Urteil des OLG Köln vom 30.09.1998

OLG Köln (höhe, betrag, behandlung, ergebnis, versorgung, zpo, wert, rechnung, vernehmung, annahme)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 130/97
Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 130/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 343/95
Tenor:
Auf Berufung und Anschlußberufung hin wird das Urteil der 25.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.04.1997 - 25 O 343/95 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der
weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
09.11.1995 zu zahlen, ferner einen Betrag von 1.113,58 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 09.11.1995 und einen weiteren Betrag in Höhe von
8.898,05 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 15.09.19997. Die weitergehende
Berufung sowie Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Von den
Kosten des Rechtsstreites I. Instanz tragen die Klägerin 16/29 und der
Beklagte 13/29. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Rechtszuges
tragen die Klägerin 5/14 und der Beklagte 9/14. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Berufung und Anschlußberufung sind zulässig. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin
nicht mehr den Gesamtbetrag aus den beiden Rechnungen der Zahnärzte Dres. Sch.
vom 18.05.1993 und 23.11.1993 geltend, sondern leitet hieraus Erstattungsansprüche
nur noch insoweit her, als die Beihilfestelle hierauf Erstattungen vorgenommen hat
sowie ferner den auf sie entfallenden Eigenanteil.
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Zwar hat die Klägerin zusätzlich insoweit eine Klageänderung vorgenommen, als sie
nunmehr teilweise aus abgetretenem Recht klagt, soweit ihre Ansprüche durch die
Beihilfeleistungen ursprünglich auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen
waren. Die insoweit gegebene Klageänderung war angesichts des Widerspruches des
Beklagten hiergegen jedenfalls der als sachdienlich zuzulassen, da sie aus dem bereits
in erster Instanz streitig verhandelten Sachverhalt hergeleitet wird, § 263, 2. Alternative
ZPO.
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Daß die von dem Beklagten durchgeführte zahnprothetische Behandlung der Klägerin
insgesamt mit verschiedenen Mängeln behaftet war, die die Leistung des Beklagten im
Ergebnis als unbrauchbar erscheinen lassen, hat das Landgericht bereits zutreffend
dargelegt. Der Beklagte hat hiergegen weder im Rahmen seiner Berufungserwiderung
noch auch im Rahmen seiner Anschlußberufung, was den vom Landgericht bejahten
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Anspruchsgrund anbetrifft, auch nicht ernstlich remonstriert.
Die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme hat auch die Richtigkeit
des Vorbringens der Klägerin erwiesen, daß wegen insuffizienter Kronenränder auch
eine Erneuerung der vom dem Beklagten in dem ersten Quadranten vorgenommenen
Versorgung erforderlich war und hierfür insgesamt die von den Zahnärzten Dres. Sch.
unter dem 18.05 und 23.11.1993 in Rechnung gestellten Arbeiten und Kosten
erforderlich machte. Dies ergibt sich zum einen aus der privatgutachterlichen
Stellungnahme des Zahnarztes Dr. B. vom 20.02.19993, deren Richtigkeit dieser als
Zeuge im Rahmen seiner schriftlichen Aussage vor dem Senat vom 03.02.1998 erneut
bestätigt hat. Aus dieser ergibt sich bereits, daß bei der pothetischen Versorgung
seitens des Beklagten an mehreren Zähnen abstehende Kronenränder zu beanstanden
waren. Soweit die erstinstanzliche Sachverständige Frau Dr. R. insoweit in ihrem
schriftlichen Gutachten noch die eventuelle Möglichkeit angesprochen hat, eine
Glättung der überstehenden Ränder zu versuchen, hat bereits der sachverständige
Zeuge Dr. B. dies als eher nicht durchführbar erachtet. Zusätzlich hat auch die
schriftliche Aussage der Zeugin Frau Dr. Sch. vom 16.02.1998 in Verbindung mit deren
Bekundungen anläßlich ihrer mündlichen Vernehmung vor dem Senat ergeben, daß
diese insgesamt viermal versucht hat, im ersten Quadranten die überstehenden
Kronenränder zu glätten, daß diese Versuche jedoch im Ergebnis ohne Erfolg geblieben
sind. Die Zeugin hat bereits in ihrer schriftlichen Aussage vom 16.02.1998 darauf
hingewiesen, daß die Kronenränder an den Zähnen 14, 16 und 17 in größeren
Bereichen die Schliffgrenze an den betreffenden Zähnen nicht vollständig erreicht
hätten und deshalb die Klägerin beim Sondieren dieser Grenzbereiche stark
berühungsempfindlich reagiert und über Schmerzen bei Temperaturreizen und dem
Genuß von sauren und süßen Speisen geklagt habe. Bereits in dieser schriftlichen
Aussage hat die Zeugin darauf hingewiesen, daß der Metallsaum an den
Kronenrändern sehr gering dimensioniert gewesen sei und sich durch Finiervorgänge
nicht so weit habe verbreitern lassen, daß er den sensiblen Übergangsbereich zwischen
Kronenrand und Präparationsgrenze hätte abdecken können. Deshalb hätten die
Beschwerden der Klägerin persistiert, so daß zu ihrer Behebung ein Austausch der
Brückenarbeit notwendig gewesen sei. Die Passungenauigkeit sei für die starke
Berühungsempfindlichkeit sowie die Schmerzempfindlichkeit verantwortlich gewesen.
