Urteil des OLG Köln vom 15.10.2002
OLG Köln: warschauer abkommen, ordre public, obhut, unmittelbare anwendbarkeit, air mail, beförderung, postverwaltung, entschädigung, haftungsbeschränkung, bermuda
Oberlandesgericht Köln, 3 U 4/02
Datum:
15.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 4/02
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 95/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober 2001 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Bonn - 14 O
95/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank oder
eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin beruft sich darauf, sie sei Transportversicherer einer Firma X. H. OHG in
Q., und leitet die Klageforderung aus abgetretenem und übergegangenem Recht her.
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Die Versicherungsnehmerin der Klägerin veräußerte am 08.03.2000 Schmuck an eine
Firma I. K. auf Bermuda. Die vorgelegte Rechnung vom 08.03.2000 schloss über einen
Betrag von DM 11.108,74 (Bl. 18-20 GA). Ebenfalls am 08.03.2000 erteilte die
Versicherungsnehmerin der Klägerin der Beklagten den "Auftrag zur Paketbeförderung
Ausland". Die Versicherungsnehmerin der Klägerin gab den Wert der Sendung mit DM
780,00 an. Das Entgelt für die Beförderung nach Bermuda betrug DM 67,00 (Auftrag Bl.
21 GA). Die Sendung wurde entwendet. Der Postsack, in dem sich die Sendung zum
Kartenschluss befand, war aufgeschnitten. Mit Schreiben vom 07.11.2000 (Bl. 23 GA)
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erkannte die Beklagte eine Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe von 780,00 DM
zuzüglich eines Entgelts in Höhe von 58,00 DM an. Den Gesamtbetrag in Höhe von
838,00 DM kehrte die Beklagte an die Versicherungsnehmerin der Klägerin aus.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte nach den Bestimmungen
des Warschauer Abkommens 1955 (WA 1955). Auf die Haftungssummenbegrenzung
gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. a WA 1955 könne sich die Beklagte gemäß Art. 25 WA 1955
nicht berufen, da sie der ihr obliegenden Darlegungslast, wie sich der Verlust ereignet
hat und welche Maßnahmen die Beklagte zur Vermeidung solcher Verluste oder
sonstiger Beschädigungen ergriffen hat, nicht gerecht geworden sei. Sie, die Klägerin,
sei sowohl infolge Abtretung als auch im Hinblick auf eine Entschädigung ihrer
Versicherungsnehmerin auf Grundlage des Schreibens vom 13.12.2000 (Bl. 25 GA) in
Höhe der Klageforderung klagebefugt. Die Beklagte habe die Sendung mit dem Inhalt
nach Maßgabe der Rechnung vom 08.03.2000 vollständig und unbeschädigt
übernommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.404,43 DM nebst 9,12 % Zinsen seit
dem 03.01.2001 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auf die Beförderung seien die Vorschriften
des Weltpostvertrages vom 14.9.1994 (WPV) und des Postpaketübereinkommens 1994
vom 14.9.1994 (PPÜ) anzuwenden. Sie hat sich insbesondere auf die
Haftungsbeschränkung gemäß Art. 26 Nr. 3.1 des PPÜ berufen, wonach die Höhe der
Ersatzpflicht auf diejenige der Wertangabe beschränkt ist. Sie hat behauptet, das
maßgebliche Paket sei am 13.09.2000 an die Postverwaltung der Bermuda übergeben
worden.
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Durch das am 25.10.2001 verkündete Urteil hat die 3. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bonn die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 26 PPÜ
berufen. Weitergehende Ansprüche könne die Klägerin nicht geltend machen.
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Gegen dieses ihr am 31.10.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 28.11.2001
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28.12.2001
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren fort. Sie erachtet die Regelungen
des Weltpostvertrages nicht für anwendbar. Eine Anwendbarkeit folge auch nicht aus
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Der Weltpostvertrag
bzw. das Postpaketübereinkommen verstießen hinsichtlich der
Haftungsbeschränkungen gegen den ordre public und seien insoweit unbeachtlich. Die
Beklagte hafte nach den Vorschriften des Warschauer Abkommens 1955, und zwar
gemäß Art. 25 WA 1955 unbeschränkt, da von einem qualifizierten Verschulden der
Beklagten oder ihrer Leute auszugehen sei. Es handele sich im vorliegenden Fall auch
nicht um den sogenannten postalischen Massenverkehr.
