Urteil des OLG Köln vom 17.01.2001

OLG Köln: gesellschafter, treu und glauben, ablauf der frist, wohnung, gericht erster instanz, geschäftsführung ohne auftrag, ordentliche kündigung, quote, auszahlung, verzug

Oberlandesgericht Köln, 13 U 82/00
Datum:
17.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 82/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 156/99
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das (1.) Teil-Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts B. vom 08.12.1999 - 2 O 156/99 - wird
zurückgewiesen. Darüber hinaus wird die Klage auch insoweit abgewie-
sen, als die Kläger in erster Instanz im Wege der Stufenklage nach
Rechnungslegung Zahlung eines sich daraus ergebenden
Abfindungsbetrages (mindestens 3.801,56 DM) nebst Zinsen beantragt
haben (vgl. Kla-geschrift Bl. 2 sowie Schriftsatz vom 04.01.2000, S. 4 =
Bl. 124 GA) und in der Berufungsinstanz einen Feststellungsantrag
gestellt haben. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 98
% den Klägern und zu 2 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des
Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstre-ckung
durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung - die Kläger in Höhe von
16.700,00 DM, der Beklagte in Höhe von 300,00 DM - abzuwenden, falls
nicht die je-weilige Gegenpartei vor der Vollstreckung ihrerseits in
derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch
selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossen-
schaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um Art und Höhe der Abfindung der Kläger nach deren
Ausscheiden per 31.12.1994 aus der weiterhin bestehenden Parkresidenz B.H. GbR, zu
deren Gesellschaftern u.a. der Beklagte gehört.
2
Die Gesellschafter der Parkresidenz B.H. GbR (im Folgenden: Parkresidenz GbR)
verfügen über einen 60/100 Miteigentumsanteil an dem 18.871 qm großen Grundstück
der Gemarkung B.H., Flur , Flurstück, A.S. 2, verbunden mit dem Sondereigentum an
den auf dem Grundstück befindlichen 120 Seniorenwohnungen nebst
Gemeinschaftsanlagen. Der verbleibende Miteigentumsanteil von 40/100, verbunden
mit dem Sondereigentum an der auf dem Grundstück befindlichen Pflegestation (vgl. die
notarielle Teilungserklärung des Notars W.J. in W. vom 30.11.1983 - UR-Nr. -;
Anlagenhefter der Beiakte 18 O 312/95 LG B.), steht der Grundstücksgesellschaft B.H.
GbR (im Folgenden: Grundstücks GbR) zu 25/100 und einigen Einzelpersonen zu
insgesamt 15/100 zu. Die Kläger sind an der Parkresidenz GbR in der Weise beteiligt,
3
dass ihnen der Gesellschaftsanteil Nr. 115 mit einer Quote von 0,72629 % am
Gesellschaftsvermögen zusteht. Ihrem Beteiligungsanteil entsprechend ist ihnen eine
der zum Sondereigentum der Parkresidenz GbR zählenden Wohnungen, nämlich die im
8. Obergeschoss gelegene Wohnung Nr. 115, zugeordnet. Der dieser Zuordnung
entsprechende Investitionsanteil, den die Kläger geleistet haben, betrug 175.000,00 DM.
Das Sondereigentum der Parkresidenz GbR samt den zugehörigen
Gemeinschaftsanlagen ist an die R. Seniorenwohnheime GmbH & Co. KG vermietet.
Die Kläger kündigten ihre Beteiligung an der Parkresidenz GbR unter Einhaltung einer
6-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12.1994, wobei die Wirksamkeit dieser Kündigung
inzwischen unstreitig ist.
§ 15 des Gesellschaftsvertrages (GesV.) der Parkresidenz GbR vom 07.10.1983 (Bl. 15
ff. GA) trifft für die Abfindung ausgeschiedener Gesellschafter folgende Regelung:
4
"§ 15 Abfindung
5
1.
6
Im Falle einer ordentlichen Kündigung erhält ein Ge-sellschafter unter Verzicht auf die
Bewertung des Grundbesitzes der Gesellschaft als Abfindung das Ei- gentum an dem
von ihm bezeichneten Sondereigentums- recht. Die Übertragung hat mit
wirtschaftlichem Über- gang auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft
zu erfolgen. Der ausscheidende Gesellschafter übernimmt das Sondereigentumsrecht,
belastet mit einem Grundpfandrecht in der nominellen Höhe des von ihm persönlich
aufgenommenen Darlehens. Der ausscheidende Gesellschafter tritt mit der
Übernahme des Sondereigentumsrechts, anteilig im Verhältnis seiner Beteiligung am
Gemeinschaftseigentum im Rahmen der Wohnungseigentumsgemeinschaft, in die
hinsichtlich des Gesamtobjektes begründeten Rechte und Pflichten ein. Im übrigen
beschränkt sich in diesem Falle die Ermittlung eines etwaigen Abfindungsguthabens
auf die außer dem Grundbesitz der Gesellschaft etwa vorhandenen Aktiven und
Passiven.
7
2.
8
Scheidet ein Gesellschafter in anderer Weise als durch ordentliche Kündigung aus, so
stellt die Gesellschaft auf den Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abschichtungsbilanz
auf. In dieser Bilanz sind sämtliche Aktiven und Passiven der Gesellschaft mit ihren
wahren Werten einzusetzen. Bei der Bewertung des Grundvermögens der Gesellschaft
wird für alle Wohnflächen bzw. alle sonstigen Flächen je ein einheitlicher Wert
zugrunde gelegt ohne Berücksichtigung etwa sonstiger wertbildender Faktoren.
9
3.
10
Kommt eine Einigung über die Höhe der Abfindung nicht zustande, so erstellt ein von
der Industrie- und Handelskammer zu B. zu benennender Sachverständiger ein
Schiedsgutachten. Dieses ist für die Gesellschaft und den ausgeschiedenen
Gesellschafter verbindlich. Die Kosten dieses Schiedsgutachtens sind in dem
Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter
aufzuteilen, in welchem das Ergebnis der Bewertung von demjenigen abweicht,
welches die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer selbst ermittelt hat.
11
4.
12
Ein Auseinandersetzungsguthaben ist in drei gleichen Jahresraten, beginnend sechs
Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters, auszuzahlen,
vorausgesetzt, es liegt ein etwa beantragtes Schiedsgutachten bereits vor. Die
Auszahlung erfolgt Zug um Zug gegen die Befreiung des Grundbesitzes der
Gesellschaft von den zur Sicherung der persönlichen Darlehen bestellten
Grundpfandrechte. Der jeweils nicht ausgezahlte Betrag ist unverzinslich."