Diese Beschwerden seien auch nach Erneuerung der Brückenarbeit spontan
abgeklungen. Diese schriftliche Aussage hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem
Senat auf sehr anschauliche Weise bestätigt und hierzu in einer ohne weiteres
nachvollziehbaren Weise erläutert, daß die Kronen an den Rändern nicht passend,
nämlich hängend bzw. überstehend gewesen seien. Die Kronenränder hätten Stufen
gehabt, die bis unter das Zahnfleisch gereicht hätten. Ein Anfinieren der abstehenden
Kronenränder sei technisch nicht möglich gewesen, zumal auch das Zahnfleisch immer
sehr stark geblutet habe und geschwollen gewesen sei. Außerdem sei die Klägerin
auch nervlich nach der fehlgeschlagenen Behandlung durch den Beklagten sehr
mitgenommen gewesen, weshalb sie - die Zeugin - Oberkiefer- und Unterkieferbereich
nur mit einem größeren zeitlichen Zwischenraum habe erneuern können. Insgesamt
habe sie, was die abstehenden Kronenränder anbetreffe, viermal
Nachbesserungsversuche unternommen. Sie habe mit den entsprechenden
Finierarbeiten die Situation zwar etwas verbessern können, die hiermit erreichten
Zustände seien jedoch nicht perfekt und auch für eine angemessene Versorgung nicht
ausreichend gewesen. Am 27.04.1993 habe sie deshalb einen letzten Versuch zur
Nacharbeit unternommen und auch ein Gespräch mit dem Privatgutachter Dr. B. geführt,
der ihr empfohlen habe, den ersten Quadranten nachzuarbeiten. Sechs Wochen nach
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dem vierten Nachbesserungsversuch hätten die Beschwerden der Klägerin vor dem
Hintergrund der immer noch nicht perfekten Kronensituation persistiert, weshalb sie
nunmehr auch ihrerseits eine Neuversorgung für unumgänglich erachtet habe. Soweit
der Beklagte die Vermutung geäußert hat, da in den Behandlungsunterlagen der Zeugin
diese Finierversuche nicht erwähnt seien, könnten sie auch nicht durchgeführt worden
sein, hat die Zeugin in einer den Senat überzeugenden Weise darauf hingewiesen, daß
sie die Finierversuche nicht abgerechnet habe, weil diese im Ergebnis nicht zum Erfolg
geführt hätten und anschließend eine umfassende Neuversorgung durch sie
durchgeführt worden sei. Nach ihrer Ansicht gebe es für die im Ergebnis erfolglosen
Finierversuche auch keine GOZ-Ziffer, weshalb sie in ihren Unterlagen keine
entsprechenden Vermerke aufgenommen und diese Finierversuche auch nicht in
Rechnung gestellt habe. Die überaus anschauliche Schilderung der Zeugin, die auch
nach dem subjektiven Eindruck einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck auf den
Senat gemacht hat, erscheint diesem überzeugend, zumal der Beklagte in keiner Weise
substantiiert dargelegt bzw. belegt hat, daß entgegen der Aussage der Zeugin und der
Annahme des Privatgutachters des Dr. B. gleichwohl Nachbesserungsversuche hätten
zum Erfolg führen können, soweit es die abstehenden Kronenränder anbetrifft.
