Urteil des OLG Köln vom 22.07.2002

OLG Köln: auszahlung der versicherungsleistung, schutzwürdiges interesse, rechtliches gehör, auflage, anhörung, einzelrichter, bereicherung, erbengemeinschaft, beteiligter, zustellung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 83/02
Datum:
22.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 83/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 119/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 7. Mai 2002 wird der
Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. April
2002 - 10 O 119/02 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung über das Gesuch des Klägers auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe an das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
1.
2
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. März 2002 hat der Antragsteller Klage erhoben.
Seinen Anspruch hat er unter anderem darauf gestützt, er sei Bezugsberechtigter einer
Lebensversicherung. Die Beklagte habe kurz vor dem Tode der Versicherungsnehmerin
dem Lebensversicherer eine Bezugsrechtsänderung mit einer gefälschten Unterschrift
vorgelegt, nach der sie, die Beklagte, bezugsberechtigt sei, und so die Auszahlung der
Versicherungssumme an sich erreicht. Das am 12. April 2002 eingereichte Gesuch auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat das Landgericht ohne Anhörung der
Antragsgegnerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe einen Anspruch
aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) nicht schlüssig dargetan, da die
Versicherung durch die Auszahlung der Versicherungsleistung aufgrund der gefälschten
Bezugsrechtsänderung nicht frei geworden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 7. Mai 2002.
3
2.
4
Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäß seinem Beschluß vom 10. Mai
2002 nicht abgeholfen hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. statthaft und auch im
übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§§ 569 Abs. 1 S. 1, 127
Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt worden. Über die Entscheidung ist gemäß § 568 S. 1 ZPO
n.F. der Einzelrichter des Senats berufen, da die mit der Beschwerde angegriffene
Entscheidung des Erstgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde und die
Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als
Beschwerdegericht (§ 568 S. 2 ZPO n.F.) nicht gegeben sind.
5
In der Sache hat das von dem Beschwerdeführer nicht weiter begründete Rechtsmittel
6
(vgl. § 571 Abs. 1 ZPO n.F.) vorläufig Erfolg. Dabei läßt der Senat es dahinstehen, ob
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gegeben sind und ob der Antragsteller eine ordnungsgemäß, insbesondere vollständig
ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
einschließlich der die Angabe belegenden Unterlagen zu den Akten gereicht hat.
Das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren des Landgerichts leidet an einem schweren
Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Sache und Zurückverweisung an den
Einzelrichter der Kammer zwingt. Gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ist regelmäßig vor der
Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe dem Gegner zu der
angestrebten Rechtsverfolgung rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörung ist zur
Wahrung der Interessen des Antragsgegners geboten (vgl. dazu
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage 2002, § 118 Rn. 6; MK/Wax,
ZPO, 2. Auflage 2000, § 118 Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Auflage 2002, § 118 Rn.
2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Auflage 2002, § 118 Rn. 2; Zöller/Philippi, ZPO,
23. Auflage 2002, § 118 Rn. 2; a.A. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage 1994, § 118 Rn.
8 ff.). Der Gegner steht bereits in diesem Teil des Verfahrens, in dem es jedenfalls zu
einen gewissen Teil schon um dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen, wie in
dem späteren Klageverfahren geht, dem Antragsteller als ein Beteiligter gegenüber,
dem durch das Gesetz bereits in diesem Stadium des Verfahrens das Recht eingeräumt
wird, zu den Chancen des Erfolgs im künftigen Prozeß Stellung zu nehmen. Er hat
hierbei ein schutzwürdiges Interesse daran, daß ein Prozeß durch die Ablehnung des
Gesuchs von Prozeßkostenhilfe vermieden wird, wenn die vom Antragsteller
vorgetragene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (BayVerfGH NJW 1962,
627). Dieser Verpflichtung auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist, was der Senat
eigenständig prüfen kann, die Kammer nicht nachgekommen. Sie hat der Beklagten
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern unmittelbar nach Eingang der
Unterlagen über das Prozeßkostenhilfegesuch abschließend entschieden.
7
Die Anhörung der Gegnerin war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Nur
besondere Gründe können eine Anhörung für unzweckmäßig erscheinen lassen. So
braucht der Gegner nicht angehört zu werden, wenn bereits nach dem eigenen
Vorbringen des Antragstellers Prozeßkostenhilfe von vornherein zu verweigern ist,
wenn mit dem Prozeßkostenhilfegesuch zugleich ein Eilantrag gestellt wird, dessen
Erfolg von einer Überraschungswirkung abhängt, die durch vorherige Anhörung des
Gegners vereitelt würde und wo sie, z.B. bei einer öffentlichen Zustellung, ihren Schutz-
und Informationszweck nicht erreichen kann (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118 Rn 3).
8
Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere kann entgegen der
Ansicht des Landgerichts Prozeßkostenhilfe nicht bereits nach dem eigenen Vorbringen
des Antragstellers von vornherein verweigert werden. Soweit der Antragsteller seinen
Anspruch auf Zahlung von 387,47 EUR darauf stützt, der Antragsgegner habe einige
Tage vor und einen Tag nach dem Tode der Verstorbenen rechtsgrundlos jeweils
Auszahlungen von deren Konto vorgenommen, ist zwar der Antragsteller nicht
berechtigt, Leistung an sich zu fordern; ein solcher Anspruch des Klägers kann sich nur
aus seiner Stellung als (Mit-)Erbe der Verstorbenen ergeben, da der Antragsteller
ausweislich des vorgelegten Erbscheins des Amtsgerichts Eschweiler vom 2. Januar
2001 zusammen mit seinem Bruder Erbe nach der am 22. Oktober 2000 verstorbenen
Frau M.M. H. ist. Soweit überhaupt ein Anspruch besteht, könnte allenfalls Zahlung an
die Erbengemeinschaft verlangt werden.
9
Eine Erfolgsaussicht kann indes derzeit hinsichtlich des mit der Klage verfolgen
weitergehenden Anspruchs nicht verneint werden. Soweit die Antragsgegnerin - so der
Vortrag des Antragstellers - kurz vor dem Tode der Versicherungsnehmerin dem
Lebensversicherer eine Bezugsrechtsänderung vom 30. August 2000 mit einer
gefälschten Unterschrift vorgelegt hat, kommen möglicherweise Ansprüche aus
rechtsgrundloser Bereicherung nach § 816 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 Abs. 2 BGB
und/oder aus unerlaubter Handlung in Betracht.
10
3.
11
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
12
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO n.F.) sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574
Abs. 2 ZPO n.F.).
13