Urteil des OLG Köln vom 10.06.1992
OLG Köln (kläger, technik, stand der technik, ausführung, schallschutz, abnahme, gutachten, zeitpunkt, verhältnis zu, wand)
Oberlandesgericht Köln, 13 U 267/91
Datum:
10.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 267/91
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 0 257/87
Schlagworte:
WERKVERTRAG SCHALLBRÜCKE PROZEßFÜHRUNGSBEFUGNIS
WOHNUNGSEIGENTUM
Normen:
ZPO § 51; BGB § 633; BGB § 635
Leitsätze:
1. Zur Prozeßführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer, die
durch Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt
worden sind, Ansprüche wegen Schallschutzmängeln am
Gemeinschafts- und Sondereigentum geltend zu machen. 2. Der mit der
Ausführung von Fliesenarbeiten beauftragte Unternehmer muß bei den
Verlegearbeiten darauf achten, daß die durch schwimmenden Estrich
bewirkte Trittschalldämmung erhalten bleibt und keine Schallbrücken
entstehen. 3. Der mit der Installation von Sanitäreinrichtungen
beauftragte Unternehmer muß darauf achten, daß hierbei keine
Schallbrücken entstehen, durch die unzulässig hohe Schalldruckpegel
bewirkt werden.
Tenor:
Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 4) wird - unter
Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 25.
September 1991 verkün-dete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen - 4 0 257/87 - teil-weise abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger
46.471,22 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 22. Oktober 1987 zu zahlen,
abzüglich des durch Teilanerkenntnis-urteil des Landgerichts vom 11.
November 1987 ausgeurteilten Betrages von 1.185,60 DM. Die Beklagte
zu 4) wird verurteilt, an die Kläger 26.121,26 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem seit dem 22. Oktober 1987 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage -
soweit sie nicht hinsichtlich des Beklagten zu 1) zu-rückgenommen und
soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 11.
November 1987 entschieden worden ist - abgewiesen. Die Kosten des
ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Klä-ger zu 34 %, der
Beklagte zu 3) zu 42 % und die Beklagte zu 4) zu 24 %. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die
Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden
diesem zu 75 % und den Klägern zu 25 % auferlegt. Von den
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese selbst 72,5
% und die Kläger 27,5 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden
wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten
der Kläger tragen die Klä-ger zu 26 %, der Beklagte zu 3) zu 47,5 % und
die Beklagte zu 4) zu 26,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 3) tragen dieser selbst 75 % und die Kläger 25 %. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) werden dieser selbst zu
72,5 % und den Klägern zu 27,5 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
T A T B E S T A N D
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Die Kläger sind Bauherren und Miteigentümer mehrer Wohnungen des
Mehrfamilienhauses A. in A.. Mit den Architektenleistungen hatten die Kläger den
früheren Beklagten zu 1), mit den Statikerleistun-gen einschließlich der sogenannten
bautechnischen Nachweise den Beklagten zu 2) beauftragt. Der Beklagte zu 3) war
mit der Ausführung der Sani-tär- und Heizungsinstallationen einschließlich der
Trittschallisolierung im Bereich der Fußbodenhei-zungen, der Beklagte zu 4) mit der
Ausführung der Fliesen-, Kunst- und Natursteinarbeiten beauf-tragt.
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Gemäß einer Ermächtigung der Wohnungseigentümerge-meinschaft vom 26.01.1987
(Bl. 33 d.A.) haben die Kläger die Beklagten in Anlehnung an ein Beweissi-
cherungsgutachten des Schallgutachters Dr. S. vom 26.04./14.10.1986 (11 H 30/85
AG Aachen) wegen Mängeln der Trittschalldämmung der betonierten Treppenläufe
und -podeste und der mit Steinzeug belegten Böden des jeweiligen
Sondereigentums so-wie wegen Schallschutzmängeln der Sanitärinstalla-tion auf
anteiligen Ersatz der zur Mängelbehebung erforderlichen Kosten in Anspruch
genommen. Nach außergerichtlichem Vergleich mit dem früheren Be-klagten zu 1)
bzw. mit der hinter diesem stehenden ... Versicherung über eine Ausgleichszahlung
von 70.000,-- DM haben die Kläger die Klage gegen
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diesen zurückgenommen und verfolgten gegen die übrigen Beklagten anteilige
Ersatzansprüche ent-sprechend ihrer jeweiligen Haftungsquote am ver-bleibenden
Beseitigungsaufwand weiter wie sie auch die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für etwa
noch verbleibende Schäden nach Sanierung begehrten. Durch Teilanerkenntnisurteil
des Landgerichts ist der Beklagte zu 3) zur Zahlung eines Betrages von 1.185,60 DM
verurteilt worden.
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Die Kläger haben vorgetragen:
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Entsprechend dem Beweissicherungsgutachten seien sowohl die Treppenanlagen
als auch die Steinzeug-böden mit erheblichen Schallmängeln behaftet, weil
entgegen den anerkannten Regeln der Technik bauli-cher Verbund dieser Bauteile
mit den angrenzenden Bauteilen (z.B. aufgehenden Wänden) bestehe und dadurch
zum Teil weder die Mindestwerte nach der einschlägigen DIN 4109 noch insgesamt
die bei ein-wandfreier Ausführung der vertraglichen Leistungen erzielbaren
Schalldämmwerte erreicht würden. Den Beklagten zu 4) treffe die Haftung für die
mangel-haft schallisolierten Steinzeugböden, den Beklag-ten zu 2) eine solche für
die unzureichend kon-struierten Treppenanlagen und der Beklagte zu 3) müsse für
den mangelhaften Schallschutz der Trep-pen wie auch sämtlicher Sanitärobjekte
("Instal-lationsgeräusche") nach Maßgabe des Beweissiche-rungsgutachtens
einstehen.
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Entsprechend der von ihnen in der Klage- und Kla-geerweiterungsschrift
vorgenommenen Schadensauf-teilung haben die Kläger beantragt,
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den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 15.587,22 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen,
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den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie 51.830,14 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen, soweit hier-über noch nicht durch Teilanerkenntnis-
urteil vom 11.11.1987 entschieden worden ist,
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die Beklagte zu 4) zu verurteilen, an sie 26.121,26 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klage-zustellung zu zahlen,
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4.
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festzustellen, daß die Beklagten zu 2) bis 4) verpflichtet sind, ihnen den Scha-den
zu ersetzen, der nach Durchführung der vom Sachverständigen Dr. S. in seinem
Gutachten vom 26.04./14.10.1986 vorge-schlagenen Schallschutzmaßnahmen
aufgrund der danach durchzuführenden Schallschutz-abnahme verbleibt und nicht
oder nur mit
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unverhältnismäßigem Aufwand zu beheben sein wird.
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Die Beklagten zu 2) bis 4) haben Klageabweisung be-antragt.
