Urteil des OLG Köln vom 09.02.2001

OLG Köln: ersetzung, zukunft, auflage, verfügung, privatautonomie, schuldenbereinigung, lfg, wahrscheinlichkeit, handbuch, verfall

Oberlandesgericht Köln, 2 W 19/01
Datum:
09.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 19/01
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 973/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12. Januar
2001 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster
vom 14. Dezember 2000 - 5 T 973/00 - wird zugelassen. Das
Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 hat die Schuldnerin beim Amtsgericht Münster die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Der von ihr vorgelegte
Schuldenbereinigungsplan beinhaltet Forderungen von insgesamt 31 Gläubigern mit
einem Gesamtbetrag von ca. 237.000,00 DM. Die Schuldnerin hat eine Einmalzahlung
von 7.200,00 DM angeboten, wobei auf jeden Gläubiger eine Quote von 3,03 % entfiel.
Die Beteiligte zu 2) ist in dem Plan mit einer Forderung von 24.963,66 DM aufgeführt
und soll einen Betrag von 720,98 DM erhalten.
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Auf Antrag der Schuldnerin, die Einwendungen der dem Schuldenbereinigungsplan
nicht zuzustimmenden 4 Gläubiger mit einer Forderungssumme von ca. 43.000,00 DM
gemäß § 309 InsO zu ersetzen, hat das Amtsgericht Münster mit Beschluß vom 10.
Oktober 2000 die Einwendungen dieser Gläubiger ersetzt. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ersetzung seien gegeben, da mehr als die
Hälfte der benannten Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hätten und
die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe
der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Die Beteiligte zu 2) werde durch den
Plan nicht schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und
anschließender Restschuldbefreiung. Im letzteren Fall verbleibe für die Gläubiger ein zu
verteilender Betrag von nur 6.627,00 DM, während sich bei Annahme des vorgelegten
Plans insgesamt 7.200,00 DM erhielten. Es sei nicht zu beanstanden, daß der
Schuldenbereinigungsplan lediglich eine einmalige Zahlung vorsehe.
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Mit einem am 16. Oktober 2000 beim Amtsgericht Münster eingegangen Schriftsatz vom
gleichen Tage hat sich die Beteiligte zu 2) gegen diesen Beschluß mit der sofortigen
Beschwerde gewandt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat
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sie im wesentlichen ausgeführt, sie gehe davon aus, daß bei einem Wechsel der
Berufstätigkeit der Schuldnerin unter Zugrundelegung der günstigeren Steuerklasse
sowie der Kinderfreibeträge ein höheres Einkommen zu erzielen sei. Das Landgericht
Münster hat mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, bei der von der Beschwerdeführerin
geäußerten Hoffnung, die Schuldnerin könne in Zukunft ein höheres Einkommen
erzielen, handele es sich um eine Vermutung, die durch Tatsachen nicht erhärtet werde.
Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Schuldnerin.
Gegen den ihr am 2. Januar 2001 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 2) durch
ihre Verfahrensbevollmächtigte am 12. Januar 2001 mit Schriftsatz vom gleichen Tage
sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall
werde insbesondere gegen eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie die
Vorschriften des Gesetzes verstoßen, weil "die Schuldnerin beabsichtigte, durch eine
einmalige Zahlung das Insolvenzverfahren abzuschließen. Hierdurch werde versucht,
die Wohlverhalt[en]sphase zu umgehen".
6
2.
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a)
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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das
Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 14.
Dezember 2000 berufen.
9
b)
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Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
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Das von der Beteiligten zu 2) angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche
Ausgangsentscheidung vor (zu diesem Erfordernis: Senat, NZI 2000, 367 = ZInsO 2000,
334 = ZIP 2000, 1628; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit
zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Die
Regelung des § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, nach der sowohl dem Antragsteller als auch
dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, gegen den Beschluß des
Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde zusteht, bezieht sich auf alle Fälle einer
Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO. Deshalb kann sowohl der Schuldner,
der die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch eine Zustimmung erstrebt
hat, gegen einen diese Zustimmung versagenden Beschluß des Insolvenzgerichts, als
auch der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt worden ist, gegen die seine
Zustimmung ersetzende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde
einlegen (Senat, Beschluß vom 9. Oktober 2000, 2 W 190/00).
