Urteil des OLG Köln vom 23.04.1998
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Oberlandesgericht Köln, 1 U 103/97
Datum:
23.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 103/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 386/89
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
16.10.1997 - 15 O 386/89 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die
Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen
Erfolg.
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Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage mit zutreffenden Erwägungen
abgewiesen.
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Der Kläger hat den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und den
geltend gemachten Schäden nicht bewiesen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt
hat, konnte er nicht den Beweis führen, daß die vom Sachverständigen Sch. als
kompatibel festgestellten Schäden auch tatsächlich durch den Unfall vom 08.06.1989
hervorgerufen wurden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der
Porsche des Klägers nämlich unstreitig Vorschäden im Heckbereich.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 26.02.1998 - 1 U
90/97 -), muß der Geschädigte, der Vorschäden verschwiegen hat, genau dazu
vortragen, welcher Teil des Sachschadens tatsächlich unfallbedingt ist. Eine derartige
Differenzierung ermöglicht das Klägervorbringen nicht. Das Gutachten des
Sachverständigen Sch., der einen Teil der Schäden als durch den Unfall erklärbar
bezeichnet hat, hilft dem Kläger insofern nicht weiter. Angesichts der unstreitig vorher
vorhandenen Heckschäden muß er beweisen, daß diese ordnungsgemäß und
vollständig repariert waren, bevor es zu dem Unfall kam. Ohne, daß er Gewißheit
hinsichtlich eines einwandfreien Zustands des Fahrzeugs vor dem Unfall verschafft, ist
auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht möglich.
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Dem Geschädigten wird damit nichts unzumutbares auferlegt, da er es in der Hand hat,
die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs nach einem Vorunfall durch Vorlage
von Reparaturrechnungen, Quittungen über die Beschaffung von zerstörten Ersatzteilen
pp. zu belegen. Dies alles hat der Kläger nicht getan. Seine Behauptung, die
Heckschäden seien ihm unbekannt und in der Besitzzeit des Voreigentümers
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entstanden, berührt seine Darlegungsobliegenheit zur Kausalität nicht. Es kommt
nämlich nicht darauf an, wann die Vorschäden entstanden sind, sondern darauf, ob sie
vollständig und insbesondere sachgemäß und fachmännisch repariert wurden, so daß
sein PKW vor dem Unfall nicht reparaturbedürftig und vorgeschädigt war.
Es kann schließlich nicht verkannt werden, daß das übrige erstinstanzliche
Beweisergebnis im vorliegenden Fall gegen den Kläger spricht. Der Kläger ist wegen
Versicherungsbetruges im Zusammenhang unter anderem mit dem vorliegenden Unfall
angeklagt worden. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer
Geldbuße von 6.000,00 DM eingestellt. Der Kläger hat in der Vergangenheit eine
Vielzahl von Verkehrsunfällen provoziert und die durch die Unfälle hervorgerufenen
Beschädigungen ausgeweitet und gegenüber den Versicherungen abgerechnet. Das
Vorgehen, das in der Anklageschrift geschildert wurde, war für den Kläger besonders
lukrativ, weil er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht vom 28.05.1990 als gelernter Dreher Karosserieschäden in Eigenarbeit
reparieren kann. Auch vor diesem Hintergrund und dem Ergebnis der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme vom 28.05.1990 bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel daran, daß
die vom Kläger geltend gemachten Schäden insgesamt unfallbedingt sind. Die
Befragung der Zeugen in diesem Termin hat hinsichtlich der Ursächlichkeit der Schäden
allenfalls ein non liquet ergeben. Der Zeuge D. K. hat nämlich sehr anschaulich
geschildert, daß unmittelbar nach dem Unfall auf beiden Seiten des Hecks des Porsche
absolut nichts zu sehen war. Genau die Schäden an den hinteren beiden Kotflügeln
(Seitenteilen) lösen einen Großteil der Reparaturkosten aus.
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Hinsichtlich des mit der Berufung weiter verfolgten Schmerzensgeldes kann auf die
zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils, die auch unter Berücksichtigung
des Berufungsvorbringens keiner Ergänzung bedürfen, verwiesen werden (§ 543 Abs. 1
ZPO).
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Die prozessualen Nebenenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.469,34 DM
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