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Sie haben geltend gemacht:
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Die jeweils von ihnen vorgesehene und durchgeführ-te Bauausführung sei
grundsätzlich entsprechend DIN 4109 (1962) zulässig, der Entwurf 1979 sei
hinsichtlich der Schallschutzwerte zu hoch und entspreche nicht den zur Zeit der
Bauausführung anerkannten Regeln der Technik. Der Beklagte zu 3) hat allerdings
Mängel bei der Aufstellung von Wannen und Duschtassen sowie bei der Anbringung
der Durchlauferhitzer eingeräumt, hält jedoch den anerkannten Betrag als Ausgleich
für angemessen. Die Beklagte zu 4) behauptet zudem, wegen der Bau-abfolge sei
ein Verbund von Boden- und Wandfliesen unvermeidbar gewesen, abgesehen
davon, daß sie den Architekten auf das Problem hingewiesen habe.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung und Verwertung der
Beweissicherungsakte 11 H 30/85, durch Zeugenvernehmung und durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Ing. S1.. Wegen des
Beweisergebnisses wird auf die Beweis-sicherungsakte (insbesondere die S-
Schallprüfung Bl. 20 BA; das Beweissicherungsgutachten Dr. S. vom
26.04./14.10.1986, Bl. 93 ff., 170 ff. BA), das Sachverständigengutachten Prof. Dr. S1.
vom 10.03.1990 (Bl. 369 ff. d.A.) nebst Ergänzung vom 28.01.1991 (Bl. 420 ff. d.A.)
sowie die Sit-zungsniederschrift vom 27.06.1991 verwiesen. Ferner wird auf das
Privatgutachten T. vom 23.04.1987 (Bl. 84 ff. d.A.), dessen Ergänzung vom
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22.10.1987 (Bl. 177 ff. d.A.) sowie die Stellung-nahme des Sachverständigen Dr. S.
vom 13.07.1987 (Bl. 142 ff. d.A.), außerdem auf den Tatbestand des erstinstanzlichen
Urteils hinsichtlich des wechsel-seitigen Parteivortrags ergänzend Bezug
genommen.
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Das Landgericht hat durch Schluß-Urteil vom 25.09.1991 den Beklagten zu 4)
antragsgemäß verur-teilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen; auf das Urteil wird
hinsichtlich der Begründung ver-wiesen. Hiergegen haben die Kläger und die
Beklag-te zu 4) fristgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel form- und
fristgerecht begründet.
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Die Kläger greifen mit ihrer Berufung das Urteil lediglich hinsichtlich des Beklagten
zu 3) an. In-soweit tragen sie unter Vertiefung des erstinstanz-lichen Vorbringens vor:
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Der Beklagte zu 3) sei nach seinem Auftrag für die Trittschallmängel der
Treppenanlagen verantwort-lich, wie sie der Beweissicherungsgutachter entge-gen
dem Gerichtssachverständigen annehme. Hinsicht-lich der Installationsschallmängel
hafte dieser Be-klagte - was das Landgericht übersehen habe - nach
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beiden Gutachtern jedenfalls für einen Großteil der Anlagen, hinsichtlich
Durchlauferhitzer und Wannen-/Duschenaufstellung sei die Haftung sogar dem Grun-
de nach unstreitig, im übrigen jedenfalls nach dem zutreffenden
Beweissicherungsgutachten gegeben.
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Die Kläger beantragen,
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unter Teilabänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu 3)
entsprechend den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu verurteilen,
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hilfsweise,
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Sicherheitsleistung durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbringen zu dürfen.
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Der Beklagte zu 3) beantragt,
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Zurückweisung der gegnerischen Berufung,
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hilfsweise,
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Sicherheitsleistung durch Bank- oder
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Sparkassenbürgschaft erbringen zu
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dürfen.
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Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzli-ches Vorbringen vor:
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Die Kläger seien nicht prozeßführungsbefugt; zudem sei fraglich, ob nicht sämtliche
Ansprüche durch Zahlungen der Versicherung des Beklagten zu 1) er-
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füllt seien. Für die Treppenmängel hafte er selbst mangels Auftrags nicht. Für
Installationsschall-mängel hafte er nur entsprechend seinem Anerkenn-tis bezüglich
Durchlauferhitzern, Wannenaufstellung usw. und im übrigen entsprechend dem
Gutachten Prof. S1. für 24 Störschallpegel. Die klägerische Schadensberechnung sei
unzulässig, das Gutachten Prof. S1. in diesem Punkt zu ungenau; zudem müßten
sich die Kläger das Verschulden des Architekten an-rechnen lassen.
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Die Beklagte zu 4) trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
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Die Versicherung des Beklagten zu 1) habe 150.000,-- DM gezahlt, so daß sie, die
Beklag-te zu 4), Erfüllung behaupten müsse. Jedenfalls hafte sie nur im Umfang des
vom Sachverständigen Prof. Dr. S1. angenommenen Schadens; die Berech-nung der
Kläger sei fehlerhaft, da sie nicht auf 80.000,-- DM abstelle. Im übrigen sei sie nicht
am Beweissicherungsverfahren beteiligt gewesen, hafte auch nicht für den -
unvermeidbaren - Verbund von Wand- und Bodenfliesen. Schließlich könne sie
nach-bessern.
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Die Beklagte zu 4) beantragt,
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unter entsprechender Abänderung des
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erstinstanzlichen Urteils die gegen
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sie gerichtete Klage insgesamt ab-
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zuweisen.
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Die Kläger beantragen:
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Zurückweisung der gegnerischen
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Berufung.
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Sie beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Sach-vortrag und tragen noch vor:
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Die Versicherung des Beklagten zu 1) habe lediglich auf dessen ca. 50 %igen
Haftungsanteil 70.000,-- DM für die hier streitigen Schallschutzmängel gezahlt. Ihre
Berechnungsweise der Haftungsanteile sei zu-treffend. Im übrigen sei die
Begutachtung Dr. S. im Gegensatz zu der des Prof. S1. in allen Punkten richtig, da
insbesondere vom rechtlichen Ansatz der geschuldeten Bauweise ausgehend. Im
übrigen stünden die vom Beklagten zu 4) zu vertretenden Mängel dem Grunde nach
auch nach Prof. S1. fest. Bei Beachtung der Architektenpläne wäre es jedenfalls nicht
zu den Mängeln des Trittschalls gekommen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt, insbesonde-re die im Berufungsrechtszug gewechselten Schrift-sätze
der Parteien und die zum Gegenstand der Se-natsverhandlung gemachte
Beweissicherungsakte, Be-zug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die zulässigen Berufungen der Kläger und der Be-klagten zu 4) sind jeweils teilweise
begründet.
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Die Berufung der Beklagten zu 4) erweist sich hinsichtlich des vom Landgericht
antragsgemäß zuer-kannten Zahlungsbegehrens der Kläger als erfolglos, führt
jedoch zur Abweisung des weitergehenden Fest-stellungsbegehrens der Kläger
bezüglich einer Er-satzpflicht dieser Beklagten für etwa nach durchge-führter
Sanierung verbleibender Restschäden. Ande-rerseits hat die Berufung der Kläger
gegenüber dem Beklagten zu 3) insoweit Erfolg, als sie im teno-rierten Umfang zu
dessen Verurteilung auf den Zah-lungsantrag hin führt, während die gleichgelagerte
Feststellungsklage auch gegenüber dem Beklagten zu 3) keinen Erfolg hat.
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Im genannten Umfang haben die Kläger gegen die beiden am Berufungsverfahren
beteiligten Beklagten Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Aufwandes zur
Beseitigung der von ihnen jeweils verursachten Schallschutzmängel an dem von den
Klägern errich-teten Mehrfamilienhaus A. in A. (§ 633 Abs. 3 bzw. § 635 BGB). Der in
der Berufungsinstanz von den Beklagten erhobene Einwand fehlender Prozeßfüh-
rungsbefugnis greift gegenüber den Klägern nicht durch. Die Kläger wurden
ausweislich des Ergeb-nisprotokolls vom 26. Januar 1987 (Bl. 33 d. A.) mit Beschluß
der Wohnungseigentümergemeinschaft vom selben Tage ermächtigt, die dieser
zustehenden Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche wegen
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der Schallschutzmängel am Gemeinschafts- und Son-dereigentum, die im
Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen Dr. S. festgestellt wurden, nicht
nur außergerichtlich zu verfolgen, sondern nach fruchtlosem Verstreichen der
Nachbesserungsfristen "im eigenen Namen in gewillkürter Prozeßstandschaft
klageweise geltend zu machen und klageweise geltend gemachte Forderungen im
eigenen Namen einzuziehen, also Leistung an sich zu verlangen".