13
Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die zu den Akten
gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen.
14
Im Vorprozess 18 O 312/95 LG B. = 13 U 187/96 OLG Köln haben die ehemaligen
Mitgesellschafter und Gründer der Parkresidenz GbR, P. und Ch. A., die ebenfalls zum
31.12.1994 aus der Parkresidenz GbR ausgeschieden sind, von den übrigen 121
Mitgesellschaftern 1.) die Genehmigung einer bestimmten vorbereiteten notariellen
Teilungs- und Auflassungserklärung, durch die ihnen das Sondereigentum an der ihnen
zugewiesenen Wohnung Nr. 30 übertragen werden sollte, sowie 2.) im Wege der
Stufenklage zunächst Rechnungslegung über
15
1. die A. und P. der Parkresidenz GbR per 31.12.1994
16
und
17
1. die in den Jahren 1995 und 1996 bezüglich der Wohnung
18
Nr. 30 vereinnahmten Mietzinsen verlangt.
19
Während die vom Landgericht ausgesprochene und durch den Senat bestätigte
Verurteilung zur Rechnungslegung vor dem Bundesgerichtshof Bestand hatte, hat
dieser durch Urteil vom 05.10.1998 - II ZR 182/97 - die Klage bezüglich des Anspruchs
auf Genehmigung der Teilungs- und Auflassungserklärung des Notars W.J. in W. vom
22.05.1995 - UR-Nr. 914/95 - unter Aufhebung des Senatsurteils abgewiesen, weil an
dieser notariellen Teilungs- und Auflassungserklärung nicht auch die weiteren, zu
einem Gesamtanteil von 40/100 beteiligten Miteigentümer des betroffenen Grundstücks
beteiligt waren. Im Vorprozess ist zwischenzeitlich im Rahmen eines
Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO eine Bilanz über die am 31.12.1994
vorhandenen A. und P. der Parkresidenz GbR vorgelegt worden, die einen Überschuss
an Aktiven in Höhe von 523.423,32 DM aufweist (Bl. 550 ff. BA; siehe auch Rechnung
Bl. 571 ff. BA).
20
Im vorliegenden Verfahren forderten die Kläger die Parkresidenz GbR mit Schreiben
vom 30.10.1998 (Bl. 25 f. GA) unter Fristsetzung auf, ihnen das Sondereigentum an der
ihnen zugeordneten Wohnung Nr. 115 zu verschaffen und ihnen außerdem wegen des
21
Abfindungsguthabens die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit Schreiben vom
30.11.1998 (Bl. 27 GA) setzten sie zur Verschaffung des Sondereigentums nochmals
eine Nachfrist von 3 Wochen und erklärten, dass sie nach Ablauf der Frist die Annahme
einer Sondereigentumsübertragung ablehnen würden. Hierauf antwortete die
Parkresidenz GbR mit Schreiben vom 18.12.1998 (Bl. 30 f. GA), in dem sie ihre
Verpflichtung zur Übertragung des Sondereigentums an der den Klägern zugeordneten
Wohnung grundsätzlich anerkannte und um Mitteilung der gewünschten
Verfahrensweise bat.
Nach Ablauf der von den Klägern gesetzten Frist haben diese sich nun den Beklagten
als einen der Gesellschafter der Parkresidenz GbR herausgegriffen und verlangen von
diesem Schadensersatz wegen des ihnen bislang nicht übertragenen Sondereigentums
an der Wohnung Nr. 115 sowie Zahlung restlicher Mietzinsen für die Jahre 1995 bis
1998, die die Parkresidenz GbR bezüglich der Wohnung Nr. 115 vereinnahmt, aber nur
mit einem ungerechtfertigten Abzug an sie weitergeleitet habe. Des weiteren verlangen
sie im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über die A. und P. der Parkresidenz
GbR zum 31.12.1994 sowie Zahlung eines ihrer Quote entsprechenden
Abfindungsanteils.
22
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für die geltend gemachten
Ansprüche (auch allein) passivlegitimiert, da es sich bei dem Abfindungsanspruch aus §
738 BGB um eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit aller Gesellschafter handele.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Übertragung des Wohnungseigentums hafte der
Beklagte als Mitgesellschafter auch allein gemäß § 326 BGB auf Schadensersatz. Die
Höhe des Anspruchs richte sich dabei nach dem Wert des zu übertragenden
Sondereigentums, der wiederum entsprechend der Höhe des von ihnen aufgebrachten
Investitionsvolumens mit 175.000,00 DM zu bemessen sei.
23
Des weiteren stehe ihnen noch ein restlicher Anspruch auf Auszahlung von
Mieteinnahmen für die Wohnung Nr. 115 in Höhe von 13.667,36 DM zu. Die Kläger
haben dabei lediglich eine allgemeine Verwaltungskostenpauschale, nicht aber den
Abzug weiterer, durch die GbR verursachter Unkosten anerkannt. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift, insbesondere Bl. 3 f., 11 GA,
Bezug genommen.
24
Nach einer Änderung des Klageantrags zu 1) hinsichtlich der Zinsforderung haben die
Kläger beantragt,
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1.)
26
den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 188.667,36 DM nebst 6,45 %
Zinsen von 113.500,00 DM und 4 % Zinsen von 61.500,00 DM seit dem 01.01.1999
sowie 4 % Zinsen von 5.001,00 DM seit dem 15.01.1996, von 3.118,00 DM seit dem
15.01.1997, von 3.205,00 DM seit dem 15.01.1998 und von 2.344,00 DM seit dem
15.01.1999 zu zahlen, davon 175.000,00 DM Zug um Zug gegen eine
Teillöschungsbewilligung über 152.174,00 DM zur Grundschuld III/1 des Grundbuches
von H. Blatt 8717 und Bewilligung der Berichtigung dieses Grundbuchs, dass die
Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
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2.)
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im Wege der Stufenklage den Beklagten zu verurteilen,
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1. Rechnung zu legen über die zum 31.12.1994 außer dem
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Grundbesitz vorhandenen Aktiven und Passiven der Park-
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residenz B.H. GbR,
35
1. nach Erledigung zu a) den sich hieraus ergebenden Ab-
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findungsbetrag nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1995 an
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die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.
41
Der Beklagte hat beantragt,
42
die Klage abzuweisen.
43
Er hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits an der Passivlegitimation des Beklagten;
die Klage habe nämlich gegen alle Gesellschafter der Parkresidenz GbR gerichtet
werden müssen. Außerdem stehe den Klageansprüchen § 15.3 GesV. entgegen.
