Urteil des OLG Köln vom 25.05.1998

OLG Köln (elterliche sorge, zpo, kläger, beschwerde, sache, zahlung, termin, kind, verhandlung, aussetzung)

Oberlandesgericht Köln, 14 W 27/98
Datum:
25.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 W 27/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 4 C 388/96
Schlagworte:
Vorschuß Abstammungsgutachten
Normen:
ZPO §§ 216, 252, 567; BGB n.F. § 1599 Abs. 2
Leitsätze:
Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier:
Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein
Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar. Ob bei
fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gem. § 1599 II BGB n.F.
stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das
Amtsgericht zu entscheiden
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichttermierung der Sache 4
C 388/96 wird festgestellt, daß Termin zur mündlichen Verhandlung
durch das Amtsgericht zu bestimmen ist.
G R Ü N D E
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I.
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Der Kläger hat eine Ehelichkeitsanfechtungsklage eingereicht mit dem Ziel der
Feststellung, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Die Ehe zwischen dem
Kläger und der Mutter der Beklagten wurde am 27.06.1996 rechtskräftig geschieden. Die
Beklagte wurde am 19.10.1996 geboren.
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Der Kläger hat geltend gemacht, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht mit
der Mutter des Kindes, von der er seit Weihnachten 1993 getrennt lebt, geschlechtlich
verkehrt zu haben. Vater des Kindes sei der Zeuge B..
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Im Termin vom 18.02.1997 ist der Zeuge B. ohne Angabe von Gründen nicht
erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin die Einholung eines
Abstammungsgutachtens beschlossen und dem Kläger die Zahlung eines Vorschusses
von 4000,00 DM aufgegeben. Dieser hat erklärt, zur Zahlung des Vorschusses nicht in
der Lage zu sein.
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Unter dem 16.03.1998 haben die jetzt den Kläger vertretenden Anwälte beantragt,
Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und dazu den Zeugen B. zu laden.
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Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe kein Anlaß. Die
Kindesmutter hat auch im familiengerichtlichen Verfahren 19 F 478/96 betreffend die
elterliche Sorge für das beklagte Kind erklärt, das Kind stamme nicht vom Kläger ab.
Das Amtsgericht hat durch Verfügung vom 14.04.1998 mitgeteilt, eine
Terminsbestimmung könne derzeit nicht erfolgen, denn vor Terminsbestimmung müsse
die Sachverständigenbegutachtung durchgeführt werden, da Zeugenaussagen nur in
Ausnahmefällen zur Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes ausreichend seien.
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Gegen die Nichtterminierung aus Rechtsgründen richtet sich die Beschwerde des
Klägers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
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II.
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Die Beschwerde gegen die Nichtterminierung ist gem. §§ 567, 252 ZPO analog
zulässig. Die Nichttermierung aus vom Gericht dargelegten sachlichen Gründen ist eine
Sachentscheidung, die der Aussetzung des Verfahrens gleichkommt, denn es ist
anerkannt, daß § 252 ZPO auch für alle sonstigen den Stillstand des Verfahrens
herbeiführenden Entscheidungen gilt (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. (1997), § 252 Rn. 1
m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224).
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Dies steht nicht im Widerspruch dazu, daß gem. § 216 ZPO die Termine von amtswegen
bestimmt werden und gegen die Terminsbestimmung oder derzeitige Nichtbestimmung
eines Termins als verfahrensleitende Handlung des Richters kein ordentlicher
Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. z.B. MünchKomm-ZPO/Feiber (1992), § 216 Rn. 10
m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich nicht um eine Ablehnung der Terminsbestimmung
aus verfahrensleitenden Gründen (z.B.: keine Terminsbestimmung vor Eingang der
Auskünfte zum Versorgungsausgleich: OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1399). Das
Amtsgericht will nicht vor Terminsbestimmung den Eingang des Gutachtens abwarten,
sondern hat vielmehr die Terminsbestimmung aus Rechtsgründen abgelehnt, da es der
Auffassung ist, wenn der geforderte Vorschuß für das angeordnete
Sachverständigengutachten nicht eingezahlt werde, könne weder das Gutachten
eingeholt noch das Verfahren fortgesetzt werden. Das steht einer Aussetzung des
Verfahrens gleich.
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Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet, denn das Amtsgericht muß gem. §
216 ZPO Termin bestimmen.
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Das Amtsgericht kann durch die Verweigerung der Terminierung nicht in zulässiger
Weise die Zahlung des Vorschusses herbeiführen, sondern es muß aufgrund einer
mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden. Der nach Auffassung des
Amtsgerichts Vorschußpflichtige kann diese Entscheidung, die auf den nicht erbrachten
Beweis gestützt sein mag, dann mit den zulässigen Rechtsbehelfen anfechten und
damit eine Überprüfung der Auffassung erreichen.
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In jenem Rechtsmittelverfahren ist dann gegebenenfals zu überprüfen, ob das
Amtsgericht auf einer Sachverständigenbegutachtung bestehen durfte oder ob die
Vernehmung der Kindesmutter und des benannten Erzeugers unter den gegebenen
Umständen ausreicht. Ebenso ist gegebenenfalls dann zu überprüfen, ob bei bloßem
erstmaligen Nichterscheinen des benannten Erzeugers eine
Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden kann oder ob er nicht erneut
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geladen werden muß bzw. gegen ihn Zwangsmittel angeordnet werden müssen. Der
Senat ist nicht berufen, diese Rechtsfragen vor einer Entscheidung des Amtsgericht zu
beantworten.
Zum ab 1.7.1998 geltenden Recht ist im Anschluß an den Hinweis des
Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf § 1599 II BGB n.F. hinzuweisen, der aber
voraussetzt, daß der Dritte die Vaterschaft formgerecht anerkennt (dazu näher - auch
kritisch - Gaul, FamRZ 1997, 1441, 1448, 1454). Ob sich daraus ergibt, daß bei
Nichtanerkennung durch den Dritten stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist,
wird zunächst das Amtsgericht zu entscheiden haben.
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