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Damit erstreckte sich die Klagebefugnis der Kläger in gewillkürter Prozeßstandschaft
nicht nur auf Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemein-
schaftseigentum, sondern, soweit die Ursache der Mängel im Sondereigentum der
Wohnungseigentümer be-gründet ist, auch auf dieses, zumal eine Abgrenzung
zwischen Schallschutzmängeln des Gemeinschaftsei-gentums und solchen des
Sondereigentums schon aus baulichen Gründen kaum durchführbar ist und ohnehin
stets von einer gewissen Gemeinschaftsbezogenheit des Gewährleistungsanspruchs
in derartigen Schall-schutzfällen auszugehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 755 f.).
Das eigene rechtliche Interesse der Kläger an der Prozeßführung im eigenen Namen
rechtfertigt sich daraus, daß diese von den anderen Eigentümern des Hauses
offenbar ihrerseits aus Gewährleistungs-recht wegen gerade dieser Mängel in
Anspruch genom-men wurden bzw. werden und mit den Mängelbeseiti-
gungsarbeiten und den entsprechenden Kosten selbst in Vorlage treten mußten.
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Auch der von den beiden Beklagten erhobene Erfül-lungseinwand greift nicht durch,
weil sich die von ihnen geäußerte Vermutung, die hinter dem früheren Beklagten zu
1) stehende Versicherung habe im Vergleichswege bereits mindestens 150.000,--
DM auf die von den Klägern insgesamt gerügten Schall-schutzmängel gezahlt, als
nicht haltbar erwiesen hat. Wie sich aus dem außergerichtlichen Schreiben des
Korrespondenzanwalts der Kläger G. vom 28. August 1987 (Bl. 642 ff. d. A.) in
Verbindung mit dem diesbezüglichen Antwortschreiben der Versiche-rung vom 22.
September 1987 (Bl. 657 d. A.) ergibt, belief sich die Gesamtzahlung auf die in
diesem Verfahren in Rede stehenden Schallschutzmängel hin-sichtlich der
Verantwortlichkeit des früheren Be-klagten zu 1) auf insgesamt lediglich 70.000,--
DM, wie von den Klägern stets vorgetragen; weitere spätere Zahlungen der
Versicherung sind damit er-sichtlich auf andere Mängel des Vorhabens erfolgt.
Rechnerisch wie auch rechtlich ist damit lediglich der den früheren Beklagten zu 1)
als Architekten des Bauvorhabens treffende Haftungsanteil am gesam-ten
Sanierungsaufwand von zumindest 148.707,91 DM auf der Basis des
Beweissicherungsgutachtens Dr. S. (Korrekturwert Gutachten S. abzüglich
Sanierungs-aufwand für Treppenanlagen und schalltechnische Ab-nahme sowie
anteilige "Nebenkosten") ausgeglichen; nur einen Betrag in eben dieser Höhe
müßten sich im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnah-me der beiden
Beklagten des Berufungsverfahrens
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in voller Höhe des Sanierungsaufwandes die Kläger unter dem Gesichtspunkt eines
etwaigen Mitverschul-dens des Architekten anrechnen lassen; ausweislich der
Schadens- bzw. Aufwandsberechnung in der - spä-ter modifizierten - Klageschrift
nehmen die Kläger diese beiden Beklagten jedoch nur hinsichtlich des ihnen effektiv
jeweils anzulastenden Haft-ungsanteils aus dem verbleibenden Restaufwand in
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Anspruch, so daß sie aus der allein zu Gunsten des Beklagten zu 1) geleisteten
Zahlung des Betrages von 70.000,-- DM keine - auch nur teilweise - Er-
füllungswirkung bezüglich ihrer eigenen Verantwort-lichkeit herleiten können.
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Schließlich sieht sich der Senat auch angesichts teilweise unterschiedlicher
sachverständiger Mei-nungsäußerungen von drei verschiedenen Gutachtern
(Beweissicherungsgutachten Dr. S., Sachverständiger des Hauptverfahrens Prof. Dr.
S1., Privatgutachter des Beklagten zu 3), Dipl.-Ing. T.) nicht zur Ein-holung einer
ergänzenden Stellungnahme des bisheri-gen Gerichtssachverständigen Prof. Dr. S1.
oder et-wa einer neuen Begutachtung eines weiteren Sachver-ständigen veranlaßt;
der Senat ist nämlich aufgrund der verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen in
diesem Verfahren wie auch aufgrund sonstiger Erfahrungen im Zusammenhang mit
anderen Schall-schutzprozessen genügend sachkundig, um selbst die hier im
Vordergrund stehende Rechtsfrage nach dem im konkreten Fall geschuldeten
Schallschutz bzw.
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dem durch Ausführungsmängel seitens der Beklagten zunichte gemachten,
erreichbaren Schallschutz be-antworten zu können. Dies vorausgeschickt gilt hin-
sichtlich der beiden Berufungen im einzelnen fol-gendes:
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Berufung der Beklagten zu 4):
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1. Zahlungsantrag (26.121,26 DM)
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Die Kläger haben - wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt
hat - gegen die Beklagte zu 4) einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten
Mängelbeseitigungsaufwan-des in Höhe von 26.121,26 DM (§ 633 Abs. 3 bzw. §
635 BGB). Bereits nach den überzeugenden Aus-führungen des
Beweissicherungsgutachters Dr. S. - zusätzlich belegt durch dessen Schallschutz-
messungen und eine Fotodokumentation - hat die Beklagte zu 4) bei der
Ausführung der ihr obliegenden Fliesenlegerarbeiten in Bädern, Kü-chen und
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Gäste-WC's des Mehrfamilienhauses un-ter Mißachtung der anerkannten Regeln
der Tech-nik Körperschallbrücken bei den schwimmenden Estrichen verursacht,
indem in mehr oder minder großen Bereichen Wandfliesen auf den Bodenflie-sen
aufstehen, baulicher Verbund von Bodenflie-sen und aufgehenden Wänden im
Bereich der Wan-nen- und Duschtassenummauerung hergestellt wur-de und indem
Fliesenkleberbrücken wie auch Mör-telreste des Vorunternehmers zwischen aufstei-
genden Wänden und Bodenfliesen belassen wurden,
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ohne die Kläger bzw. deren Architekt ausrei-chend über den letztgenannten
Mißstand zu in-formieren.