Danach setze die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach dem Ausscheiden
von Gesellschaftern aus der GbR bei Unstimmigkeiten die Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens voraus, welches - wie unstreitig ist - nicht betrieben worden
sei. Den Wert des zu übertragenden Sondereigentums an der den Klägern
zugeordneten Seniorenwohnung hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
44
Durch ein erstes Teilurteil vom 08.12.1999 (Bl. 108 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, hat das Landgericht den Klageantrag zu 1.) abgewiesen. Dabei hat es
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 175.000,00 DM insgesamt verneint mit der
Begründung, dass ein Anspruch aus § 326 BGB nicht in Betracht komme, weil es sich
bei dem Abfindungsanspruch aus § 738 S. 2 BGB nicht um eine im
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Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Hauptleistungspflicht der GbR
handele; ein Schadensersatzanspruch gemäß § 286 Abs. 2 BGB könne ebenfalls nicht
zuerkannt werden, da die Kläger weder für einen Verzug der Parkresidenz GbR noch für
einen Wegfall ihres eigenen Interesses genügend vorgetragen hätten. Den Anspruch
auf Zahlung der Mietzinsdifferenz in Höhe von 13.667,36 DM hat das Landgericht als
"derzeit unbegründet" angesehen, weil der geltend gemachte Betrag Teil des
Abfindungsanspruchs gemäß § 738 S. 2 BGB i.V.m. § 15.1 GesV. sei und die isolierte
Geltendmachung dieser Einzelposition vor einer abschließenden Auseinandersetzung
nicht zulässig sei. Dieser Anspruch könne nur im Rahmen einer abschließenden
Auseinandersetzung Berücksichtigung finden, wobei nach § 15.3 GesV. außerdem bei
fehlender Einigung über den Abfindungsbetrag zunächst noch ein Schiedsgutachten zu
dessen Höhe eingeholt werden müsse.
Gegen dieses erste Teilurteil vom 08.12.1999, welches den Klägern am 10.12.1999
zugestellt worden ist, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 06.01.2000, bei Gericht
eingegangen am 07.01.2000, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungfrist mit einem am 21.03.2000 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kläger verfolgen ihren erstinstanzlichen
Zahlungsantrag zu 1) in vollem Umfang weiter; hilfsweise begehren sie insoweit
Feststellung, dass sie berechtigt sind, wahlweise ein Abfindungsguthaben nach § 15.2
GesV. zu verlangen. Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens machen sie insbesondere geltend:
46
§ 326 BGB sei sehr wohl anwendbar, da der Abfindungsanspruch im
Gegenseitigkeitsverhältnis zum Grundbuchberichtungsanspruch der übrigen
Gesellschafter stehe. Wenn man dies nicht annehme, sei § 326 BGB aber jedenfalls
analog anzuwenden, da dann eine Gesetzeslücke vorliege. Das Gesetz enthalte
nämlich keine Regelung für den Fall, dass der Schuldner bei einem gesetzlichen
Austauschverhältnis wie in § 738 BGB mit einer Sachleistung in Verzug komme.
Vorliegend sei die Parkresidenz GbR schon mit Ablauf des 31.12.1994 in Verzug
geraten. Da die GbR bis heute nichts unternommen habe, um den Klägern
Wohnungseigentum an der diesen zugeordneten Wohnung Nr. 115 zu verschaffen, sie
insbesondere auch nach dem im Vorprozess ergangenen BGH-Urteil vom 05.10.1998
auf das Schreiben der Kläger vom 30.11.1998 mit Fristsetzung und
Ablehnungsandrohung nicht reagiert habe, seien diese jetzt zur Forderung von
Schadensersatz berechtigt. Ein längeres Festhalten an ihrem Erfüllungsanspruch aus §
15.1 GesV. sei ihnen nicht zumutbar. Vielmehr sei in dem Verhalten der Parkresidenz
GbR - selbst wenn diese mit Schreiben vom 18.12.1998 noch eine grundsätzliche
Bereitschaft erklärt habe - eine endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen. Der
Beklagte sei insoweit auch passivlegitimiert, da es sich bei dem
Schadensersatzanspruch nicht um eine Gesamthandsverbindlichkeit, sondern um eine
Gesamtschuld im Sinne von § 421 BGB handele.
47
Falls man § 326 BGB nicht zumindest für analog anwendbar halte, stehe den Klägern
jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 286 Abs. 2 BGB oder §§ 275 Abs. 2,
280 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergebe sich der
Interessewegfall der Kläger bezüglich einer Übertragung des Sondereigentums an der
Wohnung Nr. 115 daraus, dass angesichts des Verhaltens der Parkresidenz GbR davon
auszugehen sei, dass gegen diese ein weiterer Rechtsstreit von bis zu 5 Jahren Dauer
erforderlich werden würde. Da an der für eine Übertragung dieses Sondereigentums
erforderlichen Teilungs- und Auflassungserklärung nach Auffassung des BGH sämtliche
48
Miteigentümer des Grundstücks, also auch bereits ausgeschiedene Gesellschafter zu
beteiligen seien, müsse sogar von einer Unmöglichkeit der Leistung ausgegangen
werden. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass diese weiteren Personen entsprechende
Willenserklärungen freiwillig abgeben würden. Insoweit reiche bereits ein
vorübergehendes Unvermögen, da den Klägern ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar
sei. Wegen des unerträglich verzögernden Verhaltens der GbR sei der
Schadensersatzanspruch im übrigen auch aus positiver Vertragsverletzung begründet.
Der Höhe nach betrage der Schaden tatsächlich sogar mehr als 175.000,00 DM.
Soweit die Kläger jetzt hilfsweise Feststellung verlangen, dass ihnen wahlweise gemäß
§ 15.2 GesV. eine Abfindung in Geld zustehe, vertreten sie die Auffassung, die
genannte Vertragsbestimmung sei ergänzend dahin auszulegen, dass einem
ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch in Geld nicht nur in den Fällen
des § 14.1 b) bis 14.3 GesV. zustehe, sondern auch dann, wenn er ordentlich gekündigt
habe (§ 14.1 a) GesV.), aber auch fristlos hätte kündigen können. Aufgrund der
verweigernden Haltung der Parkresidenz GbR habe den Klägern ein solches fristloses
Kündigungsrecht zugestanden. Im übrigen müsse dem ausscheidenden Gesellschafter
im Falle ordentlicher Kündigung erst recht ein entsprechendes Wahlrecht zustehen.
