Urteil des OLG Köln vom 31.07.1995

OLG Köln (staatsanwaltschaft, stpo, antrag, freispruch, verhältnis zu, bundesrepublik deutschland, geldstrafe, verurteilung, 1995, begründung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 320/95
Datum:
31.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 320/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 157-53/95
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
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I.
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Das Schöffengericht Bergisch Gladbach hat den Angeklagten auf übereinstimmenden
Antrag des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf
des Betruges im besonders schweren Fall in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen. Dem Angeklagten, einem Makler und Wohnungseigentümer, wurde
vorgeworfen, die Vermietung von vier in seinem Eigentum stehenden Wohnungen von
der Zahlung einer Maklerprovisionen an seinen Sohn, den Zeugen G. F., der ebenfalls
Makler ist, abhängig gemacht und es bewußt unterlassen zu haben, die potentiellen
Mieter darüber zu informieren, daß der Makler der Wohnungen mit ihm als dem
Eigentümer und Vermieter der Wohnungen wirtschaftlich verflochten sei. Dadurch seien
Provisionszahlungen in Höhe von 13.ooo,- DM geleistet worden, ohne daß ein
entsprechender Provisionsanspruch bestanden habe.
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Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie erstrebt die
Aufhebung des Urteils und eine Verurteilung des Angeklagten entsprechend der
Anklage.
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Die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln, die die Auffassung vertritt, es handele
sich um eine Annahmeberufung im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO, hat die
Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Beschluß nicht angenommen
und gemäß § 313 Abs.2 Satz 2, § 322 a StPO als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO müsse im
Fall des Freispruchs des Angeklagten nicht nur gelten, wenn die Staatsanwaltschaft
eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen, sondern "erst recht", wenn sie
"sogar Freispruch" beantragt habe.
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Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft am 6. Juli 1995 zugestellten Beschluß richtet sich
deren am 10. Juli 1995 bei dem Landgericht Köln eingegangene sofortige Beschwerde
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vom 7. Juli 1995.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
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1.
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Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus § 322 Abs.2 StPO.
10
a.
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Zwar ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der eine Berufung nach § 313
StPO nicht angenommen und - deshalb - als unzulässig verworfen wird, gemäß § 322 a
Satz 2 StPO unanfechtbar. Die Vorschrift schränkt die Anfechtbarkeit jedoch nur für die
Fälle ein, in denen tatsächlich ein Fall der Annahmeberufung (§ 313 Abs.1 StPO)
vorliegt. Ist dies nicht der Fall oder besteht gerade - wie hier - Streit darüber, ob die
Vorschrift des § 313 StPO von der Berufungskammer zu Recht angewandt worden ist,
muß die Entscheidung - wie in den übrigen Fällen, in denen die Berufung durch das
Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird - im Rechtsmittelzug überprüfbar sein.
Das zulässige Rechtsmittel in diesen Fällen ist die sofortige Beschwerde (ebenso :OLG
Koblenz NStZ 1994, 601).
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b.
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Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
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2.
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Es ist begründet.
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Ein Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO liegt nicht vor; die Berufung
der Staatsanwaltschaft bedurfte deshalb einer Annahme nicht und konnte auch nicht
gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen werden.
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Die Auffassung der Strafkammer, eine Berufung der Staatsanwaltschaft bedürfe im Fall
des Freispruchs des Angeklagten "erst recht" der Annahme nach § 313 Abs. 1 Satz 2
StPO, wenn die Staatsanwaltschaft selbst den Freispruch beantragt habe, findet im
Wortlaut dieser Vorschrift keine Stütze und ist auch mit dem gesetzgeberischen Zweck
nicht vereinbar (vgl. OlG Koblenz a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Gossner, StPO, 42. Aufl., §
313, Rdn.1).
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a.
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Dem Wortlaut des § 313 Abs. 1 StPO nach bedarf eine Berufung der Annahme, wenn
der Angeklagte freigesprochen wurde und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von
nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte. Der Fall, daß dem Freispruch des
Angeklagten ein entsprechender Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
vorausging, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Wortlaut der Vorschrift kann auch nicht auf
diesen Fall ausgedehnt werden. Denn der Antrag , den Angeklagten freizusprechen, ist
im Verhältnis zu dem Antrag auf Verhängung einer geringen Geldstrafe nicht ein
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wesensgleiches Minus, sondern ein Aliud:
Mit dem Antrag, eine geringe Geldstrafe zu verhängen, bringt die Staatsanwaltschaft
zum Ausdruck, daß das dem Angeklagten zur Last gelegte Vergehen weniger schwer
wiegt und seine Schuld als gering anzusehen ist. Es geht dabei um das "wie" der
Verurteilung.
