Urteil des OLG Köln vom 04.10.2006

OLG Köln: im bewusstsein, versicherungsnehmer, unverzüglich, anzeigepflicht, beweisverfahren, korrespondenz, zustellung, haftpflichtversicherungsvertrag, obliegenheit, abrede

Oberlandesgericht Köln, 9 W 21/06
Datum:
04.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 21/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 668/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 20 . Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 21.2.2006 - 20 O 668/05 – wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht
die Erfolgsaussicht des Begehrens verneint.
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Dem Antragsteller steht auf Grund der Berufshaftpflichtversicherung kein Anspruch auf
Deckung nach § 1 AHB im Hinblick auf die Inanspruchnahme auf Grund seiner Tätigkeit
im Rahmen des Bauvorhabens der Wohnungseigentumsanlage C.-straße 9-15 in xxxxx
E.-I. gegen die Antragsgegnerin zu.
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1. Die Antragsgegnerin ist gemäß den §§ 5 Nr. 2, 6 AHB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei,
weil der Versicherungsnehmer vorsätzlich in mehrfacher Hinsicht gegen seine
Anzeigepflicht verstoßen hat.
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Nach § 5 Nr. 2 AHB ist jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Macht der Geschädigte
seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur
Anzeige innerhalb einer Woche nach Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird gegen
den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, so hat er
außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt ausdrücklich im Falle
eines Beweissicherungsverfahrens, vgl. § 5 Nr. 2 letzter Satz AHB.
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Am 21.12.2000 wurde dem Antragsteller der Antrag der B. Siedlungs- und
Wohnungsgesellschaft mbH vom 30.11.2000 auf Einleitung eines selbständigen
Beweisverfahrens zugestellt. Dieses Verfahren richtete sich gegen den Antragsteller,
die Bauunternehmung H. M. sowie die R. GmbH. In dem Antrag wird um Einholung
eines Sachverständigengutachtens gebeten, und zwar u.a. im Hinblick auf
Rissbildungen in der Tiefgaragenbodenplatte mit der Fragestellung, ob Ursache der
Baumängel insbesondere eine fehlerhafte Statik sei, welche der Antragsteller zu
verantworten habe. Dieses Begehren hätte der Antragsteller zum Anlass nehmen
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müssen, seinen Haftpflichtversicherer zu informieren.
Unter dem 12.11.2003 wurde dann das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren
erstellt. Nach Übersendung des Gutachtens mit Schreiben des Landgerichts Düsseldorf
20.11.2003 meldete der Antragsteller erst Ende 2003 der Antragsgegnerin den
Versicherungsfall. Dies war nicht mehr unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern im
Sinne von § 121 Abs. 1 BGB).
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Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist auch vorsätzlich geschehen. Der
Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigeobliegenheit vorsätzlich, wenn er die
Verhaltensnorm im Bewusstsein ihres Bestehens nicht befolgen will (vgl. Römer in
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6, Rn 76 m.w.N.) Der Vorsatz wird, wenn der
Tatbestand der Obliegenheitsverletzung feststeht, vermutet. Hierbei ist allerdings zu
berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer normalerweise nicht durch vorsätzliche
Verzögerung der Anzeige seinen Versicherungsschutz gefährden will (vgl. BGH, VersR
1979, 117; 1981, 321; Senat, VersR 2005, 1231; r+s 1997, 355; 1992, 86; OLG
Saarbrücken, VersR 2002, 51; Voith/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 153,
Rn 3; Langheid in Römer/Langheid, a.a.O, § 33, Rn 19). Sprechen indes – wie im
vorliegenden Fall - die gesamten Umstände für die Annahme von Vorsatz, so ist für eine
erleichterte Widerlegung der Vorsatzvermutung kein Raum mehr. Der Antragsteller hat
sich vorliegend – wie die gesamten Umstände ergeben - über die Pflicht, den
Versicherer zu informieren, bewusst hinweggesetzt. Wenn der Versicherungsnehmer in
Kenntnis seiner Anzeigepflicht die Anzeige im Vertrauen darauf unterlässt, er sei nicht
verantwortlich und könne den gegen ihn gerichteten Haftpflichtanspruch abwehren,
greift die Erleichterung des Nachweises mangelnden Vorsatzes nicht (vgl. OLG
Saarbrücken, a.a.O.). So liegt es hier.
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Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 26.2.2000 an die B. Siedlungs- und
Wohnungsgesellschaft mbH (Bl. 83 AH) ist zu entnehmen, dass er den Grund seiner
Inanspruchnahme genau erkennt, aber seine Verantwortung in Abrede stellen will. Im
übrigen stand der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift im
selbständigen Beweisverfahren wegen einer anderen Haftpflichtsache in ständiger
Korrespondenz mit der Antragsgegnerin, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat. Die
Anzeigeverpflichtung war dem Antragsteller danach bewusst. Zeigt der
Versicherungsnehmer den Haftpflichtfall nur deswegen nicht an, weil er die
Berechtigung eines Anspruchs in Zweifel zieht, ist jedenfalls von bedingtem Vorsatz
auszugehen (vgl. Senat, VersR 2005, 1231).
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Da der Antragsgegnerin durch die verspätete Information ein Feststellungsnachteil
entstanden ist, ist die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos geblieben, so dass es auf
die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung nicht ankommt (vgl. BGH, r+s 2004, 368).
Durch die verspätete Anzeige wurde der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen,
rechzeitig auf die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers zu reagieren.
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Im übrigen wäre die Verletzung der Obliegenheit auch im Sinne der Rechtsprechung
relevant. Die verspätete Anzeige der Inanspruchnahme ist generell geeignet die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil sie typischerweise dazu führt,
dass Ursachen des Schadens schwerer aufzuklären sind, als dies zeitnah möglich ist.
Einer Belehrung bedarf es vor einer erstmaligen Anzeige nicht.
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2. Ob der Anspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 12 Abs. 1 VVG
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verjährt ist (vgl. BGH VersR 2003, 900; 2004, 1043), kann dahinstehen.
Danach sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht
gegeben.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen
der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
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