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Was den Anspruch auf Zahlung der Mietzinsdifferenz in Höhe von 13.667,36 DM
angehe, so könne dieser - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht Teil der
wegen des Ausscheidens der Kläger aus der Gesellschaft zu zahlenden Abfindung
sein, weil die geltend gemachten Ansprüche auf Auszahlung des Mietzinses erst nach
dem Ausscheiden der Kläger als Folge der nicht rechtzeitigen Eigentumsübertragung
entstanden seien.
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Die Kläger beantragen,
51
1.)
52
unter Abänderung des am 08.12.1999 verkündeten Teilurteils des Landgerichts B. - 2
O 156/99 - den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger
188.667,36 DM nebst 6,45 % Zinsen aus 113.500,00 DM und 4 % Zinsen von
61.500,00 DM seit dem 01.01.1999, sowie 4 % Zinsen von 5.001,00 DM seit dem
15.01.1996, aus 3.118,00 DM seit dem 15.01.1997, aus 3.205,00 DM seit dem
15.01.1998 und aus 2.344,00 DM seit dem 15.01.1999, jeweils bis zum 30.04.2000, ab
dem 01.05.2000 dann 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins der EZB von
188.667,36 DM zu zahlen,
53
davon 175.000,00 DM Zug um Zug gegen eine Teillöschungsbewilligung über
152.174,00 DM zur Grundschuld III/1. des Grundbuches von H., Blatt 8717, und
Bewilligung der Berichtigung dieses Grundbuches, dass die Kläger aus der
Gesellschaft ausgeschieden sind;
54
2.)
55
hilfsweise festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, wahlweise das
Abfindungsguthaben nach § 15 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 07.10.1983 -
UR-Nr. 1821/1983 - des Notars W.J. mit Amtssitz W. - zu verlangen;
56
3.)
57
den Klägern nachzulassen, die zur Durchführung oder Abwendung der
Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank, einer Volks- oder Raiffeisenbank oder einer öffentlichen
Sparkasse erbringen zu können.
58
Der Beklagte beantragt,
59
1.)
60
die Berufung der Kläger zurückzuweisen,
61
2.)
62
dem Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
63
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist, und
wiederholt und ergänzt insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen. Er bestreitet
weiterhin seine Passivlegitimation und ist der Auffassung, bei dem geltend gemachten
Zahlungsanspruch handele es sich nicht um eine Gesamtschuld, sondern um eine
Gesamthandsverpflichtung aller Gesellschafter. Die Klage habe deshalb nicht gegen ihn
allein, sondern gegen alle Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
gerichtet werden müssen. § 326 BGB sei im übrigen weder unmittelbar noch analog
anwendbar. Die Parkresidenz GbR befinde sich auch nicht in Verzug. Abgesehen
davon, dass diese sich mit Schreiben vom 18.12.1998 zu einer umfassenden Teilungs-
und Auflassungserklärung entsprechend den Vorgaben des BGH im Vorprozess bereit
erklärt habe und seines Wissens nach noch im Herbst 2000 einen entsprechenden
Entwurf an alle Beteiligten übersenden wolle, sei es Sache der Kläger, einen solchen
notariellen Entwurf vorzulegen. Angesichts dessen könnten diese sich auch weder auf
Interessewegfall berufen, noch könne von einer Unmöglichkeit der
Wohnungseigentumsübertragung an die Kläger ausgegangen werden. Soweit diese
jetzt hilfsweise Feststellung begehrten, handele es sich um eine Klageerweiterung, der
widersprochen werde. Insoweit fehle es schon an einem Feststellungsinteresse, weil
der behauptete wahlweise Anspruch auf eine Abfindung in Geld allenfalls gegenüber
der Parkresidenz GbR, nicht aber ihm gegenüber festgestellt werden könne. Abgesehen
davon stehe den Klägern ein solcher Anspruch nach den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages auch nicht zu.
64
Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten restlichen Mietzahlungsanspruchs
in Höhe von 13.667,36 DM bezieht sich der Beklagte auf sein erstinstanzliches
Vorbringen sowie die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil. Vor
Erstellung einer umfassenden Auseinandersetzungsbilanz durch die Parkresidenz GbR
könnten die Kläger - so der Beklagte - einen solchen Teilanspruch nicht isoliert geltend
machen, schon gar nicht ihm gegenüber als einzelnem Gesellschafter. Gemäß § 15.3
GesV. sei vorab sogar noch ein Schiedsgutachterverfahren durchzuführen, an dem alle
Gesellschafter zu beteiligen seien.
65
Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach.
66
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
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vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.
Die Beiakten 18 O 312/95 LG B. = 13 U 187/96 OLG Köln = II ZR 182/97 BGH lagen zu
Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch
auf deren Inhalt wird verwiesen.
68
Nach Erlass des hier streitigen ersten Teilurteils vom 08.12.1999 hat die 2. Zivilkammer
durch ein weiteres (zweites) Teilurteil vom 26.01.2000 (Bl. 133 ff. GA) den Beklagten zu
ergänzender Rechnungslegung bezüglich A. und P. der Parkresidenz GbR verurteilt.
Die dagegen gerichtete (zweite) Berufung der Kläger (13 U 84/00) hat der Senat wegen
Nichterreichens der sog. Erwachsenheitssumme gemäß § 511 a ZPO als unzulässig
verworfen (siehe Beschluss vom 29.06.2000, Bl. 232 f. GA). Wegen dieses zweiten
Teilurteils, gerichtet auf ergänzende Rechnungslegung, betreiben die Kläger
zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO (siehe den Beschluss des
LG B. vom 25.07.2000, Bl. 262 ff. GA). Hinsichtlich des darüber hinaus geltend
gemachten Zahlungsanspruchs (in Höhe von mindestens 3.801,56 DM; siehe
Klageschrift Bl. 2 sowie Schriftsatz vom 04.01.2000, Bl. 124 GA) hat das Landgericht am
26.01.2000 einen Beschluss erlassen (Bl. 142 GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird.
69
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
70
Die Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch nicht begründet.
71
I.
72
Es ist zunächst festzustellen, dass der Erlass des mit der vorliegenden Berufung
angegriffenen (ersten) Teilurteils des Landgerichts vom 08.12.1999 verfahrensfehlerhaft
war, weil der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrages zu 1), jedenfalls soweit dieser
den Anspruch auf Zahlung einer Mietzinsdifferenz in Höhe von 13.667,36 DM für die
Jahre 1995 bis 1998 betrifft, nicht entscheidungsreif im Sinne von § 301 Abs. 1 ZPO
war.
