Urteil des OLG Köln vom 13.05.2009

OLG Köln: operation, mrt, unfall, behandlungsfehler, diagnose, prozess, anhörung, bandscheibenvorfall, röntgen, nacht

Oberlandesgericht Köln, 5 U 215/07
Datum:
13.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 215/07
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 5 O 554/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2007
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O
554/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern auf
Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
3
Der Kläger erlitt am 25. August 2002 einen Sportunfall, nach dem er seinen Körper
zunächst nicht spüren und bewegen konnte. Er wurde daher in das damals von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. betriebene Krankenhaus eingeliefert, zunächst
vom Beklagten zu 3. als diensthabendem Assistenzarzt und anschließend vom
Beklagten zu 2. als dem verantwortlichen Oberarzt untersucht. Dabei wurden eine
Röntgen- und computertomographische Untersuchungen angeordnet, die vom
Beklagten zu 5. als im Hause der Beklagten zu 1. selbstständig tätigem Radiologen
durchgeführt wurden. Der Beklagte zu 5. kam hierbei zu dem Ergebnis, dass eine
regelgerechte Darstellung der knöchernen Strukturen im Bereich der Halswirbelsäule
4
vorliege, keine Hinweise auf Luxationen und Frakturen der Halswirbel- und
Lendenwirbelsäule bestünden und degenerative Veränderungen vorlägen. Der Kläger
wurde sodann unter der Diagnose einer schweren Halswirbelsäulen-Distorsion,
Verdacht auf Contusio spinalis und einer schweren Lendenwirbelsäulen-Prellung
stationär aufgenommen. Am 26. August 2002 wurde der Kläger dann von einem
hinzugezogenen Neurologen untersucht, der unter der Diagnose des Zustandes nach
Contusio spinalis mit tetraparetischem rechtsbetontem Syndrom die Überweisung des
Klägers in das Universitätsklinikum B anordnete. Noch am selben Tag wurde beim
Kläger eine operative Dekompression des Bandscheibenraums HWK 5/6 durchgeführt.
Der Kläger behauptet, dass er auch bei Aufnahme im Krankenhaus noch neurologische
Ausfälle gehabt habe, insbesondere habe er seine Hände nicht bewegen, sein Knie nur
mit größter Mühe etwas anwinkeln und nicht alleine vom CT-Tisch aufstehen und sich in
ein Bett legen können. Auch im Laufe des Abends habe er weder selbstständig essen
noch trinken können. Am Folgetag habe er zusätzlich zu den genannten Ausfällen auch
seine Blase nicht mehr entleeren können. Auf diese Ausfälle habe er die behandelnden
bzw. untersuchenden Ärzte wiederholt hingewiesen. Der Kläger wirft den Beklagten als
Behandlungsfehler vor, dass sie trotz der neurologischen Ausfälle und trotz seiner
wiederholten Hinweise hierauf keine MRT-Untersuchung durchgeführt haben, obwohl
dies bei neurologischen Ausfällen auch bei fehlender Röntgenpathologie indiziert sei.
Die Diagnose des Beklagten zu 5. sei unzutreffend gewesen. Im Universitätsklinikum B
seien bei vorbestehender degenerativer, knöchern bedingter Spinalkanalstenose ein
posttraumatisches kontusionelles Myelonödem und ein traumatischer
Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden. Durch die Fehlbehandlung der
behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte im Hause der Beklagten zu 1. sei die
dringend erforderliche operative Versorgung um 24 Stunden verzögert worden. Je früher
und konsequenter die operative Therapie ansetze, umso günstiger seien aber die
Resultate. Außerdem habe die veranlasste Cortisonderivativbehandlung nicht den
einschlägigen Richtlinien entsprochen, weil die Dosierung zu niedrig gewesen sei.
Aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Beklagten befinde er sich bis zum heutigen
Tage in neurologischer und orthopädischer Nachbehandlung, weil er nach wie vor an
einer Feinmotorikstörung beider Hände bedingt durch eine leichte Spastik und
Hypästesein, einer durch Gefühlsstörungen bedingten, bei Belastungen zunehmenden
und zu Stürzen führenden Gangunsicherheit, intermittierenden Nacken-, Schulter- und
Rückenbeschwerden, einer Verdauungsstörung mit Meteorismus sowie einer
Erektionsstörung leide. Die Ausübung seines erlernten Berufes als Augenoptiker sei
ihm nur noch eingeschränkt möglich; er könne nur noch im Verkauf tätig werden.
5
Die Klägerin hat beantragt,
6
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein
angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften und rechtswidrigen
Behandlung am 25. und 26. August 2002 zu zahlen, dessen Höhe in das
pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 150.000
Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz –
mindestens verzinslich jedoch mit acht Prozentpunkten – aus 100.000,00 Euro seit
dem 1. Januar 2003, aus den verbleibenden 50.000,00 Euro seit dem 1. Februar
2003, und
7
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen
8
materiellen Schäden, die ihm aus den fehlerhaften und rechtswidrigen
Behandlungen am 25. und 26. August 2002 entstanden sind bzw. noch entstehen
werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und sind den Vorwürfen des
Klägers entgegengetreten.
9
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. J F T vom 28. November 2006 (Bl. 137 ff. d. A.)
nebst mündlicher Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2007
(Protokoll, Bl. 233 ff. d. A.). In dieser Weise sachverständig beraten hat das Landgericht
die Klage abgewiesen, weil nach der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass
der Beklagten zu 5. keine fehlerhafte Diagnose gestellt habe, und dass den
behandelnden Ärzten im Hause der Beklagten zu 1. keine Behandlungsfehler
unterlaufen seien.
10
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches
Klageziel unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein
erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, dass der erstinstanzlich
beauftragte Gesichtssachverständige sich nicht hinreichend mit dem Gutachten des Dr.
K auseinandergesetzt habe und zudem bei seinem Gutachten von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sei. Denn der Gerichtssachverständige habe
angenommen, dass die neurologischen und motorischen Ausfälle tendenziell rückläufig
gewesen seien. Dies treffe aber nicht zu. Die Ausfälle hätten sich verschlimmert. Im
Hinblick darauf hätten umgehend eine differenzierte neurologische Untersuchung und
eine MRT-Untersuchung veranlasst werden müssen. In dem Fall wäre die
Notwendigkeit einer Operation früher als tatsächlich geschehen erkannt worden, der
Kläger wäre früher und damit mit deutlich größeren Chancen auf einen günstigeren
Verlauf operiert worden. Der Gerichtssachverständige und diesem folgend das
Landgericht hätten auch nicht berücksichtigt, dass die Primärdiagnose am 25. August
2002 grob fehlerhaft gewesen sei. Die Auffassung des Gerichtssachverständigen, dass
beim Kläger ein degenerativ bedingter Bandscheibenvorfall vorgelegen habe, treffe
ebenfalls nicht zu. Der Gerichtssachverständige habe auch nicht beachtet, dass die
Gabe von hohen Kortisondosen in der medizinischen Leitlinie dringend empfohlen
werde und damit zu dem jedenfalls zu beachtenden Standart in der Primärbehandlung
einer frischen kompletten oder inkompletten Querschnittslähmung in der
überwältigenden Mehrzahl der Akutkliniken in Deutschland gehöre.
11
Die Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die
im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das
Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2009 Bezug
genommen.
13
Der Senat hat weiteren Beweis durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie
des Universitätsklinikums N Prof. Dr. H. X erhoben und den Sachverständigen zur
Erläuterung seines schriftlichen Gutachten und zur weiteren Sachaufklärung in der
mündlichen Verhandlung vom 1. April 2009 angehört. Wegen des Ergebnisses der
14
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 21. August 2008 (Bl. 347 –
364 d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 1. April 2009 (Seite 2 – 5
des Sitzungsprotokolls vom 1. April 2009, Bl. 402 ff., 403 – 406 d. A.) Bezug genommen.
