Urteil des OLG Köln vom 25.10.1995

OLG Köln (karte, grobe fahrlässigkeit, person, kläger, bank, auszahlung, positive vertragsverletzung, verletzung, büro, stelle)

Oberlandesgericht Köln, 13 U 28/95
Datum:
25.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 28/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 349/94
Normen:
BGB §§ 667, 675, 254, 276, 277;
Leitsätze:
1. Unabhängig davon, ob die in der Praxis verbreitete Auszahlung von
Barbeträgen am Bankschalter allein gegen Vorlage der ec-Karte ein
Organisationsverschulden darstellt, genügt die Bank grundsätzlich ihrer
Prüfungspflicht bei Bargeldauszahlungen durch eine nicht
kontoführende Stelle, wenn sie sich zusätzlich anhand eines gültigen
Personalausweises über die Person des Kunden Gewißheit verschafft
und durch eine Rückfrage bei der kontoführenden Stelle absichert, daß
die Auszahlung in Ordnung geht. 2. Wer seine Jacke mit Brieftasche, in
der Ausweispapiere und ec-Karte aufbewahrt werden, während
zeitweiser Abwesenheit im unverschlossenen Büro über eine Stuhllehne
hängen läßt, handelt typischerweise grob fahrlässig, auch wenn nicht
jedermann ohne weiteres unkontrollierten Zugang zu der Büroetage hat.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 1995 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 349/94 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung bleibt erfolglos. Der Senat folgt im wesentlichen den Gründen, aus denen
die Zivilkammer dem Kläger eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen der an einen
Dritten als vermeintlichen Kontoinhaber bewirkten Auszahlung von 35.000,-- DM versagt
hat (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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1. Das angefochtene Urteil ist zwar insofern ergänzungsbedürftig, als es lediglich
eine Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflichten
bei der Erfüllung ihrer bankmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger
behandelt, ohne auf einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Klägers aus
§§ 675, 667 BGB auf Auskehr des von der Beklagten an einen Nichtberechtigten
ausgezahlten Guthabens einzugehen. Nach der gesetzlichen Rechtslage (vgl. §
362 BGB) hat grundsätzlich die Bank das Risiko der Auszahlung an einen
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Nichtberechtigten zu tragen. Die Frage, ob das Mißbrauchsrisiko für die
Verwendung der ec-Karte als "Verfügungs- oder Legitimationskarte" für
Bargeldauszahlungen am Bankschalter verschuldensunabhängig durch eine
entsprechende Klausel in den Sonderbedingungen für den ec-Service wirksam auf
den Kunden abgewälzt werden kann (verneinend AG Aachen, NJW-RR 1992,
1323 = WM 1993, 291 mit krit. Anm. Harbeke in WuB I D 5. - 4.93), stellt sich hier
nicht, da die Bedingungen der Beklagten für die ec-Karte eine derartige
Zusatzklausel nicht enthalten. Da die Beklagte folglich bei einer Auszahlung an
einen Nichtberechtigten dem Kontoinhaber weiterhin verpflichtet bleibt, bedarf es
für den Klageanspruch nicht der Konstruktion eines Schadensersatzanspruchs
aus Schlechterfüllung (sog. positiver Vertragsverletzung) des Girovertrages durch
die Bank, wie Reiser (WuB I D 5. - 3.93) zu der Entscheidung des LG Essen (WM
1993, 546) zutreffend anmerkt. Dann ist aber entweder bereits unter dem
Gesichtspunkt des § 254 BGB (diese Vorschrift wird vom BGH in st. Rspr. auf
Erstattungsansprüche nach den §§ 667, 675 BGB wegen fehlgegangener
Überweisungs- oder Auszahlungsaufträge entsprechend angewendet, jüngst:
NJW 1995, 2483 m.w. Nachw.) oder - wie die Berufungserwiderung (Seite 4)
insoweit richtig herausstellt - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines
Gegenanspruchs der Beklagten zu prüfen, ob der Kläger die Auszahlung an einen
durch die ec-Karte und den Personalausweis des Klägers ausgewiesenen Dritten
aufgrund (grob)fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus dem
Girovertrag zu verantworten hat (sog. positive Vertragsverletzung) und ob die
Beklagte wegen Verletzung der ihr bei Barauszahlungen obliegenden
Prüfungspflichten ein Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft. Im Ergebnis bleibt es
allerdings gleich, wenn man stattdessen unter dem Gesichtspunkt eines
Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung prüft,
ob die Beklagte bei der Barauszahlung an den vermeintlichen Kontoinhaber die
ihr insoweit aus dem Girovertrag obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat, und
dies bejahendenfalls gegen ein Mitverschulden des Klägers wegen Verletzung der
Aufbewahrungspflicht abwägt. Auch bei dem letztgenannten rechtlichen Ansatz ist
es nicht zu beanstanden, daß der Kläger anstelle einer Wiedergutschrift der
Belastung seines Girokontos mit den in Rede stehenden 35.000,-- DM auf deren
Zahlung klagt.
2. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Prüfungspflicht bei Barauszahlung durch
eine Zweigstelle der kontoführenden Bank an den vermeintlichen Kontoinhaber
erstreckt sich im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung meist entschiedenen
Fällen der Einlösung gefälschter Schecks, bei denen es grundsätzlich nur der
Prüfung der Unterschrift bedarf und eine weitergehende Prüfungspflicht erst bei
Vorliegen besonderer Verdachtsmomente in Betracht kommt, von vornherein auf
die materielle Berechtigung der als Kontoinhaber auftretenden Person. Es braucht
hier nicht abschließend entschieden zu werden, ob eine in den Bedingungen für
den ec-Service nicht geregelte, in der Praxis aber verbreitete Auszahlung von
Barbeträgen allein gegen Vorlage der ec-Karte bereits ein
Organisationsverschulden der Bank begründet, wie das LG Essen (WM 1993, 546)
angenommen hat. Der Senat neigt allerdings ebenfalls stark dazu, daß von
Kreditinstituten, welche die ec-Karte auch bei Bargeldauszahlungen am Schalter
zur Identifikation und Legitimation des Kunden genügen lassen wollen, erwartet
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werden darf, daß dieser Verwendungszweck, daraus folgende Verhaltensregeln
des Kunden (bei Verlust der Karte müßte unbedingt auch die kontoführende
Bankstelle unmittelbar benachrichtigt werden), die Grenzen einer solchen
Verwendung der ec-Karte und eine mit dieser Verwendungsmöglichkeit
verbundene Risikoverteilung in den Bedingungen für den ec-Service geregelt
werden. Soweit dies - wie auch hier - nicht der Fall ist, folgt daraus jedoch nicht
ohne weiteres, daß die Bargeldauszahlung durch eine nicht kontoführende
Zweigstelle gegen Vorlage der ec-Karte als eine schuldhafte Verletzung des
Bankvertrages anzusehen ist. Es liegt zwar im Pflichtenkreis der Bank, sich selbst
und den Kunden durch zusätzliche Maßnahmen gegen Barauszahlungen an
Nichtberechtigte zu schützen. Solche Maßnahmen, zu denen typischerweise die
Identifikationskontrolle aufgrund eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses (die Vorlage eines Führerscheins hat das LG Essen, a.a.O., nicht
ausreichen lassen) sowie die Vergewisserung bei der kontoführenden Stelle
gehören, daß die Auszahlung in Ordnung geht, hat die Beklagte hier indessen
getroffen. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob diese Vorkehrungen den
Umständen nach etwa unzureichend waren. Das ist nach Auffassung des Senats
nicht der Fall:
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Die Beklagte hat sich anhand eines gültigen Personalausweises über die Person des
in ihrer Zweigstelle bis dahin unbekannten Kunden Gewißheit verschafft. Durch eine
Rückfrage bei der kontoführenden Stelle wurde ferner abgesichert, daß die vorgelegte
ec-Karte nicht gesperrt war und das Konto eine entsprechende Deckung aufwies. Die
im Zusammenhang mit der Einlösung gefälschter Barschecks häufig erörterte Frage,
ob die Bank von einer gewissen Betragshöhe an verpflichtet ist, sich über die
Vereinbarkeit einer solchen Barauszahlung mit den Gepflogenheiten des
Kontoinhabers zu vergewissern (ausführlich hierzu OLG Hamburg, WM 1994, 1107
m.w.Nachw.), stellt sich hier ebenfalls nicht; die Kontoführerin brauchte aus einer
Abhebung in dieser Höhe deshalb keinen Verdacht zu schöpfen, weil der Kläger ihr
