Urteil des OLG Köln vom 17.09.1993
OLG Köln (kläger, höhe, vernehmung von zeugen, rechnung, bezug, betrag, ungerechtfertigte bereicherung, abrechnung, generalunternehmer, architekt)
Oberlandesgericht Köln, 19 U 190/92
Datum:
17.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 190/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 22/90
Schlagworte:
Architekt Bereicherung HOAI Rechnung Fälligkeit
Normen:
HOAI §§ 2, 5; BGB § 812
Leitsätze:
1. Zahlt der Auftraggeber eines Architekten a conto oder aufgrund einer
Rechnung, die nicht den Anforderungen der HOAI entspricht, dann kann
der Auftraggeber seine Leistungen wegen ungerechtfertigter
Bereicherung zurückverlangen, wenn nicht der Architekt die
Berechtigung seiner Honorarforderung entsprechend der HOAI
nachweist. 2. Erledigt ein Architekt für seinen Auftraggeber den
gesamten Zahlungsverkehr und bezahlt er dabei auch namens des
Auftraggebers seine eigenen an diesen gerichteten Rechnungen, dann
muß er gegenüber der Klage des Auftraggebers aus ungerechtfertigter
Bereicherung darlegen und beweisen, daß seine Forderung berechtigt
war. 3. Geht die Tätigkeit eines Architekten über das normale
Leistungsbild der HOAI hinaus, dann handelt es sich um besondere
Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI, wenn sie zur Errichtung des
Objektes in Beziehung stehen. Liegt insoweit keine schriftliche
Honorarvereinbarung vor, muß der Architekt nach § 5 Abs. 4 HOAI
abrechnen.
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.08.1992 verkündete
Urteil der 17. Zivil- kammer des Landgerichts Köln - 17 O 22/90 - wird in
Höhe eines Teilbetrages von 14.677,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
28.03.1990 zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlußberufung des Klägers
wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils verurteilt, an den Be- klagten weitere 26.464,89 DM nebst 4 %
Zin- sen seit dem 28.03.1990 zu zahlen. Wegen des weitergehenden
Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung
zurück- gewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußur- teil
vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann
die Zwangsvollstrek- kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
46.500,-- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien kön- nen die
Sicherheit auch durch selbstschuld- nerische Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger war selbständiger Bauunternehmer. Der Beklagte unterhält ein
"Planungsbüro für Bauwe- sen". Die Parteien haben in den Jahren 1987 und 1988 bei
verschiedenen Bauvorhaben in L., M. und K. zusammengearbeitet. Bei insgesamt
sieben baugleichen Bauten in L. und M. war der Kläger als Generalunternehmer tätig,
der Beklagte erstellte für ihn Bauzeichnungen, holte Baugenehmigungen ein und
übernahm die Bauüberwachung. Außerdem wickelte er den gesamten Zahlungsverkehr
über ein eigens eingerichtetes Baukonto ab. Im Hinblick auf diese Bauvorhaben streiten
die Parteien über die Höhe des dem Beklagten zustehenden Architektenhonorars und
über weitere Entnahmen des Beklagten von dem Baukonto zu seinen Gunsten. In
Bezug auf zwei Doppelhäuser in K. geht der Streit der Parteien darum, ob der Kläger
auch hier Generalunternehmer war oder lediglich einzelne Arbeiten im Auftrag des
Beklagten verrichtet hat, die besonders zu vergüten sind. Ferner geht es hier um eine
vom Beklagten beanspruchte Provision und um Architektenhonorar. Unstreitig ist, daß
der Beklagte auch das Bauvorhaben in K. über das oben genannte Baukonto
abwickelte.
2
Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rückzahlung von Beträgen, die der
Beklagte unge- rechtfertigt von dem Baukonto zu seinen Gunsten entnommen habe, und
außerdem die Vergütung von Arbeiten an dem Bauvorhaben in K.. Hierzu hat er
behauptet, dort habe er lediglich im besonderen Auftrag des Beklagten einzelne
Arbeiten und Trans- portleistungen ausgeführt, ohne Generalunternehmer zu sein. Über
diese Leistungen hat der Beklagte eine Rechnung vom 13.09.1989 (Blatt 14, 15 d.A.)
