Urteil des OLG Köln vom 19.04.1994

OLG Köln (abweisung der klage, verhältnis zu, ehemann, reifen, wahrscheinlichkeit, firma, rechtsmittel, entwendung, fahrzeug, zeuge)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 141/94
Datum:
19.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 141/94
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 56/92
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 23. Juli 1992 - 18 O 56/92 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im
übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 37.122,52 nebst
4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1991 zu zahlen. Wegen eines
Teilbetrages von DM 577,48 nebst anteiliger Zinsen wird die Berufung
der Klägerin verworfen. Ihr weitergehendes Rechtsmittel wie auch die
Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten
des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 5 %, der
Beklagte zu 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
I.
2
Der erkennende Senat ist gemäß Geschäftsvertei- lungsplan 1994 zur Entscheidung
des vorliegenden Rechtsstreites, bei dem es sich um eine Sachver- sicherungssache
handelt, berufen. Das zieht auch der Beklagte nicht ernstlich in Zweifel. Den von ihm
beanspruchten Schutz der Prozeßparteien gegen Veränderungen in der
geschäftsplanmäßigen Zustän- digkeit kann er nicht auf dem Weg über die im Ver-
handlungstermin erhobene Rüge erlangen.
3
II.
4
Die Berufung der Klägerin ist insoweit, als mit ihr der Anspruch auf Zahlung der
Differenz von DM 577,48 zwischen der für die entwendeten Reifen und Felgen
klageweise verlangten Entschädigung von DM 4.500,00 und dem ihr vom Landgericht
zuerkann- ten Betrag von DM 3.922,57 weiterverfolgt wird, unzulässig, weil das
Rechtsmittel nicht in der Form und Frist des § 519 ZPO begründet worden ist. In diesem
Umfang war ihre Berufung mithin zu ver- werfen.
5
Ihr im übrigen formell bedenkenfreies Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als
der Beklagte über den landgerichtlichen Urteilsanspruch hinaus zur Zahlung weiterer
DM 33.200,00 nebst Verzugs- zinsen in gesetzlicher Höhe zu verurteilen ist, während es
im übrigen der Zurückweisung unter- liegt.
6
Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten folgt aus § 12 Abs. 1 I b) AKB, § 1 VVG in
Verbin- dung mit dem zwischen den Parteien geschlosse- nen
Fahrzeugteilversicherungsvertrag ohne Selbst- beteiligung; denn die Klägerin hat den
ihr oblie- genden Nachweis für den Eintritt des bedingungsge- mäßen
Versicherungsfalles Entwendung geführt. Dazu reicht es nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, in aller Regel aus, daß der
Versicherungsnehmer einen Sach- verhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen
genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall genügt inso- weit die Feststellung von
Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines
bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Dies ist in der
Weise möglich, daß der Versicherungsnehmer das Abstellen des Fahr- zeugs und das
Nichtwiederauffinden bei Rückkehr an den Abstellort nachweist (Stiefel/Hofmann, Kraft-
fahrtversicherung 15. Aufl., § 12 AKB Rdz. 33). Dieser Beweis ist - was auch das
Landgericht angenommen hat - der Klägerin gelungen, indem ihr erstinstanzlich als
Zeuge vernommener Ehemann glaubhaft bekundet hat, den an diesem 12.06.1991 von
ihm genutzten PKW-BMW 635 CSi der Klägerin ge- gen 11.30 Uhr auf einem
öffentlichen Parkplatz in H./T. abgeschlossen und mit eingerastetem Lenkrad- schloß
abgestellt zu haben, bevor er sich zu einem Geschäftsessen begab. Bei seiner
Rückkehr zum Abstellort gegen 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr habe er den Wagen dort nicht
mehr vorgefunden. Damit ist ein Sachverhalt bewiesen, dem hinreichend deutlich das
äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann.
7
Diese erleichterte Beweisführung wäre der Klägerin nur dann zu verwehren, wenn der
Beklagte Tatsachen dargelegt und bewiesen hätte, die eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles nahelegten (vgl.
etwa BGH NJW 1985, 917, 918; 919, 920; Stiefel/Hofmann a.a.O.). Dies aber kann
entgegen dem angefochtenen Urteil nicht zugunsten des Beklagten angenommen
werden. Die von ihm aufgezeigten Umstände, die die erheb- liche Wahrscheinlichkeit
der bloßen Vortäuschung des Kfz-Diebstahls begründen sollen, lassen sich in keinen
konkreten Bezug zur Klägerin persönlich bringen. Der Beklagte stellt in seiner
Berufungs- erwiderung lediglich die Vermutung in den Raum, die Klägerin selbst könne
die - vorgetäuschte - Entwendung veranlaßt oder gar bewerkstelligt ha- ben.