mitgeteilt hatte, daß er den Eingang eines größeren Betrages erwarte, den er in den
neuen Bundesländern investieren wolle. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür
festzustellen, daß der Sachbearbeiter der Beklagten, der Auszubildende M. , die
Identifizierung der auftretenden Person etwa nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
vorgenommen hat. Seine recht detaillierte und charakteristische Beschreibung jener
Person (ca. 35-45 Jahre alt, Tendenz Richtung 40 Jahre; ca. 175-180 cm groß,
schlank, keine auffallende Figur; gebräuntes Gesicht; mittelblondes Haar, gescheitelt
an der Seite, glatt, Ohren frei; Schnäuzer), ihrer Bekleidung und ihrer Verhaltensweise
(ruhig und bis auf die Tatsache, daß die Person schwitzte, unauffällig) macht deutlich,
daß er sich jene Person genau angesehen hat. Der Vergleich dieser
Personenbeschreibung mit dem Lichtbild auf dem (neuen) Personalausweis des
Klägers läßt keine auffälligen Abweichungen erkennen (auch der Kläger trägt auf
diesem Lichtbild einen Schnäuzer, die Ohren sind frei, die Haare glatt gestrichen mit
einem Scheitel an der rechten Seite). Daß der Kläger hiernach Brillenträger ist, was
dem Sachbearbeiter der Beklagten an der beschriebenen Person nicht aufgefallen ist,
begründet noch kein Verdachtsmoment. Das mit den übrigen Eintragungen des
Personalausweises des Klägers in der "Aufzeichnung gemäß Geldwäschegesetz"
festgehaltene Geburtsdatum weist zwar ein Alter des Klägers von damals 50 Jahren
aus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Personalausweis bereits vor etwa
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21/2 Jahren ausgestellt war. Nähere Feststellungen dazu, wie der Kläger auf jenem
Personalausweis abgebildet war, sind dem Senat wegen fehlenden
Vergleichsmaterials nicht möglich. Entsprechendes gilt für den Vergleich des
Schriftzuges, mit dem die auftretende Person den Auszahlungsbeleg unterzeichnet
hat, bevor dieser Beleg von dem Auszubildenden M. als Sachbearbeiter und von
einem zeichnungsberechtigten Angestellten gegengezeichnet wurde. Hier standen
dem Bankpersonal sowohl die Unterschrift des Klägers auf der ec-Karte als auch
diejenige auf dem Personalausweis als Vergleichsmaterial zur Verfügung. Der Senat
kann insoweit nur feststellen, daß die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg im
Rahmen der Bandbreite der sonstigen aktenkundigen zeitnahen Unterschriften des
Klägers, aber auch derjenigen der Empfangsbestätigung vom 11.12.1990 für die
verwendete ec-Karte und derjenigen des Kontoeröffnungsantrages vom 12.11. 1986
liegt.
Da nach alledem keine besonderen Verdachtsmomente vorlagen, würde es auch eine
Überspannung der Prüfungsanforderungen bedeuten, von der Beklagten zu erwarten,
die auftretende Person eigens mit dem/der Kontoführer/in, die den Kläger persönlich
kannten, zu verbinden, um sich - soweit dies bei einem Telefonat möglich ist -
zusätzlich der Identität zu versichern. Ebensowenig kann etwa generell verlangt
werden, daß Kreditinstitute Barauszahlungen am Schalter an Kunden, die dem jeweils
mit dem Vorgang befaßten Bankpersonal nicht von Person bekannt sind, nur unter
Verwendung der PIN-Nummer (hierzu müßten dann entsprechende Eingabegeräte am
Schalter installiert werden) vornehmen dürfen.
