Urteil des OLG Köln vom 20.05.2010

OLG Köln (gesellschaft, abweisung der klage, unechte rückwirkung, flüssige mittel, sacheinlage, höhe, rückwirkung, auflage, kläger, betrag)

Oberlandesgericht Köln, 18 U 122/09
Datum:
20.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 122/09
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 16/09
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.06.2009 verkündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 16/09 - wie folgt
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120
Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 20.04.2005 eröffneten Insolvenzverfahren
über das Vermögen der B. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte war deren
Alleingesellschafterin. Am 08.02.2000 ließ die Beklagte die Erhöhung des
Stammkapitals um 25.000,00 Euro auf 50.000,00 Euro notariell beurkunden. Der
Erhöhungsbetrag wurde in vollem Umfang von der Beklagten übernommen. In der
notariellen Urkunde versicherte die Beklagte, einen Teilbetrag von 17.000,00 Euro
eingezahlt zu haben. Der Rest war erst nach Aufforderung durch die Gesellschaft fällig.
Die Kapitalerhöhung wurde in das Handelsregister eingetragen.
3
Bereits am 25.01.2000 hatte die Schuldnerin der Beklagten von dem Geschäftskonto der
Gesellschaft 35.000,00 DM überwiesen. Noch am selben Tag hatte die Beklagte das
Geld wieder auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Am 01.02.2000 waren die 35.000,00
DM wieder an die Beklagte zurückgeflossen. Wiederum am selben Tag waren davon
33.249,11 DM (= 17.000,00 Euro) dem Gesellschaftskonto wieder gutgeschrieben
worden. Am 20.04.2000 zahlte die Beklagte 20.000,00 DM auf das Geschäftskonto der
Schuldnerin ein. Durch Scheckverfügung vom 27.04.2000 floss der Betrag an die T.
GmbH, eine Geschäftspartnerin der Schuldnerin, ab.
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Für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 wiesen die Bilanzen der Gesellschaft
Verbindlichkeiten in Höhe von 120.283,59 DM (1999) und 2.270.668,77 DM (2000) aus.
Dem standen ausgewiesenes Anlagevermögen von 14.029,00 DM (1999) und
179.075,25 DM (2000) sowie Umlaufvermögen von 154.567,04 DM (1999) und
2.246.442,89 DM (2000) gegenüber. Die beiden Geschäftsjahre schloss die Schuldnerin
mit Überschüssen in Höhe von 1.053,77 DM (1999) und 23.921,87 DM ab.
5
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Einlageverpflichtung vom 08.02.2000 auf
Zahlung von 25.000,00 Euro in Anspruch. Die Beklagte hat den Einwand der Erfüllung
erhoben. Sie hat unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, die Schuldnerin habe am
25.01.2000 ein ihr am 15.10.1999 gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von
35.000,00 DM zurückgezahlt. Diesen Betrag habe sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer
künftigen Einlageverpflichtung zunächst wieder dem Gesellschaftskonto gutschreiben
lassen. Auf Anraten ihres Steuerberaters C. habe sie die 35.000,00 DM indes am
01.02.2000 wieder abgehoben, um der Gesellschaft mit 33.249,11 DM (= 17.000,00
Euro) exakt die Summe zur Verfügung zu stellen, die dem sofort fälligen Teil des
Erhöhungsbetrages entsprochen habe. Mit der Einzahlung vom 20.04.2004 habe sie in
Höhe eines Teilbetrages von 8.000,00 Euro die noch ausstehende Resteinlage
erbracht. Beide Beträge hätten zur freien Verfügung der Schuldnerin gestanden.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird wegen der weiteren
Einzelheiten des Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der
Begründung Bezug genommen.