Irgendeinen konkreten Anhaltspunkt, an dem sich ein solcher Verdacht festmachen
ließe, weiß aber auch der Beklagte nicht zu benennen. Wie sich dem
Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen entnehmen läßt, richtet sich sein Verdacht
einer Manipulation des Geschehens auch nicht ernst- lich gegen die Klägerin, sondern
vielmehr gegen deren Ehemann. Ob dafür rechtfertigende Gründe gefunden werden
könnten, wäre nur im Falle eines wissentlichen Zusammenwirkens der Klägerin mit ihm
entscheidungserheblich, wofür indessen gleich- falls keine aussagekräftigen Indizien
erkennbar sind. Ein ohne Wissen und Wollen der Klägerin von ihrem Ehemann
initiiertes Täuschungsmanöver nämlich brauchte sich diese im Verhältnis zu ihrem
Versicherer nicht zurechnen zu lassen, weil - entgegen der Rechtsansicht des
Beklagten - ihr Ehemann nicht als ihr Repräsentant anzusehen ist. Gegenteiliges ergibt
sich nicht etwa aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 21.04.1993 (r + s 1993, 321 ff.). Vielmehr ist dort noch einmal
hervorgehoben, daß er es schon in der bisherigen Rechtsprechung abgelehnt habe,
einen Dritten, wenn er lediglich der berechtigte Fahrer des ihm über- lassenen
versicherten Kraftfahrzeuges gewesen sei, als Repräsentanten des
Versicherungsnehmers anzu- sehen. Daß für eine nur vorübergehende Gebrauchs-
8
überlassung für eine einzelne Fahrt - wie sie von der Klägerin behauptet und vom
Beklagten nicht substantiiert bestritten wird - anderes gelten sollte, besagt diese
Entscheidung gerade nicht.
Ist es dem Beklagten somit nicht gelungen, Tatsa- chen vorzutragen, die eine erhebliche
Wahrschein- lichkeit für die Vortäuschung des Versicherungs- falles durch die Klägerin
nahelegen, hat es dabei zu verbleiben, daß ihr als Versicherungsnehmerin die
erleichterte Beweisführung zugute kommt, so daß sie für den von ihr nachgewiesenen
Versiche- rungsfall bedingungsgemäß zu entschädigen ist. Im übrigen folgt eine
Leistungsverpflichtung des Beklagten auch aus § 12 Abs. 1 I a) AKB. Der Ver-
sicherungsfall "Brand" ist unstreitig eingetreten. Für dessen von der Klägerin vorsätzlich
oder grob fahrlässig veranlaßte Herbeiführung zeigt der in- soweit darlegungspflichtige
Beklagte durchgreifen- de Verdachtsmomente nicht auf. Insbesondere kann eine
erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäu- schung des Diebstahls als Indiz nicht
festgestellt werden. Der Höhe nach stellt sich dieser Entschädigungsbe- trag auf den in
dem Gutachten des Sachverständigen Th., dessen überzeugenden Feststellungen der
Senat sich anschließt, ermittelten Wiederbeschaffungs- wert von DM 33.200,00, der aus
dem Gesichtspunkt des Verzuges mit 4 % seit dem 21.10.1991 zu ver- zinsen ist, da der
Beklagte mit Schreiben von die- sem Tage (Bl. 13 GA) die Gewährung von Versiche-
rungsschutz versagt hat.
