Urteil des OLG Köln vom 15.12.1997

OLG Köln (berufsunfähigkeit, kläger, eintritt, rückzahlung, ausdrücklich, versicherungsnehmer, versicherer, erwägung, ergebnis, sache)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 133/97
Datum:
15.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 133/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 331/96
Schlagworte:
Rückzahlung Krankengeld Berufsunfähigkeit
Normen:
MBKT 78 § 11
Leitsätze:
Nach Streit um Berufsunfähigkeit hat der unterlegene Versicherte die
empfangenen Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung
zurück zu zahlen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 30.04.1997 - 23 O 331/96 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat der Klage - mit zutreffender Begründung - zu Recht stattgegeben.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in erster Linie auf die
Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils Bezug.
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen besteht lediglich Veranlassung zu den
nachfolgenden, ergänzenden Ausführungen:
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Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und wie auch die Parteien, insbesondere
die Beklagte, nicht verkennen, besteht im Hinblick auf die von den Parteien wiederholt
in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 26.02.1992 und
22.01.1992 eine planwidrige Regelungslücke, nachdem der Eintritt von
Berufsunfähigkeit beim Versicherungsnehmer im Rahmen einer
Krankentagegeldversicherung nicht automatisch zur Beendigung des
Versicherungsverhältnisses führt. Tragende Erwägung der vorerwähnten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist die Überlegung, daß, da die
Unwirksamkeit der Vertragsbeendigung gemäß den alten Bedingungen eine
planwidrige Lücke im Vertragsgefüge entstehen läßt und zu deren Ausfüllung
gesetzliche Bestimmungen nicht zur Verfügung stehen, im Ergebnis geprüft werden
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muß, was die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen
redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung über die
früher vorgesehene Vertragsbeendigung bewußt gewesen wäre.
Für den Fall der Fortzahlung eines tatsächlich nicht mehr seitens des Versicherers
geschuldeten Krankentagegeldes nach Eintritt von Berufsunfähigkeit hat der
Bundesgerichtshof in den beiden vorbenannten Entscheidungen ausdrücklich
befunden, daß eine solche Abwägung zu der Annahme führt, daß die Parteien bei
Kenntnis der Rechtslage davon ausgegangen wären, daß der Versicherer nach Eintritt
der Berufsunfähigkeit nicht nur die Leistung verweigern, sondern auch in Unkenntnis
des Rentenbezuges bzw. des Eintritts der Berufsunfähigkeit erbrachte Leistungen von
Krankentagegeld zurückfordern dürfe.
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Die Annahme einer dahingehenden hypothetischen Einigung der Parteien vor dem
Hintergrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessenlage nötigt nach Ansicht des
Senates im entgegengesetzten Falle, nämlich in dem Falle, daß der
Versicherungsnehmer weiterhin Prämien geleistet hat, zu der Feststellung, daß einem
eventuellen Rückzahlungsanspruch des Versicherers hinsichtlich bereits erbrachter
Krankentagegeldleistungen ein entsprechender Anspruch des Versicherungsnehmers
auf Rückzahlung der für einen leistungsfreien Zeitraum wegen Eintritts der
Berufsunfähigkeit gezahlten Versicherungsprämien auf die
Krankentagegeldversicherung entsprechen muß. Es ist keine nachvollziehbare
Argumentation für die Annahme ersichtlich, der Versicherer könne Rückzahlung der
wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit nicht mehr geschuldeten
Krankentagegeldzahlungen verlangen, andererseits aber der Versicherungsnehmer
endgültig einer für den Zeitraum ab Eintritt der Berufsunfähigkeit erbrachten
Prämienzahlungen auf Dauer verlustig gehen, obwohl diesen Prämienzahlungen
angesichts des eindeutigen Wegfalls der Leistungspflicht des Versicherers kein
tatsächlich noch zu versicherndes Risiko und kein entsprechender Versicherungsschutz
gegenüberstehen.
