Urteil des OLG Köln vom 17.11.2000

OLG Köln: agb, schutzwürdiges interesse, geschäftsbeziehung, sparkasse, kündigungsfrist, kontrahierungszwang, verfügung, erlass, versicherung, kreditinstitut

Oberlandesgericht Köln, 13 W 89/00
Datum:
17.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 89/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 418/00
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.2000 gegen den
Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.10.2000 - 1 O 418/00 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die
Antragstellerin.
G r ü n d e
1
I.
2
Durch Beschluss vom 23.10.2000 hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin
zurückgewiesen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung
aufzugeben, das bei ihr unterhaltene Girokonto des NPD-Landesverbandes H. Nr. ...
sowie die Konten der NPD-Kreisverbände in H. mit den Nr...., ...- ..., ... - ... und ... - ... in
bisheriger Weise bis zu einer etwaigen Entscheidung in einem Hauptsacheprozess
weiterzuführen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der
Antragstellerin hat das Landgericht mit begründetem Beschluss vom 27.10.2000 nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3
II.
4
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der
Sache keinen Erfolg.
5
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht
zurückgewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen.
6
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7
1.
8
Die Antragsgegnerin hat die bei ihr geführten Girokonten des NPD-Landesverbandes H.
und der NPD-Kreisverbände H. mit Schreiben vom 12.09.2000 wirksam zum 24.10.2000
unter Berufung auf Nr. 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gekündigt.
9
Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die mit § 19 der
AGB-Banken übereinstimmt und die jederzeitige Kündigung der gesamten
Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen unter Einhaltung einer
angemessenen Kündigungsfrist, die auf die berechtigten Belange des Kunden
Rücksicht nehmen muss, erlaubt, hält einer Kontrolle anhand des AGB-Gesetzes stand.
Denn der Bundesgerichtshof hat bereits die der jetzigen Regelung vorausgehende
weniger kundenfreundliche Fassung (damals Nr. 17 Satz 1 AGB-Banken) als eine der
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhaltende Klausel bewertet (Beschluss des
BGH vom 30.05.1985 in WM 1985, 1136). An der Vereinbarkeit der Regelung in § 19
AGB-Banken mit dem AGB-Gesetz bestehen deshalb keine Bedenken (vgl. dazu Graf
von Westphalen, Klauselwerke, Banken- und Sparkassen AGB Rn. 158;
Baumbach/Hopt, 30. Aufl., Bankgeschäfte, Anmerkung G/16).
10
An der vorzitierten Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit
festgehalten. So betont er in seiner Entscheidung vom 11.12.1990 (WM 1991, 317, 318),
dass in Bezug auf Giro- und Depotverträge eine Kündigungsmöglichkeit des
Kreditinstitutes "nach freiem Ermessen" nicht zu beanstanden sei. Da der Girovertrag
Dienste höherer Art zum Gegenstand habe, die aufgrund besonderen Vertrauens
übertragen zu werden pflegen, könne dieser Vertrag gemäß den §§ 627, 675 BGB
gekündigt werden.
11
Soweit § 19 Abs. 1 Satz 3 der AGB-Banken und der AGB der Antragsgegnerin die
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen bei laufenden Konten und
Depots vorschreiben, weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die
Antragsgegnerin diese Frist eingehalten hat.
12
2.
13
Eine Kündigungssperre ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin
aufgrund eines bestehenden Kontrahierungszwanges verpflichtet wäre, die
Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin fortzusetzen.
14
Der früher gemäß § 1 Nr. 3 Postgesetz für den Postgiro- und Postsparkassendienst
bestehende Kontrahierungszwang ist im Zuge der Umwandlung der Unternehmen der
Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft durch Gesetz vom
14.09.1994 in Bezug auf die hier streitgegenständliche Dienstleistung aufgehoben
worden (vgl. dazu auch LG Stuttgart in NJW 1996, 3347, 3348).
15
3.
16
Es besteht auch kein "mittelbarer Kontrahierungszwang" (vgl. dazu AG Essen in NJW-
RR 1994,1330,1331) insoweit, als die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, die Girokonten
deshalb fortzuführen, weil die Antragstellerin nicht in der Lage wäre, bei einer anderen
Bank ein Girokonto zu eröffnen.
17
Ein diesbezüglicher Verfügungsanspruch scheitert jedenfalls schon daran, dass die
Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass es ihr
unmöglich sei, bei irgend einem anderen Kreditinstitut ein Girokonto zu eröffnen.