erstellt, die mit einem Betrag von 11.549,34 DM abschließt, den der Kläger vom
Beklagten verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht ver- treten, der Beklagte
habe von dem Baukonto im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben K. insgesamt
32.300,-- DM zu Unrecht zu seinen Gunsten abge- rechnet, nämlich 13.000,-- DM für
Provision, ins- gesamt 14.400,-- DM für Architektenleistungen so- wie 4.900,-- DM aus
einer weiteren Gutschrift. Da er - der Kläger - hier nicht Generalunternehmer gewesen
sei, habe der Beklagte diese Beträge nicht zu seinen Lasten vom Baukonto abbuchen
dürfen. Zunächst hatte der Kläger die von ihm errechnete Differenz zwischen der
Summe der Einnahmen und der Ausgaben für das Bauvorhaben auf dem Baukonto
geltend gemacht, die er zuletzt mit 19.993,43 DM ermittelt hat. Nach einem Hinweis des
Landgerichts hat er diesen Betrag nur noch hilfsweise geltend gemacht.
3
Hinsichtlich der Bauvorhaben in L. und M. hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe
insgesamt 15.324,25 DM für private Ausgaben dem Baukonto entnommen. Darüber
hinaus hat der Kläger vorgetragen, dem Beklagten habe für Architektenleistungen in
Bezug auf die Häuser in L. und M. nach einer mündli- chen Vereinbarung der Parteien,
die als solche nicht streitig ist, ein Honorar in Höhe von je 5.000,-- DM, mithin insgesamt
35.000,-- DM zuste- hen sollen. Tatsächlich habe der Beklagte insge- samt 69.900,-- DM
vom Baukonto für Architektenlei- stungen an sich überwiesen. Auch auf der Grundlage
HOAI sei der Beklagte noch um mindestens rund 21.000,-- DM bereichert.
4
Mit der Behauptung, er nehme Bankkredit zu einem Zinssatz von 10,5 % in Anspruch,
hat der Kläger beantragt,
5
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 59.666,99 DM nebst 10,5 % Zinsen aus 11.549,34
DM seit dem 21.10.1989 bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 27.03.1990 sowie aus
59.666,99 DM seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
7
Er hat behauptet, auch in K. sei der Kläger Gene- ralunternehmer gewesen. Dieses
Bauvorhaben habe zu den gleichen Bedingungen wie das in L. und M. erstellt werden
sollen. Deshalb könne der Kläger nach Meinung des Beklagten keinen gesonderten
Werklohn für Einzelleistungen verlangen; die von ihm - dem Beklagten - vereinnahmten
Provivionen und Architektenhonorare stünden ihm vereinbarungs- gemäß zu.
8
In Bezug auf die Bauvorhaben in L. und M. hätten die Parteien über ihre ursprüngliche
Honorar- vereinbarung hinaus später die Zahlung weiterer 5.000,-- DM für die
Bauüberwachung und die Abwick- lung des Zahlungsverkehrs durch den Beklagten ver-
einbart. Die angeblich für private Zwecke entnommenen Be- träge habe er an den
Kläger weitergeleitet.
9
Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in
Höhe von insgesamt 86.042,78 DM erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
10
Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen nach Maßgabe der
Sitzungsprotokolle vom 24.03., 12.05 und 09.06.1992 Beweis erhoben.
11
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Ent- scheidungsgründe ebenfalls in vollem
Umfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage über- wiegend, nämlich
in Höhe von 55.070,88 DM stattge- geben.
12
Hiergegen hat der Beklagte entsprechend den Fest- stellungen des Senats in der
mündlichen Verhand- lung vom 26.02.1993 form- und fristgerecht Beru- fung eingelegt,
der sich der Kläger angeschlossen hat.
13
Hinsichtlich des Bauvorhabens in K. behauptet der Beklagte erneut, der Kläger sei
Generalunternehmer gewesen. Hierauf hätten sich die Parteien bei einem Treffen mit
dem als Zeugen benannten Herrn Nonn in einem K. Restaurant ausdrücklich geeinigt,
nachdem es zu der zunächst geplanten Gründung einer gemeinsamen GmbH nicht
gekommen sei. Es sei auch vereinbart worden, daß dem Beklagten eine Provision von
13.000,-- DM zustehen solle. Darüber hinaus habe er vom Kläger beauftragter Architekt
und Bauleiter sein sollen. Der Beklagte meint, auch die vom Landgericht zu Gunsten
des Klägers berücksichtigten 4.900,-- DM im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in
K. zu Recht für sich verbucht zu haben. Er habe nämlich den Bauherren zunächst aus
eigenen Mitteln Beträge zur Verfügung gestellt, um die ersten Abschlagszahlun- gen zu
begleichen. Es habe dann einen Zeitpunkt gegeben, in dem versehentlich eine
Überzahlung in Höhe von 4.900,-- DM dem Kläger gegenüber erfolgt sei. Dessen
Rückzahlung an sich habe er - der Be- klagte - dann lediglich veranlaßt.
