Urteil des OLG Köln vom 05.09.2007

OLG Köln: auflage, beteiligter, gerichtsbarkeit, hauptsache, unparteilichkeit, verfahrenskosten, anfechtung, vollzug, grundbuch, verfügung

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 39/07
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 39/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 401/06
Tenor:
Auf die (weitere) Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27. Juli 2007
wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 11 T
401/06 – vom 6. Juni 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Antrag des Beteiligten zu 3) vom 22. März 2007 werden die dem
Beteiligten zu 3) durch die Anrufung der unzuständigen Zivilkammer des
Landgerichts Köln entstandenen Mehrkosten der Beteiligten zu 1)
auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens der (weiteren) Beschwerde einschließlich
der dem Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
G r ü n d e
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1.
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Der Notar beurkundete am 14. Oktober 2004 (Urkundenrolle-Nr. xxxx/2004) einen
Grundstückskaufvertrag. Mit Schriftsatz vom 4. September 2006 erhob die Beteiligte zu
1) beim Prozessgericht Köln Klage mit dem Antrag, den Notar in Vollzug der notariellen
Urkunden vom 14. Oktober 2004 zur Auflassung und Beantragung der Eintragung des
Eigentumswechsels ins Grundbuch zu verurteilen. Nachdem der Vorsitzende der
Zivilkammer mit Verfügung vom 25. September 2006 (Bl. 17 d.GA.) die Klägerin im
Hinblick auf § 15 BNotO auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage
hingewiesen hatte, erhob die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29. September 2006
(Bl. 18 ff. d.GA.) im Klageverfahren Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO. Mit Schriftsatz
vom 5. Oktober 2006 (Bl. 23 d.GA.) bestellten sich in dem Klageverfahren für den
Beteiligten zu 3) Prozessbevollmächtigte und kündigten einen Klageabweisungsantrag
an. Die Zivilkammer des Landgerichts erklärte sich mit Beschluss vom 21. November
2006 (Bl. 42 ff. d.GA.) für unzuständig und verwies die Sache an die für die
Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständige Kammer des Landgerichts. Unter
dem 7. Februar 2007 (Bl. 72 ff. d.GA.) erklärte die Beteiligte zu 1) die Beschwerde in der
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Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Notar die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Diesen Antrag nahm die Beteiligte zu 1) später zurück.
Mit Schriftsätzen vom 22. März 2007 sowie vom 24. Mai 2007 hat der Notar seinerseits
beantragt, die ihm durch die Anrufung der Zivilkammer entstandenen Kosten der
Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.
Juni 2007 (Bl. 103 ff. d.GA.) mit der Begründung zurückgewiesen, eine Kostenerstattung
im Verfahren der Notarbeschwerde komme nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nicht in
Betracht. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der mit Schriftsatz vom 27. Juli
2007 erhobenen Beschwerde.
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2.
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a)
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Die von dem Notar erhobene Beschwerde ist nach § 20a Abs. 2 FGG statthaft. Eine
entsprechende Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung ist in den Fällen geboten,
in denen eine Kostenentscheidung unzulässig war. So kann der Notar im Verfahren
nach §§ 15 Abs. 2 BNotO, 54 BeurkG in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2
FGG eine Beschwerde erheben, sofern ihm im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten
auferlegt worden sind (BayObLGZ 1994, 8 [9]; OLG Hamm, DNotZ 1989, 648; OLG
Naumburg, FGPrax 2005, 272; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.
Auflage 2003, § 20a Rdnr. 13). Vorliegend wendet sich der beteiligte Notar zwar nicht
gegen eine durch das Beschwerdegericht angeordnete Kostenübernahmeverpflichtung,
sondern dagegen, dass im Beschwerdeverfahren keine Regelung über die Erstattung
seiner Kosten getroffen worden ist. Für diese Konstellation erscheint jedoch eine
entsprechende Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG geboten, da ein Notar als am
Verfahren formell nicht Beteiligter auf anderem Wege keine Überprüfung der Ablehnung
eines vermeintlichen Kostenerstattungsanspruchs erreichen kann.