12
Die Klägerin beantragt,
13
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom
25.10.2001 zu verurteilen, an sie 5.319,70 € nebst 9,12 % Zinsen seit dem
03.01.2001 zu bezahlen,
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hilfsweise,
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die Revision zuzulassen.
16
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, sie könne sich auf die
Haftungsbeschränkung gemäß Art. 26 PPÜ berufen, mit der Folge, dass keine
Ansprüche der Klägerin oder ihrer Versicherungsnehmerin mehr bestünden. Jedenfalls
müsse sich die Klägerin wegen der unrichtigen Wertangabe ihrer
Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.
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Der Senat hat auf der Grundlage des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom
11.06.2002 Beweis durch Vernehmung der Zeugin J. erhoben. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27.08.2002 verwiesen.
20
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Insbesondere ist die
Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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Die Berufung erweist sich in der Sache indes als nicht begründet.
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Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte mit Erfolg auf
die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 26 Nr. 3.1, 29 Nr. 1 PPÜ berufen kann. Den
hiernach verbleibenden Haftungsbetrag hat die Beklagte gegenüber der
Versicherungsnehmerin der Klägerin unstreitig ausgeglichen. Ein weitergehender
Anspruch gemäß Art. 26 Nr. 1, 29 Nr. 1 PPÜ steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht
zu.
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Das Postpaketübereinkommen 1994 (PPÜ) ist gemäß Art. 1 Nr. 1 anwendbar. Danach
wird in bestimmter Weise der Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden
Ländern geregelt, zu denen ausweislich der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der
Verträge von 1994 des Weltpostvereins vom 13.01.1999 (BGBl 1999 II 82 ff.) neben der
Bundesrepublik Deutschland auch das für Bermuda handelnde Vereinigte Königreich
gehört. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14.09.1994 des
Weltpostvereins (BGBl 1998 II 2082), zu denen gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 auch das PPÜ
gehört, nimmt die Beklagte die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine
Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen unter
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anderem aus dem PPÜ ergeben.
Die Anwendbarkeit des PPÜ hängt schließlich nicht davon ab, dass der sogenannte
Kartenschluss bereits vollzogen ist, ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall der
Kartenschluss tatsächlich vollzogen worden ist. Eine solche Bestimmung lässt sich dem
PPÜ nicht entnehmen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Vorschriften des WPV
sowie des PPÜ auch um unmittelbar geltendes Recht zwischen der nationalen
Postverwaltung und Absendern und nicht ausschließlich um Regelungen zwischen den
nationalen Postverwaltungen. Diese von der Beklagten vertretene Auffassung entspricht
der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur. So hat der Bundesgerichtshof für den
Weltpostvertrag von 1969 eine unmittelbare Haftung der damaligen Deutschen
Bundespost gegenüber dem Absender bejaht (BGHZ 76, 358, 359 f.). Eine unmittelbare
Außenwirkung des Weltpostvertrages von 1989 im Verhältnis zwischen der damaligen
Deutschen Bundespost und den Absendern hat auch das OLG Karlsruhe angenommen
(OLG Karlsruhe NJW 1996, 2585 ff.). In einer weiteren, von der Beklagten vorgelegten
Entscheidung hat das OLG Karlsruhe diesen Rechtsstandpunkt für das
Postpaketübereinkommen 1994 bestätigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2001 – 15 U
26/01). Auch in der Literatur wird überwiegend eine unmittelbare Geltung des WPV und
des PPÜ im Verhältnis zwischen Postverwaltung und Kunde angenommen (Koller,
Transportrecht, 4. Auflage, Art. 2 WA 1955, Rn. 2; Münchener Kommentar-HGB/Kronke,
1997, Art. 2 WA 1955, Rn. 6). Dem stehen soweit ersichtlich nur vereinzelte Stimmen
entgegen (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2001 – 40 O 97/01 -; Thume/de la
Motte/Seltmann, CMR 1995, Art. 1, Rn. 44).