7
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt die Beklagte die
Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die
Zahlungen vom 01.02. und 20.04.2000 seien zum Zwecke der Erfüllung der
geschuldeten Bareinlage geleistet worden. Da das Landgericht erheblichen, unter
Beweis gestellten Vortrag übergangen habe, seien die gegenteiligen erstinstanzlichen
Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die im April 2000 gezahlten
20.000,00 Euro habe die Schuldnerin zum Zwecke der Anzahlung einer mit Schreiben
vom 26.02.2000 in Rechnung gestellten Lieferung der T. GmbH verwandt. Ein etwa im
Wege der verdeckten Sacheinlage eingebrachter Anspruch auf Rückzahlung des
Gesellschafterdarlehens über 35.000,00 Euro, wie es im Berufungsrechtszug erstmals
auch durch Vorlage von Kontoauszügen belegt wird, sei in vollem Umfang werthaltig
gewesen. Aus den Bilanzen für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 ergebe sich, dass die
Schuldnerin in der Lage gewesen sei, aus ihrem Vermögen sämtliche Verbindlichkeiten
zu bedienen. Im Übrigen sei die Gesellschaft auch zahlungsfähig gewesen. Ihren
Zahlungsverpflichtungen sei die Schulderin pünktlich nachgekommen. Die
Geschäftsentwicklung für das Jahr 2002 sei, wie die Beklagte mit näherer Begründung
geltend macht, ausgesprochen positiv gewesen.
8
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens. Von der Werthaltigkeit des Anspruchs auf Rückgewähr
des Gesellschafterdarlehens könne schon deshalb nicht gesprochen werden, da
ausreichende Gewinne zur Schuldtilgung nicht erwirtschaftet worden seien. Da der
Gesellschaft seinerzeit nicht einmal ein Dispositionskredit eingeräumt gewesen sei,
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie über genügend flüssige Mittel verfügt
habe, sämtliche Gesellschaftsgläubiger alsbald zu befriedigen. Schließlich habe die
Einzahlung vom 20.04.2000 allein dazu gedient, für die Einlösung eines bereits am
Vortag zugunsten der T. GmbH ausgestellten Schecks über 20.000,00 DM Sorge zu
tragen. Deshalb könne zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass der
angeblich eingelegte Betrag von 8.000,00 Euro zur freien Verfügung der
Geschäftsführung gestanden habe. Das gelte umso mehr, als es Anfang 2000 zu einer
Reihe von weiteren Barabhebungen und Scheckverfügungen gekommen sei, deren
Rechtsgrund sich ihm, dem Kläger, nicht erschließe.
13
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche und mündliche Vernehmung des
Steuerberaters C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Schreiben des Zeugen vom 22.02.2010 (Bl. 226 GA) sowie das Sitzungsprotokoll vom
22.04.2010 (Bl. 338-341 GA) Bezug genommen.
14
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
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1. Tilgung der Einlageschuld in Höhe eines Teilbetrages von 33.249,11 DM (=
17.000,00 Euro)
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Die Beklagte hat zwar ihre Einlageverpflichtung aus der am 08.02.2000 beschlossenen
Kapitalerhöhung durch die am 01.02.2000 veranlasste Voreinzahlung von 33.249,11
DM (= 17.000,00 Euro) auf das Gesellschaftskonto nicht erfüllt (a), wohl aber ist gemäß
§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F. in entsprechender Höhe auf die fortbestehende
Geldeinlagepflicht der Wert der Anspruchs auf Rückzahlung des am 15.10.1999
gewährten Gesellschafterdarlehens über 35.000,00 DM als verdeckte Sacheinlage
anzurechnen (b).
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a) Das Landgericht hat gemeint, den Zahlungsvorgängen vom 25.01. und 01.02.2000
keine Erfüllungswirkung beimessen zu können, weil die Beklagte in einer Weise mit
Ein- und Auszahlungen "jongliert" habe, die konkrete Feststellungen unmöglich
machten. Die Behauptung der Erfüllung sei ganz offensichtlich "ins Blaue hinein"
aufgestellt, weshalb es der Vernehmung des Steuerberaters C. nicht bedurft habe.
Aufgrund welcher Umstände dieser die Beweisfrage bestätigen könne, sei nicht
ersichtlich. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis
stand.
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aa) Die Berufung beanstandet zu Recht, dass das Landgericht - unter Zugrundelegung
seiner Rechtsauffassung – von der Vernehmung des Zeugen C. nicht hätte absehen
dürfen. Die Beklagte hat den Steuerberater der Schuldnerin einerseits zum Beweis dafür
benannt, dass dieser ihr geraten habe, die zuvor auf das Geschäftskonto der
Schuldnerin transferierten 35.000,00 Euro wieder abzuheben und genau den Teil der
Einlageschuld einzuzahlen, der nach den notariellen Erklärungen vom 08.02.2000
sofort fällig sein sollte, und andererseits zum Beweis dafür angeboten, dass die Zahlung
vom 01.02.2000 zum Zwecke der Erfüllung der Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung
geleistet und auch entsprechend verbucht worden sei. Das Vorbringen der Beklagten
war ersichtlich dahin zu verstehen, dass der Zeuge den Vorgang einer Kontrolle auf
Richtigkeit und Vollständigkeit unterzogen hat. Diesen Beweis hätte das Landgericht,
dem Gebot der Erschöpfung der Beweismittel folgend (§ 286 ZPO), erheben müssen.
