Urteil des OLG Köln vom 12.01.1994

OLG Köln (eigenes verschulden, gutachten, vertrag zugunsten eines dritten, vertrag zugunsten dritter, kläger, abweisung der klage, vertrag, mitarbeiter, verhältnis zu, grobe fahrlässigkeit)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 113/93
Datum:
12.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 113/93
Schlagworte:
Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages
Leitsätze:
1. Das Vorbringen zur Begründung einer vom Prozeßgegner bestrittenen
Forderung muß soweit substantiiert sein, daß der Gegner die
Berechtigung des Anspruchs prüfen und sich entscheiden kann, ob er
diese Forderung ganz oder teilweise anerkennt; ebenso muß das
Gericht in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Forderung -
bei unterstellter Richtigkeit des Klagevortrags - erfüllt sind.
2. Soweit es dabei auf innerbetriebliche Vorgänge ankommt, in die der
Gegner keinen Einblick hat, müssen diese so konkret geschildert
werden, daß einerseits eine substantiierte Entgegnung und andererseits
eine Subsumtion unter den in Betracht kommenden gesetzlichen
Anspruchstatbestand möglich ist
3. Bei Schadensersatzansprüchen bewirkt die Beweiserleichterung des
§ 287 ZPO zugunsten des Geschädigten eine entsprechende
Erleichterung auch der Darlegungslast.
T a t b e s t a n d
1
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug sowie wegen der gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 29. April 1993 mit
der Maßgabe Bezug genommen, daß eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat.
2
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 44.552,68 DM nebst Zinsen
verurteilt und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird
ebenfalls Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das ihm am 7. Mai 1993 zugestellte Urteil am 1. Juni 1993
Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerungen der Begründungsfrist
bis zum 5. Oktober 1993 an diesem Tage begründet.
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Er trägt vor, die aus Billigkeitsgründen eingeführte Haftung gegenüber Dritten infolge
stillschweigender Ausdehnung der Schutzwirkung des Vertrages allein auf Grund der
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Umstände sei ihrerseits ebenfalls aus Billigkeitsgründen und nach der Interessenlage
zu begrenzen. Wer vereinbarungsgemäß anhand eines vorgegebenen Formulares für
eine geringe Vergütung den Verkehrswert eine Grundstücks schätze, der sei nicht
gewillt, einem Dritten gegenüber für jeden leichten Fehler zu haften.
Bei einem Wertgutachten der vorliegenden Art seien verdeckte Bestandteile des
Hauses nur freizulegen, wenn das äußere Bild Anlaß zu Bedenken gebe. Ein kleiner
Spitzboden oder ein Kriechkeller brauche nicht untersucht zu werden, wenn das Haus in
einem gepflegten Zustand sei.
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Der Auftraggeberin hätte er im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen
entgegenhalten können, daß ihr Sohn seine Mitarbeiter von einer Besichtigung der
Dachspitze abgehalten habe. Das müsse dazu führen, daß er Dritten gegenüber nur für
grobe Fahrlässigkeit hafte.
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Der Auftrag an den Mitarbeiter M., unter Mithilfe von B. die Wertermittlung
durchzuführen, sei sachgemäß gewesen; beide hätten sich als zuverlässig erwiesen
gehabt.
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Die Angaben im Gutachten seien richtig, da Feuchtigkeitsschäden, wie sie der
Sachverständige K. im Gutachten im Gutachten vom 27. April 1989 beschrieben habe,
nicht vorhanden gewesen seien. Von einer Besichtigung der Dachspitze hätten die
beiden Mitarbeiter abgesehen, weil entweder keine Leiter zur Verfügung gestanden
habe oder ein Zugang gefehlt habe. Wenn ein Verschulden gegeben sein sollte, so sei
es jedenfalls gering.
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Im Falle einer Besichtigung der Dachspitze hätte die beiden Mitarbeiter auch gar keine
Mängel feststellen können, weil der Boden mit Dielen belegt und die Dachschrägen mit
Gipskarton verkleidet gewesen seien. Es sei schon der im März 1989 vorgefundene
Zustand gegeben gewesen.
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Wenn jedoch Mängel sichtbar gewesen sein sollten, so hätten auch die Kläger sie
bemerken können und müssen und treffe sie ein eigenes Verschulden. Sie hätten das
Haus zumindest in demselben Umfang untersuchen müssen, wie sie das für seine
Begutachtung zugrunde legten.
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Auf einen Schaden müßten die Kläger sich den Betrag von 1O.OOO,OO DM anrechnen
lassen, den sie unstreitig von Frau B. zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche der
Kaufvertragsparteien erhalten haben (Bl. 2O4 GA).
