Urteil des OLG Köln vom 28.11.2006

OLG Köln: elterliche sorge, vergütung, prozess, anteil, quote, datum, differenzmethode

Oberlandesgericht Köln, 10 WF 172/06
Datum:
28.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 172/06
Tenor:
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird
der in derselben Sache ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom
07.03.2006 wie folgt abgeändert:
Die dem Rechtsanwalt Dr. L. auf seinen Antrag vom 27.10.2004 aus der
Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 301,21 € festgesetzt.
G r ü n d e
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Mit Beschluss vom 07.03.2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf seinen Antrag
vom 27.10.2004 zu zahlende Vergütung auf 198,05 € festgesetzt. Der Familienrichter
hat der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten, der die Festsetzung seiner Gebühren
auf 319,00 € anstrebt, nicht abgeholfen, was als Zurückweisung des Rechtsbehelfs
aufzufassen ist. Das hiergegen gerichtete, als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel
des Prozessbevollmächtigten ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO (hier anzuwenden nach §
61 Abs. 1 RVG) statthaft, auch im Übrigen zulässig und in der Sache weitgehend
erfolgreich.
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Auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 31.10.2005 (10 WF 135/05)
wird Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht der Antragstellerin
Prozesskostenhilfe für die abgetrennte Folgesache elterliche Sorge bewilligt hat, ist dem
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für seine Tätigkeit in dem nunmehr
selbständigen Verfahren eine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren. Bei deren
Festsetzung ist in Übereinstimmung mit dem Kostenfestsetzungsantrag des
Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2004 und dem Beschluss des Amtsgerichts vom
07.03.2006 von dem Betrag von 319,00 € auszugehen. Der Senat hält im Einklang mit
der in seiner o.a. Entscheidung angeführten herrschenden Auffassung daran fest, dass
die vor der Abtrennung wegen der Folgesache angefallenen Anwaltsgebühren
anzurechnen sind. Deren Höhe ist allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts
nicht durch Bildung einer Quote nach dem Verhältnis des Teilstreitwertes der
abgetrennten Folgesache zum Gesamtstreitwert des Verbundverfahrens zu ermitteln.
Vielmehr sind nach der Differenzmethode die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert
(einschließlich der abgetrennten Folgesache) den Gebühren nach dem Streitwert
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gegenüberzustellen, der ohne die abgetrennte Folgesache in Ansatz käme (vgl. OLG
Düsseldorf JurBüro 2000, 413 m.w.N.). Nur mit dem sich aus der Differenz ergebenden
geringeren Anteil wirkt sich die vom Amtsgericht zur Begründung seiner abweichenden
Auffassung herangezogene Gebührendegression aus. In diesem Ausgangspunkt ist der
Berechnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom
11.01.2006 zu folgen. Die anzurechnenden Gebühren sind wie folgt zu ermitteln:
Prozess- und Verhandlungsgebühren aus dem
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Gesamtstreitwert (Ehesache, Versorgungsausgleich
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und elterliche Sorge) von umgerechnet 13.433,74 DM
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(2 x 455,00 DM) 910,00 DM
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Beweisgebühr nach dem Streitwert (ohne Versorgungs-
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ausgleich) von umgerechnet 12.491,03 DM 455,00 DM
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1.365,00 DM
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Gebühren ohne Folgesache elterliche Sorge:
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Prozess- und Verhandlungsgebühren nach dem
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Streitwert (Ehesache und Versorgungsausgleich)
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von umgerechnet 11.477,91 DM (2 x 445,00 DM) 890,00 DM
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Beweisgebühr nach dem Streitwert der Ehesache
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von umgerechnet 10.499,99 DM 445,00 DM 1.335,00 DM
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Die Differenz von 30,00 DM (1.365,00 DM – 1.335,00 DM) zuzüglich 16 %
Mehrwertsteuer von 4,80 DM = 34,80 DM = 17,79 € ist auf die nach der Abtrennung der
Folgesache entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 319,00 € anzurechnen.
Demgemäß sind die aus der Staatskasse zu entrichtenden Gebühren auf 301,21 €
festzusetzen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
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Köln, den 28.11.2006
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Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat (Familiensenat)
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