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Die Beklagte zu 4) kann sich ihrer Verantwor-tung für die groben
Ausführungsmängel nicht mit dem Hinweis entziehen, sie sei seinerzeit (noch) nicht
an dem Beweissicherungsverfahren beteiligt gewesen. Abgesehen davon, daß die
Beklagte zu 4) nicht einmal die Trittschallmeß-werte des
Beweissicherungsgutachtens anzweifelt - dies auch nicht kann -, hat der
Gerichtssach-verständige Prof. Dr. S1. jedenfalls in die-sem Punkt die
Ausführungen des Schallgutach-ters Dr. S. im Hauptverfahren vollinhaltlich
bestätigt. Wie in der Fachwelt seit langem unumstritten ist, dient der schwimmende
Estrich primär dem Trittschallschutz und ist so auszu-bilden, daß
Körperschallbrücken weitestgehend vermieden werden. Bereits die DIN 4109
(1962) enthält entsprechende Detailausführungen in schalltechnischer Hinsicht;
nichts anderes gilt für die Entwürfe 1979 und 1984 wie auch für die Neufassung
dieser DIN-Norm aus dem Jahre 1989. Die dementsprechend seit langem
bestehende Re-gel der Technik für die Herstellung schwimmen-der Estriche gilt
entsprechend auch für die Verlegung eines Fußbodenbelags auf diesem; die durch
das "Schwimmen" des Estrichs erreichte Schalldämmung darf weder durch einen
Anstoß des Fußbodenbelags und seines Mörtelbetts an die
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Wand noch durch einen Aufstoß der Wand- auf die Bodenplatten oder durch
Überbrückung der dazwi-schen liegenden Dämmfuge mit Kleber und Mörtel-resten
zunichte gemacht werden; dementsprechen-de Anweisungen an den Plattenleger
enthalten schon die Richtlinien des Deutschen Naturstein-werkverbandes von 1972
(vgl. BGH BauR 1978, 222, 223). Daß die Trittschallschutzfunktion des
schwimmenden Estrichs durch solche fehler-haften Ausführungen des
Fliesenbelags drastisch verschlechtert wird, ist in der Fachwelt unum-stritten (vgl.
hierzu: Gösele/Schüle, Schall--Wärme-Feuchte , 7. Aufl. 1983 S. 102 f.). Die
Schallmessungen des Beweissicherungsgutachters Dr. S. weisen denn auch in der
Mehrzahl der Fälle aus, daß der - wie noch ausgeführt wird - bei der geschuldeten
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sorgfältigen Ausführung des schwimmenden Estrichs erreichbare Tritt-schallschutz
von TSM 17 nicht erreicht wird, ja infolge der Ausführungsfehler des Beklagten zu 4)
teilweise drastisch bis weit unter die Mindestwerte der anerkannten Regeln der
Technik verschlechtert wird (zum Teil: TSM nur 3 dB).
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Die Beklagte zu 4) vermag sich auch nicht durch den Hinweis auf die ungünstige
Reihenfolge zwi-schen Verlegung der Wand- und Bodenfliesen zu entlasten, wie
sie auch nicht die hinreichende Erfüllung ihrer entsprechenden Hinweispflicht
bewiesen hat. Auf die entsprechende zutreffende Würdigung der Aussage des
Zeugen K. durch das
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Landgericht wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (UA 8 f.). Daß die
Reihenfolge der Verlegearbeiten die Gefahr der Bildung von Schallbrücken
begünstigte, vermag auch nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des
Sachver-ständigen Prof. Dr. S1. die Beklagte nicht von der gebotenen Sorgfalt bei
der Verlegung zu entbinden. Zudem weisen die Kläger auch zu-treffend darauf hin,
daß der Mißstand dadurch verursacht worden ist, daß die Beklagte zu 4) bereits bei
Anbringung der Wandfliesen selbst nicht auf den richtigen Abstand zum Rohboden
geachtet hat; sie hat nicht vorgetragen, daß sie die vorgegebenen Maße nach den
Plänen des Architekten eingehalten hat; hätte sie dies getan, so wäre es zu der
mißlichen Situation, daß die Bodenfliesen dann später Kontakt zu den aufgehenden
Fliesen bekommen konnten und durch die Verlegeart bekamen, nicht gekommen.
Zudem war die Randfuge noch hinreichend überprüfbar, und die Beklagte zu 4)
hätte im Zweifel darauf achten müssen, die Bodenfliesen eben nicht bis unter die
Wandfliesen zu verlegen. Daß im übri-gen der Architekt etwa mit einer
regelwidrigen Verlegung einverstanden gewesen wäre, hat der Zeuge K. selbst
nicht behauptet; er hat nur geltend gemacht, daß der Architekt zur Eile gedrängt
habe. Kann mithin die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4) für die
negativen Auswirkungen der Ausführungsmän-gel auf den Trittschallschutz nicht
ernsthaft
179
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180
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181
bezweifelt werden, so gelangen der Beweissiche-rungsgutachter und der
Prozeßsachverständige in der Frage des Umfangs der Trittschallmängel al-lerdings
zu unterschiedlichen Ergebnissen.
182
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183
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184
Der Senat vermag insoweit dem Gerichtssachver-ständigen Prof. Dr. S1., der nur 17
von 42 ge-messenen Fällen für mangelhaft erachtet, nicht zu folgen; vielmehr
gelangt er - insoweit in Übereinstimmung mit der Bewertung des Beweis-
sicherungsgutachters Dr. S. - zu dem Ergebnis, daß der Trittschallschutz als Folge
fehlerhaf-ter Arbeiten der Beklagten zu 4) in insgesamt 39 der 42 gemessenen Fälle
fehlerbehaftet ist. Die Kläger haben Anspruch auf Einhaltung desje-nigen
Trittschallschutzes, der bei einwandfrei-er Herstellung der Estriche und der
Fliesenar-beiten regelmäßig erzielt worden wäre. Dabei kommt es im vorliegenden
Fall nicht einmal vor-rangig auf die etwaige Einhaltung der DIN-Norm oder der
bloßen anerkannten Regeln der Technik an; es ist nämlich mittlerweile in der
oberge-richtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Einhaltung der anerkannten
Regeln der Technik oder der DIN-Normen den Unternehmer nicht von
Gewährleistungsansprüchen befreit, wenn bei mängelfreier Ausführung der
vorgesehenen Lei-stung bessere Schalldämmwerte erreichbar gewe-sen wären
(vgl. Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, S. 80 mit
Rechtsprechungsnach-weisen). Von einem derartigen Mangelkriterium geht nicht
nur der Beweissicherungsgutachter
185
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186
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187
Dr. S., sondern ihm insoweit im Ansatz folgend auch der Gerichtssachverständige
Prof. Dr. S1. aus. Danach kann der zu erwartende Schallschutz der vorgesehenen
Konstruktion hier als Maß-stab für die Anforderungen angesehen werden, wie dies
nach Ausführung der Sachverständigen auch bei anderen Konstruktionen,
insbesonde-re bei zweischaligen Haustrennwänden der Fall ist. So wie nach den
gutachtlichen Äußerungen dieser beiden Sachverständigen - wie auch des
Privatgutachters T. - bei den zweischaligen Haustrennwänden mit Rücksicht auf die
besonde-re Konstruktionsart ein Schallschutz geschuldet wird, der erheblich (ca.
10-12 dB) über den Schalldämmaßen einer gleichschweren einschali-gen
Trennwand liegt, ist dies auch beim Tritt-schallschutz des ebenfalls zweischalig
konstru-ierten schwimmenden Estrichs der Fall.