Im Ergebnis hat deshalb der Beklagte der Klägerin die Kosten aus der erforderlichen
Nachbehandlung durch die Zeugin Dr. Sch. zu erstatten, die die Klägerin mit ihrem
Eigenanteil und den an sie erfolgten Beihilfeleistungen zutreffend dargelegt hat. Daß ihr
die im Wege der Legalzession auf das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe der
Beihilfeleistungen übergegangenen Schadensersatzansprüche zurückabgetreten
worden sind, hat die Klägerin durch Vorlage des Schreibens der Bezirksregierung Köln
vom 11.09.1997 nachgewiesen, wobei von einer konkludenten Annahme dieser
Abtretung seitens der Klägerin auszugehen ist. Ein Formerfordernis war für den
Abtretungsvertrag nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte die Wirksamkeit der
Abtretung der in Höhe der Beihilfeleistungen von 3.184,26 DM und 3.495,08 DM geltend
gemachten Ansprüche bestreitet, ist dies im Ergebnis irrelevant, weil sich entgegen
seiner Vermutung aus dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 11.07.1997 keine
Vorbehalte oder Bedingungen oder sonstigen Einschränkungen im Hinblick auf die
abgetretene Forderung ergeben.
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Der Klägerin steht deshalb der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte
Schadensersatzanspruch grundsätzlich zu. Allerdings muß sie sich insoweit Abzüge
gefallen lassen, die sich aus folgendem ergeben:
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Was die vom Landgericht nicht berücksichtigte Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe
von 306,48 DM restlichen Honoraranteils anbetrifft, beanstandet der Beklagte zu Recht,
daß ihm das Landgericht den noch offenen Rechnungsbetrag nicht mit der Begründung
hätte aberkennen dürfen, es sei nicht dargetan, ob dieser Betrag auf mangelfreie
Leistungen entfalle. Bei der Art der hier von der Klägerin gewählten
Schadensberechnung - Erstattung der Kosten für die umfassende Neuversorgung - hat
der Beklagte als erstbehandelnder schadensersatzpflichtiger Zahnarzt grundsätzlich
Anspruch auf vollen Ausgleich seiner Honorarforderung. Der vorgenannte Betrag war
deshalb von dem Erstattungsbetrag abzusetzen. Abzusetzen ist ferner ein Betrag in
Höhe von 300,00 DM. Hierbei handelt es sich um den gemäß § 287 ZPO zu
schätzenden Betrag, den die Klägerin bei zumutbarer und angemessener Anstrengung
für das ihr verbleibende Altgold hätte erzielen können. Zwar kann nicht der Ansicht des
Landgerichts gefolgt werden, daß der Metallwert dieses Altgoldes sich entsprechend
dem Vortrag des Beklagten auf einen abziehenden Betrag von 1.580,70 DM (ohne
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MwSt.) belaufen hätte. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, für das Altgold
lediglich 70,00 DM erhalten zu haben. Daß der Zahntechniker Marschalkowski nicht
bereit gewesen wäre, das Patientengold zum vollen Verkaufspreis entgegenzunehmen,
ergibt sich aus dessen glaubhafter schriftlicher Aussage vom 14.02.1998. Der einfache
Hinweis des Beklagten auf die Materialkostenrechnung ist ebenfalls nicht geeignet,
substantiiert darzutun, daß die Klägerin für das Altgold einen entsprechenden Betrag
hätte erzielen können. Es unterliegt keinem Zweifel, daß man für Zahngold nach der
Herauslösung aus einer prothetischen Versorgung nicht den Preis erzielen kann, den
man dafür bei Einsetzung in das Gebiß bezahlt hat, diese insbesondere auch vor dem
Hintergrund der Erwägung, daß beim Heraustrennen des Zahnersatzes Metallsubstanz
verlorengeht. Nicht ohne weiteres zu folgen ist allerdings auch der Klägerin in ihrer
Annahme, mehr als die erzielten 70,00 DM hätte sie auch bei sorgfältiger Verwertung