14
Soweit das Landgericht dem Kläger einen Betrag von 15.324,25 DM aus dem
Bauvorhaben in L. zugespro- chen habe, handele es sich durchgehend um Beträge, die
er - der Beklagte - dem Kläger auf dessen Ge- heiß bar zur Verfügung gestellt habe. Er
habe kei- ne Belege, weil er dem Kläger vertraut habe, daß dieser nicht später dieses
Geld mit der Behauptung zurückfordern würde, der Beklagte habe es ver- schwinden
lassen.
15
Der Beklagte beantragt,
16
unter teilweiser Abänderung des land- gerichtlichen Urteils die Klage abzu- weisen.
17
Der Kläger beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen,
19
sowie im Wege der Anschlußberufung,
20
den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere insgesamt 26.464,89 DM nebst 4 % Zinsen
seit Zustellung des Schriftsatzes vom 27.03.1990 zu verurteilen.
21
Er tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe der Berufungserwiderung und des
Schriftsatzes vom 25.05.1993 entgegen. Mit der Anschlußberufung macht der Kläger
wie schon in erster Instanz zuviel gezahltes Architek- tenhonorar an den Beklagten aus
dem Bauvorhaben in L. und M. geltend, wobei er aufgrund einer von ihm erstellten
Abrechnung zu einer Überzahlung in Höhe von 18.364,89 DM kommt. Weitere 8.100,--
DM verlangt der Kläger zurück, weil der Beklagte diesen Betrag ohne Rechtsgrund- lage
für sich abgezweigt habe. Insoweit knüpft der Kläger an seinen erstinstanzlichen Vortrag
an.
22
Der Beklagte beantragt,
23
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
24
Er meint, die Vorschriften der HOAI seien auf die Berechnung seines Honorars nicht
anzuwenden, weil seine Aufgaben über die Regelaufgaben eines Architekten erheblich
hinausgegangen seien. Er hält deshalb die Vereinbarung des ihm behaupteten
Einzelhonorars von je 10.000,-- DM nach wie vor für wirksam. Vorsorglich legt er
Rechnungen an den Kläger über die Bauvorhaben in L. und M. vom 08.04.1993 vor und
beruft sich darauf. Hinsichtlich der vom Kläger mit der Anschlußbe- rufung geforderten
8.100,-- DM legt der Beklagte eine "Schlußrechnung für die Genehmigungsplanung"
betreffen drei Bauvorhaben in L. vom 27.06.1988 über diesen Betrag vor.
25
Insgesamt hält der Beklagte dem Kläger entgegen, bis zum Rechtsstreit seinen
Abrechnungen nicht wi- dersprochen zu haben.
26
Beide Parteien bitten, Sicherheit auch durch Bürg- schaft einer deutschen Großbank
oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.
27
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
beiderseiti- gen Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Be- zug genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29
Die zulässige Berufung des Beklagten ist jeden- falls in Höhe eines Teilbetrages von
14.677,20 DM unbegründet, während die - unselbständige - An- schlußberufung des
Klägers bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg hat. Insoweit konnte durch Teilurteil
gemäß § 301 ZPO entschieden werden.