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Für eine unmittelbare Geltung auch im Verhältnis der Postverwaltungen zu ihren
Kunden spricht die Regelungssystematik des PPÜ. Danach ist die Haftung der
einzelnen Postverwaltungen im 5. Kapitel des mit "Leistungsangebot" bezifferten
Zweiten Teils des Übereinkommens behandelt, während die Beziehungen zwischen
den Postverwaltungen erst im sich daran anschließenden Dritten Teil des Abkommens
geregelt werden.
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Gegen die unmittelbare Geltung des PPÜ spricht auch nicht, dass die Beklagte in § 1
Abs. 3 ihrer AGB das PPÜ nur für nach Maßgabe ihrer AGB anwendbar erklärt hat. Zum
einen würde es sich hierbei um eine lediglich unbeachtliche Rechtsauffassung der
Beklagten handeln. Zum anderen lässt sich dieser Regelung entgegen der Auffassung
der Klägerin gerade entnehmen, dass auch die Beklagte von einer unmittelbaren
Anwendung des PPÜ gegenüber ihren Kunden ausgeht. Dass die Bundesregierung von
der ihr vom Gesetzgeber in § 18 PostG eröffneten Möglichkeit, durch Rechtsverordnung
Regelungen zur Haftung der Postunternehmen zu treffen, keinen Gebrauch gemacht
hat, besagt wiederum für die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des PPÜ nichts.
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Für die unmittelbare Anwendbarkeit des PPÜ ist auch nicht nach Beförderungen im
Rahmen der Exklusivlizenz und anderen Beförderungsleistungen zu unterscheiden.
Noch nach Inkrafttreten des Postumwandlungsgesetzes und des
Transportrechtsreformgesetzes vom 25.06.1998 am 01.07.1998 hat der Gesetzgeber in
Art. 3 des Gesetzes vom 26.08.1998 zu den Verträgen vom 14.9.1994 des
Weltpostvereins festgelegt, dass die Beklagte die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die
sich für eine Postverwaltung aus dem PPÜ ergeben, und zwar ausdrücklich sowohl im
Verhältnis zu den anderen Postverwaltungen als auch zu den Benutzern. Eine
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Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Exklusivlizenz nach Maßgabe des § 51
PostG wurde dabei nicht vorgenommen. Daraus ist zu schließen, dass internationale
Paketbeförderungen - in den näher geregelten Grenzen des PPÜ - in Vertragsstaaten
des Weltpostvereins vom 14.09.1994 durch die Beklagte auch außerhalb ihrer
Exklusivlizenz gemäß § 51 PostG dem PPÜ unterfallen, und zwar sowohl im Verhältnis
zu anderen nationalen Postverwaltungen als auch im Verhältnis zu den inländischen
Kunden der Beklagten.
Die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ verstößt entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht gegen Art. 14 GG. Im vorliegenden Fall beruht die nach Auffassung
der Klägerin zu geringe Entschädigung lediglich darauf, dass ihre
Versicherungsnehmerin bei Aufgabe der Sendung nicht den vollen Wert angegeben hat,
sondern einen niedrigeren Wert. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hätte es aber
in der Hand gehabt, durch Angabe des vollen Wertes auch zu einer vollen
Entschädigung im Falle des Verlustes zu gelangen. Wenn sie hiervon keinen Gebrauch
gemacht hat, verstößt deshalb nicht das Regelungssystem des PPÜ gegen Art. 14 GG.
Hieran ändert auch nichts, dass Art. 26 PPÜ nicht zwischen geringem und qualifiziertem
Verschulden differenziert. Letztendlich entscheidend für die geringe Entschädigung war
die zu niedrige Wertangabe der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Aus dem gleichen
Grund verstößt Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen
den ordre public.
