Urteil des OLG Köln vom 29.03.2005

OLG Köln: wohl des kindes, elterliche sorge, eltern, kindeswohl, konsens, schule, zukunft, besuch, trennung, erziehungsfähigkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 25/05
29.03.2005
Oberlandesgericht Köln
4. Zivilsenat
Beschluss
4 UF 25/05
Amtsgericht Brühl, 33 F 36/96
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Antragsgegnerin das alleinige
Sorgerecht für E, der jetzt 14 Jahre alten gemeinsamen Tochter der Parteien zu übertragen.
Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu
übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten
entspricht. Dabei ist die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wie sie § 1687
BGB geregelt hat, zu berücksichtigen. Danach hat das Elternteil, bei dem sich das Kind
gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des
täglichen Lebens. Lediglich bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind
ist gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Aus diesem Grunde ist zwar regelmäßig ein
gewisses Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit erforderlich.
In diesem Zusammenhang besteht Anlaß zu dem Hinweis, dass die Eltern im Rahmen der
elterlichen Sorge verpflichtet sind, einen Konsens zu finden bzw. sich um Konsensfindung
zu bemühen. Wenn ein Elternteil das Fehlen der eigenen Kooperationsbereitschaft nicht
nachvollziehbar begründen kann, kann dies Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit
begründen.
Entscheidend ist, dass sich die Frage der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge
ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren hat. Hinsichtlich einer mangelnden
Konsens- und Kooperationsbereitschaft ist also zu prüfen, welche Auswirkungen die
mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf
die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH, FamRZ 1999, 1646; OLG
Karlsruhe FamRZ 2000,111). Hier sind jedoch keinerlei Tatsachen bzw. Gesichtspunkte
dafür dargelegt oder sonst erkennbar, dass sich das behauptete schlechteVerhältnis
zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und deshalb zu
befürchten ist, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten.
Die Eltern leben bereits seit 8-9 Jahren getrennt und zwar bei gemeinsamer elterlicher
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Sorge, ohne dass bislang ein Anlaß gesehen wurde, die Alleinsorge zu beantragen. Bei
Trennung im Jahr 1996 war das am 22.11.1990 geborene Kind erst 5 Jahre alt. Es galt in
der Folgezeit also einige Angelegenheiten von erheblichem Gewicht für das Kind zu
regeln, wie z.B. die Einschulung, Besuch einer weiterführenden Schule, ohne dass die
Antragsgegnerin hier Konflikte geschildert hätte. Zudem stehen in der Zukunft - soweit
ersichtlich - angesichts des Alters des Kindes von nunmehr 14 Jahre auch keine
Entscheidungen an, die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind
betreffen.
Der Senat vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb das Kindeswohl eine Änderung der
bestehenden Verhältnisse erfordern könnte.
Der Wille des Kindes,die Antragsgegnerin möge die elterliche Sorge alleine ausüben, ist
insoweit nicht entscheidend. Die Frage der Regelung der elterlichen Sorge betrifft hier im
wesentlichen eine Rechtsfrage, da die tatsächlichen Lebensumstände des Kindes nicht
berührt sind. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Kind bei der Antragsgegnerin
lebt. Für die Regelung eines Umgangsrechts ist die konkrete Ausgestaltung der elterlichen
Sorge ohne Bedeutung. Dass E zur Zeit keinen persönlichen Umgangskontakt zu ihrem
Vater wünscht, erfordert daher nicht eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge, zumal der
Antragsteller auch diesbezüglich Konflikte zu Lasten des Kindeswohls zu vermeiden
scheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 3000 €.