Urteil des OLG Köln vom 24.08.1993

OLG Köln (bauleitung, zeuge, freier mitarbeiter, firma, kläger, baustelle, architekt, bauarbeiten, haftung, planung)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 134/92
Datum:
24.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 134/92
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 475/90
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 24. April 1992
verkündete Ur-teil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O
475/90 - teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt: Die
Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten
erster Instanz tragen die Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälf-te.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger die
des Be-klagten zu 2) voll und 1/2 ihrer eigenen, die Beklagte zu 1) die
eigenen und 1/2 der den Klägern erwachsenen Kosten. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die
Klage gegen ihn war abzuweisen, weil die Voraussetzungen einer Haftung gemäß §
823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB aufgrund einer Tätigkeit als Architekt während der
Ausschachtung- und Überfangungsarbeiten oder aufgrund einer besonderen
Garanten-stellung nicht festzustellen sind.
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A.
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I.
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Zwar ist aufgrund des Gutachtens des Sachverstän-digen Dipl.-Ing. Baumeister
davon auszugehen, daß die erheblichen Rißschäden am Haus der Kläger auf die
Bauarbeiten am Nachbargrundstück (fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße
Unterfangungsarbeiten) zurückzuführen sind.
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Ferner trifft das Verbot unzulässiger Vertiefung auch den Architekten, der für den
Bauherrn Aus-schachtungsarbeiten durchführen läßt; er ist eben-falls dem Nachbarn
gegenüber verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, daß das Grundstück des
Nachbarn nicht beeinträchtigt wird (vgl. Münchener Kommentar/Säcker, 2. Aufl., zu §
909 Rn 25). Ein Architekt, dem die Bauaufsicht obliegt, trägt in besonderem Maße die
Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten aus § 909 erfüllt werden,
da er aufgrund seiner Fachkenntnisse in erster Linie befähigt ist, die mit einer Boden-
vertiefung verbundenen Gefahren für die Festig-keit und Standsicherheit des
Nachbargrundstücks zu vermeiden (vgl. Münchener Kommentar/Säcker, a.a.O., zu §
909 Rn. 25 m.w.N.; BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.). Die Rechtsprechung stellt zu
Recht strenge Anforderungen an die Sorgfalts-pflicht des Architekten; die Übernahme
der örtli-chen Bauaufsicht verpflichtet ihn, sich an Ort und Stelle um das
Baugeschehen zu kümmern (vgl. Mün-chener Kommentar/Säcker a.a.O.).
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II.
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Jedoch ist nach dem gesamten Inhalt der Verhand-lungen und dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen, daß der Beklagte zu 2) als
bauleitender Architekt im Rahmen der Erd- (Aus-schachtungs- und Unterfangungs -
)arbeiten für die Firma A. tätig geworden ist, so daß ihm eine Ver-letzung der mit der
örtlichen Bauleitung verbunde-nen Pflichten nicht vorgeworfen werden kann.
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1.
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Der Beklagte zu 2) hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, zwischen der
Beklagten zu 1) und ihm - dem Beklagten zu 2) - sei im Rahmen der letzte-ren
ursprünglich obliegenden Vorplanung zunächst offengeblieben, ob er - der Beklagte
zu 2) - auch die Objektüberwachung vom Beginn des Ausschachtens an übernehmen
sollte; er habe dann die Bauüberwa-chung im Auftrag der Beklagten nur ab
Oberkante Erdgeschoß übernommen, d.h. erst am einem Zeit-punkt, als die
Ausschachtungsarbeiten bereits aus-geführt und damit die Ursache für das Absacken
des Hauses und die entstandenen Risse bereits gesetzt worden sei (Bl. 108, 109
d.A.).