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Die Kläger hätten gegenüber dem von ihm bezeichneten Verkehrswert von
155.OOO,OO DM der ihnen nur wegen einer Täuschung durch H. B. nicht bekannt
gewesen sei, einen um 15.OOO,OO DM überhöhten Preis gezahlt, weshalb die hierauf
entfallenden Kreditzinsen nicht zu seinen Lasten gingen.
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H. B. habe den Klägern darüber hinaus die ihm bekannten Mängel arglistig
verschwiegen; ihre Klage gegen die Verkäuferin sei zu Unrecht abgewiesen worden.
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Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in
vollem Umfang abzuweisen; ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft
einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu
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leisten.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tragen vor, das Landgericht habe mit Recht eine Haftung des Beklagten aus einem
Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten bejaht.
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Für das Maß der Sorgfaltspflichten komme es nicht auf die Höhe des Honorars an, bei
dem auch nicht ein Abschlag vereinbart worden sei.
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Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, alle maßgeblichen Umstände zu erfragen,
eventuell weitere Ermittlungen anzustellen und insbesondere die Beschaffenheit des
Hauses im einzelnen zu überprüfen. Unterstellungen müsse er im Gutachten kenntlich
machen.
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Dabei habe er damit rechnen müssen, daß das Gutachten Käufern oder Darlehnsgebern
als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen dienen würde.
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Es entlaste ihn nicht, wenn er durch den Vertreter seiner Auftraggeberin davon
abgehalten worden sei, bestimmte Feststellungen zu treffen. Er hätte darauf bestehen
müssen, die Untersuchung vorzunehmen.
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Für die Wertbildung eines Hauses seien insbesondere die tragenden Teile maßgebend.
Wenn der Sachverständige zum Zustand keine Erkenntnisse gewinnen könne, so
müsse er das im Gutachten offenlegen.
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Begonnene Anstricharbeiten im Keller und das behauptete Fehlen einer Leiter hätten
Anlaß zu Mißtrauen geben müssen, zumal bei alten Häusern am ehesten im Keller und
am Dach Schäden aufträten.
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Eine Besichtigung der Dachspitze hätte zur Entdekkung der dortigen Mängel geführt,
denn der Fußbodenbelag und die innere Dachverkleidung seien noch nicht vorhanden
gewesen. Die Rigipsplatten seien etwa zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 9. Mai
1988 angebracht worden. Wenn jedoch neue Abdeckungen vorgefunden worden wären,
dann hätte dies ein Grund sein müssen, die Beschaffenheit der dadurch verdeckten
Teile genauer zu untersuchen.
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Im ersten Rechtszug habe der Beklagte bereits zugestanden, daß eine Luke den
Zugang zum Spitzboden bilde.
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Sie, die Kläger, treffe kein Mitverschulden, da sie sich auf die Sachkunde des Beklagten
und die Richtigkeit seines Gutachtens hätten verlassen dürfen.
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Der Vergleichsbetrag von 1O.OOO,OO DM sei auf die Kosten und Zinsen zu
verrechnen, so daß die Hauptforderung in voller Höhe bestehen bleibe.
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Das beim Weiterverkauf des Hauses ein deutlich über der Schätzung des
Sachverständigen P. liegender Preis erzielt worden sei, beruhe auf den
zwischenzeitlichen Wertsteigerungen von Immobilien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug
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wird auf die vorbereiteten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beiakte 1 O 59/9O LG Aachen ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Den Klägern stehen gegegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu, da
seine Einwendungen aus dem Vertrag mit seiner Auftraggeberin Frau B. auch
gegenüber den Klägern durchgreifen.
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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die sachgerechte Auslegung
des Gutachtensauftrages vom 9. März 1988 ergibt, daß für den Beklagten aus dem
Vertrag zwischen ihm und Frau B. Schutzpflichten zugunsten der Kläger erwachsen
sind. Es ist in der Rechtssprechung seit langem anerkannt, daß Gutachten, die
bestimmungsgemäß dafür vorgesehen sind, gegenüber Dritten Verwendung zu finden
und von ihnen zur Grundlage für ihre Entscheidung gemacht zu werden, auch ihnen
gegenüber, die keinen unmittelbaren Anspruch auf die Hauptleistung haben,
Sorgfaltspflichten begründen, deren Verletzung zu einer Haftung des Gutachters führen
kann (vgl. BGH-NJW 1982/2431; NJW 1984/355; NJW-RR 1986/484; NJW 1987/1788
sowie Urteil des Senats in NJW-RR 1992/49 und die jeweils darin und vom Landgericht
zitierten weiteren Entscheidungen ).