73
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, darf ein Teilurteil nur
ergehen, wenn es einen abtrennbaren Streitgegenstand unabhängig von der
Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so dass die
Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer
abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vermieden wird (BGH NJW
91, 570; 92, 511; 97, 453; 2184; Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., § 301 Rn. 7). Ein Teilurteil
ist danach unzulässig, wenn die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung einer
auch für den noch offenen Verfahrensgegenstand bedeutsamen Vorfrage besteht. Nach
§ 301 Abs. 1 ZPO soll nämlich eine unterschiedliche Beurteilung von
entscheidungsrelevanten Fragen im Rahmen eines Verfahrens gerade vermieden
werden; die Bestimmung zielt darauf ab, es auch nicht zu einer unterschiedlichen
Beurteilung bloßer, nicht in Rechtskraft erwachsender Urteilselemente kommen zu
lassen (BGH NJW 97, 453 ff.).
74
Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht im vorliegenden Fall
deshalb, weil jedenfalls die Frage der Passivlegitimation des Beklagten streitig ist und
diese - auch nach Auffassung des Landgerichts - sowohl für den mit dem vorliegenden
Teilurteil beschiedenen Anspruch auf Auszahlung der Mietzinsdifferenz (13.667,36 DM)
75
als auch für den noch in erster Instanz anhängigen Anspruch auf Zahlung einer
restlichen Abfindung in Höhe von mindestens 3.801,56 DM von entscheidender
Bedeutung ist. Nach Auffassung des Landgerichts kam es zudem für den Anspruch auf
Auszahlung der Mietzinsdifferenz noch auf eine weitere Vorfrage an, die auch für den
noch anhängigen Klageteil von Bedeutung ist, nämlich darauf, ob eine isolierte
Geltendmachung von Einzelpositionen aus dem Abwicklungsverhältnis derzeit zulässig
ist. Auch wenn das Landgericht den Schadensersatzanspruch in Höhe von 175.000,00
DM mit der Begründung abgewiesen hat, dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen
für einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben seien, sind die beiden vorgenannten
Rechtsfragen auch für diesen Anspruch entscheidungserheblich. Da die Sache revisibel
ist, besteht damit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in Bezug auf die
Passivlegitimation und in Bezug auf die Zulässigkeit derzeitiger Geltendmachung von
Ansprüchen aus Anlass des Ausscheidens der Kläger aus der Parkresidenz GbR. Der
Erlass des ersten landgerichtlichen Teilurteils vom 08.12.1999 war damit
verfahrensfehlerhaft.
Im Allgemeinen hat die Unzulässigkeit eines Teilurteils gemäß § 539 ZPO dessen
Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz zur Folge
(BGH NJW 97, 453 ff.). Hiervon hat der Senat jedoch gemäß § 540 ZPO abgesehen und
in der Sache selbst entschieden, da er über den noch in erster Instanz anhängigen Teil
der Klage mitentscheiden konnte (vgl. BGH NJW 92, 511 f.; NJW-RR 94, 379, 381) und
die Sache damit, soweit nicht über den Rechnungslegungsanspruch bereits durch das
zweite Teilurteil des Landgerichts vom 26.01.2000 rechtskräftig entschieden ist,
insgesamt entscheidungsreif war.
76
II.
77
In der Sache hat das Landgericht den Klageantrag zu 1) im Ergebnis zu Recht
abgewiesen. Auch der vom Landgericht noch nicht beschiedene Anspruch auf Zahlung
einer restlichen Abfindung in Höhe von mindestens 3.801,56 DM ist gegenüber dem
Beklagten derzeit nicht begründet. Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz bezüglich
des Schadensersatzanspruches in Höhe von 175.000,00 DM hilfsweise einen
Feststellungsantrag gestellt haben, ist dieser unzulässig. Im Einzelnen gilt dazu
Folgendes:
78
1.)
79
Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 175.000,00 DM steht den
Klägern gegenüber dem Beklagten nicht zu.
80
Abgesehen davon, dass die Klage (auch insoweit) gegen alle Gesellschafter der
Parkresidenz GbR hätte gerichtet werden müssen, der Beklagte allenfalls subsidiär
haftet, wie noch näher auszuführen sein wird, sind die Voraussetzungen für einen
Schadensersatzanspruch, wie das Landgericht mit Recht gemeint hat, nicht gegeben.
81
a)
82
Entgegen der Auffassung der Kläger ist § 326 BGB auf den Primäranspruch der Kläger
gegenüber den Gesellschaftern der Parkresidenz GbR gerichtet auf Verschaffung des
Sondereigentums an der ihnen zugeordneten Seniorenwohnung Nr. 115, verbunden mit
dem entsprechenden Miteigentumsanteil, nicht anwendbar, weil es an einer im
83
Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht der GbR,
einem sog. Synallagma, fehlt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Teilurteil, denen sich der Senat anschließt, Bezug
genommen werden.
Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, wie die Kläger sie jetzt fordern, kommt
nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da es insoweit an einer
ergänzungsbedürftigen Gesetzeslücke fehlt. Mit Ausscheiden eines Gesellschafters aus
der GbR tritt ein gesetzliches Abwicklungsverhältnis ein, bei dem der
Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters aus § 738 S. 2 BGB das
Gegenstück zu der von Gesetzes wegen stattfindenden Anwachsung gemäß § 738 S. 1
BGB darstellt. Für den Fall von Leistungsstörungen bezüglich des Abfindungsanspruchs
reichen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 280, 283, 286 Abs. 2 BGB aus. Nach § 286
Abs. 2 BGB kann der ausscheidende Gesellschafter insgesamt Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, wenn die GbR mit der Abfindungsleistung in Verzug ist und
diese aufgrund dessen für den Gesellschafter nicht mehr von Interesse ist. Nach der
Rechtsprechung des BGH (NJW 82, 1458) kann der ausscheidende Gesellschafter
zudem auch bei nicht andauerndem Unvermögen entsprechend §§ 280 Abs. 1, 275 Abs.
2 BGB dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Erreichung des
Vertragszwecks durch das vorübergehende Unvermögen in Frage gestellt wird und
deshalb dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben unter Abwägung der Belange
beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Selbst
wenn kein Unvermögen, sondern eine bloße Verzögerung vorliegt, gesteht der BGH
(NJW 69, 975; 78, 260) bei Vorliegen besonderer Umstände ein Recht zur Lösung vom
Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung (analog §§ 280, 286 BGB) zu, insbesondere
wenn die schuldhafte Verzögerung im Zusammenhang mit der sonstigen
Handlungsweise des Schuldners eine so schwerwiegende Unzuverlässigkeit
desselben offenbart und die Interessen des Gläubigers in einem so erheblichen Maße
beeinträchtigt oder gefährdet, dass diesem ein Festhalten an einem Primäranspruch
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, so kann entweder auf Abgabe der Willenserklärung geklagt
oder aber, wenn daneben Weiteres erforderlich ist, nach § 283 BGB vorgegangen
werden. Jedenfalls kann einem ausscheidenden Gesellschafter, der seinen
Abfindungsanspruch geltend macht, daneben nicht das Recht zugebilligt werden, nach
Verzugseintritt durch bloße Fristsetzung seinen Abfindungsanspruch in einen
Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Für die Abfindung eines ausscheidenden
Gesellschafters gelten wegen der Andersartigkeit des zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses andere Regeln als bei Leistungsstörungen im Rahmen
gegenseitiger Verträge. Eine analoge Anwendung von § 326 BGB kommt deshalb nicht
in Betracht.