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Mit dem Antrag, den Angeklagten freizusprechen, bringt sie hingegen ihre Auffassung
zum Ausdruck, daß dieser nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht verurteilt werden kann. Es geht dabei um das "ob" der
Verurteilung. Über das Gewicht der Tat besagt dies ebensowenig wie über die
Erfolgsaussichten einer Berufung. Der Antrag kann auf den unterschiedlichsten
Gründen beruhen. Vorstellbar ist etwa, daß sich der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft für diese Instanz nur deshalb zu dem Antrag auf Freispruch
gezwungen sieht, weil das Gericht bestimmte Beweismittel nicht zugelassen hat und
eine Überführung des Angeklagten deshalb nicht möglich war.
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b.
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Die Auffassung der Strafkammer läßt sich auch nicht auf Sinn und Zweck des § 313
Abs. 1 StPO gesetzgeberische Intention stützen.
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Die §§ 313 und 322 a sind durch Art.2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege
vom 11.1.1993 (BGBl.I S.51) in die Strafprozeßordnung eingeführt worden. Das Gesetz
beschränkt sich im Rechtsmittelbereich auf eine Einschränkung der Berufung bei
Verurteilungen zu Geldstrafe wegen Straftaten mit geringer Schwere (vgl.
Böttcher/Mayer, NStZ 1993,153 [155]). Zwar beschäftigen sich die
Gesetzesbegründungen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege BT-Drucksache 12/1217, S.17 [38f] und die Begründung
der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-
Drucksache 12/ 3832) und - soweit ersichtlich - die Beratungen nicht ausdrücklich mit
der Frage, ob im Fall des Freispruchs des Angeklagten die Berufung der
Staatsanwaltschaft der Annahme bedarf, wenn sie selbst Freispruch beantragt hat. Aus
den Gesetzmaterialien ergibt sich aber, daß die Annahmeberufung den Fällen der
Bagatellkriminalität vorbehalten bleiben sollte (vgl. Rieß, AnwBl 1993, 51 [55 f]). Diese
werden aber ausschließlich durch einen entsprechend geringen Bestrafungsantrag der
Staatsanwaltschaft gekennzeichnet, nicht durch einen Antrag auf Freispruch.
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Der Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Dr 12/1217), die Beratungen (vgl. die
Beschlußempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr 12/3832) und die
endgültige Gesetzesfassung waren von der Zielsetzung bestimmt, nach der Erweiterung
der Bundesrepublik Deutschland um fünf neue Länder eine funktionierende
rechtsstaatliche Justiz in den neuen Ländern aufzubauen . Aus der Erkenntnis, daß die
Justiz bereits am Rande der Belastbarkeit arbeitet und personelle Ressourcen auf
herkömmliche Weise nicht mehr zu gewinnen sind, war es das Anliegen des
Gesetzgebers, die Möglichkeiten zu einer Vereinfachung und Straffung der
Gerichtsverfahren auszuschöpfen (BT-Drucksache 12/1217 ["Zielsetzung"].
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In § 313 StPO hat dieses gesetzgeberische Anliegen mit der Einführung einer
Annahmeberufung seinen Ausdruck gefunden. Es bestand aber von Anfang an Klarheit
darüber, daß diese Einschränkung der "Berufungsfähigkeit" nur bei "Taten geringer
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Schwere" in Betracht kommen sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs des
Bundesrats wird zunächst die Möglichkeit erörtert und verworfen, nach Straftaten zu
differenzieren. Im Anschluß hieran heißt es (BT-Dr.12/1217 S.22 f):
"Jedoch erscheint es...nicht ausgeschlossen, an die Höhe der Sanktion anzuknüpfen.
