Urteil des OLG Köln vom 18.10.1999

OLG Köln: neues vorbringen, nichtigkeit, kündigung, geschäftsführer, vertragsinhalt, arbeitsvermittlungsvertrag, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 12 W 47/99
18.10.1999
Oberlandesgericht Köln
12. Zivilsenat
Beschluss
12 W 47/99
Landgericht Köln, 2 O 264/99
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.7.1999 und 13.9.1999 - 2 O
264/99 - aufgehoben. Das Landgericht hat den
Prozeßkostenhilfebewilligungsantrag des Antragstellers unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu
bescheiden.
G r ü n d e :
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses vermag die Zurückweisung des
Bewilligungsantrags nicht zu tragen; der Nichtabhilfebeschluß ist - obwohl die Beschwerde
neues Vorbringen enthält - nicht mit einer Begründung versehen (vgl. dazu OLG Köln
FamRZ 1986, 487).
Soweit in dem Beschluß ausgeführt wird, der Vertrag vom 21.4.1997 sei kein
Arbeitsvermittlungsvertrag, wird dies der gegebenen prozessualen Situation nicht gerecht.
Zwar trifft es zu, daß sich aus dem Wortlaut des Vertrags nicht zwingend herleiten läßt, daß
die Antragsgegnerin den Antragsteller in ein Ausbildungsverhältnis vermitteln sollte. Bei
der Auslegung von Verträgen geht aber der übereinstimmende Wille der Parteien dem
Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Inter-pretation vor und setzt sich selbst
gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BGH NJW 1994, 1582; NJW-
RR 1996, 1458). Vorliegend ist es aber so, daß der Wortlaut des Vertrags dem vom
Antragsteller behaupteten Inhalt der Vereinbarung nicht einmal eindeutig entgegensteht, da
die unter I.2. des Vertrags erwähnten Verträge mit Rennteams auch Ausbildungs- oder
andere Beschäftigungsverhältnisse umfassen können. Da die Antragstellerin dem
Vorbringen des Antrag-stellers nicht entgegengetreten ist, ist gem. § 138 III ZPO vom
Vortrag des Antragstellers über den Vertragsinhalt auszugehen.
Der in dem Klageentwurf formulierte Klageantrag zielt zwar auf die Feststellung der
Nichtigkeit des Vertrags ab. Wie sich aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers
ergibt, will er jedoch nicht nur die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen, sondern -
hilfsweise - auch, der Vertrag habe jedenfalls durch Vereinbarung bzw. Kündigung sein
Ende gefunden. Eine derartige Feststellung würde augenscheinlich auch den Interessen
des Antragstellers genügen, denn es kommt ihm ersichtlich darauf an, sich aus dem Vertrag
zu "befreien", um künftig die der Antragsgegnerin exklusiv übertragenen Rechte wieder
selbst wahrzunehmen. Bezüglich eines entsprechend umformulierten Klageantrags könnte
5
6
7
8
die Erfolgsaussicht nicht verneint werden:
Bei Verträgen der vorliegenden Art handelt es sich um Geschäftsbesorgungsverträge mit
Dienstvertragscharakter (vgl. BGH NJW-RR 1991, 439, 440). Da der Antragsteller geltend
macht, bei dem Vertrag handele es sich um Allgemeine Geschäfts-bedingungen und die
Antragsgegnerin dem nicht entgegengetreten ist, ist (was das Landgericht verkannt hat) von
der Anwend-barkeit des AGBG auszugehen. Die in dem Vertrag vorgesehene Bindung des
Antragstellers für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstößt gegen § 11 Nr. 12 lit. a
AGBG mit der Folge, daß der Vertrag jederzeit beendet werden kann.
Unabhängig davon steht dem Antragsteller auch das Kündigungsrecht gem. § 627 BGB zu.
Falls die Regelungen unter IV. des Vertrags dahin zu verstehen sein sollten, daß dieses
Kündigungsrecht ausgeschlossen wird, ist auch diese Bestimmung unwirksam, da sie als
unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 II Nr. 1 AGBG anzusehen ist (Staudinger-
Peters, BGB, 13. Aufl., § 627 RN 8; Schwerdtner in MK-BGB, 3. Aufl., § 637 RN 19). Der
Antragsteller hat das Vertragsverhältnis mehrfach gekündigt; mit diesen Kündigungen setzt
sich das Landgericht nicht auseinander.
Schließlich hat der Antragsteller die Aufhebung des Vertrags durch Vereinbarung mit dem
Geschäftsführer der Antragsgegnerin behauptet; auch dem ist die Antragsgegnerin nicht
entgegen-getreten, zudem ist der Vortrag des Antragstellers mit einem Beweisantritt
versehen.
Bevor eine positive Bescheidung des PKH-Gesuchs in Betracht kommt, ist jedoch eine
aktualisierte Erklärung des Antrag-stellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
beizubringen, da aus der vorliegenden Erklärung nicht ersichtlich ist, wann der
Grundwehrdienst des Antragstellers endet.