188
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189
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190
Wenn der Sachverständige Prof. Dr. S1. in An-sehung dieser Voraussetzungen und
unter der Annahme, daß der vorliegende Trittschallschutz vom Architekten "gut"
geplant gewesen sei, lediglich ein TSM von 10 dB für erreichbar ansieht, so
erscheint dies dem Senat unzutref-fend. Es ist allgemein bekannt, daß das Schall-
dämmvermögen eines schwimmenden Estrichs bei Verwendung entsprechend
weich federnder Dämm-schichten nahezu beliebig bis zu einer absolu-ten Grenze,
die durch das Verbesserungsmaß von VM = 30 dB gesetzt wird, verbessert werden
191
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192
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kann, ohne daß es sich nur um theoretische Werte handeln würde (vgl. DIN 4109
194
##blob##lt;1989##blob##gt;, Beiblatt 1, S. 2 u. S. 19, insbesondere Tabelle 17).
Dementsprechend gelangt sogar der Privat-gutachter T. in seinem Schreiben vom
22. Ok-tober 1987 in einer Modellrechnung bei der vorliegenden Konstruktion zu
einer erreichbaren Trittschalldämmung von TSM = 14 dB. Gleichwohl erscheint der
vom Beweissicherungsgutachter Dr. S. errechnete Wert von TSM = 17 dB zutref-
fend, weil gemäß DIN 4109 (1989), Beiblatt 1, S. 18, dem so ermittelten Wert von 14
dB noch ein Korrekturwert von 5 dB hinzuzufügen ist, da die zu schützenden
Empfangsräume hier nicht unmittelbar sondern schräg unter der betreffen-den
Decke jeweils liegen; zieht man hiervon das sogenannte Vorhaltemaß von 2 dB ab,
so gelangt man auf den korrekten Trittschallschutzwert von 17 dB. Die für
Teilbereiche angenommenen, noch höheren Werte im Gutachten Dr. S. ergeben
sich daraus, daß bei Messungen von unten nach oben entsprechend höhere
Korrekturwerte gemäß Tabel-le 36, S. 49 Beiblatt 1 zur DIN 4109 rechne-risch
aufzuschlagen sind.
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195
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196
Da nach DIN 4109 (1989) die dort gegebenen Beispiele in der Praxis bei
sorgfältiger Aus-führung erzielbar - dies galt auch schon zur Zeit der hier
einschlägigen Abnahme - sind, handelt es sich nicht etwa um theoretische
Laborwerte. Von entscheidender Bedeutung war
197
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198
##blob##nbsp;
199
für den Senat insoweit, daß bei den vorliegen-den Schallmessungen der vom
Beweissicherungs-gutachter genannte Wert in mehreren Fällen auch erreicht bzw.
sogar übertroffen worden ist. Dies läßt zwanglos den Schluß zu, daß in den übrigen
Fällen eben sich die von der Beklagten zu 4) verursachten Mängel entscheidend
ver-schlechternd ausgewirkt haben, je nachdem wie umfangreich und wie innig die
Verbindungen zwi-schen Wand- und Bodenfliesen usw. waren. Waren aber hier bei
sorgfältiger Verlegung die hohen Trittschalldämmaße möglich, so sind irgendwel-
che Toleranzen, die ohnehin schon durch die DIN 4109 berücksichtigt werden, nicht
mehr zusätz-lich zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist der Hinweis des
Sachverständigen Prof. Dr. S1., daß zweischalige Konstruktionen anfällig für
Ausführungsmängel sind, rechtlich irrelevant; letztlich räumt auch dieser
Sachverständige ein, daß die entsprechenden Rechenwerte "al-lerdings bei einer
eigentlich notwendigen und sorgfältigen Überwachung erzielbar sind" (Bl. 380 d.
A.).
200
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201
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202
Da der Beweissicherungsgutachter Dr. S. mit-hin den Umfang der Schadstellen
zutreffend ermittelt hat, ist die Schadensberechnung der Kläger, die auf den von
diesem Gutachter vorge-schlagenen Sanierungsmaßnahmen beruht, nicht zu
beanstanden. Zur Nachbesserung ist die Beklagte zu 4) ohnehin nicht mehr befugt,
203
nachdem sie der Mängelbeseitigungsaufforderung der Kläger
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204
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205
vom 19. Februar 1987 (Bl. 121 d. A.) innerhalb der gesetzten Frist nicht
nachgekommen ist. Die Aufteilung zwischen aktiven Beseitigungsmaßnah-men in
den besonders gravierenden Abweichungen des tatsächlichen Schallschutzes und
ansonsten passiven Verbesserungsmaßnahmen in den übrigen Mängelfällen ist
nicht zu beanstanden; auf die entsprechenden Ausführungen im Beweissiche-
rungsgutachten des Dr. S. wird Bezug genommen. Die Aufteilung der Kläger in 87,5
von 500 Gesamthaftungsanteilen zu Lasten der Beklagten zu 4) entspricht den
Mängelzuweisungen des Be-weissicherungsgutachtens; sie beziehen sich auf die
sogenannten passiven Beseitigungskosten; hinzu kommt zutreffend ein Anteil von
35,5 % der Position 4.4.3 des Gutachtens aus einer Kostenposition von 2.243,52
DM netto. Zu dem Gesamtbetrag von 20.277,32 DM sind 5 % für die
Bauüberwachung und 3 % für unvorhergesehe-ne Kostenpositionen gemäß dem
Beweissicherungs-gutachten hinzuzusetzen, mithin 1.622,19 DM. Nicht anzusetzen
sind zusätzliche 5 % für ei-ne etwaige schalltechnische Abnahme, weil eine solche
- anders als bei Nachbesserung durch den Unternehmer ohne sachverständige
Hilfe - bei Ausführung der durch den Sachverständigen vorgeschlagenen
Maßnahmen seitens der Kläger selbst nicht erforderlich ist; denn es davon
auszugehen, daß die entsprechenden möglichen Verbesserungen durch die
vorgeschlagenen Sanie-rungsmaßnahmen erreicht werden; andernfalls wä-ren die
Maßnahmen wegen "Untauglichkeit" nicht erstattungsfähig. Der sich hieraus
einschließ-
206
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207
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208
lich Mehrwertsteuer ergebende Gesamtbetrag von 24.965,44 DM liegt zwar
rechnerisch um 1.155,82 DM unter dem von den Klägern ursprünglich begehrten
Betrag; dieser Fehlbetrag wird je-doch dadurch ausgeglichen, daß - da die Kläger
schriftsätzlich die gesamten aktiven Beseiti-gungskosten beanspruchen - er durch
die bislang nicht in erster Linie in die Berechnung einbe-zogene Position 4.4.2 des
Beweissicherungsgut-achtens (2.473,50 DM) ausgeglichen wird, wovon die Kläger
der Beklagten zu 4) entsprechend ihrem Haftungsanteil von 50 %, nämlich 1.236,75
DM anlasten können. Damit erweist sich der Zah-lungsanspruch der Kläger
gegenüber der Beklag-ten zu 4) als insgesamt gerechtfertigt.
209
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Die Berechtigung der Zinsforderung ab Rechts-hängigkeit folgt aus § 291 BGB.
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1. Feststellungsantrag
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Demgegenüber ist das Feststellungsbegehren nicht gerechtfertigt. Die Kläger
haben jeden-falls nicht hinreichend substantiiert darge-legt, daß überhaupt ein
Minderwert oder ein Schaden nach Durchführung der vom Sachverstän-digen
vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen ver-bleiben könnte. Nachdem die Kläger
nach eige-nen Angaben bereits Schallschutzsanierungsar-beiten für ca. 150.000,--
DM durchgeführt haben - was nahezu dem vom Sachverständigen Dr. S.
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veranschlagten Betrag entspricht - ist nicht erkennbar, daß diese nicht den
beabsichtigten Erfolg gehabt hätten; wäre das wider Erwarten nicht der Fall, hätte
man solche Maßnahmen - weil unverhältnismäßig - gar nicht erst an-ordnen dürfen.