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Es wurde im Ergebnis eine nicht vertretbare Benachteiligung des
Versicherungsnehmers bedeuten, wollte man ihm einen Anspruch auf
Krankentagegeldzahlungen nach Eintritt von Berufsunfähigkeit versagen und ihn
verpflichten, eventuell gleichwohl bereits erhaltene Leistungen des Versicherers
zurückzuzahlen, ihm andererseits aber gleichwohl die für den entsprechenden Zeitraum
geleisteten Prämienzahlungen auf Dauer aberkennen.
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Wie die angemessene beiderseitige Interessenlage vor dem Hintergrund der
grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu werten ist, ergibt sich,
abgesehen von dem vorgenannten Vergleich der beiderseitigen Interessenlage, auch
mit hinreichender Deutlichkeit aus der bis zu den vorgenannten BGH-Entscheidungen
bestehenden vertraglichen Regelung, wonach gemäß § 11 Satz 2 MBKT 78
ausdrücklich bestimmt war, daß - wenn der Versicherer von dem Eintritt der
Berufsunfähigkeit erst später Kenntnis erlangt, "beide Teile" verpflichtet sind, die für die
Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen
einander zurückzugewähren. Nach dieser ausdrücklichen Bestimmung war demzufolge
ein Anspruch des Versicherers auf eventuell bereits erbrachte
Krankentagegeldzahlungen vorgesehen, aber andererseits auch ein Anspruch des
Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der für den fraglichen Zeitraum entrichteten
Beiträge.
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Es sind keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Situation und eine
sach- und interessenbezogene ergänzende Regelung anders lauten sollte, wenn der
Vertrag nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entsprechend der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht erlischt, aber andererseits dem Versicherungsnehmer auch keine
Leistungen auf Krankentagegeld wegen des Eintritts der Berufsunfähigkeit mehr
zustehen. Die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung bezweckte eine
Verbesserung der Situation des Versicherungsnehmers, nicht eine Verschlechterung.
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Gegen eine ergänzende Auslegung im vorgenannten Sinne spricht auch nicht etwa die
Erwägung der Beklagten, daß für eine ergänzende Auslegung kein Bedarf sei, weil die
Parteien ausdrücklich eine konkrete Vereinbarung getroffen hätten.
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Wenn der Kläger auf den Hinweis der Beklagten in deren Schreiben vom 27.08.1992
nicht einging, wonach die Beklagte "davon ausging", daß der Kläger mit einer
Aufhebung der Krankentagegeldversicherung zum 31.10.1992 einverstanden sei, so
kann dies bei vernünftiger Würdigung kein Argument gegen eine ergänzende
Vertragsauslegung sein. Die Beklagte läßt nämlich bei ihrer Argumentation zwei
Gesichtspunkte außer Betracht:
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Zum einen hatte der Kläger in Wirklichkeit überhaupt keine Möglichkeit, sich auf eine
Aufhebung des Krankentagegeldversicherungsvertrages einzulassen, weil er zum
damaligen Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Beklagten der Überzeugung war, nicht
berufsunfähig zu sein und von daher aus seiner Sicht durchaus bestrebt sein mußte,
den bestehenden Vertrag fortzusetzen und entsprechend seiner vertraglichen
Verpflichtung die hierauf anfallenden Prämien zu erbringen, um des von ihm als
gegeben angenommenen Versicherungsschutzes nicht verlustig zu gehen.
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Des weiteren läßt die Beklagte außer Betracht, daß der Hinweis im vorbenannten
Schreiben ersichtlich unvollständig war und lediglich den Zweck verfolgte, nunmehr die
Situation herzustellen, die der Bundesgerichtshof nach Maßgabe der bis dahin
bestehenden Bestimmungen gerade für unwirksam erklärt hatte, nämlich eine
Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge Eintritts der Berufsunfähigkeit.
