Urteil des OLG Köln vom 30.07.1992

OLG Köln (beginn der versicherung, zeitpunkt, zugang, beginn, versicherungsschutz, kläger, versicherungsbeginn, annahme, klausel, avb)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 7/92
Datum:
30.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 7/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 4/91
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 29. Oktober 1991 - 25 0 4/91 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa-che keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld
wegen des Arbeitsun-falles vom 14. Mai 1990 zu Recht verneint, weil zu diesem
Zeitpunkt noch kein Versicherungsschutz be-standen hat.
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Nach § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Krankentagegeldversicherung in der für das vorliegende Vertragsverhältnis
geltenden Fassung (MB/KT 78), beginnt der Versicherungsschutz mit dem im
Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht
vor Abschluß des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) ... und wird für
Versicherungs-fälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
nicht geleistet.
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Zwar war vorliegend im Vertragsantrag des Klägers vom 23. April 1990 der 1. Mai
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1990 als "Beginn der Versicherung" angegeben worden, der die Annahme des
klägerischen Antrages beinhaltende Versiche-rungsschein ist jedoch seitens der
Beklagten erst unter dem 21. Mai 1990 ausgefertigt und sodann dem Kläger
übersandt worden, wobei es hierin u. a. heißt:
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"Dieser Versicherungsschein gilt ab 1. Mai 1990"
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und
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"Vertragsbeginn: (Lauf des Versicherungs- jahres) 1. Mai 1990".
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Dem Vorgenannten kann allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht
entnommen werden, daß ab dem 1. Mai 1990 auch schon Versicherungsschutz
bestanden hätte. Es bedarf insoweit keines Einge-hens auf die Frage, ob und in
welchem Umfang auch im Rahmen von Krankenversicherungsverträgen Rück-
wärtsversicherungen möglich sind, da - selbst bei grundsätzlicher Bejahung dieser
Möglichkeit - die Annahme einer Rückwärtsversicherung, d. h. der Zu-rückverlegung
des materiellen Versicherungsbeginns auf einen Zeitpunkt vor Annahme des
Vertragsantra-ges jedenfalls dann ausscheidet, wenn sie nach den
Vertragsbedingungen im konkreten Fall ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
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Dies ist vorliegend der Fall.
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Nach dem eindeutigen und unmißverständlichen Wort-laut von § 2 MB/KT 78 beginnt
der Versicherungs-schutz zwar grundsätzlich in dem im Versicherungs-schein
bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages, der
nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung durch den Zugang des
Versicherungsscheins erfolgt.
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Nach Sinn, Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung soll ausnahmslos der
Versicherungsschutz frühe-stens mit Zugang des Versicherungsscheins (oder einer
schriftlichen Annahmeerklärung zum Versiche-rungsantrag) einsetzen. Der im
Versicherungsschein dokumentierte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ist nach
der klaren Fassung des § 2, d. h. des dortigen Klammerzusatzes für die Frage des
Beginns des Versicherungsschutzes nur insoweit relevant, als er nicht vor
Vertragsschluß, d. h. insbesonde-re vor Zugang des Versicherungsscheines liegt.
Die sprachlich eindeutige Formulierung "jedoch nicht vor Abschluß des
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Versicherungsvertrages" verbietet jedwede Erstreckung des Versicherungsschutzes
auf einen hiervor liegenden Zeitpunkt.
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Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts der Umstand, daß es im
Versicherungsschein u. a. heißt:
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"Vertragsbeginn: (Lauf des Versicherungs- jahres) 1. Mai 1990".
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Gerade angesichts des Klammerzusatzes (Lauf des Versicherungsjahres) wird - auch
für den Versiche-rungsnehmer verständlich - kenntlich gemacht, daß mit
Vertragsbeginn und der diesbezüglichen Datums-angabe nur der formelle
Versicherungsbeginn ge-meint ist, nicht aber der Beginn des materiellen
Versicherungsschutzes, der sich allein nach § 2 der AVB richtet.
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Zwar mag grundsätzlich davon ausgegangen werden können, daß auch bei der eine
Rückwärtsversiche-rung ausschließenden Klausel des § 2 MB/KT 78 Aus-nahmen
dann denkbar sein mögen, wenn der Versiche-rungsnehmer dies bei Antragstellung
ausdrücklich als Wunsch zum Ausdruck bringt; ein solcher Aus-nahmefall ist
vorliegend jedoch zu verneinen.
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Ein ausdrücklicher Wunsch des Klägers auf eine Vorverlegung des Zeitpunktes des
materiellen Ver-sicherungsschutzes im vorgenannten Sinn ergibt sich nicht schon
daraus, daß im Versicherungsan-trag als "Beginn der Versicherung" der 1. Mai 1990
angegeben war, denn angesichts § 2 der AVB war hiermit mangels
entgegenstehender Anhaltspunk-te zunächst nur der formelle Versicherungsbeginn -
wie vorstehend zur entsprechenden Klausel im Versicherungsschein dargelegt - also
der Beginn des Versicherungsjahres gemeint.
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Daß im übrigen dem Kläger nach der gesamten Inter-essenlage nicht zwingend unter
Abweichung von § 2 MB/KT 78 an einer Vorverlegung des materiellen
Versicherungsschutzes gelegen war, ergibt sich zudem zweifelsfrei daraus, daß im
Versicherungsan-trag die Frage, ob Erlaß von Wartezeiten beantragt werde, verneint
wurde und im übrigen der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seines Antrages auch
schon anderweit eine Krankentagegeldversicherung unter-hielt (bei der TKK ) und
auch im Hinblick hierauf für ihn kein hervorragendes Interesse an der Erlangung
eines möglichst frühzeitigen Versi-cherungsschutzes bestehen konnte.
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Nach allem bestand im vorliegenden Fall Versiche-rungsschutz erst ab dem Zugang
des Versicherungs-scheins vom 21. Mai 1990, so daß hinsichtlich des Unfalls vom
14. Mai 1990 Versicherungsschutz zu verneinen und die Berufung des Klägers
deshalb zu-rückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Ziff.
10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 17.951,50 DM.
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