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Im vorliegenden Fall war dem bei der Auftragserteilung durch seinen Mitarbeiter M.
vertretenen Beklagten mitgeteilt worden, daß die Wertermittlung für Verkaufszwecke
benötigt wurde, und ein darauf ausgerichtetes Gutachten hat er auch erstattet. Dabei
kann es dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte, wie das Landgericht ausgeführt hat,
jedem Kaufinteressenten oder Kreditinstitut eines Kaufinteressenten haftet, wenn sie
aufgrund seines Gutachtens einen Schaden erleiden. Die Kläger als Käufer des
Grundstücks stehen jedenfalls dem Auftraggeber für das Gutachten und dem
Gutachtenzweck so nahe, daß die Voraussetzungen für eine Schutzwirkung erfüllt sind.
Wegen der Anknüpfung an den Kaufvertrag ergeben sich keine Schwierigkeiten
bezüglich der Bestimmbarkeit der Berechtigten.
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Die Annahme des Gutachtenauftrages ist als Einverständnisses des Beklagten mit der
Ausdehnung der Haftung zu verstehen. Hätte er im Gutachten eine Beschränkung
vermerkt, so hätte er es für Kaufinteressenten und damit zugleich auch - vertragswidrig -
für die Auftraggeberin entwertet.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten belastet ihn die Annahme von Schutzpflichten
nicht in unzumutbarer Weise. Die Hauptpflichten aus dem Vertrag werden nicht
erweitert. Es blieb Sache der Vertragsparteien, Art und Inhalt des Gutachtenauftrages
festzulegen. Das war hier eine Wertermittlung gemäß dem Formular der
Kreissparkassen, und dazu war eine Besichtigung zwecks Feststellung der Lage und
Beschaffenheit des Gebäudes und seines Erhaltungszustandes erforderlich. Der
Beklagte war nicht verpflichtet, die Besichtigung persönlich durchzuführen; im
Gutachten ist auch bezeichnet, wer daran teilgenommen hat. Er hatte auch nicht etwa
Fundamente aufzugraben oder äußerlich mangelfreie Wände aufzuschlagen,
Wandverkleidungen abzureißen und andere Zerstörungen vorzunehmen, um nach
versteckten Mängeln zu suchen. Auch dafür war der Vertrag mit Frau B. maßgebend.
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Einem Sachverständigen wird im Verhältnis zu Dritten nicht mehr abverlangt, als zur
ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages mit dem Auftraggeber gehört. Dessen
Interesse mag auf ein günstiges Ergebnis der Begutachtung gerichtet sein. Vor allem
aber kommt es auch ihm auf ein richtiges Gutachten an, auf das er allein einen
Anspruch hat. Ein Verkäufer will eventuell das Gutachten zum Gegenstand von
preiserhöhenden Zusicherungen machen und will Schadensersatzpflichten und
Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Ihm ist nicht damit gedient, wenn er selbst alsbald auf
Ungenauigkeiten stößt, wenn Kaufinteressenten Fehler feststellen und daraufhin das
Gutachten insgesamt anzweifeln oder wenn er seinen Verkaufsbemühungen
vollkommen unrealistische Preisvorstellungen zugrundelegt.
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Eine nur geringe Vergütung von weniger als 5OO,OO DM läßt erkennen, daß
zeitaufwendige Untersuchungen nicht als Auftragsinhalt angesehen worden sind,
besagt aber nichts über den Sorgfaltsmaßstab bei der vorgenommenen Überprüfung
und über die Haftung.
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Bei einem Gutachten, das beim Bauwert und beim Ertragswert Angaben zu einem
etwaigen Abschlag wegen eines "Reparaturanstaus" und bei der Baubeschreibung zum
Unterhaltszustand und zu erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen enthält, gehört bei
der äußeren Besichtigung der Versuch, die Beschaffenheit des Daches und des
Dachstuhls festzustellen, zu den Vertragspflichten. Offen ist zur Zeit, welche
Wahrnehmungen die Mitarbeiter des Beklagten dabei hätten machen können.
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Zutreffend hat das Landgericht ferner ausgeführt, daß die Ursächlichkeit des Gutachtens
für den Kaufentschluß der Kläger nicht zweifelhaft ist. Nach der Lebenserfahrung war es
für sie bedeutsam, daß ein Fachmann Feststellungen und Beurteilungen in dem
Gutachten niedergelegt hatte, was eigene Untersuchungen und Erkundigungen
überflüssig erscheinen ließ, wenn sie nicht über die des Beklagten hinausgehen sollten.
Unterstellt man, daß ein "richtiges" Gutachten den von den Klägern bezeichneten Inhalt
hätte haben müssen und gehabt hätte, so wäre es nicht zu dem Kaufvertrag gekommen.
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Diese Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs ist unabhängig von der
Beantwortung der Frage, ob es den Klägern als eigenes Verschulden zum Vorwurf zu
machen ist, daß sie sich bezüglich des Spitzbodens nicht darüber unterrichtet haben,
aufgrund welchen äußeren Erscheinigungsbildes dort überhaupt Schlußfolgerungen auf
den Zustand des Gebälks gezogen werden konnten.
