am 17.
Juni 2009 (S. 6 des Protokolls vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 146 d. A.) sowie S. 4/5
i.V.m. 10 des Bescheides der Gutachterkommission vom 15. Dezember 2006 (SH I 1)
und S. 3 des Bestätigungsbescheides der Gutachterkommission vom 20. März 2007 (SH
I 1)], wobei der Senat aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen
von S. 7 der angefochtenen Entscheidung davon überzeugt ist, dass die Aufklärung der
Klägerin tatsächlich so wie dokumentiert durchgeführt worden ist.
22
Die Klägerin musste auch nicht näher als ausweislich des von ihr unterschriebenen
Aufklärungsbogens tatsächlich geschehen über alternative Operationstechniken
aufgeklärt werden. Ausweislich des unterschriebenen Aufklärungsbogens ist die
Klägerin darüber aufgeklärt worden, dass die behandelnden Ärzte die Fixierung mit
Kirschnerdraht bevorzugen, dass es aber auch die Plattenosteosynthese gebe, auf die
die Operation bei entsprechender Notwendigkeit umgestellt werde. Dies ist als
ausreichend anzusehen. Denn grundsätzlich ist die Wahl der richtigen
Behandlungsmethode allein Sache des Arztes [vgl. hierzu statt vieler etwa:
Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., 2006, Rn. 375 m. v. w. N. auch auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu]. Zudem hat der Gerichtssachverständige mit
überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass auch aus seiner medizinisch-
sachverständigen Sicht die Frage, welches Operationsverfahren gewählt wird, allein
Sache des Chirurgen sei, und dass keine Veranlassung und kein Sinn darin bestehe,
diese Frage mit einem medizinisch nicht ausgebildeten Patienten ohne die
erforderlichen anatomischen Spezialkenntnisse zu diskutieren [vgl. hierzu etwa die
mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen am 17. Juni 2009 (S. 6 des Protokolls
vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 146 d. A.)]. Diese überzeugend begründete Bewertung
des Gerichtssachverständigen stimmt mit der diesbezüglichen Beurteilung der
Gutachterkommission [vgl. hierzu etwa S. 3 des Bestätigungsbescheides vom 20. März
2007 (SH I 1)] überein.
23
Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass sie nicht darüber aufgeklärt
24
worden sei, dass bei ihr eine Vollnarkose durchgeführt wird. Denn zum einen ist es
angesichts der Behandlungsunterlagen und insbesondere angesichts der
dokumentierten präoperativen Anamnese durch den Anästhesisten unplausibel, dass
eine entsprechende Aufklärung nicht erfolgt ist. Und zum anderen ist weder von der
Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, welcher Schaden ihr durch die
Durchführung der Vollnarkose entstanden sein könnte.
4.
25
Die Klägerin beruft sich zudem ohne Erfolg darauf, dass die behandelnden Ärzte im
Hause der Beklagten der Frage, ob bei ihr eine Metallunverträglichkeit vorgelegen hat,
näher hätten nachgehen müssen:
26
Denn ausweislich der dokumentierten Anamnese vom 21. August 2001 ist die Klägerin
nach Allergien befragt worden und hat angegeben, gegen Penicillin und Heparin
allergisch zu sein [SH I 3; in der Anamnese am 29. August 2001 hat sie zusätzlich eine
Allergie gegen Echinacin angegeben (SH I 3)]. Dass die Klägerin zusätzlich angegeben
hätte, dass sie nicht wisse, ob sie gegen weitere Stoffe allergisch sei, bzw. dass dies
nicht auszuschließen sei, ergibt sich aus dem Anamnesebogen nicht und wird auch von
der Klägerin selbst nicht behauptet. Wenn die Klägerin aber im Rahmen der Anamnese
ebenso klar wie detailliert auf die Frage nach Allergien antwortet, durften die
behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass bei der Klägerin tatsächlich nur die
angegebenen Allergien bestehen. Für eine weitere Abklärung insoweit bestand somit
keine Veranlassung.
27
Dieser Bewertung steht auch das von Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten des
Parteisachverständigen Dr. B. T. [Gutachten vom 22. Dezember 2007 (Anlage K 2 (SH I
1)] nicht entgegen. Denn dort ist nur ganz allgemein ausgeführt, dass man im
Allgemeinen nach Allergien auf Modeschmuck bzw. auf Nickel oder Kobalt frage, wobei
man ggf. ein anderes Material hätte nehmen können, "welches verträglicher ist im Sinne
einer dorsalen Abstützplatte aus Titan" [S. 3 des Gutachtens des
Parteisachverständigen Dr. T. vom 22. Dezember 2007 (Anlage K 2, SH I 1)]. Auf die
konkrete tatsächliche Situation im Vorfeld der umstrittenen Operation am 21. August
2001 und darauf, dass die Klägerin im Rahmen der Anamnese nach Allergien gefragt
worden ist und hierzu konkrete Angaben gemacht hat, geht der Parteisachverständige
hingegen nicht ein. Im Hinblick darauf ist seine Bewertung, es sei den Ärzten der
Beklagten vorzuwerfen, dass "sie in der Aufklärung … eine mögliche
Metallunverträglichkeit nicht diskutiert" hätten [S. 3 seines Gutachtens vom 22.
Dezember 2007 (Anlage K 2, SH I 1)], nicht überzeugend.
28
5.
29
Schließlich weist die Klägerin auch ohne Erfolg darauf hin, dass dem
Gerichtssachverständigen ein Teil der Röntgenaufnahmen nicht vorgelegen und er
seine Begutachtung insoweit auf die Beschreibung des Röntgenbefundes durch die
Gutachterkommission gestützt habe, und dass eine der postoperativen
Röntgenaufnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und deshalb nicht
beurteilbar sei. Dieses Vorbringen der Klägerin trifft zwar zu [vgl. hierzu etwa S. 2 des
Gutachtens des Gerichtsgutachters vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 86 d. A.) sowie S.
5/6 des Bescheides der Gutachterkommission vom 15. Dezember 2006 (SH I 1)],
rechtfertig aber eine abweichende Beurteilung nicht. Zu dem zuerst genannten Hinweis
30
gilt dies deshalb, weil es keine Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens des
Gerichtssachverständigen begründet, dass er sich teilweise auf die Befundung der
Röntgenbilder durch die Gutachterkommission stützt, weil er sich ausdrücklich
gleichwohl zu der Begutachtung der ihm vorgelegten Fragen in der Lage gesehen hat
[vgl. hierzu etwa S. 2 des Gutachtens des Gerichtsgutachters vom 22. Oktober 2008 (Bl.
85 ff., 86 d. A.)]. Und der zweite Hinweis der Klägerin verfängt bereits deshalb nicht, weil
weder von ihr selbst vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, inwiefern sich aus
der nicht ordnungsgemäßen Röntgenaufnahme ein Nachteil für sie ergeben haben
könnte.
II.
31
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3
ZPO).
32
Köln, den 17. März 2010
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Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat
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