84
b)
85
Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 286 Abs. 2 BGB sind nach wie vor nicht
dargetan. Zwar ist die Parkresidenz GbR mit der Übertragung des Sondereigentums an
der Seniorenwohnung Nr. 115 auf die Kläger in Verzug, entgegen deren Auffassung
allerdings nicht schon gemäß § 284 Abs. 2 BGB ab dem 01.01.1995, sondern gemäß §
286 BGB mit Ablauf der im Mahnschreiben vom 30.10.1998 gesetzten Frist. Für einen
Interessewegfall im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB haben die Kläger aber nicht genügend
vorgetragen. An einen solchen Interessewegfall sind wegen der grundsätzlichen
Verbindlichkeit des Gesellschaftsvertrages hohe Anforderungen zu stellen. Er ist etwa
86
denkbar, falls die Kläger aufgrund besonderer Umstände wie hohen Alters oder
Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen auf den Bezug der ihnen zugeordneten oder aber
den Neuerwerb einer anderen Seniorenwohnung angewiesen sein sollten. Derartiges
ist jedoch nicht vorgetragen worden. Allein der Zeitablauf von inzwischen 6 Jahren führt
nicht ohne weiteres zum Interessewegfall.
c)
87
Ähnliches gilt für einen Anspruch in analoger Anwendung von §§ 280, 286 BGB,
insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung. Wie bereits erwähnt, kommt nach der
Rechtsprechung des BGH ein Schadensersatzanspruch bei nicht andauerndem
Unvermögen nur dann in Betracht, wenn die Erreichung des Vertragszwecks dadurch in
Frage gestellt ist oder aber im Zusammenhang mit dem Gesamtverhalten des
Schuldners von einer so schwerwiegenden Unzuverlässigkeit desselben auszugehen
ist, dass dem Gläubiger nach Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange
beider Vertragsteile das Festhalten am vertraglichen Erfüllungsanspruch nicht mehr
zugemutet werden kann (BGH NJW 69, 975; 78, 260; 82, 1458). Nach dem Vortrag der
Kläger kann bisher nicht angenommen werden, dass zum einen der Parkresidenz GbR
die Übertragung des Sondereigentums - und sei es auch nur vorübergehend -
unmöglich ist oder deren Verhalten auf eine erhebliche Unzuverlässigkeit schließen
lässt, noch, dass den Klägern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange beider Vertragsteile ein Festhalten an der vertraglich vereinbarten
Abfindung nicht mehr zugemutet werden kann. Auch wenn es, wie die Kläger mit Recht
meinen, in erster Linie Sache der Parkresidenz GbR ist, für die Bildung weiteren
Wohnungseigentums durch Teilung des von ihr gehaltenen Anteils von 60/100 und für
eine anschließende Übertragung dieses neu gebildeten Wohnungseigentums
betreffend die Wohnung Nr. 115 zu sorgen, können die Kläger nach Auffassung des
Senats auch selbst die jetzigen und die ausgeschiedenen Gesellschafter der
Parkresidenz GbR sowie die weiteren Miteigentümer des Grundstücks auf Vornahme
der erforderlichen Maßnahmen und Abgabe entsprechender Willenserklärungen in
Anspruch nehmen und ggf. klagen. Der jeweilige Anspruch ergibt sich bezüglich der
Mitgesellschafter - auch der ausgeschiedenen Gesellschafter (nachwirkend) - aus § 15.1
GesV. und bezüglich der die anderen 40/100 haltenden Miteigentümer aus Abschnitt B.
IV. § 3.4 (am Ende) der notariellen Teilungserklärung vom 30.11.1983. Es ist auch nicht
ersichtlich, wieso den Klägern ein gerichtliches Vorgehen gegenüber Mitgesellschaftern
und Miteigentümern nicht mehr zumutbar sein soll. Dass inzwischen Jahre vergangen
sind, liegt vor allem auch daran, dass die Kläger offenbar zunächst abwarten wollten,
was die früheren Mitgesellschafter A. im Vorprozess erreichen würden, und dass sie
selbst deshalb die Parkresidenz GbR erst Ende 1998 bzgl. der Übertragung des
Sondereigentums abgemahnt haben. Unstreitig hat sich die Parkresidenz GbR mit
Schreiben vom 18.12.1998 zur Vorbereitung einer notariellen Teilungserklärung und
anschließender rechtsgeschäftlicher Übertragung des Sondereigentums entsprechend
den Vorgaben des BGH-Urteils vom 05.10.1998 bereit erklärt. Die dazu von den Klägern
mit Schreiben vom 30.10. und 30.11.1998 gesetzten Fristen von insgesamt ca. 7
Wochen waren angesichts der Vielzahl der zu beteiligenden Personen, des zu diesem
Zeitpunkt bereits erfolgten Austritts von 30 Gesellschaftern aus der Parkresidenz GbR
und des Zeitbedarfs für die Schaffung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (in
Bezug auf Abgeschlossenheitsbescheinigungen und Notarentwürfe) eindeutig zu kurz.
Anstelle der Setzung einer angemessenen (weiteren) Frist haben die Kläger dann
bereits mit Schreiben vom 19.01.1999 (Bl. 32 GA) vom Beklagten Schadensersatz bzw.
Abfindung verlangt. Angesichts dessen, insbesondere der nicht unerheblichen
88
Schwierigkeiten einer Umsetzung der Eigentumsübertragung sowohl in tatsächlicher
wie auch in rechtlicher Hinsicht erscheint es bislang nicht treuwidrig, wenn die
Parkresidenz GbR die Kläger nicht durch Geld, sondern nach wie vor durch
Übertragung des Wohnungseigentums in Form des Sondereigentums an der
Seniorenwohnung Nr. 115, verbunden mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil,
abfinden will. Die Schwierigkeiten haben ihren Ursprung zu einem wesentlichen Teil
darin, dass der von der Parkresidenz GbR gehaltene Miteigentumsanteil von 60/100,
verbunden mit dem Sondereigentum an 120 Altenwohnungen, nicht von vornherein oder
jedenfalls frühzeitig in Eigentumswohnungen weiter aufgeteilt worden ist, obwohl
ausscheidende Gesellschafter nach § 15.1 GesV. generell durch Übertragung des
Sondereigentums an der jeweiligen Wohnung abgefunden werden sollen. Diese
"hausgemachten" Schwierigkeiten haben die Kläger als ehemalige Gesellschafter -
jedenfalls zu einem Teil - mit zu verantworten.