Zwar hängt es nicht allein von der Tatschwere, sondern auch von der
Täterpersönlichkeit ab, welche Sanktion den Täter trifft. Bei Verurteilungen, die am
untersten Ende der Sanktionsrahmen liegen, kann jedoch auch unter Berücksichtigung
der vorausgehenden Prüfung der §§ 153, 153 a StPO generell davon ausgegangen
werden, daß auch objektiv eine Straftat von geringer Schwere vorliegt. [...] Bei Taten
geringer Schwere soll die Berufung nur zulässig sein, wenn sie durch das
Berufungsgericht zugelassen wird."
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Zwar hat die Festlegung des Bereichs, in dem ein Vergehen als Bagatellkriminalität
anzusehen ist, im Gesetzgebungsverfahren eine Änderung erfahren (der Gesetzentwurf
des Bundesrats sah eine Grenze von 30 Tagessätzen bei Verurteilung bzw. einen
Antrag der Staatsanwaltschaft von nicht mehr als sechzig Tagessätzen im Fall des
Freispruchs vor); außer Zweifel steht aber, daß die Regelung - auch angesichts der an
dem Gesetzesvorhaben geäußerten Kritik (vgl. nur Ostendorf, Neue Kriminalität 1992,
20, sowie die Stellungnahme des Strafrechtsausschusses der
Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK-Mitteilungen 3/1991) - sich auf diesen Bereich der
Kriminalität beschränken sollte. Diese Grenze läßt sich aber sicher nur aufgrund des
Strafantrags ziehen.
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Der Antrag auf Freispruch gibt für die Einordnung nichts her. Würde man den Fall der
Annahmeberufung auf die Fälle ausdehnen, in denen der Angeklagte auf Antrag der
Staatsanwaltschaft freigesprochen worden ist, würden damit auch Verfahren von der
Berufung ausgeschlossen, die erhebliche Kriminalität zum Gegenstand haben, zumal
nach Ausweitung der Strafgewalt der Schöffengerichte auf Freiheitsstrafe bis zu vier
Jahren auf Grund der Änderung des § 24 GVG durch Art.3 des
Rechtspflegeentlastungsgesetzes.
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Beispielhaft hierfür ist der vorliegende Fall. Dem Angeklagten wird Betrug im besonders
schweren Fall, § 263 Abs.1, 3 StGB, vorgeworfen. Käme es zu einer Verurteilung
entsprechend der Anklage, stünde bei einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (§
263 Abs.3 StGB) eine Geldstrafe zur Ahndung der Tat gar nicht zur Verfügung.
31
c.
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Daß bei dieser Auslegung des § 313 StPO Fallkonstellationen denkbar sind, die
unbefriedigend erscheinen, muß um der Rechtsklarheit willen hingenommen werden.
So ist etwa vorstellbar, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Freispruch in
einem Fall beantragt, in dem ein hypothetischer Bestrafungsantrag dreißig Tagessätze
nicht überschritten hätte. Hier könnte sich in der Tat der Antrag auf Freispruch für den
Angeklagten im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung als ungünstig erweisen. Ob
man deshalb eine Berufung der Staatsanwaltschaft, wenn sie in der Hauptverhandlung
Freispruch beantragt hat, von ihrer Erklärung abhängig machen sollte, daß sie im Fall
der Verurteilung eine höhere Strafe als Geldstrafe von 30 Tagessätzen beantragt hätte
(so Kleinknecht/Meyer-Gossner, a.a.O., § 313 Rdn.4), kann dahinstehen, weil hier eine
solche Erklärung bereits sinngemäß darin liegt, daß die Staatsanwaltschaft mit der
Berufung eine Verurteilung des Angeklagten entsprechend der Anklage erstrebt.
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Der Beschluß des Landgerichts über die Nichtannahme der Berufung und ihre
Verwerfung als unzulässig war daher aufzuheben.
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III.
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Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, weil es sich um ein
Rechtsmittel handelt, daß weder zugunsten noch zuungunsten (§ 473 Abs. 2 StPO) des
Beschuldigten eingelegt worden ist, mit dem die Staatsanwaltschaft vielmehr lediglich
ihre Aufgabe wahrnimmt, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf mit dem
Gesetz in Einklang zu bringen, welche Wirkung damit für den Beschuldigten erzielt wird
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O, § 473 Rdn. 17).
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