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Nach der eindeutigen Bekundung des Zeugen N., seinerzeit Geschäftsführer der
Firma A. (Beklagte zu 1.), hat während der hier maßgeblichen Aus-schachtungs- und
Unterfangungsarbeiten nicht der Beklagte zu 2), sondern der Zeuge M. (früher D.) die
Bauleitung wahrgenommen. Der Zeuge N. hat ausgesagt, der Beklagte zu 2) sei von
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der Erbringung der Leistungsphasen 7 - 9 des § 15 HOAI freigestellt gewesen, weil
im Zusammenhang mit der Bauausführung durch die Firma S. der Zeuge D. (jetzt M.)
mit der örtlichen Bauleitung beauftragt worden sei, das Bauvorhaben
dementsprechend über-wacht habe und für die Bauleitung auch mit etwa 5.000,00
DM bezahlt worden sei; erst als die Firma S. ausgeschieden sei, nach Errichtung der
Keller-decke, sei der Beklagte zu 2) für die weitere Bau-leitung benötigt worden. Den
Zweck der Schreiben der Firma A. vom 03. und 10.05.1989 zu den Lei-stungsphasen
7 - 9 hat der Zeuge N. darin gesehen, dem Beklagten zu 2) zu sagen, daß er insoweit
keine Bezahlung verlangen könne, weil er von der Erbringung dieser
Leistungsphasen freigestellt worden sei. Das Schreiben des Beklagten zu 2) vom
05.12.1988 an die Firma S. (Bl. 201 d.A.) hat der Zeuge mit der damaligen
allgemeinen Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die A. und mit seiner Haftung
gegenüber der Baubehörde aufgrund seiner Planung erklärt.
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Von entscheidender Bedeutung ist, daß die den Beklagten zu 2) entlastende
Darstellung des Zeugen N. vom Zeugen H. und von den vorliegenden Unterla-gen
betreffend die Bauausführung im maßgeblichen Zeitraum bestätigt wird. Der Zeuge
H. hat bekun-det, er sei im Auftrag der Firma D. der örtliche Bauleiter auf der
Baustelle G ab der 2. Aus-schachtungsphase und während der Unterfangungsar-
beiten gewesen, d.h. als beim Nachbarn auf der rechten Verbauarbeiten und auf der
anderen Seite der Kläger Unterfangungsarbeiten ausgeführt werden mußten. Er hatte
mithin die örtliche Bauleitung während der Arbeiten, die zu dem Absacken des
klägerischen Hauses und den hierdurch verursachten Schäden geführt haben. In
dieser Funktion hat er gemeinsam mit dem klägerischen Ehemann den Keller des
Hauses der Kläger besichtigt und dort vorhan-dene Risse festgestellt.
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Daß die Bauleitung vom Zeugen H. seitens des Ingenieursbüros D. für die Bauherrin
Firma A. und nicht vom Beklagten zu 2) wahrgenommen wurde, wird dokumentiert
durch die vom Zeugen H. geführten Bautagebücher betreffend die Ausschachtungs-
und Unterfangungsarbeiten (Bl. 277 f. d.A.). Dies wird weiter belegt durch den
Umstand, daß der Beklagte zu 2) an den Ortsbesichtigungen und Besprechun-gen
betreffend die Ausschachtungs- und Unterfan-gungsarbeiten nicht beteiligt war, wie
er unter Bezugnahme auf die Aktennotizen des Ingenieurbüros D. vom 03.01.1989
(Bl. 117 d.A.) und 27.01.1989 (Bl. 204 d.A.) sowie der Firma U. vom 16.01.1989 (Bl.
118 d.A.) dargetan hat und ferner dem Schreiben des Ingenieurgeologischen Büros
K. vom 18.03.1992 (Bl. 205/206 d.A.) zu entnehmen ist, wonach beim Ortstermin vom
08.11.1988 ein Vertre-ter des Büros D. und Partner anwesend war, der Be-klagte
dagegen nicht genannt ist. Laut Aktennotiz des Büros D. vom 27.01.1989 (Bl. 204
d.A.) haben sich die Kläger wegen aufgetretener Risse an die-ses Büro - ersichtlich
wegen der von ihm wahrge-nommenen örtlichen Bauleitung auf der Baustelle -
gewandt.
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Der Zeuge M. - früher Inhaber des Ingenieurbüros D. - hatte bei anderen
Bauvorhaben die Bauleitung für die A. übernommen und hat die Möglichkeit
eingeräumt, daß der bei ihm als freier Mitarbeiter beschäftigte Zeuge H. in seinem
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Namen auf der Baustelle G 9 tätig war, weil er - der Zeuge M. - auch hier die
Bauleitung für die A. übernommen hatte, zumal der Zeuge H. ein entsprechendes
Bau-tagebuch hierüber geführt hat.