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Außerdem kann die Beklagte aus der fehlenden Reaktion des Klägers auf den
vorbenannten Hinweis im Schreiben vom 27.08.1992 auch schon deshalb nichts gegen
den Kläger herleiten, weil dieser Hinweis ersichtlich an der Sache vorbeiging bzw.
jedenfalls eindeutig unvollständig war. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in den
vorbenannten Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine sinnvolle
vertragliche Regelung nur dahin gehen könne, daß der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung
vor Augen führe mit entsprechend reduzierter Prämienbelastung bei gleichzeitigem
Erhalten der Möglichkeit eines jederzeitigen Wiederauflebens des
Versicherungsverhältnisses.
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Einen solchen sachlich gebotenen Hinweis hat die Beklagte jedoch nicht gegeben, so
daß sie auch deshalb mit ihrer Argumentation nicht gehört werden kann, der Kläger
habe sich ganz bewußt für eine Fortsetzung des Vertrages mit voller Prämienpflicht
entschieden. Vielmehr könnte im Gegenteil sogar erwogen werden, ob der Beklagten
wegen des Unterlassens dieses sachlich an sich gebotenen vollständigen Hinweises
an den Kläger statt des an der Sache vorbeigehenden singulären Hinweises auf eine
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Vertragsbeendigung nicht sogar eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
vorzuwerfen sein mag mit der Folge eines entsprechenden Schadensersatzanspruches
des Klägers aus positiver Vertragsverletzung. Dieser Schadensersatzanspruch würde
dahin gehen, den Kläger so zu stellen, wie wenn die Beklagte ihm ein entsprechendes
Angebot gemacht hätte und er hierauf eingegangen wäre; in diesem Falle wären
jedenfalls weitaus geringere Prämien angefallen mit der Folge, daß sich jedenfalls
insoweit ein Rückzahlungsanspruch des Klägers ergeben könnte.
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da schon eine interessen- und sachbezogene
Würdigung der beiderseitigen Vertragserwägungen nach den vorstehenden
Darlegungen zu dem Ergebnis führt, daß die Beklagte die für die leistungsfreie Zeit der
Berufsunfähigkeit gezahlten Prämien zurückzuzahlen hat.
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Dem läßt sich auch nicht mit der Erwägung begegnen, daß die Beklagte ja, solange
Unsicherheit über die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers bestand, immerhin das
Versicherungsrisiko getragen hätte. Diese Erwägung geht deshalb an der Sache vorbei,
weil - falls im Vorprozeß die Berufsfähigkeit des Klägers festgestellt worden und somit
seinem Anspruch stattgegeben worden wäre - der Beklagten demzufolge auch die
entsprechenden Versicherungsprämien verblieben wären, die der Abdeckung dieses
Risikos dienten.
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Letztlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht verjährt.
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Gemäß § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in
welchem die Leistung verlangt werden kann.
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Verlangt werden konnte die Leistung, also die Rückzahlung der Prämien, vorliegend
aber erst, nachdem feststand bzw. rechtskräftig festgestellt worden war, daß dem Kläger
wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Berufsunfähigkeit jedenfalls seit November 1992
kein Anspruch auf Krankentagegeldzahlungen mehr zustand.
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Auch der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom 26.02.1992, was die Frage
der Verjährung anbetrifft, ausdrücklich darauf ab, daß die dort auf Rückzahlung
erbrachter Krankentagegeldleistungen klagende Versicherung im Oktober 1986
Kenntnis von dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente erhalten hatte und deshalb ihre
Leistungen spätestens ab diesem Zeitpunkt zurückfordern konnte.
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Vorliegend hat der Kläger erst nach Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils im
Vorprozeß seine Prämienleistungen zurückfordern können, so daß die Verjährungsfrist
nicht vor Klageerhebung abgelaufen war.
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Im Ergebnis war demzufolge die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97
ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 20.751,75 DM.
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