Im übrigen haben die Kläger bereits erstinstanzlich (Bl. 275 ff. d. A.) vorgetragen,
daß von den hier in Rede stehen-den Trittschallmängeln allenfalls solche in den
Treppenhäusern an Treppen und Treppenpodesten nicht behoben sind; solche
fallen ohnehin nicht in den Haftungsbereich der Beklagten zu 4), so daß auch aus
diesem Grunde ein denkbarer künf-tiger Schaden über die bisherige Sanierung hin-
aus nicht erkennbar ist. Zudem hat schließlich der Beweissicherungsgutachter Dr.
S. bereits einen nicht unerheblichen Betrag für Unvorher-gesehenes veranschlagt,
den die Kläger anteilig gegenüber der Beklagten zu 4) geltend gemacht haben und
hinsichtlich dessen sie bislang nicht einmal vorgetragen haben, daß er etwa ganz
oder teilweise verbraucht wäre.
220
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221
II.
222
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Zur Berufung der Kläger:
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1. Leistungsantrag, abzüglich Teilanerkenntnis-
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urteil.
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Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 3) wegen der von ihm verursachten
Installations-
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schallmängel Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten
Mängelbeseitigungsaufwands für akti-ve und passive Schallschutzmaßnahmen auf
der Basis des Beweissicherungsgutachtens Dr. S. in dem vom Senat zuerkannten
Umfang (§ 633 Abs. 3 bzw. § 635 BGB); insoweit hat das Landgericht ersichtlich die
Installationsschallmängel in seinem Urteil überhaupt übersehen und sich zu
Unrecht mit dem Trittschall befaßt, für den der Beklagte zu 3) ersichtlich nicht
einzustehen hat. Zunächst war bereits in erster Instanz un-streitig, - und vom
Beklagten zu 3) auch aner-kannt - daß dieser durch die starre Aufstel-lung der
Wannen und Duschen auf die Rohdecke gegen die anerkannten Regeln der
Technik ver-stoßen hat ebenso wie durch das Unterlassen ei-nes
schallbrückenfreien, elastischen Anschlus-ses dieser Einrichtungen an die
angrenzenden Bauteile; ferner hat der Beklagte zu 3) im An-schluß an das von ihm
selbst vorgelegte Privat-gutachten T. den schalltechnisch mangelhaften Anschluß
der Durchlauferhitzer zugestanden. Das Anerkenntnis lediglich eines
Minderungsbetrages in Höhe von nur 1.185,60 DM gemäß Teilaner-kenntnisurteil
des Landgerichts vom 11. Novem-ber 1987 ist indessen keinesfalls ausreichend,
weil die Kläger diesbezüglich Anspruch auf Män-gelbeseitigung durch teils aktive,
teils pas-sive Schallschutzmaßnahmen haben. Ferner steht nach den insoweit
übereinstimmenden Gutach-ten des Beweissicherungsgutachters Dr. S. wie
235
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236
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237
auch des Sachverständigen im Hauptverfahren, Prof. Dr. S1., fest, daß zumindest in
24 Fällen bei Installationsgegenständen ein Schalldruck-pegel von 35 dB (AF)
unzulässig überschritten wird. Bereits diese Beeinträchtigungen bedeu-ten
gravierende Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik, die dem
Beklagten zu 3) anzulasten sind. Der Senat ist - im Ergebnis in Übereinstimmung
mit dem Beweissicherungsgutach-ten Dr. S. - der Auffassung, daß auch in wei-teren
23 Fällen im Zusammenhang mit dem Betäti-gen der betreffenden Armaturen ein
maximal to-lerierbarer Schalldruckpegel von 30 dB (AF) un-zulässig überschritten
wird. Maßgeblich ist für den Senat auch insoweit, daß der Beklagte zu 3) -
unabhängig von der Frage der etwa im maß-geblichen Zeitpunkt der Abnahme (6.
März 1984) gültigen DIN-Vorschrift bzw. anerkannten Regeln der Technik - bessere
Schallschutzwerte, näm-lich mit Maximalpegeln kleiner als 30 dB (AF) schuldete,
238
weil solche Werte bei fachgerech-ter Ausführung durchgängig zu erzielen gewesen
wären. Ein Blick in die Meßprotokolle des Be-weissicherungsgutachtens zeigt -
hierauf weist der Beweissicherungsgutachter in seiner Stel-lungnahme vom 13. Juli
1987 zutreffend hin -, daß die in den Armaturen selbst entstehenden Geräusche in
fremden Wohn-, Schlaf- und Ar-beitsräumen durchaus im Regelfall Schalldruck-
pegel unterhalb von 30 dB (AF) hervorrufen, in
##blob##nbsp;
239
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240
einer Vielzahl von Fällen sogar dem erhöhten Schallschutz von weniger als 25 dB
(AF) ent-sprechen; dies gilt nicht nur für die Armatu-rengeräusche im engeren
Sinne, sondern auch für die mit deren Betätigung verbundenen Einlauf- und
Ablaufgeräusche bei den einzelnen Gruppen von Sanitärgegenständen
(Waschtische, Badewan-nen, Duschtassen, WC's). Die Ursachen für die in den
anderen Fällen unzulässig hohen Pegel liegen - hierin sind sich alle damit befaßten
Gutachter einig - in Verstößen des Beklagten zu 3) gegen die anerkannten Regeln
der Schalldämm-technik im Installationsbereich. Beispielhaft genannt seien die
bereits erwähnten Schall-schutzmängel im Zusammenhang mit der direkten
Befestigung der Wannenfüße mit Zementmörtel auf der Rohdecke, der Verbund des
Wannenrandes ohne körperschalldämmende Zwischenlagen direkt mit der
Ummauerung bzw. den aufsteigenden Wänden, der Verbund der
Wannenabflußleitungen mittels Zementmörtel mit Rohdecke und Wandfliesen, so
daß Einlauf- und Ablaufgeräusche direkt in die Wand- und Deckenkonstruktionen
eingeleitet und von dort in Form von Luftschall in angrenzende Wohnräume
abgestrahlt werden. Ferner besteht zwischen HT-Abzweigern und den
aufsteigenden Wänden baulicher Verbund, schalldämmende Umman-
241
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telungen der Abwasserrohre wurden nicht vorge-funden, auch zwischen diversen
Wasserzuleitun-gen und Außenwand im Bereich der Wandanschlüsse besteht
baulicher Verbund, so daß insgesamt auch insoweit Fließgeräusche usw. direkt in
die Wandkonstruktion eingeleitet werden, die im Bereich der Installationsschlitze -
für den Fachmann erkennbar - nicht die erforderliche Restwandstärke aufweist. Das
vom Beweissiche-rungsgutachter Dr. S. angewendete Meßverfahren war - entgegen
der Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. S1. - nicht zu beanstanden, da es den
im Zeitpunkt der Abnahme gültigen Normanforde-rungen entsprach. Maßgeblich
hierfür war das seinerzeit nach DIN 52219 gültige Meßverfahren, das erst Ende
1985 durch entsprechende Neufas-sung der DIN verändert wurde. Danach war -
und daran hat sich der Beweissicherungsgutachter gehalten - unter anderem jede
Anlage einzeln zu prüfen, maßgeblich war der maximal auftretende Schallpegel des
von einer Anlage beim Betrieb hervorgerufen Geräusches, und nicht etwa ein
irgendwie gearteter Mittelungspegel; ferner wa-ren die gemessenen Schallpegel
erst nach Eli-minierung von Fremdgeräuschen und unter Berück-sichtigung des
Einflusses der Schallabsorption im Meßraum zu beurteilen (vgl. Eisenberg, ZSW
1980, 231 sowie DIN 52219, Ausgabe 1972). Was die Berücksichtigung der
Schallabsorption im Raum durch Bezug des Meßwertes auf eine äqui-valente
244
Schallabsorptionsfläche von 10 m2 be-trifft, so war dies ebenfalls zum Zeitpunkt der
Abnahme maßgeblich und auch sinnvoll; wie die Meßwerte zeigen, kann es
vorkommen, daß der in einem Wohnraum gemessene Installationsschallpe-
##blob##nbsp;
245
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246
gel, der bei einer Messung unter 30 dB lag, einen Zuschlag durch die
Absorptionskorrektur erhalten mußte, der zu einer Überschreitung des zulässigen
Schallpegels führte, wie auch umge-kehrt. Da im Bauvertragsrecht die Abnahme der
maßgebliche Zeitpunkt für die Frage der Mangel-haftigkeit einer Leistung ist, muß
grundsätz-lich dieser Zeitpunkt auch darüber entscheiden, welche Regel der
Technik oder DIN-Norm anwend-bar ist; spätere Änderungen - wie hier z. B. des
Meßverfahrens - müssen sowohl in positiver als in negativer Hinsicht außer
Betracht blei-ben; es kann nicht auf die Zufälligkeit ankom-men, ob durch eine
Verzögerung oder dergleichen erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Sachver-
ständiger zur Beurteilung herangezogen wird oder gar ein Gericht im Prozeß erst
nahezu ein Jahrzehnt danach über den Mangel entscheiden kann.