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Der Darstellung der Zeugen N., H. und M. stehen die Bekundungen der übrigen
Zeugen nicht entgegen. Sie wiederlegen diese nicht, lassen sich vielmehr unschwer
mit der von den Bekundungen N., H. und M. gestützten Darstellung des Beklagten zu
2) in Ein-klang bringen.
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Der Zeuge S. ist vom Zeugen M. (früher D.) darauf angesprochen worden, die
Rohbauarbeiten auf dem Nachbargrundstück der Kläger auszuführen und zwar mit
dem Hinweis, daß der Architekt V. der A., der Beklagte zu 2), nicht alles schaffen
werde. So ist es dann geschehen, wie der als freier Mitarbeiter der Firma D. tätige
Zeuge H. geschildert hat.
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Der mit der Vermittlung der drei zu errichtenden Einfamilienhäuser betraute Zeuge B.
konnte zwar nicht sicher sagen, ob der Beklagte zu 2) außer der Planung und
Einholung der Baugenehmigung auch die Bauleitung während der Ausschachtungs-
und Unterfangungsarbeiten hatte. Nach seiner weiteren Bekundung hat aber mit der
Firma S., die zunächst mit den Bauarbeiten , auch den Ausschachtungsar-beiten
befaßt war, ein Bauingenieur D. zusammenge-arbeitet, der nach seiner Erinnerung
während der Ausschachtungsarbeiten häufiger auf der Baustelle gewesen ist,
während er den Beklagten zu 2) erst später als Bauleiter auf der Baustelle gesehen
hat, nachdem die Firma S. schon ausgeschieden war. Auch dies spricht dafür, daß
der Beklagte zu 2) während der Ausschachtungs- und Unterfangungsar-beiten nicht
mit der örtlichen Bauleitung betraut war.
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Gegenteiliges ergibt sich ferner nicht aus der Aussage des Zeugen B., der als
Subunternehmer der Firma S. die Baugrube ausgeschachtet hat und aus dessen
Sicht der Bauingenieur D. (jetzt Zeuge M.) die Bauleitung für die S. hatte. Er konnte
zwar nicht sagen, ob D. außer, daß er für die S. auftrat, auch noch als Bauleiter auf
der Baustelle war und hat ferner die Auffasung geäußert, der Beklagte zu 2) habe
etwas mit den Unterfangungsar-beiten zu tun gehabt; das hat er daraus geschlos-sen,
daß dieser mit den die Unterfangungsarbeiten ausführenden Leuten
zusammengearbeitet habe und er ihn auch einige Male auf der Baustelle gesehen
hat. Diesen Angaben kann indes nicht zuverlässig entnommen werden, daß der
Beklagte zu 2) die ört-liche Bauleitung während der Ausschachtungs- und
Unterfangungsarbeiten hatte. Dagegen spricht schon der Umstand, daß der Zeuge B.
seine Anweisungen vom Zeugen M. (früher D.) erhalten hat Bautagebuch - Blatt Nr. 8
und schließlich die Bautagebücher während der Unterfangungsarbeiten nicht vom
Be-klagten zu 2), sondern vom Zeugen H. geführt wur-den (vgl. vom 16.01.1989 u.a.
betreffend "Restun-terfangung" - Bl. 281 d.A. -) und der Beklagte zu 2) nach den oben
erwähnten Unterlagen an Bespre-chungen gerade nicht teilgenommen hat.
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Der Zeuge F., einer der Hauskäufer auf dem Grund-stück G 9, konnte nichts dazu
sagen, ob der Be-klagte zu 2) während der Ausschachtungs- und Un-
terfangungsarbeiten die örtliche Bauleitung hatte.
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Unter Berücksichtigung aller Aussagen und sonsti-gen Umstände ist nicht erwiesen,
daß der Beklag-te zu 2) während der maßgeblichen Arbeiten die örtliche Bauleitung
hatte und ihn der Vorwurf der Verletzung der Pflicht, die Ausschachtungsarbeiten
oder Unterfangungsarbeiten ohne Schädigung des klägerischen Hauses ausführen
zu lassen, treffen könnte. Eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) wegen unzulässiger
Vertiefung ist daher nicht be-gründet.
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B.
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Eine Haftung des Beklagten zu 2) kann auch nicht aus sonstigen rechtlichen
Erwägungen, einer Ga-ranten-stellung aus vorangegangenem Tun, aus der Kenntnis
der Gefahr der Schädigung des klägeri-schen Hauses aufgrund der konkreten
Bodenverhält-nisse, gemäß § 823 BGB hergeleitet werden.
