Urteil des OLG Köln vom 19.09.1991
OLG Köln (eintritt des versicherungsfalles, amtliches kennzeichen, abkommen, fahrbahn, polizei, zeuge, fahrzeug, zweifel, höhe, erklärung)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 21/91
Datum:
19.09.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 21/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 591/87
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.12.1990 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 591/87 - wird
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache
selbst nicht begrün-det.
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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgege-ben.
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Die Beklagte ist verpflichtet, wegen des Schaden-falles vom 08.06.1987 aus der
abgeschlossenen Teil-kaskoversicherung für das Fahrzeug Renault-Alpine,
amtliches Kennzeichen -----------, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von
25.500,00 DM zu zah-len, §§ 12 Abs. 1 I d, 13 Abs. 1 AKB.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Klä-ger den Eintritt des
Versicherungsfalles nachgewie-sen. Gemäß § 12 Abs. 1 I d AKB umfaßt die Teilkas-
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koversicherung unter anderem die Beschädigung des Fahrzeuges durch einen
Zusammenstoß mit Haarwild.
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Zutreffend hat das Landgericht gesehen, daß der Versicherungsanspruch nur
gegeben ist, wenn der Zusammenstoß mit dem Haarwild für das Abkommen des
Fahrzeugs von der Fahrbahn und den eingetrete-nen Fahrzeugschaden ursächlich
gewesen ist. Dabei reicht es nicht aus, daß der Zusammenstoß lediglich
Begleitumstand in einem durch das Auftreten von Haarwild ausgelösten Schadenfall
ist. Der Zusammen-stoß muß vielmehr auslösendes Moment für den Unfall sein (vgl.
Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 5 zu § 12 AKB).
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Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchge-führten Beweisaufnahme sind
diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben. Der Zeuge K. hat seinen Angaben
zufolge bei dem Durchfahren des Waldstücks in Ungarn gegen 3.00 Uhr nachts
plötzlich von links einen Schatten auf die Fahrbahn kommen sehen. Im gleichen
Moment gab es einen Schlag in der Lenkung und einen Knall gegen die
Windschutzscheibe.
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Die Berufungsbegründung bemängelt, daß in der pro-tokollierten Aussage von
"irgendwelchen wilden Tie-ren" keine Rede sei. Dabei wird übersehen, daß der
Zeuge K. unmittelbar anschließend darauf hingewie-sen hat, ihm sei von der Polizei
erklärt worden, es habe sich um Füchse gehandelt, und die Polizei habe einen toten
und einen verletzten Fuchs gefunden. Damit ist nach Auffassung des Senats der
Zusammen-hang unzweifelhaft derart hergestellt, daß Verursa-cher des vom Zeugen
K. bekundeten Schlages in der Lenkung und des Knalls gegen die
Windschutzscheibe die besagten Füchse gewesen sind, die der Zeuge im
Augenblick des Aufpralls lediglich nicht als solche identifiziert hat.
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Ohne Erfolg zieht die Berufungsbegründung die Ur-sächlichkeit des Anpralls der
Füchse für das Abkom-men von der Fahrbahn und den eingetretenen Schaden in
Zweifel.
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Es ist sicher richtig, daß ein solcher Geschehens-ablauf insbesondere beim Aufprall
eines kleineren Tieres nicht zwangsläufig eintreten muß. Nach der Aussage des
Zeugen K. ist im konkreten Fall jedoch von einem Abkommen des Wagens infolge
des Zusammen-stoßes mit den Füchsen auszugehen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich aus der Aussage der im Wege
der internationalen Rechtshilfe vernommenen Zeugin S., deren erneute Vernehmung
nicht veranlaßt ist, durchgreifende Be-denken gegen die Richtigkeit der Angaben des
Zeugen K. nicht herleiten. Vielmehr bestätigt die Zeugin S. dessen Angaben in
wesentlichen Punkten.
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Zwar konnte sie sich nicht an den Augenblick der Anprallung erinnern, wohl aber an
heftiges Bremsen, wobei irgendein Tier überfahren worden ist, und das nachfolgende
Schleudern und Abkommen von der Fahrbahn. Die Zeugin S. hat zudem die
Erklärung der Polizei bestätigt, daß ein Fuchs überfahren worden sei. Unter diesen
Umständen besteht für den Senat einmal kein Zweifel, daß die Erklärung der Polizei
tatsächlich so abgegeben worden ist, und zum an-deren bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, daß diese Erklärungen etwa sachlich nicht zutreffend gewesen sind.
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Auch die Verurteilung des Zeugen K. im Ordnungswid-rigkeitsverfahren durch die
ungarischen Behörden beruht darauf, daß er ausweislich des Beschlusses des
Polizeikommissariats Si. vom 10.06.1987 die von ihm aus von links auf die Straße
springenden Tiere zu spät bemerkt hat.
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Schließlich hat ebenfalls die Beklagte in der vor-gerichtlichen Korrespondenz den
Aufprall von Tieren auf das Fahrzeug, und zwar von Füchsen, nicht in Zweifel
gezogen, sondern eine Entschädigung deshalb abgelehnt, weil es sich um ein
Ausweichmanöver ge-handelt habe.
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Diese Sicht der Dinge ist allerdings durch die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Ersatz von Rettungskosten (r + s 91, 116 = VersR 91, 459)
als überholt anzusehen. Die vorge-nannte Entscheidung des BGH ist zudem im
Streitfall nicht einschlägig, da nach der Aussage des Zeugen K. gerade kein
Ausweichmanöver, sondern der Auf-prall der Tiere selbst zum Abkommen von der
Fahr-bahn und zu dem Fahrzeugschaden geführt hat.
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Endlich besagt der Umstand, daß der Zeuge W. an dem Fahrzeug keine Blut- oder
Haarreste gefunden hat, nichts Durchgreifendes gegen die Sachverhaltsschil-derung
des Zeugen K..
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Soweit die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Frage beantragt hat, welche
Spuren aufprallen-des Wild auf einer Windschutzscheibe hinterläßt, besteht zu
dessen Einholung kein Anlaß. Die Beklag-te übersieht, daß das Fahrzeug des
Klägers nach dem Abkommen von der Fahrbahn gegen den Mast eines
Verkehrszeichens geprallt ist und die auf den Fotos des Zeugen W. sichtbaren
Spuren auf der Windschutz-scheibe durchaus von daher rühren können.
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Auch zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme sieht der Senat keine
Veranlassung. Das Landgericht hat den Zeugen K. für uneingeschränkt glaubwürdig
gehalten, und der Senat sieht keinerlei Anhalts-punkte, um von dieser Beurteilung
abzuweichen. Die Angaben des Zeugen sind zudem glaubhaft, so daß der Senat
keine Bedenken trägt, sie auch für seine Ent-scheidung zugrundezulegen.
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Die Höhe des Fahrzeugschadens ist unstreitig. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom
12.02.1988 selbst vorgetragen, daß von einem Betrag von 25.500,00 DM
auszugehen sei.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten:
25.500,00 DM.
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