Der Sachaufklärung war es insbesondere nicht deshalb enthoben, weil die Beklagte
ihre Behauptung "ins Blaue" aufgestellt hatte. Unzulässig wird ein solches prozessuales
Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" aufstellt. Bei der
Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der
Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen
können (vgl. BGH, Urt. vom 25.04.1995 – VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111-2112, zitiert
nach juris, dort Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Danach hatte das Landgericht keinen
hinreichenden Anlass, das Vorbringen der Beklagten als rechtsmissbräuchlich zu
werten. Vielmehr gab es nach den Buchungsvorgängen, wie sie sich aus den
erstinstanzlich vorgelegten Kontounterlagen der Schuldnerin ergeben, gewichtige
Anhaltspunkte für den Vortrag der Beklagten.
20
bb) Dessen ungeachtet erweist sich die Annahme des Landgerichts, die Voreinzahlung
auf die Kapitalerhöhung habe keine Tilgungswirkung entfaltet, im Ergebnis als
zutreffend.
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Das folgt freilich nicht aus dem fehlenden Nachweis der Leistung zum Zwecke der
Erfüllung der Einlageschuld. Diese Tatsachenbehauptung war nämlich entgegen der
Ansicht des Landgerichts überhaupt nicht beweisbedürftig. Eine Tilgungsbestimmung
muss nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern kann sich auch stillschweigend aus
den Umständen des Einzelfalls ergeben, wenn für den Empfänger ersichtlich ist, dass
nach dem Willen des Leistenden eine bestimmte Forderung getilgt werden soll (BGH,
Urt. vom 13.12.1990 – IX ZR 33/90, NJW-RR 1991, 562-565, zitiert nach juris, dort Rn.
30). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn gerade der Betrag der
Schuldsumme gezahlt wird (BGH, Urt. vom 17.09.2001 – II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997-
1998, zitiert nach juris, dort Rn 5). Das war hier der Fall. Die Leistung vom 01.02.2000 in
Höhe von 33.249,11 DM deckte ersichtlich genau den Teil der Einlageschuld ab, der
sofort einzuzahlen war und dessen Einzahlung die Beklagte in der notariellen Erklärung
vom 08.02.2000 versichert hat. Dass zu jener Zeit andere Verbindlichkeiten der
Gesellschafterin bestanden hätten, die auch nur annähernd diesem Betrag entsprochen
hätten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
22
Tilgungswirkung kann die Voreinzahlung – unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch im Vermögen der Gesellschaft
vorhanden war – schon deshalb nicht entfalten, weil die Leistung mit Mitteln bewirkt
wurde, die der Beklagten kurz zuvor von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden
waren. Auf den vorliegenden "Altfall" – hier stehen Einlageleistungen aus dem Jahr
23
2000 in Frage - sind die §§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 (BGBl I 2026) anzuwenden (§ 3 Abs. 4 EGGmbHG). Um eine verdeckte
Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) handelt es sich dann, wenn die gesetzlichen
Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage
vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger
aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen
Absprache einen Sachwert erhalten soll. Entsprechendes gilt bei verdeckter
Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden
könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des
Inferenten (BGH; Urt. v. 16.02.2009 – II ZR 120/07, BGHZ 180, 38-50, zitiert nach juris,
dort Rn. 8 "Qivive" mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber handelt es sich bei dem
Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens (jetzt § 19 Abs. 5 n.F. GmbHG) um
Fälle, in denen es an einer Bareinlageleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers
(§ 8 Abs. 2 GmbHG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder
an den Einleger, sei es als Darlehen oder auch aufgrund einer Treuhandabrede,
zurückfließen soll. Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen
darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht
schwächere schuldrechtliche Forderung (z.B. aus Darlehen) zu ersetzen, was der
Bundesgerichtshof für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent
bis dahin nichts geleistet (BGH; Urt. v. 16.02.2009 – II ZR 120/07, BGHZ 180, 38-50,
zitiert nach juris, dort Rn. 15 "Qivive" mit weiteren Nachweisen).