II.
15
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
16
Der Kläger hat nicht beweisen können, dass den untersuchenden bzw. behandelnden
Ärzten im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. Behandlungen am 25. und 26.
August 2002 im Hause der Beklagten zu 1. schadensursächliche Behandlungsfehler
unterlaufen sind.
17
Der Senat folgt bei seiner Beurteilung den Feststellungen des
Gerichtssachverständigen Prof. Dr. X in seinem Gutachten vom 21. August 2008
[schriftliches Gutachten vom 21. August 2008 (Bl. 347 – 364 d. A.) i. V. m. dem
elektropysiologischen Zusatzgutachten vom 28. Juli 2008 (Bl. 345/346 d. A.) nebst
mündlicher Erläuterungen vom 1. April 2009 (S. 2 – 5 des Protokolls der
zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 1. April 2009,
Bl. 402 ff., 403 – 406 d. A.)], weil der Sachverständige seine Feststellungen ausführlich,
umfassend, sehr anschaulich und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger
Auswertung der Krankenunterlagen und unter eingehender Auseinandersetzung mit den
auf Parteigutachten [insbesondere Gutachten des vom Kläger beauftragten
Parteisachverständigen Priv.-Doz. Dr. O K vom 19. Juni 2004 (Anlage K 1 zur
Klageschrift) nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2007 (Bl. 190 –
200 d. A.) sowie Gutachten des von der R+V Versicherung beauftragten
Parteisachverständigen Prof. Dr. L H vom 16. August 2004 (Anlage 2 zur Klageschrift)]
beruhenden Einwendungen des Klägers überzeugend begründet hat, und weil seine
Feststellungen in den wesentlichen Punkten mit denen des erstinstanzlich beauftragten
Gerichtssachverständigen Priv.-Doz. Dr. J F T [schriftliches Gutachten vom 28.
November 2006 (Bl. 135 – 155 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen vom 1. August
2007 (S. 1 – 4 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und
Beweisaufnahme vom 1. August 2007, Bl. 233 ff., 233 – 234 R d. A.)] übereinstimmen.
18
1.
19
Es ist bereits fraglich, ob davon ausgegangen werden kann, dass den behandelnden
Ärzten im Hause der Beklagten zu 1. Behandlungsfehler unterlaufen sind.
20
In Bezug auf den Beklagten zu 5. dürfte dies klar zu verneinen sein. Denn er ist aufgrund
der Röntgen- und computertomographischen Untersuchung am 25. August 2002 zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine regelrechte Darstellung der knöchernen Strukturen im
Bereich der Halswirbelsäule vorliege, keine Hinweise auf Luxation und Frakturen der
Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden, degenerative Veränderungen vorlägen, und
dass der Verdacht auf Contusio spinalis und einer schweren Lendenwirbelsäulen-
Prellung bestünde. Der Gerichtssachverständige Prof. Dr. X ist zu der überzeugend
begründeten Feststellung gelangt, dass sich diese Diagnosen des Beklagten zu 5. als
richtig erwiesen haben [vgl. etwa: S. 11 seines Gutachtens vom 21. August 2008 (Bl.
347 ff., 357 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen vom 1. April 2009 (S. 3 des
Protokolls vom 1. April 2009, Bl. 402 ff., 404 d. A.)], und dass insbesondere ein
traumatischer Bandscheibenvorfall nicht vorgelegen habe und auch auf der MRT-
21
Aufnahme vom 26. August 2002 nicht zu erkennen sei.
Und auch hinsichtlich der übrigen beklagten Ärzte ist zweifelhaft, ob ihnen
Behandlungsfehler unterlaufen sind. Zwar hat der Gerichtssachverständige Prof. Dr. X
ausgeführt, dass bereits am 25. August 2002 gründliche klinische und neurologische
Untersuchungen des Klägers hätten durchgeführt werden müssen, und dass eine
neurologische Untersuchung offenbar erst am 26. August 2002 durch Dr. M erfolgt ist.
