Urteil des OLG Köln vom 07.03.2003
OLG Köln: fahrspur, fahrzeugführer, gewissheit, verkehr, vollstreckbarkeit, unfallfolgen, betriebsgefahr, aufmerksamkeit, schadenersatz, zentralbank
Oberlandesgericht Köln, 19 U 118/02
Datum:
07.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 118/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 671/01
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird
das am 17. Juni 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O
671/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
4.108,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit dem 10. November 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 70 % und der Kläger zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
ZPO n.F. abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig und im zuerkannten Umfange begründet.
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Auf der Grundlage des vom Landgericht zutreffend festgestellten und im
Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Geschehensablaufes steht dem Kläger gegen die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m.
§§ 1, 3 PflVG zwar ein Anspruch auf Ersatz des bei dem Unfallereignis vom 5. Oktober
2001 entstandenen Schadens zu. Auch er ist den Beklagten indes gem. § 7 Abs. 1 StVG
zum Schadenersatz verpflichtet. Die Abwägung der beiderseitigen
Verursachungsanteile gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG führt im Ergebnis zu einer
Verteilung der Haftungsquoten im Verhältnis von 70% zu Lasten der Beklagten und 30%
zu Lasten des Klägers.
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Der Kläger war, nachdem er aus der Parktasche der F. Straße ausgeschert war, mit
seinem Fahrzeug in die vor dem LKW der Beklagten befindliche Fahrzeuglücke
jedenfalls so weit hinein gefahren, dass das linke Vorderrad auf der mittleren Fahrspur
gestanden hat (vgl. die Skizze des Zeugen W., Bl. 85 d.A.). In dieser Position stand das
Fahrzeug schräg versetzt zu den dort wartenden Fahrzeugen eine ganze Weile, denn
die Ampel an der Kreuzung F. Straße/O. Straße hat - so der Zeuge - erst 20 - 30
Sekunden später auf Grünlicht geschaltet. Der Beklagte zu 2) ist anschließend mit dem
von ihm geführten LKW losgefahren und mit dem noch stehenden PKW des Klägers
kollidiert. Dabei geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte zu 2)
aus seiner Sitzposition heraus den PKW des Klägers bei gehöriger Aufmerksamkeit
hätte bemerken können und müssen. Nach Einsichtnahme der Lichtbilder von dem
Beklagtenfahrzeug kann dies auch ohne sachverständige Hilfe beurteilt werden. Da der
Beklagte zu 2) beim Umschalten der Lichtzeichenanlage auf grün losgefahren ist, ohne
auf das vor ihm befindliche KFZ des Klägers zu achten - wobei ihm indes ein
vorsätzliches Verhalten nicht unterstellt werden kann -, trifft ihn ein erheblicher
Fahrlässigkeitsvorwurf. Dieser rechtfertigt es, dass die Beklagten für die Unfallfolgen
überwiegend einzustehen haben.
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Auf der anderen Seite hat auch Kläger nicht den Nachweis führen können, dass das
Unfallgeschehen für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG
(a.F.) darstellte. Er hatte vor dem Hineinfahren in die mittlere Spur zwar geblinkt und
versucht, den Fahrstreifenwechsel (auch mit Handzeichen) anzukündigen. Von einer
Verständigung mit dem Beklagten zu 2) in der Weise, dass dieser den beabsichtigten
Fahrstreifenwechsel registriert hatte und damit einverstanden war, kann aber nicht mit
der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Der Zeuge Wangen konnte dies
aus seiner rückwärtigen Position heraus nicht bestätigen. Er hat eine Verständigung der
beiden Fahrzeugführer nur vermutet. Der Kläger ist somit in die vor dem LKW
befindliche Fahrzeuglücke hinein gefahren, ohne sicher sein zu können, dass der
Beklagte zu 2) dieses Manöver bemerkt hatte. Ein solches Verhalten genügt nicht den
hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 2 StVG. Ohne Verständigung mit dem
Führer des auf der anderen Fahrspur befindlichen KFZ stellte es - jedenfalls objektiv -
ein Hineindrängen in die parallele Fahrspur dar. Einen schuldhaften Verstoß des
Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO, der zu einer wesentlich höheren Haftungsbeteiligung
führen würde, hat das Landgericht in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht nicht
festgestellt. Die Vorschrift soll nur den fließenden Verkehr vor unbedachten und daher
besonders gefährlichen Fahrstreifenwechseln schützen (OLG München NJW-RR 1994,
1442; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 17). Eine
solche Situation lag nicht vor. Im Ergebnis hat der Kläger daher nur für die von seinem
Fahrzeug in der konkreten Situation ausgehende, leicht erhöhten Betriebsgefahr
einzustehen. Diese bemisst der Senat mit einer Haftungsquote von 30%. Bei dem der
Höhe nach unstreitigen Schaden ergibt sich der ausgeurteilte Betrag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.868,88 EUR
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