Nach dem im Streitfall gewählten Verfahren, unter Vermeidung einer förmlichen Auf-
oder Verrechnung ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen zunächst zurückzuzahlen
und umgehend den als Bareinlage geschuldeten Betrag wieder einzuzahlen, hat die
Beklagte ihre Einlage verdeckt als Sacheinlage erbracht. Denn im wirtschaftlichen
Ergebnis hat die Gesellschaft durch ein solches Her- und Hinzahlen von ihrem Einleger
nicht anders als bei der Aufrechnung anstelle des im Kapitalerhöhungsbeschluss
versprochenen Barkapitals lediglich ein Surrogat in Form der Befreiung von der
Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gesellschafterin, in Anbetracht der
Voreinzahlung gegebenenfalls auch von einem gleich hohen Erstattungs- bzw. Wert-
oder Schadenersatzanspruch (vgl. dazu BGH, Urt. vom 18.09.2000 – II ZR 365/98,
BGHZ 145, 150-158, zitiert nach juris, dort Rn. 22) erhalten. Davon muss der Senat
ausgehen, weil der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger für die
Behauptung, der Einlageleistung sei keine Rückerstattung des von der Beklagten
behaupteten und im Berufungsrechtszug mit Kontoauszügen unterlegten
Gesellschafterdarlehens vorausgegangen, beweisfällig geblieben ist. Hinreichende
Indiztatsachen, die den Schluss zulassen, die Schuldnerin sei nicht von einem
Gesellschafterdarlehen über 35.000,00 DM befreit worden, sind nicht ersichtlich und
vom Kläger auch nicht konkret vorgetragen. Dass der Betrag von 35.000,00 DM
möglicherweise (zeitweilig) auf einem Konto für sogenannte "Durchlaufende Posten"
gebucht war, belegt nicht, dass es ein Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe
nicht gegeben hat. Das geht zu Lasten des Klägers. Dem Gesellschafter obliegt zwar
die Beweislast für die Leistung der Bareinlage. Für den erfüllungshindernden Rückfluss
im Sinne von § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. wie für den Umgehungstatbestand der
verdeckten Sacheinlage trägt indes die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast.
Dass die Einbringung des Darlehensrückzahlungsanspruchs aufgrund einer mit der
Bareinlageleistung getroffenen Absprache getroffen worden ist, wird aufgrund des
vorliegenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs vermutet (dazu Bayer in
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage, § 19 Rn. 57; Hueck/Fastrich in
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Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 19 Rn. 49 jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Nach § 19 Abs. 4 GmbHG n.F., der mit Inkrafttreten des MoMiG die Rechtsfolgen der
verdeckten Sacheinlage mit Rückwirkung (§ 3 Abs. 4 EGGmbHG) neu gestaltet hat,
befreit diese den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung, führt aber zur
Anrechung des Wertes der Vermögensgegenstände, die der Gesellschafter aufgrund
der nunmehr als schuldrechtlich und dinglich wirksam angesehenen Verträge über die
verbotene Sacheinlage tatsächlich erbracht hat. Für die Anrechnung ist der objektive
Wert maßgeblich, den die Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in
das Handelsregister bzw. im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Gesellschaft, falls diese
später erfolgt ist, gehabt hat (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage 2009, §
19 Rn. 67). Altforderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft sind unter
Berücksichtigung vorhandener oder fehlender Vollwertigkeit, Fälligkeit und Liquidität zu
bewerten (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 19 Rn. 64).
Daran gemessen war der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten im Streitfall in
vollem Umfang anzurechnen.
25
aa) Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten war fällig, ohne dass es darauf
ankäme, ob für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit bestimmt war oder nicht.
Denn gemäß § 311 Abs. 1 BGB können die Parteien des Darlehensvertrages bei
bestimmter wie unbestimmter Laufzeit jederzeit dessen Aufhebung vereinbaren (vgl.
Palandt/Weidenkaff, 69. Auflage 2010, § 488 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).
