Urteil des OLG Köln vom 16.10.1995

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Oberlandesgericht Köln, 16 U 10/95
Datum:
16.10.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 10/95
Normen:
BGB § 705
Leitsätze:
Klage gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der Klassifizierung einer Organisation, die wirtschaftliche Interessen
ihrer Mitglieder verfolgt, als BGB-Gesellschaft (- und nicht als
nichtrechtsfähiger Verein -) steht nicht entgegen, daß die
Geschäftsführungsaufgaben einem Dritten, der nicht Mitglied der
Organisation ist, übertragen wurden. Richtete sich die Klage aufgrund
der irrigen Ansicht, es mit einem nichtrechtsfähigen Verein zu tun zu
haben, zunächst unzulässigerweise gegen die BGB-Gesellschaft als
solche, so liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rubrum nachträglich
dahin ,berichtigt" wird, daß die Klage sich gegen sämtliche, nunmehr
einzeln aufgeführte Gesellschafter richtet.
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1.), und die Beklagte zu 2.), die deren
"Geschäftsführerin" ist, Bereicherungsansprüche in Höhe eines Teilbetrages von
400.000,00 DM geltend und nimmt beide auf Auskunftserteilung in Anspruch.
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Die Klägerin ist als Factor mit dem gewerblichen Forderungskauf befaßt. Sie pflegte bis
in das Jahr 1993 Geschäftsbeziehungen zu den Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG
und CityAmbulance H. ##blob##amp; W. OHG in K..
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Durch Vertrag vom 01.06.1988 vereinbarten diese mit der Klägerin, daß sie vom
Zeitpunkt des Vertragsschlusses an ihre fälligen und künftig entstehenden Forderungen
aus Leistungen, insbesondere Krankenfahrten für Rechnung der gesetzlichen
Kostenträger, der Verbände der öffentlichen Fürsorge, der kommunalen
Wohlfahrtspflege, der Krankenhäuser, Versicherungsanstalten und sonstiger Anstalten
des öffentlichen Rechtes, der Länder und des Bundes sowie für sonstige Unternehmen
der Klägerin verkauften und an die Klägerin abtraten.
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Unter dem 15.04.1992 trafen die Klägerin und die Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG
und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG eine weitere, als "laufende Abtretung"
bezeichnete Vereinbarung. Die zuletzt genannten Firmen traten als Sicherungsgeber
alle bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und
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alle bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und
Dienstleistungen, insbesondere aus Krankentransporten und sonstigen Transporten an
die Klägerin ab. Die Abtretung sollte alle Forderungen gegen die Drittschuldner
erfassen, die "lt. Kostenträgerliste in Suchbegriffen lt. Anlage" aufgeführt waren. Die
Abtretung erfolgte zur Sicherung aller bestehenden, künftigen, auch bedingten
Ansprüche, die der Klägerin gegen die Sicherungsgeber aus der Geschäftsverbindung
zustanden. Der Sicherungswert der abgetretenen Forderungen entsprach dem
Nennwert der erfaßten Forderungen. Der Vertrag enthielt eine Bestimmung, nach der
sich die Klägerin verpflichtete, auf Verlangen die ihr abgetretenen Forderungen sowie
auch etwaige andere ihr bestellte Sicherheiten nach ihrer Wahl an den jeweiligen
Sicherungsgeber freizugeben, wenn der Sicherungswert der gesamten Sicherheiten
120 % der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschritt.
Die Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W.
OHG unterzeichneten zudem drei sogenannte Schuldscheine, in denen sie sich zur
ratenweisen Rückzahlung geschuldeter Beträge an die Klägerin verpflichteten und
ebenfalls Sicherungsabtretungen zugunsten der Klägerin vornahmen. Den
Schuldscheinen lagen Forderungen zugrunde, die die Klägerin aus Rückbelastungen,
insbesondere wegen der Hereingabe von Doppelrechnungen, geltend machte. In dem
Schuldschein vom 12.09.1991 über 247.789,- DM traten die Firmen M. H. ##blob##amp;
W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG der Klägerin ihre
gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Krankentransporten gegen im einzelnen
aufgeführte Kostenträger in Höhe von je 300.000,- DM ab. In dem Schuldschein vom
15.04.1992 über 62.245,40 DM erfolgte eine entsprechende Abtretung in Höhe von je
80.000,- DM, wobei hinsichtlich der Kostenträger auf die "laufende Abtretung und
Kostenträgerliste" Bezug genommen wurde. In dem Schuldschein vom 11.08.1992 über
70.000,- DM waren Forderungen in Höhe von je 85.000,- DM abgetreten. Hinsichtlich
der Kostenträger findet sich eine Bestimmung wie im Schuldschein vom 15.04.1992.