30
1. Das Bauvorhaben in K.:
31
Die Entscheidung über den vom Kläger geltend ge- machten Werklohn in Höhe von
11.549,34 DM und über die Berechtigung der vom Beklagten vereinnahmten Provision
in Höhe von 13.000,-- DM hängt davon ab, ob der Kläger auch an diesem Bauvorhaben
General- unternehmer war - wie der Beklagte behauptet - oder ob er lediglich - wie der
Kläger behauptet und das Landgericht angenommen hat - hier nur auf- grund von
Einzelaufträgen für den Beklagten tätig geworden ist. Diese Frage ist ohne weitere Be-
weisaufnahme nicht endgültig zu entscheiden. Zwar spricht nach dem Ergebnis der
landgerichtlichen Beweisaufnahme einiges für den Kläger und auch der jedenfalls vom
Beklagten unterzeichnete Vertrags- entwurf über die Vergabe von Fassadenarbeiten
vom 10.11.1988, zu dem der Beklagte bisher - soweit ersichtlich - nicht Stellung
genommen hat, ist kaum zu erklären, wenn der Kläger ohnehin Gene- ralunternehmer
war. Andererseits hat der Beklagte unter Berufung auf Zeugen konkret vorgetragen, un-
ter welchen Umständen die von ihm behauptete Par- teivereinbarung zustande
gekommen sein soll, die nach der Behauptung des Beklagten sich auch auf die ihm
angeblich zustehende "Provision" erstreckt haben soll. Über diesen Vortrag und das
zugehörige Beweisangebot kann der Senat nicht hinweggehen. In Bezug auf die
genannten Teilbeträge von 11.549,34 DM und 13.000,-- DM ist der Rechtsstreit deshalb
noch nicht zur Entscheidung reif.
32
Anders liegt es dagegen in Bezug auf das Architek- tenhonorar, das der Beklagte sich
auf Kosten des Klägers in Höhe von 11.400,-- DM und 3.000,-- DM gemäß den von ihm
erstellten Rechnungen vom 08.11. und 06.12.1988 (Blatt 99, 122 AH) überwiesen hat.
Insoweit ist der Beklagte ungerechtfertigt berei- chert und muß den erlangten Betrag an
den Kläger zurückzahlen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Senat kann dem Landgericht
nicht folgen, wenn es meint, der Kläger sei in Bezug auf die ungerechtfertigte
Bereicherung des Beklagten darlegungs- und beweis- pflichtig. Soweit auch der Senat
in seinem Be- schluß vom 07.02.1992 diese Meinung vertreten hat, hält er daran nicht
fest. Zwar hat in der Regel derjenige, der Herausgabe wegen Erfüllung einer
Nichtschuld verlangt, zu beweisen, daß die Ver- bindlichkeit nicht bestanden hat. Leistet
aber je- mand nur in Erwartung der noch ausstehenden Fest- stellung einer Forderung,
dann muß der Leistungs- empfänger darlegen und beweisen, daß die Feststel- lung zu
seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muß (RG DR 1943, 1068; BGH NJW 1989, 161,
162; 1606, 1607; Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl., § 812 Rdnr. 105). So liegt es hier. Als
der Beklagte für den Kläger die beiden Rechnungen an sich bezahlte, lag in dem einen
Fall nur eine Akontoanforderung vor (Rechnung vom 06.12.1988), im anderen Fall die
Rechnung vom 08.11.1988, die nicht erkennen läßt, ob es sich um eine Teil- oder eine
Schlußrechnung handelt, die als solche aber den Anforderungen der HOAI schon auf
den ersten Blick nicht entspricht. Deshalb konnten beide Zahlungen nur im Hinblick auf
eine noch ausstehende ordnungsgemäße Forde- rungsfeststellung erfolgen. Darüber
hinaus ist der Senat auch der Ansicht, daß angesichts der besonderen Fallgestaltung
der Be- klagte ohnehin die Beweislast für die Berechtigung der von ihm veranlaßten
Zahlung trägt. Unstreitig hat er den gesamten Zahlungsverkehr auch für das
Bauvorhaben in K. erledigt, ohne daß sich der Kläger darum kümmerte. Wenn er wollte,
konnte der Beklagte nach Gutdünken über das Konto verfügen. Einerseits stellte er
selbst die Rechnungen an den Kläger aus, die er andererseits für den Kläger ak-
zeptierte und bezahlte. Dabei wußte der Beklagte, daß der Kläger die Vorgänge
entweder gar nicht oder nur unvollkommen kontrollierte. Er selbst hat vorgetragen, daß
gerade wegen der Unzulänglichkei- ten auf Seiten des Klägers späterhin die Abrech-
nungsunterlagen unmittelbar dem Steuerberater des Klägers zugeleitet worden seien.
