Urteil des OLG Köln vom 09.02.2005

OLG Köln: rechtsgeschäft unter lebenden, vormerkung, zwischenverfügung, tod, bauer, beschwerdeinstanz, eigentum, grundstück, erblasser, unterbrechung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 41/04
09.02.2005
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 Wx 41/04
Landgericht Bonn, 6 T 196/04
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 24. November 2004
gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.
September 2004 - 6 T 196/04 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1. Die Antragstellerin ist in den Grundbüchern von T. und
S. als Eigentümerin des oben bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit notariell
beglaubigter Erklärung vom 17. März 2004 - UR.-Nr. 2225/2004 KO des Notars Dr. L. in C.
bewilligte sie zu Lasten dieser Grundstücke die Eintragung einer Eigentumsvormerkung
zugunsten der Herren C. N. D. und H. P. T. zu je 1/2-Anteil. Weitere Angaben zum Grund
und/oder Gegenstand des zu sichernden Anspruchs enthält die Eintragungsbewilligung,
mit deren Durchführung der beglaubigende Notar beauftragt wurde, nicht. Unter dem 22.
März 2004 hat der Notar unter anderem die Eintragung der Eigentumsvormerkung
beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2004 hat die Rechtspflegerin des
Grundbuchamtes Frist zum Nachweis des durch die Vormerkung zu sichernden Anspruchs
gesetzt. Der Notar ist dieser Verfügung entgegen getreten. Durch Zwischenverfügung vom
8. April 2004 hat die Rechtspflegerin ihre Zwischenverfügung vom 29. März 2004 aufrecht
erhalten und ausgeführt, bislang sei die vertragliche Grundlage für die einzutragende
Vormerkung nicht bekannt. Auch wenn der Vertrag selbst nicht vorzulegen sei, müsse doch
mindestens vorgetragen werden, welchen Anspruch die Beteiligten haben. Mit weiterer
Zwischenverfügung vom 2. Juni 2004 hat die Rechtspflegerin an die Erledigung der
Verfügung vom 29. März 2004 erinnert und die Frist hierfür bis zum 2. Juli 2004 erstreckt.
Durch Beschluß vom 12. Juli 2004 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 22. März
2004 auf Eintragung der Eigentumsvormerkung mit der Begründung zurückgewiesen, daß
der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch nicht beschrieben wurde. Da die
vertragliche Grundlage trotz der Zwischenverfügungen nicht angegeben worden sei, könne
die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung nicht geprüft werden.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2004 Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung
vom 30. Juli 2004 hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß nach Auffassung der
7
8
9
10
11
12
Kammer der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch zumindest unverwechselbar zu
individualisieren sei. Nachdem der Notar zu diesem Hinweis schriftlich Stellung genommen
hatte, hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. September 2004 die Beschwerde
zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin durch einen am 25.
November 2004 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Notars vom 24.
November 2004 weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, da nach § 885 Abs.
2 BGB bei der Eintragung zur Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden könne, genüge zur Eintragung ein
entsprechender Antrag und deren Bewilligung. Die Bezeichnung und Eintragung des
Schuldgrundes sei nicht vorgeschrieben.
Mit der weiteren Beschwerde sind dem Senat von dem Landgericht zunächst nur die
Grundakten von T., Blatt 7779, vorgelegt worden. Auf Anforderung des Senats hat das
Landgericht ihm die Grundakten von S., Blatt 7915, nachgereicht. Bei den zuletzt
genannten, bei dem Senat am 20. Januar 2005 eingegangenen Akten befindet sich eine -
nicht in die Akten geheftete - Fotokopie eines Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts
Siegburg vom 8. Dezember 2004 - 46 IV 242/04 -, nach dessen Inhalt an jenem Tage
mehrere letztwillige Verfügungen der am 3. Dezember 2004 verstorbenen Antragstellerin
eröffnet worden sind.
2. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt in
der Sache aber ohne Erfolg.