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b)
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In der Sache hat das erhobene Rechtsmittel Erfolg. Fehlerhaft hat das Landgericht es
abgelehnt, die durch die Anrufung der Zivilkammer des Landgerichts entstandenen
Kosten des Beteiligten zu 3) der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen.
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Zwar können der Beteiligten zu 1) hier nicht in entsprechender Anwendung des § 13a
Abs. 1 FGG die durch die Verweisung entstandenen Kosten auferlegt werden. Diese
Vorschrift ist nur unter Verfahrensbeteiligten anwendbar (BayObLG, DNotZ 1972, 371;
OLG Hamm, DNotZ 1989, 648 [649]; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272). Der Notar war
indes an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Insoweit hatte er die Stellung, die
sonst im Beschwerdeverfahren das erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung
durch das Beschwerdegericht überprüft wird, nicht die eines Beschwerdegegners oder
eines sonstigen Beteiligten (OLG Düsseldorf, DNotZ 1996, 539 [541] für das
Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG; OLG Hamm OLGZ 1984, 387 [393]; OLG
Hamm, DNotZ 1989, 648; OLG Düsseldorf, FGPrax 1999, 72; Eylmann/Vaasen/Frenz, §
15 BNotO Rdnr. 33; Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 96;
Reithmann in Seybold/Hornig/Schippel, BNotO, 7. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 72). Daher
können dem Notar in dem Beschwerdeverfahren weder Kosten des Verfahrens auferlegt
werden (OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272), noch kann er seinerseits
Erstattungsansprüche hinsichtlich der von ihm in dem Verfahren entstandenen Kosten
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anmelden (OLG Düsseldorf, DNotZ 1996, 539 [541]). Er darf auch grundsätzlich nicht
wie ein Beteiligter behandelt werden. Es würde sich schwerlich mit dem
Grundgedanken des Notariatswesens, der Unparteilichkeit vertragen, wenn man den
Notar in eine Parteirolle versetzen wollte. Denn in diesem Verfahren geht es zumeist
gerade darum, zwischen entgegen gesetzten Parteiinteressen abzuwägen. In der Regel
lehnt der Notar die Amtstätigkeit nicht aus seinem eigenen Interesse ab, sondern gerade
deswegen, weil er sich nicht berufen fühlt, in einem offensichtlichen oder auch nur
möglichen Widerstreit von Interessen Partei zu ergreifen.
Eine andere Beurteilung ist indes dann geboten, wenn ein Notar in dem Verfahren nach
§ 15 Abs. 2 BNotO die Erstattung der ihm bis zur Verweisung des Rechtsstreits vom
Prozessgericht an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsenen Kosten
beansprucht. Insoweit ist in entsprechender Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG
über die Kosten der Verweisung zu entscheiden, wobei der Notar als Kostengläubiger
weiterhin an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist (BayObLG FGPrax 1995, 211 [212]).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätzen sind vorliegend die dem Beteiligten zu 3)
bis zur Verweisung an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten
der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Da § 17b Abs. 2 GVG zwingend vorschreibt, dass die
durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten dem (ursprünglichen) Kläger
aufzuerlegen sind, selbst wenn er in der Hauptsache obsiegt (vgl. dazu Zöller/Greger,
ZPO, 26. Auflage 2007, § 281 Rdnr. 21; Zöller/Gummer, aaO, § 17b Rdnr. 4), kommt es
für die vom Senat zu treffende Kosten(grund)entscheidung nicht auf die von den
Beteiligten diskutierte Frage an, ob für den beteiligten Notar als früheren Beklagten die
Notwendigkeit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten bestand.
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3.
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Da die weitere Beschwerde somit Erfolg hat, hat die Beteiligte zu 1) nach § 13a Abs. 1
Satz 1 FGG die dem Beteiligten zu 2) in dem Verfahren vor dem Senat entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:
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bis 300,0O €
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(§§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung der geschätzten
Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht angegriffenen
Wertfestsetzung des Landgerichts)
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