33
Auch diesem war eine Kontrolle des Vorgehens des Beklagten in der Sache kaum
möglich. Unter diesen Umständen muß es Sache des Beklagten sein, seine
Forderungen nachvollziehbar und, so- weit es sich um Architektenleistungen handelt, in
der durch die HOAI vorgeschriebenen Form darzule- gen. Geschieht dies nicht, dann ist
er ungerecht- fertigt bereichert und muß das Erlangte heraus- geben.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, daß der Kläger im Verlauf des
Rechtsstreits seine For- derung in Bezug auf das Bauvorhaben in K. zunächst an der
Differenz zwischen den Gesamteinnahmen und den Gesamtausgaben orientiert hat. Der
Kläger war nicht gehalten, so zu verfahren. Zwischen den Par- teien bestand nicht etwa
eine Art Kontokorrentver- hältnis, aus dem der Kläger nur den Anspruch auf einen
etwaigen Saldo zu seinen Gunsten herleiten könnte.
34
Zu Recht zugesprochen hat das Landgericht dem Klä- ger auch den Betrag von 4.900,--
DM aus dem Bau- vorhaben in K.. Was der Beklagte hierzu vorträgt, läßt keinen
Rechtsgrund für diese Zahlung erken- nen. Zugrunde liegt ein vom Beklagten im Namen
des Klägers an sich selbst gerichtetes Schreiben vom 13.10.1988 (Blatt 90 AH), in dem
es lapidar heißt, daß "wir" - praktisch also der Beklagte - festge- stellt hätten, daß "Sie" -
wiederum der Beklagte - 4.900,-- DM zuviel gezahlt hätten. Dies erläutert er im
Rechtsstreit damit, er habe den Bauherren Wehlitz in K. aus eigenen Mitteln Beträge zur
Ver- fügung gestellt, damit die ersten Abschlagszahlun- gen hätten beglichen werden
können. Es habe dann einen Zeitpunkt gegeben, in welchem versehentlich eine
Überzahlung in Höhe von 4.900,-- DM gegenüber dem Kläger erfolgt sei. Dieses
Vorbringen ist zu unsubstantiiert, um darin einen Rechtsgrund für die Überweisung
dieses Betrages zu Lasten des Klä- gers an den Beklagten erkennen zu können. Auf ein
derart allgemein gehaltenes Vorbringen kann sich der Kläger seinerseits nicht
substantiiert ein- lassen.
35
2. Das Bauvorhaben in L. und M.:
36
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Gesamtbetrag von 15.324,25 DM nach
Auftragsvor- schriften (§ 667 BGB) zugesprochen. Daß der Be- klagte die einzelnen
zugrundeliegenden Beträge dem Baukonto entnommen hat, ist unstreitig. Der Beklagte
bestreitet auch nicht, daß es seine Sache ist, die sachgemäße Verwendung der Gelder
darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1991, 1884; Palandt/Thomas a.a.O. § 667
Rdnr. 10). Das ist dem Beklagten nach wie vor nicht gelungen. Es ist sein Risiko, wenn
er für seine Ausgaben keine Belege gesichert hat. Daß der Kläger etwa Quittungen
verweigert hätte, trägt der Beklagte selbst nicht vor. Auch der angebliche Büroaufwand
müßte im ein- zelnen dargelegt und bewiesen werden. Der Beklagte kann dem Kläger in
diesem Zusam- menhang nicht vorhalten, er habe die Unterlagen gekannt und der
Verwendung des Geldes nicht wider- sprochen. Wie bereits erwähnt, hat der Beklagte
an anderer Stelle selbst vorgetragen, der Kläger habe sich um die Dinge nicht
gekümmert, deshalb seien alle Unterlagen später unmittelbar an seine Steu- erberater
übergeben worden. Irgendeine Art von Ge- nehmigung durch den Kläger kann deshalb
hier nicht gesehen werden. Soweit der Beklagte schließlich meint, jedenfalls müsse ein
Debetsaldo in Höhe von 3.626,86 DM be- rücksichtigt werden, der auf dem Baukonto
bei der R. in T. zurückgeblieben sei und den er übernommen habe, ist aus seinem
Vortrag keine Grundlage zu erkennen, auf der der Kläger dafür verantwortlich sein
könnte. Immerhin war es der Beklagte selbst, der allein über das Konto
verfügungsberechtigt war.
37
Im Zusammenhang mit den Bauvorhaben in L. und M. stehen die Beträge, die der
Kläger mit der An- schlußberufung geltend macht.