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Die Haftung gemäß Art. 26 PPÜ geht einer möglichen Haftung gemäß Art. 18 WA 1955
vor. Gemäß Art. 2 Abs. 2 WA 1955 ist das Warschauer Abkommen auf die Beförderung
von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden. Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für
das Verhältnis zwischen dem Luftfrachtführer und dessen Vertragspartnern, also in der
Regel der ihn beauftragenden Postanstalt. Es besteht indes Einvernehmen darüber,
dass auch das Verhältnis zwischen der Postanstalt und ihren Kunden nur den
entsprechenden nationalen Vorschriften gegebenenfalls in Verbindung mit den
internationalen Postabkommen, nicht aber den Regelungen des Warschauer
Abkommens 1955 unterliegt (vgl. Koller, a.a.O., Art. 2 WA 1955, Rdnr. 2; Münchener
Kommentar-HGB/Kronke, a.a.O., Art. 2 WA 1955, Rdnr. 6). Da – wie dargelegt – dem
PPÜ auch die Beförderungsleistungen unterliegen, die nicht der Exklusivlizenz
unterfallen, kann auch der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, dass lediglich
im Umfange der Exklusivlizenz gemäß § 51 Postgesetz ein Vorrang der Haftung gemäß
Art. 26 PPÜ gegenüber Art. 18 WA 1955 bestehe.
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Die Klägerin vermag sich hinsichtlich der unbeschränkten Haftung der Beklagten aber
auch nicht mit Erfolg auf §§ 425, 428, 435, 459 HGB zu berufen. Der Senat neigt zwar
der Auffassung zu, dass bei der Aufgabe einer Auslandssendung an einen Vertragsstaat
des WPV oder PPÜ jedenfalls solange auch eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 425,
428, 435 HGB anzunehmen ist, als sich die Sendung noch in ihrer unmittelbaren Obhut
im Inland befindet. Es besteht kein Grund, die Beklagte im Bereich ihrer Obhut, also im
nationalen Bereich der Beförderung der Sendung, nur deshalb haftungsrechtlich
günstiger zu stellen, weil die Sendung für das Ausland bestimmt ist. Anhaltspunkte
dafür, dass WPV und PPÜ eine strengere Haftung der nationalen Postanstalt nach
nationalen Vorschriften in deren Bereich ausschließen, sind nicht ersichtlich. Soweit
eine Haftung der Beklagten bzw. der Deutschen Bundespost nach nationalem Recht
früher praktisch nicht in Betracht kam, beruhte das darauf, dass sie lediglich im Rahmen
des § 12 Abs. 6 PostG (a.F.) einer Vorsatzhaftung unterlag, so dass regelmäßig eine
Haftung nach nationalem Recht ausschied. Die Haftung der Beklagten gemäß §§ 425 ff.
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HGB gilt nach Auffassung des Senats indes nur für den Zeitraum bis zum Verlust der
Obhut. Für den Zeitraum danach verbleibt es bei der Haftung der Beklagten nach den
Regelungen des PPÜ.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung der Behandlung der Postsendungen auf dem G.
Flughafen ist unwidersprochen geblieben, dass die Beklagte ihre Sendungen nach
Anlieferung zur Weiterbeförderung an das Air-Mail-Center (AMC) weitergibt. Bei dem
AMC handelt es sich um eine Einrichtung der Fluggesellschaften, die
Luftpostbeförderungen durchführen (Luftfrachtführer). Dort werden die Sendungen
erfasst, in Transportsäcke zu dem Kartenschluss zusammengefasst und an den
jeweiligen Luftfrachtführer übergeben. Mit der Übergabe an das AMC hat die Beklagte
ihre unmittelbare Obhut verloren. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, die
Luftfrachtführer als "Leute" der Beklagten im Sinne von § 428 HGB anzusehen, mit der
Folge, dass sich die Haftung nach nationalem Recht noch auf die Luftbeförderung
erstrecken würde. Mit der Übergabe an den Luftfrachtführer wird nämlich unmittelbar das
dem WPV und dem PPÜ unterliegende Beförderungsverfahren eingeleitet. Die Beklagte
muss ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des WPV und des PPÜ einhalten, ohne
der Gefahr einer strengeren Haftung gemäß §§ 425 ff. HGB zu unterliegen. Die
nationalen Postverwaltungen wären anderenfalls gehalten, die Beförderung bis zur
Ablieferung bei der entgegennehmenden nationalen Postanstalt am Empfangsflughafen
nicht nur nach den Bestimmungen des WPV und des PPÜ, sondern auch nach
Maßgabe der Bestimmungen des nationalen Haftungsrechts zu organisieren. Eine
solche Haftung würde aber zu weit führen und nicht berücksichtigen, dass die
Bestimmungen des WPV und des PPÜ, bei denen es sich ebenfalls um nationales
Recht handelt, ein besonderes Beförderungsverfahren zur Verfügung stellen.
