Urteil des OLG Köln vom 14.11.2008
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Oberlandesgericht Köln, 16 U 23/08
Datum:
14.11.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 23/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 206 C 59/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.03.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Köln (206 C 59/07) wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Kläger verliert damit ihre Wirkung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der
Anschlussberufung trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf
4.089,26 EUR festgesetzt (Berufung der Beklagten: 2.097,63 €;
Anschlussberufung der Kläger: 1.991,64 € ).
Gründe
1
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine
Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und
eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
2
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die durch die stellvertretende
Vorsitzende mit Verfügung vom 26.09.2008 mitgeteilten Gründe Bezug genommen, die
durch das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.10.2008 nicht widerlegt
werden. Dass der Ehemann der Beklagten die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt mit
nutzte, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die ihn als Zeugen für
die Ausfall der Heizung benannt hat und Arbeitsberichte der Fa. L zur Reparatur der
Therme aus Februar 2006 vorlegt, die offensichtlich von ihm und nicht der Beklagten
abgezeichnet wurden. Die Kenntnis der Kläger von der e-mail-Adresse des Ehemanns
der Beklagten zeigt, dass diese nach dem damaligen Willen der Parteien als
Kontaktmöglichkeit genutzt werden sollte. Insbesondere der in der Verfügung vom
26.09.2008 aufgezeigte Zeitablauf spricht gegen einen ausnahmsweise vorliegenden
Eilfall, der den Mieter zu einer Reparaturmaßnahme hätte berechtigen können.
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Die Anschlussberufung der Kläger verliert damit von Gesetzes wegen ihre Wirkung, §
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524 Abs. 4 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Senat schließt sich zur Frage der
Verteilung der Anschlussberufungskosten auch unter Berücksichtigung der Einwände
der Beklagten der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an (vgl. Beschluss des
11. Senat vom 23.08.2004, OLGR 2004, 397 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen
des OLG Köln). Hierbei steht die Erwägung im Vordergrund, dass die Kostenverteilung
nicht anders erfolgen kann als im Falle einer Rücknahme. Derjenige Berufungskläger,
der sein Rechtsmittel – sei es aus eigenen Überlegungen, sei es auf Hinweis des
Gerichts – zurücknimmt, darf kostenmäßig nicht benachteiligt werden gegenüber dem
Berufungskläger, der die Entscheidung des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO abwartet.
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