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Die sofortige weitere Beschwerde, die wegen der offenkundigen Interessenlage
zugleich als Zulassungsantrag der Beteiligten zu 2) auszulegen ist (Senat, NZI 2000,
80; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; Senat, NZI 2000, 134; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 7;
Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 7 Rdnr. 12), ist
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form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs.
1 InsO sind ebenfalls gegeben. Die Gläubigerin stützt ihr Rechtsmittel auf eine
Verletzung des Gesetzes und die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Zu der von der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob die Zustimmung eines Gläubigers auch
dann ersetzt werden darf, wenn die Schuldnerin einen Schuldenbereinigungsplan
vorlegt, der nur eine "Einmalzahlung" berücksichtigt, hat sich bisher noch keine
gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gebildet (Zur Möglichkeit der Nachprüfung
einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage zur Vermeidung
künftiger Divergenzen: Senat, NZI 2000, 80; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23;
FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).
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c)
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Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist indes nicht begründet. Die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7
Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO).
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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine
Versagung der Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 InsO hier
nicht vorliegen. Bei einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hat
bei dem Erreichen einer mindestens einfachen Kopf- und Summenmehrheit im Sinne
des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich auf Antrag eines Gläubigers oder des
Schuldners die Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch Zustimmung zu
erfolgen. Eine Ersetzung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Einwendungen
erhebende Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen
beteiligt wird (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO) oder dieser Gläubiger durch den
vorgelegten Plan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei
Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Weiterhin scheidet eine Ersetzung aus, wenn sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine
vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder
niedrigeren Betrag richtet als angegeben und wenn vom Ausgang des Streits abhängt,
ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (§
309 Abs. 3 InsO). Das Vorliegen entsprechender Gründe muß der Gläubiger, dessen
Zustimmung ersetzt werden soll, nach § 309 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 InsO glaubhaft
machen.
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Demgegenüber prüft das Insolvenzgericht im Rahmen der Zustimmungsersetzung nach
§ 309 InsO nicht generell die Zulässigkeit oder die Angemessenheit des gemäß § 305
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
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InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach
diesem Antrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplans. Dem Insolvenzgericht steht im
gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für eine derartige allgemeine Prüfung
bereits kein materielles Prüfungsrecht zu (z.B. Senat, NZI 1999, 494 für die Prüfung der
Zulässigkeit eines "Nullplanes"). Der Inhalt eines Plans unterliegt der Privatautonomie.
Der Schuldner ist bei der Gestaltung grundsätzlich frei. Ebenso wie der Plan, mit dem
außergerichtlich eine Schuldenbereinigung versucht worden ist, kann auch der
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gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sämtliche rechtlich möglichen Regelungen
enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-,
Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners
zur angemessenen Bereinigung des Insolvenzsituation sinnvoll erscheinen
(Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 83 Rdnr.
18). Zu den in Betracht kommenden Regelungen gehören beispielsweise Stundungen,
Zinsverzichte, das Angebot von Ratenzahlungen oder einer quotenmäßigen
Befriedigung, desgleichen Anpassungs-, Verfall- und Besserungsklauseln (Wenzel in:
Kübler/Prütting, InsO, Stand 8. Lfg. November 2000, § 305 Rdnr. 4d; Römermann in:
Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305 Rdnr. 38 ff.; Gottwald/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 83
Rdnr. 19 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Der Schuldner kann sogar einen Plan vorlegen, der als "Nullplan" oder "Fast-Nullplan"
keine oder nur eine geringe Befriedigung der Gläubiger vorsieht oder als "flexibler
Nullplan" (vgl. z.B. Senat, NZI 1999, 494; BayObLG, NZI 1999, 451; OLG Karlsruhe, NZI
2000, 163; HK/Landfermann, a.a.O., § 12, 27 f.; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 36) die
Zusage enthält, bei einer erhofften Besserung der Einkommenssituation des Schuldners
die Gläubiger an dem künftigen pfändbaren Erwerb partizipieren zu lassen. Im Rahmen
der bestehenden Privatautonomie ist ein Schuldner auch nicht gehindert, seinen
Gläubigern mit dem Plan als Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten eine einmalige
Zahlung anzubieten. Wenn sich die Gläubiger mit einer solchen "Einmalzahlung"
einverstanden erklären, ist die Schuldenbereinigung erreicht und dem Gesetzeszweck
Genüge getan. Stehen entsprechende Mittel zum Beispiel durch Mitwirkung Dritter zur
Verfügung, so ist eine Einmalzahlung an die Gläubiger in der Regel die beste Lösung
für alle Beteiligten (vgl. HK/Landfermann, a.a.O., § 306 Rdnr. 25a).