247
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248
##blob##nbsp;
249
Um eine Ausnahme hiervon, wie sie der Bundes-gerichtshof für den Fall annimmt,
daß trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein Fehler vorliegen
kann, wenn dieser bereits zum Zeitpunkt der Abnahme angelegt ist und sich erst
später realisiert (vgl. die entsprechen-den "Flachdach-Urteile", BGHZ 48, 310 ff; 54,
352 ff), handelt es sich vorliegend nicht. Im übrigen hat der
Beweissicherungsgutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme zutreffend
darauf hingewiesen, daß ausweislich der Meß-protokolle der Maximalpegel aus vier
Messungen
250
##blob##nbsp;
251
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252
gemittelt wurde und damit von einer nur mit Mühe zu erzielenden
Reproduzierbarkeit im Hin-blick auf kurzzeitig auftretende Geräuschspit-zen nicht
die Rede sein konnte. Schließlich hat auch der Sachverständige Prof. Dr. S1. in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Janu-ar 1991 zugegeben, daß die
veränderte Meßvor-schrift nach DIN 52219 im vorliegenden Fall praktisch keine
Auswirkungen auf die konkreten Meßergebnisse gezeitigt hat, weil sich die
diesbezüglichen Differenzen zwischen den beiden Gutachten allenfalls auf drei
weitere Armaturen beziehen. Allerdings ist der Senat - abgesehen davon, daß es
wie dargelegt auf die tatsäch-lich bei fachgerechter Ausführung erzielbaren
Schallschutzwerte ankommt - auch der Ansicht, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Abnahme des Bauwerks nach den damals anerkannten Regeln der Technik
gemäß den Ausführungen des Beweissiche-rungsgutachters entsprechend DIN-
Entwurf 4109 von 1979 von einem Maximalpegel von 30 dB (AF) auszugehen war.
Dieser Maximalwert war bereits in der alten DIN 4109 (1962) enthalten, er wur-de
253
aufgrund eines ministeriellen Runderlasses von 1970 bauaufsichtlich allerdings
nicht ein-geführt, weil seinerzeit die Anforderungen als zu hoch erschienen.
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254
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255
Zu berücksichtigen ist hier indessen, daß der Runderlaß im Zeitpunkt der
Bauabnahme 14 Jahre alt und nach allgemeiner Ansicht von Sachver-ständigen
überholt war (vgl. Weiss, Rechtliche
256
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Probleme des Schallschutzes a.a.0. S. 25 f.; Eisenberg, ZSW 1980, 231 ff.;
Hoffmann, BBauBl. 1983, 560 f.); danach gab im maßgeblichen Ab-nahmezeitpunkt
der in DIN 4109 (E 1979) sowie in DIN 4109 (E 1984) einheitlich genannte
Maximalpegel von 30 dB die damals anerkann-ten Regeln der Technik (vgl.
allgemein zur Berücksichtigung solcher DIN-Entwürfe: BGH NJW-RR 1986, 755,
756 m.w. Nw.) zutreffend wieder. Immerhin räumt selbst der Privatgutachter des
Beklagten zu 3), der Dipl.-Ing. T., ein, daß insoweit zumindest von gespaltenen
Anforderun-gen ausgegangen werden muß, wonach der höhere Wert von 35 dB
allenfalls für die innerhalb der Armatur entstehenden Geräusche gilt, wäh-rend für
die sonstigen bei der Installationsbe-nutzung entstehenden Geräusche (Zu- und
Ablauf) 30 dB nach DIN 4109 ##blob##lt;1962##blob##gt; gelten soll.
259
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260
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261
Bezüglich der Armaturen selbst ist nicht zu verkennen, daß die Weiterentwicklung
der Tech-nik in den siebziger Jahren bereits wesentlich leisere Armaturen
ermöglichte, wodurch schon damals Werte unter 35 dB auch ohne zusätzliche
schallschützende Maßnahmen und dadurch ohne Baukostensteigerung möglich
wurden; dementspre-chend ließen sich nach dem Stand der Technik des Jahres
1984 die Forderungen sogar für einen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 (E
1979) ohne Schwierigkeiten erfüllen (vgl. Hoffmann, a.a.0. S. 560), wie vorliegend
auch der große
262
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Teil der im Beweissicherungsgutachten gemesse-nen Werte zeigt.
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Von daher erscheint es dem Senat nicht zuläs-sig, wenn der Sachverständige Prof.
268
Dr. S1. die Auffassung vertritt, daß für die damals maßgebliche Zeit die
Anforderungen des neuen Weißdrucks der DIN 4109 (1989) zugrundezulegen
seien, weil diese jedenfalls derzeit wieder höhere Schalldruckpegel von bis zu 35
dB zulie-ßen, allerdings wohl nur für einen begrenzten Übergangszeitraum; wenn
man heutzutage die frü-her maßgeblichen Schallspitzen außer acht läßt, so mag
dies auf Schwierigkeiten mit neuen Armaturen zurückzuführen sein, wie z. B. Einhe-
belmischer, die teilweise wegen Verwirbelungs-erscheinungen zu höheren Werten
führen als die früher üblichen Zweiknopfarmaturen usw.; diese Umstände müssen
jedoch für das hier in Rede stehende Bauvorhaben im Jahre 1984 außer Be-tracht
bleiben.
