Urteil des OLG Köln vom 09.08.2000
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Oberlandesgericht Köln, 8 W 13/00
Datum:
09.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 13/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 91/00
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2000 gegen des
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 16. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 10.04.2000 - 16 O 91/00 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschewrdeverfahrens trägt der Antragsteller;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 ff ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist
nicht begründet, denn das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch des
Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Dem angefochtenen Beschluss ist im Ergebnis
und auch in der Begründung beizutreten, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
darauf Bezug genommen wird. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
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Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich der geltend gemachten
Ansprüche überhaupt passivlegitimiert ist, da sie nach ihren Angaben weder Betreiberin
des fraglichn Schwimmbades noch Arbeitgeberin der Antragsgegnerin zu 2) ist. Denn
dem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers bleibt der Erfolg jedenfalls deshalb
versagt, weil es hinsichtlich beier Antragsgegner an der schuldhaften Verletzung einer
Verkehrssicherungs- oder Überwachungspflicht fehlt.
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Zutreffend hat das Landgericht dazu ausgeführt, dass schon nach dem eigenen
Vorbringen des Antragstellers entsprechende Schadensersatzansrüche ausscheiden.
Soweit der Antragsteller auf die baulichen Gegebenheiten des Schwimmbades abstellt,
ist festzustellen, dass es sich bei dem fraglichen Becken um ein einheitliches Becken für
Schwimmer und Nichtschimmer handelt, wobei die beiden Bereiche durch eine deutlich
sichtbare, auf dem Wasser schwimmende Markierung abgetrennt sind, Derartige
Becken entsprechen in kleineren Schwimmbädern dem üblichen Stadard und sich bei
hinreichender Kennzeichnung der Bereiche und Wassertiefen unter
Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Vorliegend erfolgte eine
Kennzeichnung nicht nur durch die auf dem Wasser schwimmende Markierung, sondern
darüber hinaus eine Angabe der Wassertiefen durch in Ziffern beschriebene
Hinweisschilder, die auch die nicht deutschsprachige Ehefrau des Antragstellers zur
Kenntnis nehmen konnte. Zusätzliche Hinweise in zahlreichen Sprachen - etwa in
arabisch - zu fordern, hieße die anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten zu
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überspannen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, das sich schon vom
äußeren Bild her - etwa auch aufgrund der Lage des Sprungbereichs - sehr einduetig
ergibt, welche Teile zum Schwimmer- und welche zum Nichtschwimmerbereich
gehören. Daher ist es auch entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu
beanstande, dass sich unmittelbar neben der schwimmenden Markierung im
Schwimmerbereich ein Zugang zu diesem Bereich befindet, selbst wenn die Ehefrau
des Antragstellers, wie dieser allerdings lediglich vermutet, diesen Weg in der Annahme
genommen hat, das Wasser könne dort noch nicht so tief sein.
Auch soweit der Antragsteller eine mangelhafte Badeaufsicht geltend macht, kann dem
nicht gefolgt werden. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Plans handelt sich um
eine kleine und übersichtlich gestaltete Schwimmhalle, die von einer Person ohne
weiters überblickt werden kann. In einer solchen Einrichtung begegnet es keinen
Bedenken, dass die Aufsicht durch nur eine Person ausgeübt wird (BGH NJW 1990,
1245; 1980, 392; OLG Köln, OGR 2000, 253). Unter
Verkehrssicherungsgesichtspunkten ist es auch nicht zu beanstanden, dass die
Wasseraufsicht im vorliegenden Fall "lediglich" durch einen Rettungsschwimmer
ausgeübt wurde, da dieser für diese Tätigkeit hinreichend ausgebildet war. Auch die von
dem Antragsteller angeführten Richtlinien sehen einen solchen Einsatz ausdrjücklich
vor, sofern zusätzlich eine weitere Fachkraft wie hier die Antragsgegnerin zu 2) im Bad
anwesend ist.
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Eine Aufsicht, die so effizient ist, dass sie jeden Unfall vermeidet, ist mit zumutbaren
Mitteln nicht erreichbar und eshalb auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Vielmehr
bedarf es nur solcher Sicheurngsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in
vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere
Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind
(OLG Köl. a.a.O.).
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Die Tatsache, dass die auf dem Grund des Beckens abgesunkene Ehefrau des
Antragstellers nicht sogleich bemerkt wurde - wobei die Untertauchzeit nicht feststeht
und sich auch jedenfalls genau nicht mehr feststellen lässt -, indiziert für sich genommen
nach keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit. Eine lückenlose Aufsicht, die sicherstellt,
dass jeder Badegast in jedem Augenblick beobachtet wird, ist nicht praktikabel und wird
eshalb von der Aufsichtsperson auch nicht geschuldet.
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Die Wasserbeobachtungspflicht erfordert es auch nicht, dass sich der aufsichtspflichtige
ständig am Beckenrand aufhält, um nach versunkenen Personen Ausschau zu halten.
Er ist jedoch gehalten, für die Ausübung der Aufsicht einen Standort zu wählen, der
einen Überblick über das gesamte Schwimmbad ermöglicht, und den Standort öfter zu
wechseln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen zu können.
Gegen diese gefestigter Rechtsprechung (BGH und OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm
VersR 1996, 727) entsprechenden Grundsätze wurde aber vorliegend nicht verstoßen,
da sich der Zeuge G. unstreitig in unmittelbarer Nähe des Beckens aufhielt, in Ausübung
seiner Aufsichtspflicht um das Becken herumging und damit seiner
Wasserbeobachtungspflicht Genüge getan hat. Dass es dennoch zu einem - auch von
sonst niemand bemerkten - Absinken der Ehefrau des Antragstellers gekommen ist,
muss als schicksalhaft angesehen werden; für eine schuldhafte Pflichtverletzung sind
zureichende Anhaltspunkte jedenfalls nicht erkennbar.
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Die Kostenfolge bestimmt sich nach § 127 Abs. 4 ZPO.
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