Das an keine Frist gebundene Rechtsmittel ist gemäß § 78 Satz 1 GBO statthaft. Die
weitere Beschwerde ist formgerecht, nämlich durch einen Schriftsatz des Notars eingelegt
worden, der die Eintragungsbewilligung beglaubigt und für die Antragstellerin den
Eintragungsantrag gestellt hatte, §§ 15, 80 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GBO. Daß die
Antragstellerin nach der Einlegung der weiteren Beschwerde verstorben ist, steht der
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen. Der Tod der Antragstellerin hat auch
nicht die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des §
239 Abs. 1 ZPO zur Folge, da die Antragstellerin durch einen Verfahrensbevollmächtigten,
den Notar, vertreten ist, § 246 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Er hat keinen
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Wird die Person des Erben, der als
Gesamtrechtsnachfolger in die Stellung des Verfahrensbeteiligten eintritt, dem Gericht - wie
hier - nicht bezeichnet, so wird das Verfahren entsprechend den im Zivilprozeß geltenden
Grundsätzen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 246, Rdn. 2 b) unter dem
Namen des Verstorbenen fortgeführt. Deshalb hat der Senat im Rubrum des vorliegenden
Beschlusses noch die Antragstellerin aufgeführt, die auch nach wie vor als Eigentümerin im
Grundbuch eingetragen ist.
Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 78 GBO, 546 ZPO. Die
Vorinstanzen haben vielmehr die von der Antragstellerin beantragte Eintragung je einer
Vormerkung zu Lasten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu Recht abgelehnt.
Allerdings ist der Eintragungsantrag nicht durch den Tod der Antragstellerin
gegenstandslos geworden. Stirbt ein Antragsteller, nachdem sein Antrag mit dem Eingang
bei Gericht wirksam geworden ist, so führt dies im Grundbuchverfahren - auch in der
Beschwerdeinstanz - nicht zur Erledigung des Antrages (vgl. Bauer/von Oefele/Wilke, GBO,
1999, § 14, Rdn. 109). Vielmehr ist das Verfahren fortzuführen, sofern nicht die Erben den
von dem Erblasser gestellten Eintragungsantrag zurücknehmen. Letzteres ist hier nicht
13
14
15
16
geschehen.
Der Eintragungsantrag ist jedoch zu Recht abgelehnt worden, weil eine der
Eintragungsvoraussetzungen, nämlich die erforderliche Bezeichnung des durch die
Vormerkung zu sichernden Anspruchs, fehlt und auch im Anschluß an die auf deren
Nachholung gerichteten Zwischenverfügungen des Grundbuchamts nicht vorgenommen
worden ist. Zwar reicht zur wirksamen Eintragung einer Vormerkung die Angabe des
Gläubigers, des Schuldners und des Leistungsgegenstandes aus; das Fehlen der Angabe
des Schuldgrundes hat nicht die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung zur Folge (vgl.
BGH LM Nr. 1 zu § 883 BGB; KG OLGZ 1969, 202 [206]; Palandt/Bassenge, BGB, 64,. Aufl.
2005, § 885, Rdn. 16). Aus der Bestimmung des § 885 Abs. 2 BGB, daß bei der Eintragung
zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden kann, ergibt sich indes, daß eine solche "nähere Bezeichnung"
erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2002, § 885,
Rdn. 69). Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung kann sie nur ersetzen, wenn die
Eintragungsbewilligung selbst eine solche nähere Bezeichnung enthält. Letzteres ist hier
nicht der Fall. Die in der Eintragungsbewilligung vom 17. März 2004 insoweit allein
enthaltene Angabe "Eigentumsvormerkung" ist nichtssagend und daher unzureichend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist bei gegebener
Verwechselungsgefahr auch die Angabe des Schuldgrundes erforderlich. Eine solche
Verwechselungsgefahr besteht indes stets, wenn der Anspruch - wie hier - nicht einmal
individualisierbar bezeichnet ist und daher nicht von anderen gleichartigen unterschieden
werden könnte. Die Interessen des Antragstellers werden durch das Erfordernis, den zu
sichernden Anspruch näher - individualisierbar - zu bezeichnen, nicht unzumutbar
beeinträchtigt. Durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann ein wirksamer Anspruch auf
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nur durch einen notariell beurkundeten
Vertrag begründet werden, § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB, so daß es unschwer möglich ist,
diesen Vertrag mit dem Eintragungsantrag oder der Eintragungsbewilligung zu bezeichnen.
Ein Anspruch aufgrund eines Vermächtnisses kann vor dem Eintritt des Erbfalls nicht durch
eine Auflassungsvormerkung gesichert werden (vgl. BGHZ 12, 115 [117 ff.]; Preuß, DNotZ
1998, 602 [603]).
Die weitere Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden. Eine
Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner
gegenüber steht. Die Haftung für die Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz.
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde
EUR 62.500,-- (geschätzt wie in der Vorinstanz)