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Für die Frage, ob die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß §§ 425, 428, 435 HGB
haftet, kommt es daher entscheidend darauf an, ob die Sendung an das AMC
übergeben worden ist. Die Klägerin, die als Anspruchstellerin für die Anwendbarkeit des
ihr günstigeren Haftungsregimes die Beweislast trägt, ist beweisfällig geblieben für ihre
Behauptung, der Verlust oder Diebstahl sei noch in der Obhut der Beklagten
geschehen. Zwar dürfte die Beklagte als Frachtführerin eine sekundäre Darlegungslast
für die Behauptung treffen, die Sendung habe ihre Obhut verlassen. Diese Frage bedarf
indes keiner weiteren rechtlichen Vertiefung, da die Beklagte, unterstellt, dass sie eine
sekundäre Darlegungslast trifft, dieser jedenfalls genügt hat. Zwar vermochte die Zeugin
J. aus eigener Anschauung zur Übergabe der Sendung an das AMC nichts zu
bekunden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte indes nach Recherche in
dem Transportzentrum des Frankfurter Flughafens einen EDV-Ausdruck vorgelegt –
nach Angaben der Zeugin J. werden die entsprechenden Dokumente bei der Beklagten
ausschließlich in der EDV erfasst -, der einen Abgang der Sendung aus der Obhut der
Beklagten belegt. Hierfür spricht, dass bereits die Flugnummer vergeben ist, die erst
nach Zuordnung der Sendung zu einem Zielflughafen ("Routung") im AMC bekannt sein
dürfte. Ferner hat die Beklagte eine handschriftlich erstellte Warenübergabeliste
übergeben betreffend die hier maßgebliche Sendung. Diese wird nach Bekundung der
Zeugin J. von Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllt, sobald eine Wertsendung an das
AMC übergeben wird. Mit diesen Dokumenten hat die Beklagte einer sekundären
Darlegungslast jedenfalls Genüge getan. Schließlich gehen beide Parteien von einem
Diebstahl durch Aufschneiden des für die Luftbeförderung bestimmten Postsacks, in
dem sich die Sendung zum Kartenschluss befand, aus. Auch das spricht dafür, dass die
Sendung die Obhut der Beklagten verlassen hat und im AMC angelangt war. Es hätte
nunmehr an der Klägerin gelegen, ihre Behauptung, der Verlust oder Diebstahl sei in
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Obhut der Beklagten eingetreten, zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen, was die
Klägerin indes nicht vermochte.
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht mehr darauf an, ob die Aktivlegitimation der
Klägerin gegeben ist. Auch kann dahinstehen, welchen Inhalt und welchen Wert die in
Verlust geratene Sendung hatte. In Anbetracht der Entschädigung in Höhe der
Wertangabe hat die Beklagte die Versicherungsnehmerin der Klägerin vollständig
entschädigt. Der Klägerin stehen daher keine weitergehenden Ansprüche mehr zu.
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Die Revision war gemäß § 543 ZPO zuzulassen. Insbesondere ist das Verhältnis von
Weltpostvertrag und Postpaketübereinkommen zu dem Warschauer Abkommen 1955
einerseits und zu den nationalen Regelungen andererseits nicht abschließend geklärt.
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Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Klägerin:
5.319,70 €.
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