Nach allem sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen der
Nichtübertragung von Wohnungseigentum in Höhe von 175.000,00 DM nicht dargetan.
89
d)
90
Selbst wenn man aber von einem solchen Schadensersatzanspruch ausginge, wäre der
Beklagte derzeit keinesfalls passivlegitimiert.
91
Die Klage hätte nämlich nicht gegen den Beklagten allein, sondern gegen alle
Gesellschafter der Parkresidenz GbR in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
gerichtet werden müssen, so wie dies seitens der Eheleute A. im Vorprozess 18 O
312/95 LG B. = 13 U 187/96 OLG Köln geschehen ist. Auch wenn es dort um die
Übertragung des Sondereigentums an der den Eheleuten A. zugeordneten
Seniorenwohnung ging und es schon deshalb notwendigerweise der Mitwirkung aller
Gesellschafter bedurfte, während die Kläger hier nur eine Geldzahlung verlangen,
ändert dies nicht daran, dass die Kläger sich auch mit ihrem Zahlungsbegehren -
jedenfalls zunächst - an alle Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit
halten müssen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht es insoweit nämlich
nicht um eine Gesamtschuld gemäß § 421 BGB, sondern um eine
Gesamthandsverbindlichkeit im Sinne von §§ 718, 733 BGB. Es ist zwar richtig, dass
die herrschende Meinung in der Literatur hinsichtlich des Abfindungsanspruchs aus §
738 BGB von einer Gesamtschuld und einer persönlichen Haftung der einzelnen
Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen ausgeht (so Palandt-Sprau, BGB, 60.
Aufl., § 738 Rn. 2; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 738 Rn. 3; Staudinger-Keßler, BGB, 12. Aufl.,
§ 738 Rn. 7; jeweils ohne eingehende Begründung). Der BGH (BGHZ 37, 299, 301 ff.
zum Aufwendungsersatzanspruch) sowie U. (Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., §
714 Rn. 29 ff.; § 718 Rn. 38 ff., 47 ff.; § 738 Rn. 12) und K. Sch. (Gesellschaftsrecht, 2.
Aufl., § 60 Anm. III 2) sind dem aber unter Hinweis auf die begrenzte Nachschusspflicht
der Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft überzeugend
entgegengetreten. Die für Personengesellschaften des Handelsrechts geltende
Vorschrift des § 128 HGB kann auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach Art,
Zweck und Struktur sehr unterschiedlich sein können, nicht ohne weiteres Anwendung
finden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Rechtsgeschäfte der
jeweiligen GbR auch die Gesellschafter persönlich mitverpflichtet werden sollen (so
auch BGH NJW 98, 2904 f.). Bei Erwerbsgesellschaften wird man davon im
Allgemeinen ausgehen können. Bei einer Wohnungseigentümergesellschaft -
insbesondere, wenn sie so groß ist wie die Parkresidenz GbR - werden aber selbst
92
Außenstehende kaum davon ausgehen können, dass bei Rechtsgeschäften die
Gesellschafter auch persönlich in vollem Umfang mitverpflichtet werden sollen. Das wird
gerade auch im vorliegenden Fall besonders deutlich. Da das Gesamthandskapital über
24 Mio. DM beträgt und inzwischen rund 30 Gesellschafter ausgeschieden sind, müsste
sonst der einzelne verbliebene Gesellschafter für deren Abfindung bereits in
Millionenhöhe persönlich haften.
Soweit der BGH in jüngerer Zeit (NJW 99, 3483 = BGHZ 142, 315) entschieden hat,
dass die Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
grundsätzlich auch persönlich und mit ihrem Privatvermögen haften, wenn nicht mit dem
Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung individuell vereinbart worden ist, ist diese
Entscheidung hier nicht einschlägig. Zum einen betraf der zitierte Fall einen Vertrag mit
einem außenstehenden Dritten und die Frage einer Haftung diesem gegenüber,
während es hier um den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters
gegen die -übrigen Gesellschafter geht. Zum anderen ging es dort um die Wirksamkeit
einer Haftungsbeschränkung durch einseitigen Hinweis, während hier - wie nachfolgend
noch zu erörtern sein wird - die Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag
individuell geregelt worden ist. Die genannte BGH-Entscheidung ändert daher nichts an
dem Grundsatz, dass im Verhältnis der Gesellschafter untereinander die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter zunächst aus dem
Gesamthandsvermögen zu begleichen sind und die Mitgesellschafter nur subsidiär
haften (BGHZ 37, 299, 303). Für die Zeit nach dem Ausscheiden eine Gesellschafters
kann insoweit nichts anderes gelten, da es sich um die Nachwirkungen der
gegenseitigen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag
handelt.
93
Im konkreten Fall ergibt sich auch aus dem Gesamtgefüge der Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages vom 07.10.1983, dass Ansprüche der Gesellschafter, auch
ausgeschiedener Gesellschafter, in erster Linie aus dem Gesamthandsvermögen zu
befriedigen sind und dass die Gesellschafter daneben allenfalls subsidiär und nur mit
einer ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Quote haften. Ganz eindeutig ist dies in
§ 15 GesV. bezüglich des Abfindungsanspruchs geregelt. Soweit eine Abfindung in
Geld zu zahlen ist, ist in § 15.3 und 4 GesV. lediglich die Gesellschaft als Schuldnerin
genannt. Das bei fehlender Einigung über die Höhe der Abfindung gemäß § 15.3 GesV.
einzuholende Schiedsgutachten ist nach der vorgenannten Bestimmung "für die
Gesellschaft" und den ausgeschiedenen Gesellschafter verbindlich. Nach § 15.4 GesV.
erfolgt die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in drei gleichen Jahresraten
Zug um Zug gegen die Befreiung des Grundbesitzes der Gesellschaft von den zur
Sicherung der persönlichen Darlehen bestellten Grundpfandrechten. Aus den
Regelungen des § 15 GesV. ergibt sich damit eindeutig, dass die Abfindung in erster
Linie aus dem Gesellschaftsvermögen gezahlt werden soll. Im übrigen ergibt sich aus
den Regelungen der §§ 4.2, 4.4, 6.5 S. 3, 8.1 und 8.3 b) GesV., dass die Gesellschafter
auch Dritten gegenüber stets nur mit einer ihren Anteilsbeteiligungen entsprechenden
Quote haften. Inwieweit dies mit Dritten im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann,
mag hier dahinstehen. Jedenfalls wussten die Gesellschafter, dass sie untereinander
jeweils nur mit einer ihrem Gesellschaftsanteil entsprechenden Quote hafteten. Daraus
folgt, dass für die gegenseitigen Sozialverbindlichkeiten vor allem das
Gesellschaftsvermögen und allenfalls subsidiär die Mitgesellschafter mit einer ihrem
Anteil entsprechenden Quote haften sollten.