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Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift vom
04.10.1993 verwiesen.
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Bis zum 31.03.1993 wurde die gesamte Fakturierung der Firmen M. H. ##blob##amp;
W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG über die Klägerin im Wege des
Forderungskaufs durchgeführt. Am 30.03.1993 erklärten die Firmen schriftlich ihren
Beitritt zur Beklagten zu 1.). Am gleichen Tage unterzeichnete Herr Heinz für die
jeweilige Firma eine Erklärung, nach der alle bei der Beklagten zu 1.) abgerechneten
Forderungen aus Krankentransporten, die den Firmen gegen den jeweils
ersatzpflichtigen Leistungsträger zustanden, an die Beklagte zu 1.), diese vertreten
durch die "alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der in der Rechtsform einer
BGB-Gesellschaft geführten Gesellschaft", die Beklagte zu 2.), abgetreten wurden.
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Ab 01.04.1993 boten die Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance H.
##blob##amp; W. OHG der Klägerin bis auf eine Ausnahme - am 14.04.1993 kaufte die
Klägerin Valutaforderungen in Höhe von ca. 70.000,- DM an - keine weiteren
Forderungen mehr zum Kauf an. Daraufhin legte die Klägerin im Juni 1993 gegenüber
den Drittschuldnern die Abtretung offen.
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Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, bei der Beklagten zu 1.)
handele es sich um eine OHG, die parteifähig sei.
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Sie hat behauptet, die Beklagte habe in der Zeit vom 02.04.1993 bis zum 15.06.1993
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Transportscheine im Gesamtwert von 667.779,97 DM von den Firmen M. H.
##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance H. ##blob##amp; W. OHG angekauft und
die Beträge zum Teil bei den Drittschuldnern eingezogen. Bis zum 17.05.1993 habe die
Beklagte zu 1.) durch die Beklagte zu 2.) bereits Transportscheine im Gesamtwert von
445.263,31 DM angekauft, Drittschuldnern zur Abrechnung vorgelegt und den
jeweiligen Rechnungswert erstattet bekommen.
Die Klägerin hat weiter behauptet, ihre Forderungen gegenüber den beiden Firmen
beliefen sich per 27.08.1993 auf insgesamt 289.726,01 DM, und zwar 212.640,- DM
Restforderung aus dem Schuldschein vom 12.09.1991, 15.672,51 DM Restforderung
aus dem Schuldschein vom 15.04.1992, 41.615,00 DM Restforderung aus dem
Schuldschein vom 11.08.1992 zuzüglich rückständige Leasingraten in Höhe von
19.798,50 DM. Darüber hinaus bestünden weitere Forderungen gegen die Firmen M. H.
##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG aus
Rückbelastungen des vorangegangenen Abrechnungsverkehrs in einer Größenordnung
von 100.000,- DM bis 200.000,- DM; eine nähere Bezifferung sei noch nicht möglich, da
noch nicht feststehe, inwieweit Drittschuldner Leistungen erbringen würden.
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Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1.) habe im Zeitraum April bis 17.05.1993 von den
Firmen M. H. ##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance H. ##blob##amp; W. OHG
Forderungen in Höhe von insgesamt 445.263,31 DM gekauft und abgetreten
bekommen.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, entsprechend dem Prioritätsprinzip sei sie
Inhaberin der abgetretenen Forderungen geworden. Die Abtretung an die Beklagte zu
1.) sei unwirksam.
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Sie hat behauptet, die Beklagte zu 2.) sei Gesellschafterin der Beklagten zu 1.) und die
Meinung vertreten, die Beklagte zu 2.) müsse sich jedenfalls als solche behandeln
lassen.
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Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
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1.) die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 400.000,-
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.07.1993 zu zahlen, 2.) die Beklagte zu 1.) zu
verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Gesellschafter im Zeitraum
02.04.1993 bis 15.06.1993 der Firma I. angehörten, 3.) die Beklagte zu 2.) zu verurteilen,
ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Gesellschafter der Interessengemeinschaft zu
Abrechnung von Krankentransportscheinen (I.), A., K., in der Zeit vom 02.04.1993 bis
15.06.1993 angehört haben und zwar durch Angabe von vollständigen Namen bzw.
Firmenbezeichnung eines jeden Gesellschafters und der vollständigen Anschrift,
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu
versichern.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben zunächst die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1.) sei nicht parteifähig, es
handele sich um eine BGBGesellschaft, nicht um eine OHG, da kein
Grundhandelsgewerbe betrieben werde. In diesem Zusammenhang haben sie gemeint,
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im Verhältnis der beiden Firmen zu der Beklagten zu 1.) liege kein Forderungskauf vor.
