Urteil des OLG Köln vom 03.12.1999

OLG Köln: gold, einzelrichter, kupfer, mangel, farbe, mängelrüge, firma, preisliste, verfügung, zahnarzt

Oberlandesgericht Köln, 3 U 46/99
Datum:
03.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 46/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 281/97
Schlagworte:
Übertragung Einzelrichter
Normen:
ZPO § 348 ABS. 3
Leitsätze:
Im frühen ersten Termin ist die Übertragung auf den Einzelrichter
grundsätzlich zulässig. Eine Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO auf den
frühen ersten Termin ist nur geboten, wenn dieser umfassend vorbereitet
und mit einer Beweisaufnahme durchgeführt wurde, oder aber auch,
wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 1999 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 281/97 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers hat in der Sache
keinen Erfolg.
2
Die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Sache
entgegen § 348 Abs. 3 ZPO nach Verhandlung zur Hauptsache auf die Einzelrichterin
übertragen, zudem sei der Beschluß nicht von der Kammer, sondern nur durch den
Vorsitzenden gefaßt worden, greift nicht durch.
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Der Termin vom 13.01.1998, in dem der Übertragungsbeschluß verkündet wurde, war
kein Haupttermin im Sinne von § 348 Abs. 3 ZPO, sondern ein früher erster Termin, wie
aus der Verfügung vom 21.10.1997 (Bl. 23 d. A.) hervorgeht. Im frühen ersten Termin ist
die Übertragung auf den Einzelrichter grundsätzlich zulässig (vgl. Thomas-Putzo, ZPO,
§ 348 Rn. 9). Eine Anwendung des § 348 Abs. 3 ZPO auf den frühen ersten Termin ist
nur geboten, wenn dieser umfassend vorbereitet und mit einer Beweisaufnahme
durchgeführt wurde, oder aber auch, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist; denn
der Einzelrichter soll nicht nur ausführendes Organ für die vorher im Kollegium
getroffene Weichenstellung sein, sondern in den nach § 348 Abs. 1 ZPO als geeignet
erscH.den Sachen eigenverantwortlich und selbständig an die Stelle des Kollegiums
treten. Zudem sollen durch das Übertragungsverbot in § 348 Abs. 3 ZPO
Verzögerungen vermieden werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 348 Rn. 9).
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Im vorliegenden Fall war der Termin vom 13.01.1998 nicht umfassend vorbereitet. Die
Sache war auch nicht endentscheidungsreif; vielmehr war noch umfänglich Beweis zu
erheben. Da es sich somit nicht um einen Haupttermin im Sinne von § 348 Abs. 3 ZPO
handelte, war die Übertragung der Sache auf die Einzelrichterin nicht
verfahrensfehlerhaft.
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Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Beschluß auch nicht etwa durch den
Vorsitzenden allein gefaßt; dieser hat vielmehr den Beschluß der Kammer - wie in § 160
Abs. 1 Ziffer 6 und 7 ZPO vorgesehen - zu Protokoll genommen und verkündet.
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Im übrigen wäre die Übertragung auf den Einzelrichter auch bei einem etwaigen
Verstoß gegen § 348 Abs. 3 ZPO nach §§ 512, 348 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Berufung
nicht anfechtbar - abgesehen vom Fall der Entziehung des gesetzlichen Richters
aufgrund willkürlichen Gesetzesverstoßes (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 348 Rn. 15).
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Die Berufung des Klägers ist auch in der Sache unbegründet. Ein restlicher
Vergütungsanspruch für die ausgeführten Zahntechnikerarbeiten steht ihm gegen den
Beklagten nicht zu; denn die Verwendung der Legierung "Liberty" bei der Anfertigung
der für den Patienten S. bestimmten Zahnprothesen stellt einen die Wandlungseinrede
gemäß §§ 639, 478 BGB rechtfertigenden Mangel dar. Insoweit wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und seine mündlichen
Erläuterungen hierzu sind überzeugend. Seine Einschätzung betreffend die Legierung
"Liberty", die eine Palladium-Kupfer-Legierung ist, stimmt mit derjenigen des
Bundesgesundheitsamts in seinen Empfehlungen zu Den- tal-Legierungen vom
01.08.1993 (Bl. 80 d. A.), diejenigen des Obermeisters der Zahntechnikerinnung, Herrn
F., im Schreiben vom 12.01.1998 (Bl. 84 d. A.) und derjenigen von Prof. Dr. Ho. in
seinem in den "Zahnärztlichen Mitteilungen 8/96" abgedruckten Aufsatz (Bl. 110 f. d. A.)
überein. Hiernach steht fest, daß die streitige Legierung wegen des hohen Kupferanteils
zur Korrosion neigt, was insbesondere zu Problemen im Zahnfleischbereich führen
kann.
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An der Sachkunde des Sachverständigen Dr. H., der seine Dissertation auf dem Gebiet
der Werkstoffkunde (Legierungen) durchgeführt hat, besteht kein Zweifel. Die Einholung
eines neuen Gutachtens kommt nicht in Betracht. Soweit der Kläger nunmehr behauptet,
eine Korrosionsanfälligkeit der Legierung sei im vorliegenden Fall wegen der
vollständigen Keramikverblendung ausgeschlossen, hätte er den Sachverständigen Dr.
H. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hierzu befragen können. Im
übrigen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die von dem Sachverständigen
aufgezeigten Probleme auch bei den für den Patienten S. gefertigten Kronen hätten
auftreten können. Ein vollkommen dichter Abschluß des Metallgerüsts durch die
Keramikkronen gegen Luft und Körperflüssigkeiten dürfte nicht möglich sein. Zum einen
kommt das Metall am Fuß der Krone unmittelbar mit dem Zahnfleisch und der
Zahnwurzel in Kontakt, wie aus der vom Kläger selbst gefertigten Zeichnung zu ersehen
ist. Zum anderen wird die Keramikverblendung nur aufgeklebt, so daß jedenfalls im
molekularen Bereich noch Zwischenräume verbleiben können, durch die vom
Kronenfuß her zur Korrosion führende Körperflüssigkeiten hochsteigen können.
Entsprechendes gilt für die Einzementierung des Metallgerüsts auf der Innenseite zum
abgeschliffenen Zahn hin.
9
Die Behauptung des Klägers, er habe sich mit dem Zeugen Dr. Ha. auf die Verwendung
der Legierung "Liberty" geeinigt, ist nicht bewiesen, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat. Selbst wenn der Kläger tatsächlich den Namen "Liberty" genannt und
die Preisliste der Firma J. vorgelegt haben sollte, würde dies nicht bedeuten, daß man
sich auf eine Palladium-Kupfer-Legierung geeinigt hätte. Der Kläger spricht selbst in der
Klagebegründung von der "vereinbarten Goldlegierung". Die Bezeichnung "Liberty" als
Goldlegierung bzw. "Palladium-Gold-Aufbrennlegierung" in der Preisliste der Firma J. ist
aber irreführend, weil diese Legierung nur 2 % Gold enthält. Wissenschaftlich korrekt ist
die Benennung einer Legierung nach ihrem prozentual höchsten und zweithöchsten
Metallanteil, hier also Palladium-Kupfer-Legierung. Der Kläger behauptet selbst nicht,
daß er den Zeugen Dr. Ha. über die Zusammensetzung von "Liberty" aufgeklärt hätte.
Wenn von "Goldkeramik" oder "Goldlegierung" die Rede war, mußte dies so verstanden
werden, daß der Höchstanteil in der Legierung Gold sein sollte.
10
Die Wandlungseinrede ist auch nicht durch § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der
Kläger hat nicht hinreichend dargetan, daß der Zeuge Dr. Ha. den Mangel bei der
Abnahme gekannt hätte. Auch wenn die Farbe der Legierung grau und nicht goldfarben
war, ergibt sich daraus nicht, daß der Zeuge Dr. Ha. gewußt hätte, daß es sich nicht um
eine Goldlegierung handelte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H.
gibt es ca. 1400 verschiedene Legierungen. Es liegt auf der Hand, daß ein Zahnarzt
diese nicht alle kennen und an der Farbe oder dem Gewicht voneinander unterscheiden
kann. Eine Goldlegierung braucht keine goldene Farbe zu haben, insbesondere wenn
Weißgold verwendet worden ist. Die Möglichkeit einer Unterscheidung verschiedener
Legierungen nach ihrem Gewicht erschiene allenfalls denkbar, wenn zum Vergleich
mehrere aus unterschiedlichen Metallegierungen gefertigte Proben zur Verfügung
stünden. Der Zeuge Dr. Ha. hatte aber nur mit der Legierung "Liberty" zu tun, als er die
Gerüstanprobe bei dem Patienten S. vornahm. Daß bei dieser Gelegenheit die vom
Kläger gefertigten Stücke mit einer Feinwaage gewogen worden wären, behauptet
dieser selbst nicht. Zudem hätte hierdurch nur das Gewicht des verarbeiteten Materials,
nicht aber das spezifische Gewicht der betreffenden Legierung festgestellt werden
können. Die Aussage des Zeugen Dr. Ha., beim Einsatz des Gerüsts sei es schwer zu
sagen, um welches Metall es sich handele, er sei von hochkarätigem Gold
ausgegangen, läßt sich daher nicht widerlegen. Im übrigen steht Kennen- müssen der
Kenntnis nicht gleich (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 58. Aufl., § 640 Rn. 6).
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Desweiteren hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte mit seiner
Mängelrüge nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil er zwischenzeitlich im Termin vom
04.08.1998 erklärt hatte, die Mängelrüge, wie bisher geäußert, werde nicht
aufrechterhalten. Diese Erklärung war frei widerruflich. Mit Schriftsatz vom 05.08.1998
hat der Beklagte klargestellt, daß er daran festhalte, daß die Eigenschaft von "Liberty"
als Palladium-Kupfer-Legierung" wegen der eingeschränkten Korrosionsfestigkeit und
Verträglichkeit einen Mangel begründe.
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Da nach alledem die von dem Beklagten erhobene Wandlungseinrede durchgreift,
kommt es auf die Frage, ob der Kläger seine zahntechnischen Leistungen richtig
abgerechnet hat, nicht mehr an.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
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ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 15.136,32 DM.
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