Urteil des OLG Köln vom 10.06.2009

OLG Köln: umdeutung, report, plenum, rechtskraft, rechtssicherheit, erfüllung, beschwerdeschrift, aktivmasse, massekosten, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 U 17/09
Datum:
10.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 17/09
Schlagworte:
Verfahren bei unzulässiger Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Berufungsgerichts
Normen:
ZPO §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574; BGB § 140
Leitsätze:
Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des
Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in
eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den Bundesgerichtshof
nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich
sind, von dem Berufunsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.
Tenor:
Die "Beschwerde" des Klägers vom 3. Juni 2009 gegen den
Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 11. Mai
2009 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
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Der Kläger hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den
Berufungsrechtszug beantragt. Durch Verfügung vom 21. April 2009 sind ihm
unter Fristsetzung nähere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Masse, insbesondere zu dem derzeitigen Stand der Aktivmasse und der
Massekosten und -schulden sowie die Vorlage einer Gläubigertabelle
aufgegeben worden. Nachdem der Kläger diese Auflagen nicht erfüllt hatte
und die ihm gesetzte Frist verstrichen war, hat der Senat durch Beschluss
vom 11. Mai 2009 das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner "Beschwerde"
vom 3. Juni 2009, die er per Telefax am selben Tage bei dem
Oberlandesgericht eingereicht hat.
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Die Beschwerde ist unzulässig. Der selbst als Rechtsanwalt zugelassene
Kläger verkennt, daß gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß
des Berufungsgerichts vom 11. Mai 2009 das Rechtsmittel der Beschwerde
nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report 2005, 593; Karlsruhe,
OLG-Report 2007, 590 f.). Zwar sieht § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die
Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs die sofortige Beschwerde vor.
Dies gilt jedoch, wie allgemein anerkannt ist, der Kläger indes nicht
berücksichtigt, nur nach Maßgabe der §§ 567 ff. ZPO. Nach § 567 Abs. 1
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ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte und mithin nicht
gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts statt. Gegen einen - wie hier -
die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz ablehnenden
Beschluß des Oberlandesgerichts ist somit Beschwerde nicht statthaft (vgl.
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 127, Rdn. 6 und § 567, Rd.
28; Zöller/Philippi, 27. Aufl. 2009, § 127, Rdn. 41).
Einziges Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluß des
Oberlandesgerichts ist vielmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO (vgl.
Zöller/Philippi, a.a.O.). Eine Umdeutung der "Beschwerde" des Klägers vom
3. Juni 2009 in eine solche Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an das
Rechtsbeschwerdegericht, den Bundesgerichtshof (§ 133 GVG), kommen
indes hier nicht in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs setzten eine solche Umdeutung in entsprechender
Anwendung von § 140 BGB und die Vorlage der Sache an diesen obersten
Gerichtshof des Bundes voraus, daß die Voraussetzungen einer
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2002,
1958). Dies ist hier aus mehreren, unabhängig von einander gegebenen
Gründen nicht der Fall: Zum einen ist das Rechtsmittel nicht - wie es indes
durch § 575 Satz 1 ZPO für eine Rechtsbeschwerde vorgeschrieben ist -
beim Rechtsbeschwerdegericht, dem Bundesgerichtshof, eingelegt worden.
Zudem wäre es als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unzulässig,
weil die Beschwerdeschrift nicht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt
unterschrieben ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NZI 2002, 399; BGH
ZInsO 2004, 441). Abgesehen hiervon fehlt es vorliegend auch an der für die
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im
Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
erforderlichen Zulassung dieses Rechtsmittels in der angefochtenen
Entscheidung des Senats vom 11. Mai 2009. Für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde hätte auch kein Anlaß bestanden. Vielmehr ergibt sich
die in jenem Beschluß getroffene Entscheidung - die Zurückweisung des
Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Erfüllung der dem Kläger als
Antragsteller gemachten Auflagen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist -
unmittelbar aus dem Gesetz.
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Da die Beschwerde des Klägers vom 3. Juni 2009 nicht statthaft ist und ihre
Vorlage an den Bundesgerichtshof nach dem Gesagten - auch und gerade
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst - nicht in Betracht
kommt, muß sie von dem Senat selbst als unzulässig verworfen werden. Daß
eine solche Verwerfung durch den iudex a quo dann ausgeschlossen ist,
wenn er die Sache einem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat (vgl. BGH
NJW-RR 2009, 718), steht dem nicht entgegen, weil hier die
Voraussetzungen einer derartigen Vorlage nicht gegeben sind.
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Die Eingabe vom 3. Juni 2009 kann auch unter dem Gesichtspunkt einer
Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Das Gesetz sieht eine solche
Gegenvorstellung nicht vor. Mit dem von dem von dem
Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl.
BVerfG - Plenum - NJW 2003, 1924 [1928 f.]) wäre es nicht zu vereinbaren,
im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen (vgl. Senat, OLG-
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Report Köln 2005, 253; vgl. auch BFH, Beschluß vom 12. August 2008 - II S
11/08 -; BFH, Beschluß vom 13. August 2008 - III S 34/08 -; BGH Beschluß
vom 15. Januar 2009 - IX S 28/08 -; Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
hier jeweils zitiert nach juris).
Für eine Gegenvorstellung besteht zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, weil
eine Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung - auch des
Berufungsgerichts - nicht in materieller Rechtskraft erwächst (vgl. BGH NJW
2004, 2005 f.; BGH FamRZ 2005, 788 f.; BGH FamRZ 2009, 496 f.), so daß
ein abgelehntes Prozeßkostenhilfegesuch unter Vermeidung des die
Ablehnung tragenden Mangels wiederholt werden kann. Deshalb könnte ein
Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Gegenvorstellung nur dann gegeben
sein, wenn sie - anders als ein neues Prozeßkostenhilfegesuch - die
rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bezogen auf den Zeitpunkt
schon der ersten Antragstellung ermöglichen könnte. Letzteres ist hier schon
deshalb nicht der Fall, weil der Kläger die ihm aufgrund seines ersten
Prozeßkostenhilfegesuchs erteilten Auflagen nicht innerhalb der ihm dafür
gesetzten Frist erfüllt hat, so daß jenes Gesuch gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4
ZPO abzulehnen war. Der Kläger macht auch nicht geltend, die ihm gesetzte
Frist eingehalten zu haben.
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Auch eine Umdeutung der unzulässigen Beschwerde in einen neuerlichen
Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe scheidet hier aus. Der Kläger
ist selbst als Rechtsanwalt zugelassen. Es ist ein Gebot der
Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihrer Prozeßerklärung beim Wort zu
nehmen (vgl. BFH, Beschluß vom 29. August 2008 - X B 155/08 -, juris;
BFH/NV 2007, 931 mit. weit. Nachw.).
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