Der erstinstanzlich beauftragte Gerichtssachverständige Dr. T ist aber insoweit zu der
Bewertung gelangt, dass das abwartende Vorgehen im Hinblick auf die am 25. August
2002 erhobenen bildgebenden Befunde und den klinischen Zustand des Klägers aus
medizinisch-sachverständiger Sicht nachvollziehbar und vertretbar gewesen sei [vgl.
insbesondere: S. 18 seines Gutachtens vom 28. November 2006 (Bl. 137 ff., 154 d. A.)].
Denn es sei bereits am 25. August 2002 durch Computertomographie eine Verletzung
der Halswirbelsäule ausgeschlossen worden und auch nach den eigenen Angaben des
Klägers waren die neurologischen und motorischen Ausfälle bereits in der Zeitspanne
zwischen dem Unfallereignis und der Einlieferung in das Krankenhaus tendenziell
rückläufig.
22
2.
23
Die Frage, ob das Verhalten der untersuchenden bzw. behandelnden Ärzten am 25. und
26. August 2002 im Hause der Beklagten zu 1. als fehlerhaft bewertet werden kann,
bedarf aber keiner weiterer Aufklärung und kann letztlich dahinstehen. Denn aufgrund
der überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist
bewiesen, dass sich diese eventuellen Versäumnisse nicht zum Nachteil des Klägers
ausgewirkt haben.
24
Der Gerichtssachverständige ist mit überzeugender Begründung zu der Feststellung
gelangt, dass die Schädigung durch das Unfallgeschehen und nicht durch den sich
danach ereignenden Prozess ausgelöst worden sei. Hierzu hat er insbesondere
ausgeführt, dass bei dem Kläger ausweislich der computertomographischen Aufnahme
vom 25. August 2002 bereits vor dem Unfall eine Rückmarksenge bestanden habe.
Diese bereits vor dem Unfall vorhanden gewesene Einengung des Rückenmarkskanals
sei in erster Linie durch knöcherne Vorsprünge bewirkt worden. Zwischen diesen
Vorsprüngen wölbe sich die Bandscheibe vor. Es handele sich dabei um einen
degenerativen Prozess, der beim Kläger vorbestanden habe, was die histologische
Untersuchung des entfernten Bandscheibengewebes einwandfrei bestätigt habe. Auf
der computertomographischen Aufnahme lasse sich der degenerative Prozess besser
erkennen als auf der MRT-Aufnahme, die Knochen schlecht darstelle [vgl. hierzu
insbesondere die mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. X
vom 1. April 2009 (S. 3, 4 des Protokolls vom 1. April 2009, Bl. 402 ff., 404, 405); vgl.
hierzu auch S. 11, 15 und 16 seines schriftlichen Gutachtens vom 21. August 2008 (Bl.
347 ff., 357, 361 und 362 d. A.)]. Diese vorbestehende degenerativ bedingte Verengung
des Rückenmarkkanals hat vor dem Unfall am 25. August 2002 nach den unbestrittenen
Bekundungen des Klägers persönlich im Verhandlungstermin vom 1. April 2009 keine
Symptomatik ausgelöst. Dies spricht nach der überzeugend begründeten Feststellung
des Gerichtssachverständigen dafür, dass es erst durch die durch den Unfall bedingte
Quetschung zu einer Symptomatik gekommen sei, die dann aber rückläufig gewesen
sei. Der Umstand, dass es bereits relativ kurz nach dem Unfall auf dem Weg ins
Krankenhaus zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik gekommen sei, zeige,
dass sich die Quetschung von selbst wieder zurückgebildet habe. Die neurologischen
25
und motorischen Ausfälle hätten sich nach einer gewissen Zeit auch ohne die in der
Nacht vom 26. auf den 27. August 2002 durchgeführte Operation von alleine so weit wie
möglich und später tatsächlich erfolgt wieder zurückgebildet. Durch die Quetschung sei
es zu einer Verletzung des Rückenmarks gekommen. Diese Verletzung sei eingetreten
und Ursache für die gesundheitliche Schädigung, wobei sich daran auch dann nichts
mehr hätte ändern können, wenn der Kläger unmittelbar nach dem Unfall operiert
worden wäre. Das Zuwarten mit der Operation bis zur Nacht vom 26. auf den 27. August
2002 habe auf den weiteren Verlauf der gesundheitlichen Schädigung des Klägers
keinen Einfluss gehabt. Die tatsächlich durchgeführte Operation habe auch einen
prophylaktischen Effekt gehabt und habe künftige Einengungen verhindern sollen, die
beispielsweise durch eine heftige Reklinationsbewegung der Wirbelsäule ausgelöst
werden könne [vgl. insb.: mündliche Erläuterungen des Gerichtssachverständigen Prof.