9
Die seinerzeitige Ablehnung einer Entschädigung war auch nicht etwa im Hinblick auf
die in jenem Schreiben der Klägerin angelasteten Obliegenheits- verletzungen
gerechtfertigt. Zutreffend zwar ist, daß der Ehemann der Klägerin, deren Erklärungen
gegenüber dem Beklagten sie sich in analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB als
ihres Wissens- erklärungsvertreters zurechnen lassen muß, mit Schreiben vom
06.09.1991 den Kilometerstand des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Entwendung mit
ca. 118.000 angegeben hat, während sich dem auf Anforderung des Beklagten am
07.10.1991 übersand- ten Wertgutachtens entnehmen ließ, daß schon im Zeitpunkt der
Begutachtung, dem 27.04.1991, der Tachometer eine Gesamtfahrleistung von 127.800
km auswies. Dies stellt objektiv eine Obliegenheits- verletzung dar. Gleichwohl ist der
Beklagte deswe- gen nicht leistungsfrei geworden. Bedenklich schon ist, ob die
Vorsatzvermutung hier nicht als wi- derlegt zu gelten hat, weil ausweislich der Beiak- te
20 UJs 25156/91 Amtsanwaltschaft Frankfurt/Main der Ehemann der Klägerin bei seiner
Vernehmung durch die Polizei in H. am 12.06.1991 den Kilome- terstand des
Fahrzeuges auf etwa 127.000 km bezif- fert hatte. Aber selbst wenn man das nicht
genügen lassen wollte, um die Vorsatzvermutung zu entkräf- ten, so steht der
Leistungsfreiheit des Beklagten doch das Fehlen des nach der Relevanz-Rechtspre-
chung erforderlichen schweren Verschuldens ent- gegen. Dieses Merkmal nämlich ist
vorliegend zu verneinen, weil die Differenz zwischen beiden Zahlenangaben relativ
gerinfügig ist, sich bei Kilometer-Leistungen der hier in Rede stehenden Größenordnung
ein solcher Unterschied kaum noch wertbildend auswirkt und eine Abweichung in
diesem Bereich eher unterlaufen kann und als solche verzeihlicher erscheint, als wenn
das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung erbracht hat oder besonders auffällige
Umstände vorliegen, die sich dem Gedächtnis nachhaltig einprägen, wie etwa die
Überschreitung der 100.000 km-Grenze. Insofern unterscheidet sich der hier zu
beurteilende Sach- verhalt von jenem, der der Entscheidung OLG Köln - 5. Zivilsenat -
VersR 1986, 1233 ff. zugrunde lag. Dort nämlich machte die Abweichung zwischen den
angegebenen ca. 96.000 km und tatsächlich gefahrenen 119.000 km 24 % aus,
während hier nur ca 10 % in Rede stehen, und vor allem verlief dort zwischen beiden
Zahlen die magische Grenze der 100.000 DM. Insoweit besteht ein deutlicher quali-
10
tativer Unterschied, der es rechtfertigt, in einem Fall das schwere Verschulden zu
bejahen, es hier aber zu verneinen.
Der Versicherungsschutz ist auch nicht im Hin- blick darauf verwirkt, daß die Klägerin
nur zwei der insgesamt vier zu dem Fahrzeug gehörigen Schlüssel hat vorweisen
können. Diesbezüglich ist dem Beklagten der von ihm zu fordernde Nachweis einer
Obliegenheitsverletzung nicht gelungen. Der erstinstanzlich als Zeuge vernommene
Ehemann der Klägerin hat deren Sachdarstellung bestätigt, daß bei Rücknahme des
Wagens von der Firma K.O.K. nur zwei der dieser überlassenen vier Schlüssel wieder
ausgehändigt worden seien. Der gegenbeweislich vom Beklagten benannte Zeuge
Decher, Mitarbeiter der Firma K.O.K., hat mangels einer konkreten Erinnerung an den
Vorgang Sachdienliches zur Klärung dieser Frage nicht beitragen können. Der
zweitinstanzliche Beweisantritt des Beklagten durch Zeugnis der Frau B. steht in
anderem Zusam- menhang.
11
III.
12
Die zulässige Anschlußberufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht nämlich
ist er durch die angefochtene Entscheidung verurteilt worden, die Klägerin auch für den
Versicherungsfall vom 10.05.1991 zu entschädigen. Nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des erkennenden
Senates fest, daß an jenem Tag von dem auf dem Gelände der Firma K.O.K.
ausgestellten PKW der Klägerin Reifen nebst Alu-Felgen entwendet worden sind. Dafür
sprechen zum einen neben den Bekundungen des Zeugen Sch. insbesondere die
Angaben des Zeugen D., denen nicht zu glauben kein erkennbarer Anlaß besteht.
