Urteil des OLG Köln vom 04.03.2001

OLG Köln: wichtiger grund, abgabe, aufenthalt, rechnungslegung, bezirk, abrechnung, aufschub, verwaltung, ausnahmefall, anforderung

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 45/01
Datum:
04.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 45/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 14 (15) XVII S 12
Tenor:
Das Amtsgericht Bonn ist für die weitere Führung der Betreuung
zuständig.
G r ü n d e
1
I.
2
Das Amtsgericht Leverkusen will die bei ihm geführte Betreuungssache an das
Amtsgericht Bonn abgeben, weil der Betroffene sich seit dem 14.07.1999 in Bonn
aufhält. Die Betreuer des Betroffenen haben dem zugestimmt, während der Betroffene
sich nicht geäußert hat. Das Amtsgericht Bonn ist nicht übernahmebereit, weil es meint,
zu den von dem Amtsgericht Leverkusen noch zu erledigenden Aufgaben gehöre auch
die Anforderung und Prüfung der fälligen Rechnungslegung.
3
II.
4
Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft. Die
Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da die beteiligten Amtsgerichte sich über die
Zuständigkeitsfrage nicht geeinigt haben und in verschiedenen Landgerichtsbezirken
liegen.
5
Das Amtsgericht Bonn hat gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 46 Abs. 1 Satz 1
FGG das Betreuungsverfahren zu übernehmen.
6
Die Führung des Betreuungsverfahrens kann an ein anderes Gericht abgegeben
werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, der gemäß § 65 a Abs. 1 Satz 2 FGG
regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt hat und der Betreuer dort seine
wesentlichen Aufgaben erfüllt. Es erscheint nämlich zweckmäßig und entspricht
insbesondere dem Wohl des Betroffenen, wenn das Betreuungsverfahren durch das für
den Aufenthalt des Betroffenen örtlich zuständige Gericht geführt wird. Die gemäß §
1901 Abs. 1 BGB maßgeblichen Interessen des Betreuten gebieten eine
aufenthaltsnahe, möglichst wenig belastende und auch kostengünstige Erledigung der
Maßnahmen durch das örtlich zuständige Gericht. Das gilt insbesondere für die
persönlichen Anhörungen des Betroffenen.
7
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht Bonn zuständig, nachdem der
Betroffene seinen dauernden Aufenthalt in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hat.
8
Allerdings hat das abgebende Gericht in der Regel über alle Anträge der Beteiligten zu
entscheiden und alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts
wegen oder auf Antrag ergehen müssen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2001, 38 =
NJWE-FER 2000, 322). Hierbei handelt es sich indes um keine starre Regel. Vielmehr
sind für die Frage, welche anstehenden Aufgaben vor einer Abgabe noch zu erledigen
sind, in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend (vgl. BayObLG FamRZ
1997, 439 und FamRZ 2000, 1299). Eine noch fehlende Rechnungslegung hindert
dabei normalerweise eine Abgabe nicht (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG 14. Auflage, § 46
Rdn. 17 und zu einem Ausnahmefall BayObLG FamRZ 1994, 1189).
9
Deutlich wird dies gerade im vorliegenden Fall. Die den Betreuern obliegende
Vermögenssorge erfordert eine komplexe Verwaltung, was für das Jahr 2000 dazu
geführt hat, dass erst am 26.06.2000 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im
Februar 2000 eingereichten Abrechnung für das Jahr 1999 bescheinigt werden konnte.
Die der Abgabe zugrunde liegende Erwägung, zum Wohle des Betroffenen eine
Führung der Betreuung durch ein aufenthaltsnahes Gericht zu gewährleisten, duldet
jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, dass die Rechnungslegung noch aussteht,
keinen weiteren Aufschub der Abgabe für einen derzeit noch nicht absehbaren
Zeitraum.
10