nicht erlangen können; immerhin handelte es sich um eine Menge von 47 g Gold; da
Gold nach aller Regel entsprechend seinem Gewicht verkauft wird, erscheint der Betrag
von 70,00 DM extrem untersetzt. Der Senat hält insoweit im Wege der
Schadensschätzung einen Betrag von 300,00 DM für angemessen und erzielbar. Auch
dieser Betrag war deshalb von dem der Klägerin grundsätzlich zustehenden
vorgenannten Erstattungsbetrag abzusetzen. Hinzu kommt ein Betrag von 68,31 DM +
15,18 DM; hierbei handelt es sich um die Kosten für die Extraktion des Zahnes 26, wie
er sich aus der Rechnung der Zeugin Dr. Sch. vom 23.11.1993 ergibt. Aus dem
erstinstanzlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. R. ergibt sich mit
Deutlichkeit, daß der Beklagte auch was den Zahn 26 anbetrifft, unsorgfältig gearbeitet
hat, weil er es hier an einer ausreichenden Diagnostik im Hinblick auf einen apikalen
Veränderungsprozeß hat fehlen lassen, der den Erfolg seiner Arbeit von vornherein in
Frage stellte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine
Wurzelbehandlung auch nach der Fertigstellung der Brücke durchführbar und
erfolgversprechend gewesen wäre. Nach der Beweisaufnahme II. Instanz ist davon
auszugehen, daß auch eine Wurzelbehandlung den Zahn 26 nicht hätte retten können,
so daß die diesbezüglichen Kosten für eine Extraktion dieses Zahnes einschließlich der
Kosten für die diesbezügliche Lokalanästhesie in jedem Falle angefallen wären mit der
Folge, daß sie von dem Erstattungsanspruch ebenfalls abzusetzen sind, weil sie der
Klägerin in jedem Fall entstanden wären, dies auch, falls der Beklagte insoweit
ordnungsgemäß gearbeitet hätte. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Aussage der
Zeugin Dr. Sch. vom 16.02.1998. Die Zeugin hat dort nachvollziehbar geschildert, daß
eine Passungenauigkeit im Kronenrandbereich in der Regel als Ursache für einen
Entzündungsprozeß, wie er an Zahn 26 festzustellen war, auszuschließen sei. Hieraus
ergibt sich, daß die entzündliche Veränderung an Zahn 26, die auch zu
Druckschmerzen im Bereich der linken Kieferhöhle geführt hat, wobei sich der Zahn 26
als devital erwies, auch schon zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten
bestanden haben kann bzw. bestanden hat. Hieraus folgt zugleich, daß er auch bereits
zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten devital gewesen sein wird, so daß
eine Wurzelspitzenbehandlung keinen ersichtlichen Erfolg im Hinblick auf das
Entzündungsgeschehen versprochen hätte und der Zahn 26 so oder so nicht zu retten
gewesen, sondern statt dessen zu extrahieren gewesen wäre. In diesem Falle wären
jedoch die nämlichen Kosten entstanden, wie sie von der Zeugin Dr. Sch. für die
Extraktion dieses Zahnes in Rechnung gestellt worden sind. In Höhe dieser
"Ohnehinkosten" reduziert sich deshalb die Klageforderung ebenfalls. Insgesamt
ergeben sich demzufolge Abzüge in Höhe von 689,97 DM, so daß ein der Klägerin
zuzusprechender Betrag von 8.898,05 DM verbleibt, der ab dem Zeitpunkt der
Geltendmachung im Berufungsverfahren in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu
verzinsen ist. Insoweit hat deshalb die Berufung der Klägerin Erfolg, während sie im
übrigen zurückzuweisen war.
Auch die Anschlußberufung des Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Der Beklagte
beanstandet zu Recht die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages von
6.500,00 DM. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates sind bei unzulänglicher
zahnprothetischer Behandlung, die umfangreiche Nacharbeiten in beiden Kiefern
erforderlich machen, grundsätzlich Beträge in Höhe von 3.000,00 DM zuzuerkennen.