Seine Erklärungen werden dadurch gestützt, daß ausweislich der zugehörigen
Ermittlungsakte der fragliche Diebstahl von einem anderen Mitarbeiter der Firma K.O.K.
telefonisch bei der Polizei ange- zeigt worden ist. Für die Annahme eines kollusiven
Zusammenwirkens gleich mehrerer Mitarbeiter dieses Unternehmens mit dem Ehemann
der Klägerin oder mit dieser selbst liefert der Sachverhalt keinen brauchbaren Anhalt.
Schließlich hat die Sachdar- stellung der Klägerin auch für sich, daß an dem Mitte Juni
1991 ausgebrannt aufgefundenen PKW der Klägerin tatsächlich Winterreifen auf
Normalfelgen aufgezogen gewesen sind. Diese Beweislage vermag der Beklagte durch
seine Hinweise auf ein angeb- liches Verwirrspiel der Klägerin mit den Reifen nicht zu
erschüttern. Es ist nichts Ungewöhnliches oder Verdachterregen- des daran zu
entdecken, daß jemand abgefahrene Sommerreifen gegen einen Satz neuer Breitreifen
auf Alu-Felgen austauscht und diese während des Winterhalbjahres durch vorhandene
Winterreifen er- setzt. Auch der Umstand, daß die Herstellerfirma einmal aus der
Erinnerung heraus falsch bezeichnet worden ist, gibt nichts dafür her, eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für bloße Vortäuschung zu be- gründen.
13
Ist nach alledem seitens der Klägerin der Nach- weis des Versicherungsfalles erbracht,
entfällt eine Eintrittspflicht des Beklagten nicht wegen Obliegenheitsverletzung. Es läßt
sich nämlich nicht feststellen, daß Falschangaben bezüglich der Laufleistung der
abhanden gekommenen Reifen gemacht worden sind. Allein die in dem Wertgut- achten
enthaltene Bezeichnung des Zustandes der Reifen als "mittel" ist für sich betrachtet
nicht ausreichend, die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Schager in Zweifel zu
ziehen, daß diese Reifen lediglich eine Laufleistung von 2.300 bis 2.800 km erbracht
gehabt hätten. Der Kaufbeleg vom 14.08.1990 (Bl. 11 GA) wie auch der Prüfbericht des
TÜV Rheinland vom 15.08.1990 (Bl. 12 GA) stüt- zen die Aussage des Zeugen, daß die
Breitreifen nebst Alu-Felgen im August 1990 angeschafft worden sind. Selbst wenn sie
14
seither ununterbrochen an dem Fahrzeug montiert gewesen wären, hätten sie - wie ein
Vergleich der Reparaturkostenrechnung der Firma H. vom 06.07.1990 (Bl. 19 GA) mit
den Datenangaben in dem Wertgutachten vom 27.04.1991 (Bl. 20 GA) ergibt - allenfalls
eine Laufleistung von 13.000 km zurückgelegt haben können. Selbst dann aber wäre
nicht nachvollziehbar, was ihre Bewertung als nur "mittel" veranlaßt haben sollte, stellte
doch auch eine derartige Laufleistung eine weit hinter der durchschnittlichen
Lebenserwartung eines Reifens zurückbleibende Beanspruchung dar. Von daher liefert
diese Beschreibung des Zustandes der Reifen kein stichhaltiges Argument für oder
gegen eine Laufleistung von lediglich 2.300 km oder aber 13.000 km. Widerlegen läßt
sich damit die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Sch. nicht. Andere objektive
Anhaltspunkte, an denen sich deren Unrichtigkeit festmachen ließe, zeigt auch der
Beklagte nicht auf. Es ist - wie schon früher bemerkt - auch keineswegs lebensfremd,
daß während des Winters anstelle der Breitreifen spezielle Winterreifen aufgezogen
werden. Auch daraus läßt sich für eine Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussage nichts
gewinnen. Ist aber seinen Angaben zu fol- gen, muß als erwiesen angesehen werden,
daß die entwendeten Reifen keine höhere als die angegebene Laufleistung
zurückgelegt hatten. Die Berufung des Beklagten auf Leistungsfreiheit muß
infolgedessen versagen. Sein Rechtsmittel bleibt insgesamt ohne Erfolg.
IV.
15
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
16
Anlaß zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der zu beurteilende Sachverhalt wirft
keine Fra- gen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Das Urteil beruht auch nicht
auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
17
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: DM 39.100,00
18
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter DM 60.000,00
19