Sie haben behauptet, die Beklagte zu 2.) sei nicht Mitgesellschafterin der Beklagten zu
1.), sondern nur deren Geschäftsführerin.
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Die Beklagten haben die Meinung vertreten, die Vereinbarung vom 01.06.1988 enthalte
keine Forderungsabtretung, sondern stelle lediglich einen Rahmenvertrag dar. Die
sogenannte laufende Abtretung vom 15.04.1993 sei jedenfalls wegen des
Übersicherungsverbotes unwirksam.
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Die Beklagten haben behauptet, zwischen der Klägerin und den Firmen M. H.
##blob##amp; W. OHG und City-Ambulance H. ##blob##amp; W. OHG bestünden
wegen fristloser Kündigung bzw. Widerrufs keine Rechtsbeziehungen mehr.
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Die Beklagten haben weiter behauptet, sämtliche Transportverträge der Firmen M. H.
##blob##amp; W. OHG und CityAmbulance H. ##blob##amp; W. OHG enthielten
Abtretungsverbote.
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Durch Urteil vom 13.12.1994 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1.) sei prozeßfähig, denn sie sei im
Rechtsverkehr wie eine Handelsgesellschaft aufgetreten und nach den Grundsätzen der
Rechtsscheinshaftung als Schein-OHG zu behandeln. Die Klagen seien aber
unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung bestehe nicht, denn die sogenannte laufende
Abtretung vom 15.04.1992 sei unwirksam. Die Vereinbarung verstoße zwar nicht gegen
das Verbot der Übersicherung, es fehle aber von vornherein an einem ausgewogenen
Verhältnis zwischen den zu sichernden und den abgetretenen Forderungen. Die
Auskunftsbegehren seien ebenfalls unbegründet, denn sie dienten der Durchsetzung
des nicht bestehenden Zahlungsanspruchs.
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Gegen das ihr am 16.01.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.02.1995
Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach entsprechender
Fristverlängerung am 18.04.1995 eingegangen.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht,
die Parteifähigkeit der Beklagten zu 1.) ergebe sich aus § 50 Abs. 2 ZPO und behauptet,
die Beklagte zu 1.) firmiere seit dem 01.01.1994 als nicht eingetragener Verein und
führe als solcher die Geschäfte der Interessengemeinschaft fort. Unstreitig verschickte
die Beklagte zu 2.) an die Gesellschafter vorgedruckte Erklärungen, die an die Beklagte
zu 1.) zurückgesandt werden sollten. Diese Erklärungen lauteten wie folgt: "Als
Gesellschafter der Interessengemeinschaft zur Abrechnung von Krankentransporten
stimme ich der Fortführung der Interessengemeinschaft in der Rechtsform eines nicht
rechtsfähigen Vereins zu. Die Satzung vom 01.01.1994 wird anerkannt".
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Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 25.09.1995 eine Liste mit Namen überreicht und beantragt, das Rubrum
dahingehend zu berichtigen, daß anstelle der Beklagten zu 1.) sämtliche in der
überreichten Liste aufgeführten Personen bzw. juristischen Personen oder
Handelsgesellschaften in ihrer gesamthänderischen Verbindung verklagt seien.
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Die Klägerin behauptet, bei den in der Liste aufgeführten Namen handele es sich um die
Namen sämtlicher Mitglieder der Beklagten zu 1.).
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.12.1994 - Az. 3 O 30/94 -
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 400.000,-
DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.07.1993 zu zahlen, 2.) die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche
Gesellschafter im Zeitraum vom 02.04.1993 bis 15.06.1993 der Firma I., A., K., angehört
haben und zwar durch Angabe des vollständigen Namens bzw. Der Firmenbezeichnung
eines jeden Gesellschafters sowie der vollständigen Anschrift, 3.) die Beklagte zu 2.) zu
verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an
Eides Statt zu versichern.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Ansicht,
eine Umwandlung von einer BGB-Gesellschaft in einen nicht rechtsfähigen Verein sei
rechtlich nicht möglich.
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Sie behaupten, das Konto, auf das die eingezogenen Beträge geflossen seien, sei ein
gemeinsames Konto der Gesellschafter, von dem die den Herren W. und H.
zustehenden Beträge zunächst "bezahlt" worden seien. Nach Einziehung sei dann das
belastete Konto wieder ausgeglichen worden. Sie sind der Ansicht, eine Bereicherung
könne von daher nur in Höhe des Provisionsanteils eingetreten sein.
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Die Beklagten rügen, daß es sich bei der klägerseits beantragten Rubrumsberichtigung
um eine Klageänderung handele und widersprechen dieser in der Berufungsinstanz.
Sie rügen darüber hinaus Verspätung der Klageänderung.
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Fortsetzung: 16 U 10/95 Datensatznummer: 1484
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