26
bb) Eine gegen die Gesellschaft bestehende Gläubigerforderung ist dann nicht
vollwertig, wenn ihr Vermögen im Zeitpunkt der Befriedigung dieser Forderung nicht
ausreicht, um alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu erfüllen. In diesem Fall sind
alle Gläubigerforderungen in ihrem Wert gemindert; eine einzelne Forderung könnte nur
auf Kosten der anderen Gläubigerforderungen vollständig befriedigt werden. Ist die
Gesellschaft im maßgeblichen Zeitpunkt überschuldet, fehlt es an der Vollwertigkeit der
Gegenforderung. Ob die Gesellschaft in dem maßgebenden Zeitpunkt überschuldet war,
ist anhand eines Vermögensstatus der Gesellschaft (Überschuldungsbilanz)
festzustellen, in dem ihre Vermögenswerte mit den Verkehrs- oder Liquidationswerten
ausgewiesen sind. Etwa vorhandene stille Reserven sind demnach zu berücksichtigen
(BGH, Urt. vom 21.02.1994 – II ZR 60/93, BGHZ 125, 141-152, zitiert nach juris, dort Rn.
13). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ausreichend dargelegt, dass die
Gesellschaft weder am 01.02.2008 überschuldet war noch bis zur Anmeldung der
Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister Überschuldung eingetreten ist.
Eine solche ist den Handelsbilanzen zum 31.12.1999 und 31.12.2000 nicht zu
entnehmen. Zu den Bilanzstichtagen überstiegen die Aktiva die Passiva nach
Buchwerten um rund 40.000,00 DM (1999) bzw. 155.000,00 DM (2000). Nach dem
durch die Jahresabschlüsse zum 31.12.1999 und 31.12.2000 unterlegten Vortrag der
Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten ist, hätte die
Schuldnerin jedenfalls bei rechtzeitiger Abwicklung noch alle Gläubiger aus dem
Gesellschaftsvermögen – vollständig – befriedigen können. Damit kann der
Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten noch als vollwertig und seine Tilgung
als zulässig angesehen werden (vgl. BGH, Urt. vom 21.02.1994 – II ZR 60/93, BGHZ
125, 141-152, zitiert nach juris, dort Rn. 13). Darauf, ob die Gesellschaft seinerzeit noch
über flüssige Mittel verfügte, aus denen sie sämtliche Gesellschaftergläubiger alsbald
hätte befriedigen können, kommt es nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich ist, ob
die Schuldnerin das Gesellschafterdarlehen aus Gewinnen hätte zurückführen können
oder ob sie mit ihren in Januar/Februar 2000 verfügbaren Barmitteln das
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Gesellschafterdarlehen hätte tilgen und daneben ihren Geschäftsbetrieb
aufrechterhalten können.
cc) Der Anrechnung der verdeckt eingebrachten Sacheinlage auf den Einlageanspruch
steht auch der Gesichtspunkt der Liquidität nicht entgegen. Einwendungen oder
Einreden, die der Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgewähr des
Gesellschafterdarlehens hätten entgegen stehen können, sind nicht erkennbar.
Namentlich ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehen gehandelt
hat, das als Ersatz für fehlendes Eigenkapital wie dieses rechtlich gebunden war und
dem Anwendungsbereich der §§ 32 a, 32 b GmbHG oder der sogenannten
Rechtsprechungsregeln, wie sie der Bundesgerichtshof zum Eigenkapitalersatzrecht
entwickelt hat, unterfiel, mit der Folge, dass seine Rückgewähr an die Beklagte
unzulässig gewesen wäre.
28
d) Entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. dazu Bormann,
GmbHR 2007, 897, 901; Heinze, GmbHR 2008, 1065, 1073; Fuchs, BB 2009, 170, 174;
Wälzholz, MittBayNot 2008, 431; Pentz, GmbHR 2009, 126, 130) bestehen schließlich
auch gegen eine rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. auf "Altfälle"
der vorliegenden Art keine verfassungsrechtlichen Bedenken (im Ergebnis wie hier
BGH, Urt. vom 22.03.2010 – II ZR 12/08 – "AdCoCom" (bislang n.v.); offen noch Urt.
vom 20.07.2009 – II ZR 273/07, GmbHR 2009, 926-930, zitiert nach juris, dort Rn. 38).
Die Rückanknüpfung in § 3 Abs. 4 EGGmbHG ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
29
aa) Die verfassungsrechtliche Beurteilung der Übergangsvorschrift richtet sich nach den
Regeln über die Rückwirkung von Rechtsnormen. Diese enthalten für verschiedene
Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn
eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich
zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Das ist dann der Fall,
wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des
Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen
der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte
Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor,
wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall tritt das Rückwirkungsverbot,
das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, aber zurück, wenn sich ausnahmsweise
kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter
anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die
Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte.
Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden
verursacht würde (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 – 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92,
BVerfGE 95, 64-96, zitiert nach juris, dort Rn. 110 mit weiteren Nachweisen).
30
bb) Ob die Vorschrift § 3 Abs. 4 EGGmbHG echte (so Fuchs BB 2009, 170, 174) oder
unechte (so Heinze GmbHR 2008, 1065, 1073) Rückwirkung entfaltet, wird im Schrifttum
unterschiedlich beurteilt. In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Urt. vom
22.03.2010 – II ZR 12/08 – "AdCoCom" (bislang n.v.) schließt sich der Senat der zuletzt
genannten Auffassung an.
31
Nach altem Recht führte eine verdeckte Sacheinlage dazu, dass die Verpflichtung zur
Leistung der Bareinlage bestehen blieb; denn weder eine Forderungsverrechnung noch
eine Verrechnung bzw. ein Hin- und Herzahlen im Rahmen eines angekoppelten
Verkehrsgeschäfts führten zur Erfüllung der Bareinlageschuld (vgl. etwa BGHZ 125,
141, 149ff). Wurde eine Darlehensforderung oder ein Gewinnanspruch verrechnet, so
war diese Verrechnung gemäß § 19 Abs. 5, 2. Halbsatz GmbHG a.F., 134 BGB
unwirksam, mit der Folge, dass sich die Verpflichtung des Gesellschafters zur Leistung
der Bareinlage und sein Anspruch auf Zahlung gegen die Gesellschaft gegenüber
standen. Wurde dagegen ein verdecktes Verkehrsgeschäft in unzulässiger Weise mit
der Einlagepflicht gekoppelt, so galt: Die an sich versprochene (Bar-)Einlageleistung
war nicht dinglich wirksam erbracht; dennoch trat wegen § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. keine
Erfüllungswirkung ein. Der Gesellschafter blieb zur Leistung der Bareinlage verpflichtet
und hatte lediglich einen insolvenzgefährdeten bereicherungsrechtlichen
Rückgewähranspruch, mit dem er wegen § 19 Abs. 2 GmbHG a.F. nicht aufrechnen
konnte. Der schuldrechtliche Teil des (angeblichen) Umsatzgeschäftes war nichtig. In
analoger Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG wurde auch das dingliche
Erfüllungsgeschäft als nichtig angesehen, so dass sich die Rückabwicklung nach § 985,
987ff BGB richtete (vgl. dazu Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, §
5 Rn.48 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Neuregelung modifiziert
diese Rechtsfolgen: Der Inferent wird von seiner Einlagepflicht zwar nicht befreit;
sämtliche schuldrechtlichen und dinglichen Verträge bleiben aber wirksam; und auf die
Einlageverpflichtung wird der Wert des eingebrachten Vermögensgegenstands
angerechnet (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, § 19 Rn. 50 mit
weiteren Nachweisen).
32
Die Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 4 EGGmbHG mit der Maßgabe, dass die
bisher gesperrten Wirkungen auf den Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Leistung
zurückreichen, wird im Schrifttum als Fall echter Rückwirkung eingestuft, für die im
Schrifttum nur vereinzelt rechtfertigende Gründe gesehen werden (Fuchs BB 2009, 170,
174). Dem kann der Senat nicht beitreten. Da die Vorschrift an den Vorgang der
verdeckten Sacheinlage anknüpft, ordnet § 3 Abs. 4 EGGmbHG Rechtsfolgen für einen
vor ihrer Verkündung liegenden noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt an. Damit
entfaltet die Bestimmung nur unechte Rückwirkung und verstößt auch nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
33
Die Erstreckung der Neuregelung auf Altfälle hat der Gesetzgeber nicht näher begründet
(vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 117: "Die Übergangsregelung bestimmt den zeitlichen
Anwendungsbereich der in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 4 GmbHG-E enthaltenen
Neuregelungen der Einlageschuld"). § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. soll die vielfach als zu
hart empfundenen Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen mildern (Hueck/Fastrich in
Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.Auflage, § 19 Rn. 47). Nach der Zielsetzung der
Neuregelung sollte der Gesellschafter seine Einlage nur einmal aufbringen (Bayer in
Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, § 19 Rn. 51). Das mit § 3 Abs. 4 EGGmbHG
verfolgte Anliegen kann deshalb nicht losgelöst von dem der Grundregelung gesehen
werden.