18
Zwar hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung glaubhaft gemacht, dass sich in H. 6 Banken und eine Sparkasse
19
geweigert hätten, ein Girokonto für sie zu eröffnen; dies ist jedoch für die Annahme, der
Antragstellerin sei die Eröffnung eines Girokontos bei einer anderen Bank nicht möglich,
nicht ausreichend. Denn allein der Umstand, dass, wie es die Antragstellerin ausdrückt,
in ihrem "Wirkungsbereich" zahlreiche Kreditinstitute eine Geschäftsbeziehung zu ihr
ablehnen, bedeutet nicht, dass die Antragstellerin vom bargeldlosen Giroverkehr
ausgeschlossen bleibt. Es ist ihr vielmehr zumutbar, sich auch außerhalb ihres
"Wirkungsbereichs" bzw. außerhalb des Sitzes des Landesverbandes um eine
Giroverbindung zu bemühen. Im Zeitalter des Online-Banking ist es keinesfalls mehr
allein üblich, dass der jeweilige Kunde sein Girokonto bei einer ortsansässigen Bank
oder Sparkasse führen lässt. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran, ein
Girokonto gerade bei der Antragsgegnerin führen zu können, ist ebenfalls nicht
ersichtlich und wird auch nicht dargetan.
Davon, dass es der Antragstellerin in H. und außerhalb H. s nicht möglich ist, ein
Girokonto zu eröffnen, ist im übrigen schon nach dem eigenen Sachvortrag der
Antragstellerin nicht auszugehen. Denn die Antragstellerin behauptet lediglich, dass
bundesweit "sehr viele" Geld- und Kreditinstitute "die NPD-Konten" aufgekündigt hätten.
Die Frage, ob bei einer bundesweiten, umfassenden Aufkündigung von Konten durch
bundesdeutsche Banken anders zu entscheiden wäre, bedarf deshalb keiner
Entscheidung. Angesichts des Umstandes, dass auch sehr viele ausländische Banken
Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschlang unterhalten, dürfte aber auch in
diesem Fall nicht anders zu entscheiden sein.
20
4.
21
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen fehlt es auch an einer
Rechtsmissbräuchlichkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigungen.
22
Die Kündigung der Girokonten durch die Antragsgegnerin verstößt ferner nicht gegen
das Schikaneverbot des § 226 BGB. Denn davon, dass die Ausübung des
Kündigungsrechts nur dem Zweck dient, der Antragstellerin Schaden zuzufügen, ist
schon nach dem Wortlaut der Kündigungserklärungen nicht auszugehen. In den
Kündigungsschreiben heißt es: "Seitens der Postbank ist eine Geschäftsbeziehung zu
Ihrer Organisation nicht erwünscht". Diese Formulierung lässt allenfalls den Schluss zu,
dass die Antragsgegnerin die Giroverträge mit der Antragstellerin und den
Kreisverbänden gekündigt hat, um von sich Schaden abzuwenden, der dadurch
entstehen könnte, dass andere Kunden infolge des Umstandes, dass die
Antragsgegnerin "NPD-Konten" führt, ihrerseits die Geschäftsbeziehung zur
Antragsgegnerin kündigen. Insoweit weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass die
in der Öffentlichkeit geführte Kampagne gegen "rechte Gewalt" - wenn auch nach
Ansicht der Antragstellerin völlig unkritisch - auf die NPD bezogen würde. Damit fehlen
aber jedenfalls Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Kündigungen von Seiten der
Antragsgegnerin mit dem Zweck der Schädigung der Antragstellerin und ihrer
Kreisverbände erfolgt sind.
23
5.
24
Soweit die Antragstellerin rügt, das Landgericht habe ihren Antrag nicht im
Beschlusswege zurückweisen können, geht ihr Angriff fehl. § 937 Abs. 2 2. Alt. ZPO
sieht im Falle der Zurückweisung eines Antrags ausdrücklich die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung vor. Dadurch soll dem Antragsteller möglichst früh die
25
Gelegenheit gegeben werden, das Rechtsmittelgericht anzurufen (vgl. Vollkommer in
Zöller, ZPO, 20 Aufl. § 937 Rn. 2 a unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 11/3621 S.
52). Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat,
bestand auch kein weiterer Aufklärungsbedarf über Tatsachen, der Veranlassung zur
Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte geben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26
Beschwerdewert: 30.000,00 DM
27