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269
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270
Erweist sich mithin das Beweissicherungsgutach-ten Dr. S. insgesamt als
Beurteilungsgrundlage für den Umfang des Schadens und die entspre-chend
vorgeschlagenen Beseitigungsmaßnahmen in aktiver und passiver Hinsicht als
geeignet, so ist auch die darauf basierende Berechnungsweise des Schadens, wie
sie die Kläger in der Klage-schrift vorgenommen haben, grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Aufteilung der Verursachungsbeiträge
der einzelnen an der Schadensentstehung beteiligten
271
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272
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273
Beklagten, wie auch die daraus errechnete, auf den Beklagten zu 3) als Installateur
entfallen-de Anteilsquote, und zwar sowohl hinsichtlich der passiven als auch im
Grundsatz hinsicht-lich der aktiven Schallschutzmaßnahmen. Her-auszunehmen
sind indessen aus der Berechnung der aktiven Schallschutzmaßnahmen die Posi-
tionen 4.4.2 im Betrag von 1.236,75 DM netto sowie Position 4.4.3 mit 560,88 DM
netto, weil es sich nach dem Gutachten Dr. S. ersichtlich um
Trittschallschutzmängel handelt, die nicht dem Installateur, sondern dem
Fliesenleger und dem Architekten anzulasten sind. Ferner ist aus der Berechnung
die Position 4.4.11 in Höhe von 692,25 DM netto herauszunehmen, weil es sich
dabei um sogenannte Objekt- bzw. Nutzergeräu-sche handelt, die der
Beweissicherungsgutachter nicht gemessen, aber irrtümlich zunächst in die
Gesamtkosten eingerechnet hat; er hat diesen Punkt zutreffend in seiner
Zusatzbegutachtung vom 13. Juli 1987 (Bl. 157 d. A.) korrigiert.
274
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275
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276
Da sich die Berechnung der Klageforderung in-soweit um 2.489,88 DM netto
verringert, muß der dem Beklagten zu 3) anzulastende Gesamtbe-
seitigungsaufwand mit netto 37.744,65 DM veran-schlagt werden. Hinzuzurechnen
sind anteilige Kosten der Bauüberwachung von 5 % und ein Zuschlag für
Unvorhergesehenes von 3 %, insge-samt 3.019,57 DM, woraus sich unter
Einschluß
277
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278
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279
der hinzuzusetzenden Mehrwertsteuer die vom Se-nat zuerkannte Ersatzforderung
von 46.471,22 DM ergibt. Wie schon im Zusammenhang mit der Berufung der
Beklagten zu 4) ausgeführt, sieht der Senat auch in diesem Zusammenhang keine
Veranlassung, zusätzliche Kosten von 5 % für eine etwaige schalltechnische
Abnahme für er-stattungsfähig zu erklären; auf die obigen Aus-führungen, die
sinngemäß auch hier gelten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug ge-
nommen.
280
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282
Die sich daraus ergebende Differenz von 5.358,92 DM im Verhältnis zu der
Klageforderung der Kläger läßt sich auch nicht mit Ersatzan-sprüchen wegen
angeblicher Trittschallmängel der Treppenanlagen kompensieren, wie dies of-
fenbar den Klägern vorschwebt; insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger
ausweis-lich der Klageschrift derartige Trittschallmän-gel erstinstanzlich
rechnerisch dem Beklagten zu 3) nicht angelastet haben; die jetzige
Geltendmachung in der Berufung dem Grunde nach mag darauf zurückzuführen
sein, daß in der Klageschrift zunächst die Beklagten zu 2) und 3) betragsmäßig
verwechselt wurden, was aber anschließend klargestellt worden ist. Unter diesem
Aspekt einer eventuellen Kompensierung des unbegründeten Teils der
Klageforderung mit angeblichen Trittschallmängeln der Treppen und
Treppenpodeste hat die Berufung allerdings in
283
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284
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285
Bezug auf den Beklagten zu 3) keinen Erfolg. Obwohl der Beklagte zu 3) seine
etwaige Verant-wortlichkeit bereits erstinstanzlich bestritten hatte, haben die Kläger
bislang nicht ansatz-weise substantiiert vortragen, geschweige denn nachweisen
können, daß der Beklagte zu 3) als Sanitär- und Heizungsinstallateur irgend-etwas
mit Trittschalldämmungen der Treppenhäu-ser zu tun hatte. Nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, daß er nur die Sanitär- und
Fußbodenheizungsinstalla-tionen in Wohnungen in Auftrag hatte, was dann dazu
geführt hat, daß selbstverständlich bei Heizestrichen sowohl die Dämmschicht als
auch die Estrichausführung ihm oblag, unabhängig davon, welchen
Subunternehmer er konkret mit der Estrichaufbringung auf die Isolierung über den
Heizrohren beauftragt hat. Für die Trep-penhäuser kann derartiges schon
deswegen nicht gelten, weil dort keine Fußbodenheizung verlegt zu werden pflegt,
hier auch ersichtlich nicht verlegt wurde. Offensichtlich unterliegen die Kläger
bezüglich des Aufbaus eines normalen Treppenhauses aus Betontreppenläufen
und Beton-podesten einer Fehlvorstellung. Der feste Be-tontreppenlauf wurde vom
Rohbauunternehmer ent-sprechend den Architektenplänen hergestellt; auf den
Treppen wurde damals grundsätzlich kein schwimmender Estrich verlegt, weil dies
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von der Konstruktion her kaum möglich war; deshalb wurde seinerzeit in der
einschlägigen
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DIN 4109 darauf hingewiesen, daß möglichst eine Trennung der Treppenläufe von
der Treppenraum-wand erfolgen soll. Hierauf hat naturgemäß ein Estrichleger
überhaupt keinen Einfluß, so daß er auch keine entsprechenden Hinweise zu
geben hat. Üblicherweise werden denn auch unmittelbar auf die Betontreppen meist
im Klebeverfahren die Fliesen oder sonstigen Platten aufgebracht; es ist auch nicht
ersichtlich, daß auf die betonierten Podeste etwa noch ein spezieller
Verbundestrich aufgebracht worden wäre; viel-mehr wurde sogleich der
Fliesenleger mit der Aufbringung des Plattenbelages befaßt. Auch von daher ist
nicht nachvollziehbar, inwieweit hier der Beklagte zu 3) als Installateur und Verle-
ger einer Fußbodenheizung mit den entsprechen-den Baumaßnahmen im
Treppenhaus befaßt gewesen sein könnte.
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Angesichts dessen ist der Senat nicht genötigt, sich mit der zwischen den Parteien
umstrittenen Frage auseinanderzusetzen, ob und gegebenen-falls welche
Trittschallschutzwerte seinerzeit bei Treppen bzw. Podesten einzuhalten waren. Da
die Klageforderung von 51.830,14 DM - wie auf-gezeigt - in ihrem ursprünglichen
Umfang keine Schadensbeseitigungskosten für Lärmschutzmaß-nahmen an den
Treppen und Treppenpodesten ent-hielt, diese in der Berufungsinstanz allenfalls als
hilfsweise zur Begründung der Klageforde-rung erhoben angesehen werden
können, war aus dem vom Senat als berechtigt zuerkannten Betrag
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von 46.461,44 DM kein weiterer Abzug vorzu-nehmen.
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Die Zinsforderung hieraus ist nach § 291 BGB gerechtfertigt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 93, 97 Abs.
1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: ins-gesamt 97.951,40 DM (Berufung der
Kläger: 61.830,14 DM; Berufung der Beklagten zu 4): 36.121,26 DM) entsprechend
der Wertfestsetzung gemäß Senatsbeschluß vom 4. März 1992 (Bl. 602 d. A.).
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Wert der Beschwer:
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a) für die Kläger: 25.358,92 DM b) für den Beklagten zu 3): 46.471,22 DM c) für die
Beklagte zu 4): 26.121,26 DM.
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