Dr. X vom 1. April 2009 (S. 4 des Protokolls vom 1. April 2009, Bl. 402 ff., 405 d. A.)]. Die
Feststellungen des Gerichtssachverständigen überzeugen den Senat nicht zuletzt
deshalb, weil er sie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung anhand von Aufnahmen
sehr anschaulich und gut nachvollziehbar erläutert hat, und weil seine Feststellungen
insoweit mit denen des erstinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Prof. Dr.
T [vgl. etwa S. 14/15 seines Gutachtens vom 28. November 2006 (Bl. 137 ff., 150/151 d.
A.)] und auch mit den Feststellungen des Parteisachverständigen Prof. Dr. H [vgl. etwa:
S. 4 seines Gutachtens vom 16. August 2004 (Anlage K2 zur Klageschrift)]
übereinstimmen. Soweit der Parteisachverständige Priv.-Doz. Dr. K demgegenüber zu
der Bewertung gelangt, dass eine schnellere Operation für den Kläger eine realistische
Wahrscheinlichkeit für einen günstigeren Heilungsverlauf mit geringeren bleibenden
Schäden eröffnet hätte [vgl. insb.: S. 10/11 seines Ergänzungsgutachtens vom10.
Januar 2007 (Bl. 190 ff., 199 d. A.)], überzeugt den Senat dies demgegenüber nicht, weil
zum einen der Parteisachverständige seine Bewertung nicht hinreichend
nachvollziehbar begründet hat, und weil zum anderen seine Bewertung durch die sehr
anschaulichen und gut nachvollziehbaren Erläuterungen in der Anhörung vom 1. April
2009 überzeugend entkräftet worden ist.
Eine frühere Durchführung der MRT-Untersuchung und eine frühere Operation hätten
dementsprechend das Verbleiben einer Restschädigung nicht verhindern können. Im
Hinblick darauf ist es letztlich unerheblich, ob die genannten Maßnahmen aufgrund der
Symptomatik bereits früher als tatsächlich geschehen hätten ergriffen worden wären.
Deshalb kann auch als wahr unterstellt werden, dass der Kläger entsprechend seiner
Behauptung während seines Aufenthaltes im Hause der Beklagten zu 1. kein Wasser
lassen konnte. Denn dies hätte lediglich dazu geführt, dass früher als tatsächlich
geschehen eine MRT-Untersuchung und möglicherweise auch früher als tatsächlich
geschehen eine Operation durchgeführt worden wären. An den bleibenden
Gesundheitsschäden hätte dies indes nichts geändert.
26
Prozessuale Nebenentscheidungen:
27
Der Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2009 bietet keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
29
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
hierfür nicht vorliegen. Es geht im vorliegenden Verfahren im wesentlichen um
30
Tatsachenfragen und im übrigen um die Anwendung geltenden Rechts sowie der hierzu
in Rechtsprechung und Literatur entwickelten und allgemein anerkannten Grundsätze
und damit um eine Einzelfallentscheidung.
Berufungsstreitwert: 300.000,00 Euro [wie I. Instanz].
31