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Die Kausalität entfällt auch nicht deshalb, weil den Klägern ein Exemplar des
Gutachtens vorgelegt und später ausgehändigt worden ist, in dem die Spalte
"Verkehrswert" nicht ausgefüllt war (Bl. 42 GA). Das mag für den Preis den die Kläger zu
zahlen bereit waren, von Bedeutung gewesen sein, denn sie konnten sich nur an einen
Sachwert von 179.OOO,OO DM, einem Ertragswert von 171.000,00 DM und einem
Beleihungswert von 143.OOO,OO DM orientieren und mußten deshalb einen Kaufpreis
von 17O.OOO,OO DM als nicht ungünstig ansehen. Ob sie das Grundstück überhaupt
erwerben wollten, war dagegen auch von anderen Überlegungen abhängig.
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Einem etwaigen Anspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, daß der Beklagte ihnen
wie bei einem Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) diejenigen Einwendungen
entgegenhalten kann, die aus dem Gutachtenauftrag gegen die Auftraggeber gerichtet
werden können. Die diesbezügliche Regelung des § 334 BGB ist auf einen Vertrag mit
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Schutzwirkungen zugunsten Dritter entsprechend anwendbar. Denn es ist kein Grund
vorhanden, den hierdurch Begünstigen besser zu stellen, als den
Anspruchsberechtigten bei einem echten Vertrag zugunsten eines Dritten, vgl. Palandt-
Heinrichs BGB 52. Auflage § 328 Randziffer 19; Soergel-Hadding BGB 12. Auflage
Anhang zu § 328 Randziffer 21 ff; Staudinger-Kaduk BGB 12. Auflage Vorbemerkungen
zu §§ 328 ff. Randziffer 81; Gottwald, Münchener Kommentar zum BGB 2. Auflage § 328
Randziffer 78).
Es geht hier nicht allein darum, ob die Parteien des Gutachtenvertrages den
Leistungsumfang beschränken konnten und daß der Beklagte sich auch gegenüber den
Klägern auf ein Mitverschulden seines Vertragspartners berufen kann, (vgl. BGH NJW
1961/211; NJW 1965/1757; NJW 1975/867). Darüberhinaus ist im vorliegenden Falle
unstreitig, daß H. B. als Vertreter seiner Mutter, die sich sein Verhalten zurechnen
lassen muß, den wahren Zustand des Gebälks gekannt, sich gegenüber den
Mitarbeitern des Beklagten wie auch den Klägern die Schwierigkeiten bezüglich der
Zugänglichkeit des Spitzbodens zunutze gemacht hat, um die Mängel zu verheimlichen,
und dann arglistig von dem objektiv unrichtigen Gutachten Gebrauch gemacht hat. Mit
diesem Vorbringen haben die Kläger den Vorprozeß gegen die Familie B. geführt, und
daran halten sie fest, indem sie vortragen, H. B. habe am 21. März 1988 das Fehlen
einer Leiter nur vorgetäuscht und habe zur Kaschierung bestimmte Verkleidungen der
Dachschrägen etwa zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages vom 9. Mai 1988
angebracht.
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Das bedeutet, daß aus dem Gutachtenauftrag keine Ansprüche wegen einer
Fehlerhaftigkeit bezüglich des Spitzbodens hergeleitet werden können.
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Ansprüche wegen einer unerlaubten Handlung sind ebenfalls nicht gegeben. Eine
Beihilfe zu einem in Erwägung zu ziehenden betrügerischen Verhaltens der Familie B.
wie auch eine Haftung nach § 826 BGB würden ein vorsätzliches Handeln des
Beklagten erfordern, und es ist nicht zweifelhaft, daß in bezug auf eine
Schadenszufügung bei ihm auch kein bedingter Vorsatz vorgelegen hat. Er wie auch
seine Mitarbeiter haben offensichtlich angenommen, der Dachstuhl sei nicht
reparaturbedürftig. Etwas anderes wird auch von den Klägern nicht behauptet.
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Die Mitarbeiter des Beklagten haben dem Kläger nicht selbst einen Schaden zugefügt.
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Unter den gegebenen Umständen kann es offen bleiben, welche Feststellungen die
Mitarbeiter bei einer Besichtigung der Dachspitze hätten treffen können, ob den Klägern
ein eigenes Verschulden zur Last fällt, wie ihr Schaden unter Zugrundelegung des
Vorbringens, sie hätten bei Kenntnis von einem richtigen Gutachten den Kaufvertrag
nicht abgeschlossen und ihr Eigengeld zinsbringend angelegt, zu berechnen ist und ob
die Vergleichssumme von 1O.OOO,OO DM ihren Schaden mindert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Tragweite des § 334 BGB bei einem Vertrag
mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wird die Revision zugelassen (§ 546 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger: 44.552,68 DM
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