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Die Rückanknüpfung ist zur Erreichung der der Regelung zugrunde liegenden
Zielsetzung geeignet und erforderlich. In der Regelung liegt auch keine unzumutbare
Belastung von Gesellschaft und Gesellschaftern. Durch die angeordnete Rückwirkung
wird lediglich der Zustand hergestellt, den Gesellschaft und Gesellschafter angestrebt
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haben (Fuchs BB 2009, 170, 174f). Die Gesellschaft verliert zwar ihren
Einlageanspruch; zugleich entfällt aber auch die Pflicht zur Rückabwicklung
(Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 19 Rn. 91).
2. Tilgung der Resteinlageschuld in Höhe von 8.000,00 Euro durch den
Zahlungsvorgang vom 20.04.2000:
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Die Beklagte hat die Resteinlageschuld aus der Kapitalerhöhung vom 08.02.2008 zwar
nicht durch die am 20.04.2000 veranlasste Einzahlung von 20.000,00 DM auf das
Gesellschaftskonto erfüllt (a), wohl aber ist der Wert des Anspruchs auf Rückzahlung
des der Schuldnerin in entsprechender Höhe gewährten Gesellschafterdarlehens
gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. als verdeckte Sacheinlage auf die noch offene Einlage
von 8.000,00 Euro anzurechnen (b).
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a) Die am 20.04.2000 dem Konto der Schuldnerin gutgeschriebenen 20.000,00 DM
haben nicht unmittelbar zur Tilgung der Einlagenschuld aus der am 08.02.2000
beschlossenen Kapitalerhöhung geführt. Davon muss der Senat ausgehen, weil der
insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht der Beweis gelungen ist, dass der
eingezahlte Betrag zum Zwecke der Erfüllung der Einlageverpflichtung geleistet worden
ist. Der Zeuge C. hat nämlich bekundet, den Zahlungseingang mangels
anderslautender Anweisungen durch die Beklagte zunächst als Gesellschafterdarlehen
verbucht zu haben.
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b) Die Angaben des Steuerberaters der Schuldnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln
der Senat keine Veranlassung sieht, verhelfen der Rechtsverteidigung der Beklagten
indes aus anderen Gründen zum Erfolg.
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aa) Ihnen ist nämlich zu entnehmen, dass die als Gesellschafterdarlehen behandelte
Zahlung zum Ende des Jahres 2000 als Einlageleistung verbucht worden ist. Ein
solcher – durch die Beklagte spätestens mit der Feststellung des Jahresabschlusses
gebilligter Vorgang – stellt sich als verdeckte Sacheinlage dar. Denn danach hat die
Gesellschaft auch in Bezug auf die noch offene Resteinlage von 8.000,00 Euro im
wirtschaftlichen Ergebnis von der Beklagten anstelle des im Kapitalerhöhungsbeschluss
versprochenen Barkapitals lediglich ein Surrogat in Form der Befreiung von einer
Verbindlichkeit gegenüber ihrer Gesellschafterin erhalten. Dass die Beklagte einen
Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der glaubhaften Bekundungen des Zeugen
C. ergibt, nicht ausdrücklich vorgetragen hat, steht der Berücksichtigung des
Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht entgegen. Es entspricht nämlich einem
allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage
tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise
zu eigen macht (BGH, Urt. vom 08.01.1991 – VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541-1543,
zitiert nach juris, dort Rn. 9; Urt. vom 03.01.2001 – VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177-2178,
zitiert nach juris, dort Rn. 9).
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bb) Als verdeckte Sacheinlage hat die Umwidmung des Ende 2000 in Höhe von
8.000,00 Euro valutierenden Gesellschafterdarlehens die Beklagte nach § 19 Abs. 4
GmbHG n.F. zwar nicht unmittelbar von ihrer Einlageverpflichtung befreit, wohl aber hat
sie in vollem Umfang zur Anrechnung des Wertes des Anspruchs auf
Darlehensrückzahlung geführt, den die Beklagte tatsächlich eingebracht hat. Aus den
oben unter Ziffer 1. lit. b) angeführten Gründen war auch die gegen die Gesellschaft
bestehende Forderung der Beklagten auf Rückzahlung der 8.000,00 Euro fällig,
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vollwertig und liquide.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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4. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision
zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits
maßgeblichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt.
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5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
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