Urteil des OLG Köln vom 14.03.2005

OLG Köln: gerichtsgebühr, scheidung, rechtskraft, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 27 WF 242/04
14.03.2005
Oberlandesgericht Köln
27. Zivilsenat
Beschluss
27 WF 242/04
Amtsgericht Heinsberg, 7 F 186/04
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. Oktober 2004 wird der
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg vom 15.
Oktober 2004 (7 F 186/04) unter Zurückweisung der weitergehenden
Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Herrn Rechtsanwalt X K aus I bewilligt, soweit sie Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab
Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 798 Euro monatlich begehrt.
G r ü n d e:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch lediglich
teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil ihre beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage in der
Parallelsache zwischen den Parteien zum Getrenntlebens- und Kindesunterhalt (27 UF
243/04 OLG Köln – 7 F 193/04 AG Heinsberg), auf die hier zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, nur in diesem Umfang hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Gerichtsgebühr für die Beschwerdeentscheidung: 25 Euro