94
Nach allem steht den Klägern gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch
95
in Höhe von 175.000,00 DM zu.
2.)
96
Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise die Feststellung begehren, dass
sie berechtigt sind, wahlweise ein Abfindungsguthaben nach § 15.2 GesV. zu
verlangen, handelt es sich um eine Klageerweiterung, der der Beklagte widersprochen
hat. Der Senat hält die Klageerweiterung als solche gemäß § 263 ZPO für sachdienlich
und damit zulässig, da der Streitstoff nicht wesentlich anders liegt als bei dem
Hauptantrag und eine Mitentscheidung aufgrund der vertraglichen Bestimmungen ohne
weiteres möglich ist.
97
Allerdings ist der Feststellungsantrag unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse im
Sinne von § 256 ZPO nicht gegeben ist. Da der Abfindungsanspruch - jedenfalls
zunächst - nur gegenüber allen Gesellschaftern der Parkresidenz GbR in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit, nicht aber gegenüber dem Beklagten als
einzelnem Gesellschafter besteht, kann auch ein rechtliches Interesse an der
Feststellung eines solchen Abfindungsanspruches allein im Verhältnis zum Beklagten
nicht festgestellt werden. Ein entsprechendes Feststellungsurteil würde nämlich
Rechtskraftwirkung nur im Verhältnis zum Beklagten entfalten.
98
3.)
99
Den Anspruch auf Auszahlung einer restlichen Mietzinsdifferenz für die Jahre 1995 bis
1998 in Höhe von 13.667,36 DM hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht, wenn auch
mit nicht tragfähiger Begründung, als derzeit unbegründet abgewiesen.
100
Insoweit rügen die Kläger zu Recht, dass das Landgericht diesen Anspruch als Teil des
Abfindungsanspruchs behandelt und deshalb die vorherige Aufstellung einer
Auseinandersetzungsrechnung und die Einholung eines Schiedsgutachtens für
erforderlich gehalten hat. Tatsächlich begehren die Kläger nämlich Ersatz des
Verzögerungsschadens in Form entgangenen Gewinns, indem sie so gestellt werden
wollen, wie sie gestanden hätten, wenn die Parkresidenz GbR ihnen das
Sondereigentum an der Wohnung Nr. 115 rechtzeitig per 01.01.1995 übertragen hätte.
Die Einstellung in eine Auseinandersetzungsrechnung und die Einholung eines
Schiedsgutachtens zur Höhe des Abfindungsguthabens, das auf den Zeitpunkt
31.12.1994 zu berechnen wäre, kann deshalb für diesen Anspruch - jedenfalls zur Zeit -
nicht verlangt werden.
101
Der Beklagte ist aber auch bezüglich dieses Anspruchs derzeit nicht passivlegitimiert.
Ein Anspruch auf Auskehr der von der Parkresidenz GbR vereinnahmten Mietzinsen
könnte sich gegenüber der GbR aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 667,
684, 812 BGB i.V.m. § 15.1 GesV. oder aus Schadensersatzgesichtspunkten gemäß §§
284, 286 BGB ergeben. Auch diesbezüglich gilt aber, dass sich, wie unter Ziffer II. 1 d)
ausgeführt, die Gesellschafter - auch die ausgeschiedenen Gesellschafter - nach den
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zunächst an das Gesellschaftsvermögen
halten müssen und die übrigen Gesellschafter nur subsidiär haften. Bevor die Kläger
daher nicht versucht haben, diesen Anspruch gegenüber der Parkresidenz GbR
durchzusetzen, können sie den Beklagten nicht als einzelnen Gesellschafter persönlich
in Anspruch nehmen. Im übrigen haftet der Beklagte den Klägern, wie ausgeführt, selbst
dann allenfalls auf eine seinem Gesellschaftsanteil entsprechende Quote.
102
Hinzu kommt, dass derzeit noch nicht feststeht, wie die Kläger durch die Parkresidenz
GbR letztlich abgefunden werden, ob ihnen doch noch das Sondereigentum an der
Wohnung Nr. 115 verschafft wird oder ob sie in Geld abgefunden werden. Solange dies
nicht feststeht, fehlt es an den Voraussetzungen zur Geltendmachung von Ansprüchen
auf Auskehr der Mietzinseinnahmen gegenüber einzelnen Gesellschaftern. Nur wenn
die Kläger von der Parkresidenz GbR das Wohnungseigentum übertragen erhalten oder
insoweit zu einem späteren Zeitpunkt Schadensersatz beanspruchen können, stehen
ihnen auch etwaige Mietzinsansprüche zu. Falls die Kläger dagegen in Geld
abgefunden werden, gehört die Mietzinserwartung zu der Bewertung der Wohnung als
Teil des Abfindungsanspruchs.
103
4.)
104
Schließlich war die Klage auch insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen, als sie
wegen eines weiteren Abfindungsanspruchs in Höhe von mindestens 3.801,56 DM
noch in erster Instanz anhängig war. Auch insoweit ist der Beklagte als einzelner
Gesellschafter jedenfalls vorläufig nicht passivlegitimiert. Auf die entsprechenden
Ausführungen zu II. 1 d) wird verwiesen.
105
III.
106
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch insoweit abzuweisen,
als über sie nicht bereits durch das zweite Teilurteil des Landgerichts vom 26.01.2000
rechtskräftig entschieden war.
107
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 100 ZPO, über die
Sicherheitsleistung und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 108, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
108
Streitwert:
109
für den Zahlungsantrag: 188.667,36 DM
110
für den Hilfsantrag gemäß § 19 Abs. 1
111
S. 2 GKG
112
(80 % von 175.000,00 DM): 140.000,00 DM
113
für den weiteren Zahlungsantrag
114
(I. Instanz): 3.801,56 DM
115
332.468,92 DM
116