Vorliegend ergibt sich aus den Krankenunterlagen nicht, daß die Klägerin durch die
unstreitig jedenfalls zum Teil fehlerhafte Versorgung besondere Schmerzen erlitten hat,
die über das Maß hinausgehen, das bei der Zuerkennung von Beträgen in der
Größenordnung von 3.000,00 DM bereits mitberücksichtigt ist. Die von der Klägerin mit
dem Beklagten geführte Korrespondenz verhält sich in der Hauptsache um die
Beanstandung bezüglich des Zahns 23, hinsichtlich dessen der Beklagte nach den
Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. R. nicht mangelhaft gearbeitet hat. Auch
aus der Ambulanzkarte der Zeugin Dr. Sch. und des Beklagten ergibt sich nichts
Entscheidendes für extrem starke Schmerzen der Klägerin, so daß es bei der
grundsätzlichen Rechtsprechung des Senates, nach der im Normalfall 1.500,00 DM pro
Kiefer zuzusprechen sind, zu verbleiben hat. Die Zeugin Dr. Sch. hat zwar bei ihrer
schriftlichen Aussage und auch bei ihrer mündlichen Vernehmung vor dem Senat
dargelegt, daß die Klägerin sachlich nachvollziehbar über Berühungsempfindlichkeit
und über Schmerzen bei Temperaturreizen und dem Genuß von süßen und sauren
Speisen geklagt habe und alles dafür spreche, daß die Schmerzempfindlichkeit der
Klägerin normal ausgeprägt gewesen sei. Aus dieser Aussage ist jedoch nicht zu
entnehmen, daß die Beschwerden der Klägerin über das bei einer fehlerhaften
prothetischen Versorgung zu erwartende Maß nennenswert hinausgegangen sind;
Schmerzen und Beschwerden in dem Rahmen, wie sie nach einer fehlerhaften
Behandlung und damit verbundener Neuversorgung generell zu erwarten sind, sind
jedoch im Rahmen der vorgenannten Beträge von 1.500,00 DM je Kiefer bereits
berücksichtigt. Der Klägerin konnte deshalb nur ein Schmerzensgeld in Höhe von
3.000,00 DM zuerkannt werden, so daß die Anschlußberufung des Beklagten in Höhe
des vom Landgericht ferner zuerkannten Differenzbetrages von 3.500,00 DM Erfolg
hatte, wohingegen sie in Höhe von 500,00 DM zurückzuweisen war.
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Keinen Erfolg hat die Anschlußberufung, soweit der Beklagte die Zuerkennung der
Kosten für das Privatgutachten des Dr. B. beanstandet hat. Die Klägerin ist nicht
gehindert, diese Kosten als materiellen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Die klagende Partei kann selbst wählen, ob sie solche Vorbereitungskosten im
weitesten Sinne im Wege des prozessualen Kostenerstattungsanspruches bei der
Kostenfestsetzung oder aber als materiellen Klageanspruch geltend macht (siehe
Zöller/Herget, ZPO, vor § 91, Rnr. 12).
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Dieser Anspruch steht der Klägerin auch der Sache nach zu, weil die Einholung dieses
Gutachtens subjektiv aus der Sicht der Klägerin erfolgversprechend war. Auf ein
mögliches selbständiges Beweisverfahren war die Klägerin nicht angewiesen. Es ist
auch nicht zu erkennen, daß das Gutachten des Dr. B. bereits zur Rechtsverfolgung
eingeholt wurde. Vielmehr ist es weitaus näherliegend, daß die unzufriedene Klägerin
von einem für kompetent gehaltenen Fachmann erfahren wollte, ob und ggf. welche
Änderungen an dem Zahnersatz vorgenommen werden mußten. Die Einholung dieses
Gutachtens war deshalb in jeder Hinsicht sachgerecht und gerechtfertigt.
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Insgesamt waren deshalb der Klägerin die aus dem Tenor sichtlichen Beträge
12
zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
13
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
14
Wert der Berufung der Klägerin: 9.588,02 DM
15
Wert der Anschlußberufung des Beklagten: 5.113,58 DM
16
Wert der Beschwer der Klägerin: 3.500,00 DM + 689,97 DM = 4.189,97 DM
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Wert der Beschwer des Beklagten: 10.511,63 DM (500 + 1.113,58 + 8.898,05 DM)
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