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Auch insoweit ist eine schuldhafte Pflichtverlet-zung des Beklagten zu 2) nicht
festzustellen. Nach den gesamten Umständen sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, daß der Beklagte zu 2) mehr tun mußte und tun konnte, als er getan hat.
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Als Architekt, der zunächst nur die Planung, nicht aber die örtliche Bauleitung
übernommen hatte, brauchte er den Ablauf der Arbeiten nicht zu überwachen. Er
konnte sich nach Einholung des Bodengutachtens des Ingenieur-geologischen Bü-
ros K. vom 11.11.1988 (Bl. 189/200 d.A.) darauf verlassen, daß die mit den
Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten betraute S. die erforder-lichen
Maßnahmen treffen werde. Daß die Fa. S. dem nachkommen wollte, belegt ihr
Schreiben vom 05.11.1988 (Bl. 275/276 d.A.). Es kann auch nicht festgestellt werden,
daß die S. von vorne herein außerstande gewesen wäre, das Notwendige zu tun, und
daß der Beklagte zu 2) dies hätte erkennen können. Es sind auch entsprechende
Maßnahmen zur Ausschachtung und Unterfangung in einer Weise, daß
Nachbargrundstücke nicht in Mitleidenschaft gezo-gen würden, getroffen wurde, wie
die Zeugen B. und H. geschildert haben.
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Als Probleme auftraten, hat sich der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 05.12.1988
(Bl. 201 d.A.) an die S. gewandt und um Maßnahmen zum Schutz des
Nachbarhauses gebeten sowie die A. durch Übermitt-lung einer Kopie hiervon in
Kenntnis gesetzt ("Co-pie A."), damit sie das Erforderliche veranlassen konnte.
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Daß der Beklagte zu 2) mit Erfolg auf die Bauherrin hätte einwirken können, von
Anfang an oder später nach Einschaltung des Ingenieurbüros K. oder nach Auftreten
von Schwierigkeiten nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten ein anderes
Unternehmen mit den Ausschachtungs- und Unterfan-gungsarbeiten zu betrauen,
kann nicht festgestellt werden.
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II.
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Ob der Beklagte zu 2) sich auch an die Bauauf-sichtsbehörde und/oder an die Kläger
als Nachbarn wenden mußte, um letztere vor Schäden zu bewah-ren, auch wenn ihm
die Bauleitung nicht oblag, ist zweifelhaft. Denn eine Pflicht, in dieser Weise tätig zu
werden, kann grundsätzlich nur den Architekten treffen, der die örtliche Baulei-tung
hat, der die Ausführungen der Bauarbeiten zu überwachen und deshalb auch
gewisse Einwir-kungsmöglichkeiten hat (vgl. dazu BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872
f.; BGH Baurecht 1987, 472/473; BGH Schäfer-Finnern Z 4. 142 - Bl. 68 -; BGH
Schäfer-Finnern Z 4. 142 - Bl. 63 -; BGH NJW 1969, 2140 f. ; BGH VersR 1959, 470).
Der Architekt, der die Bauaufsicht führt, muß gegen von ihm erkannte
Gefahrenquellen für Dritte einschreiten (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kapi-
tel 28, Rn 67; BayObLG, BB 1964, 241). Bereits das Vorliegen dieser Voraussetzung
ist zweifelhaft, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon
ausgegangen werden kann, daß der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Schädigung
bauleitende Funktion hatte. Einer Entscheidung hinsichtlich einer
haftungsbegründenden Verpflichtung des Beklagten zu 2) insoweit bedarf es hier
indessen letztlich nicht. Denn es kann auch nicht festgestellt wer-den, ob der
Schaden am klägerischen Haus nicht be-reits durch die Ausschachtungsarbeiten
entstanden war, ehe der Beklagte zu 2), dem die örtliche Bau-leitung nicht oblag, von
der Gefahr für das kläge-rische Grundstück erfahren hat.
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Eine Haftung des Beklagten zu 2) für die am Haus der Kläger aufgrund der
Bauarbeiten am Nachbar-grundstück entstandenen Risse ist daher nicht begründet,
ohne daß es noch einer Klärung der Höhe der den Klägern erwachsenen Schäden
bedarf.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 91, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Kläger:
40.000,00 DM.
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