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3. Während hiernach eine schuldhafte Verletzung der bankmäßigen Prüfungspflicht
durch die Beklagte zu verneinen ist, muß sich der Kläger vorhalten lassen, durch
eine ungewöhnliche Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht bei der
(gemeinsamen) Aufbewahrung von ec-Karte und Personalausweis die
"Plünderung" seines Girokontos um 35.000,-- DM ermöglicht zu haben. Ob eine
Begrenzung der Kundenhaftung auf grobe Fahrlässigkeit (bzw. 10% des
Gesamtschadens), wie sie für die mißbräuchliche Verwendung der ec-Karte in
Verbindung mit eurocheque-Vordrucken oder an ec-Geldautomaten und
automatisierten Kassen gilt (gemäß III.1.4. und III.2.4. der Bedingungen der
Beklagten für ihre ec-Karte), in entsprechender Anwendung dieser vertraglichen
Sonderregelungen auch auf den Mißbrauch der ec-Karte zu Barabhebungen am
Bankschalter ausgedehnt werden kann, wenn die Bank eine solche
Gebrauchsmöglichkeit zuläßt, ohne sie in ihren Geschäftsbedingungen zu regeln,
erscheint fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil hier grobe
Fahrlässigkeit vorliegt. Das Zurücklassen von Handtaschen oder Jacken mit
Brieftaschen oder Geldbörsen, in denen Ausweispapiere und ec-Medien
aufbewahrt werden, während der zeitweisen Abwesenheit der Benutzer in
unverschlossenen Büros ist, auch wenn nicht jedermann unkontrollierten Zugang
hierzu hat, ein typischer Fall grober Fahrlässigkeit (zutr. Ahlers, WM 1995, 601,
606). Ob dies auch für den vom AG Aachen (NJW-RR 1992, 1323 = WM 1993,
291) entschiedenen Fall gilt, daß Trickdiebe die in einem Nebengelaß eines
Verkaufsraums abgestellte Handtasche stehlen, indem einer der Täter die
Verkäuferin mit einem vermeintlichen Verkaufsgespräch ablenkt, während ein
zweiter Täter in den Nebenraum eindringt, mag dahinstehen. Unter den im
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angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigten Umständen ist im vorliegenden Fall
an dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit schlechterdings nicht vorbeizukommen. Es
genügt, in diesem Zusammenhang ergänzend darauf zu verweisen, wie es dem
PHM B. bei seiner "Tatortbesichtigung" und Befragung des Klägers am 8.3.1994
ergangen ist (Vermerk Bl. 14 f. der Ermittlungsakte 951 UJs StA Düsseldorf):
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"Das Gebäude konnte durch die an der Burgunderstraße gelegene Eingangstür, die
nicht verschlossen war, betreten werden. Ein Empfangs- oder Pförtnerdienst ist nicht
eingerichtet. Die Büroräume der Fa. O. befinden sich auf zwei Fluren im 1.
Obergeschoß, die vom Treppenhaus nach rechts und links abzweigen. Glastüren, die
zwischen dem Treppenhaus und den Fluren vorhanden sind, sind nicht verschlossen.
Das Büro des Geschädigten, Herrn G. , befindet sich auf dem Flur, der vom
Treppenhaus links abzweigt. Die Türen der auf diesem Flur nebeneinander liegenden
Büroräume standen bei der Tatortaufsuche offen. Der Flur konnte durch den
Unterzeichner unbeachtet von einer dort im ersten Büro anwesenden Person, die
telefonierte, betreten werden. Nachdem der Unterzeichner eine Person hat fragen
können, wo Herr G. sein Büro habe, wurde der Unterzeichner offenbar bewußt
bemerkt.......
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Herr G. wurde durch den Unterzeichner zu dem Diebstahl seiner Brieftasche befragt.
Er gab an, sein Büro am Tattage in der Zeit von da. 16.00 bis 16.30 Uhr zu einer
Besprechung, die in einem anderen Raum auf diesem Flur stattfand, verlassen zu
haben. Die Tür seines Büros habe er nicht verschlossen. Daß die Bürotüren
verschlossen werden, auch wenn die Büros unbeaufsichtigt sind, sei nicht üblich, da
man keinen Publikumsverkehr dort habe. Seine Jacke, in der seine Brieftasche
steckte, habe er beim Verlassen des Büros dort über eine Stuhllehne gehängt
belassen."
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4. Nach alledem hat sich der Kläger den Verlust der in Rede stehenden 35.000,-- DM
allein zuzuschreiben, und zwar unabhängig davon, ob er die gegen 16.45 Uhr
erfolgte Abhebung nicht noch hätte vermeiden können, wenn er sich sogleich nach
Bemerken des Verlustes seiner Brieftasche unmittelbar mit seiner kontoführenden
Stelle bei der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt hätte.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses Urteil: 35.000,-- DM.
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