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Soweit ein Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan, der die Zahlung eines
einmaligen Betrages enthält, ablehnt und er deshalb hiergegen Einwendungen erhebt,
führt dies nur indirekt zu einer Überprüfung des vom Schuldner vorgelegten Plans durch
das Insolvenzgericht. Um einen Gläubiger durch einen Schuldenbereinigungsplan
gegenüber anderen Gläubigern nicht zu benachteiligen bzw. schlechter zu stellen als
bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und anschließender Restschuldbefreiung,
kann es sich nach den Umständen des Einzelfalls verbieten, die Zustimmung zu einem
Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen, der lediglich eine Einmalzahlung vorsieht.
Wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr.
2, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und Abs. 3 InsO glaubhaft macht, die
einer Ersetzung entgegenstehen, hat sich das Gericht hiermit zu befassen und insoweit
die Regelungen im vorgelegten Schuldenbereinigungsplan im Rahmen der erhobenen
Einwendungen zu prüfen (vgl. auch FK/Grote, a.a.O., § 305 Rdnr. 30). Fehlt es daran
oder trägt der Gläubiger nur allgemein seine Unzufriedenheit mit dem vorgelegten
Schuldenbereinigungsplan vor, so muß sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht
einmal befassen, sondern kann den Antrag auf Abänderung als unzulässig
zurückweisen (BayObLG, ZIP 2001, 204 [206]).
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Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet und mit rechtlich nicht zu
beanstandenden Gründen die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen der
Gläubigerin zurückgewiesen. Auf Tatsachen, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben
können, ob die von der Schuldnerin angegebenen Forderungen bestehen oder sich auf
einen höheren oder niedrigeren Betrag richten als angegeben, hat die
Beschwerdeführerin nicht berufen. Da aus der im vorgelegten
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Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen einmalige Tilgungsleistung allen beteiligten
Gläubigern ein gleich hohe Befriedigungsquote zustehen soll, ist ebenfalls eine
angemessene Beteiligung der Beschwerdeführerin gewährleistet. Im übrigen hat die
Beschwerdeführerin keine hinreichende Tatsachen benannt und glaubhaft gemacht, aus
denen sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, sie würde im Sinne des § 309 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 InsO gegenüber einer Durchführung des Insolvenzverfahrens schlechter
stehen.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem
Insolvenzgericht den Angaben der Schuldnerin folgt, daß die von ihr angebotene
Zahlung von 7.200,00 DM nicht aus ihrem Vermögen stammt und somit bei
Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht zur Verfügung steht. Umstände, die gegen
die vorgenommene Wertung sprechen, dieser Betrag stamme von dritter Seite, werden
von der Gläubigerin nicht aufgezeigt. Mit rechtlich nicht zu beanstandenden
Erwägungen hat das Landgericht den Einwand der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen, die Schuldnerin könnte bei Aufgabe der Selbständigkeit ein höheres
Einkommen erzielen. Aus dem Vortrag der Gläubigerin ergeben sich bereits keine
Angaben dazu, in welchem Umfange sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Schuldnerin in Zukunft verändern könnten. Insbesondere zeigt sie nicht konkret auf, ob
überhaupt für die Schuldnerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, bei Aufgabe
ihrer Selbständigkeit eine andere, besser bezahlte Beschäftigung zu finden. Daher ist
das Landgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen
Schlechterstellung und der anzustellenden Prognose für die Zukunft zutreffend davon
ausgegangen, daß sich die derzeitigen Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse der Schuldnerin während der gesamten Dauer des Verfahrens
maßgeblich bleiben (§ 309 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO).
24
3.
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Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs.
1 ZPO zurückgewiesen werden.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 DM
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(wie Vorinstanz)
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