38
Der Kläger kann zunächst 18.364,89 DM zuviel ge- zahlter Architektengebühren vom
Beklagten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz
1 BGB) zurückverlangen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI 6. Aufl., § 8 Rdnr. 20). Der
Beklagte hat sich von dem Baukonto aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bedient,
die nach § 4 HOAI wegen Formmangels unwirksam war. Der angenommene
Rechtsgrund bestand nicht. Allerdings mag dem Beklagten Honorar gemäß Abrechnung
nach der HOAI zugestanden haben. Wie bereits oben im Zusammenhang mit dem
Bauvorhaben in K. ausgeführt, war diese Forderung aber noch im einzelnen durch
Abrechnung festzustellen, und der Beklagte hat zu beweisen, daß die Feststellung zu
seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muß (vgl. die Zitate oben). Es ist auch oben
bereits dargelegt worden, daß die besondere Gestaltung dieses Falles ohnehin dem
Beklagten die Verpflichtung gibt, dem Kläger gegenüber nachvollziehbar und den
Vorschriften der HOAI entsprechend abzurechnen. Dies hat er bisher nicht getan. Auch
die vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 27.04.1993 vorgelegten Rechnungen, die
auf den 08.04.1993 datiert sind, entsprechen den Bestimmungen der HOAI nicht, was
notwendig wäre (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 8 Rdnr. 7). Die in der HOAI geforderten
Differenzierungen finden nicht statt. Die Kostenermittlung ist nicht entsprechend den
Vorschriften des § 10 Abs. 2 HOAI aufgestellt, zwischen den Leistungsphasen 1 bis 4
des § 15 HOAI und den Leistungsphasen 5 bis 9 wird nicht unterschieden, obwohl dies
nach § 10 Abs. 2 HOAI geschehen muß, die Rechnung also in zwei Teile zu gliedern ist.
Außerdem sind die erbrachten Leistungsphasen je nach Prozentsätzen aufzugliedern
(OLG Hamm Baurecht 1987, 582; vgl. zum ganzen auch Locher/Koeble/Frik a.a.O.).
39
Die Notwendigkeit einer förmlichen Abrechnung ent- fällt auch nicht deshalb, weil der
Kläger Bauun- ternehmer ist. Gerade weil die Abwicklung der Bau- vorhaben allein beim
Beklagten lag, ist es notwen- dig, daß er dem Kläger seine Rechnung formgerecht
aufstellt. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger seinerseits eine Abrechnung
vorgelegt hat, zu der er allerdings nicht verpflichtet war. Wenn der Kläger
überobligationsmäßige Leistungen erbringt, kann das im Rahmen der Abrechnung des
Architektenhonorars ihm nicht zum Nachteil gerei- chen. Der Beklagte hat deshalb den
ihm obliegenden Beweis, daß die Feststellung des Honorars zu sei- nen Gunsten
erfolgen müsse, nicht geführt.
40
In diesem Zusammenhang kann er sich nicht darauf berufen, es sei nicht nach HOAI
abzurechnen, weil seine Tätigkeit erheblich über die eines Architek- ten
hinausgegangen sei. Dem widerspricht bereits das eigene Vorgehen des Beklagten,
dessen sämtli- chen bei den Akten befindlichen Rechnungen - die- jenigen vom
08.04.1993 ganz außer Acht gelassen - Architektenleistungen zugrundeliegen.
Abgesehen davon handelt es sich bei den Tätigkeiten, die der Beklagte insbesondere
für die Abwicklung des Zah- lungsverkehrs ausgeübt hat, um besondere Leistun- gen im
Sinne von § 2 Abs. 3 HOAI. Solche Leistun- gen müssen nicht typisch berufsbezogen
sein, es reicht aus, wenn sie zur Errichtung des Objektes in Beziehung stehen. Das ist
zum Beispiel auch bei der Verwaltung von Finanzierungsmitteln der Fall (vgl.
Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 2 Rdnr. 3 m.N.). Wenn wie hier der Zusammenhang der
Leistungen des Architekten, hier des Beklagten, mit der Errich- tung des Objekts besteht,
so ist die HOAI anwend- bar und es ist keine freie Vereinbarung über eine nicht von der
HOAI erfaßte Leistung möglich (Lo- cher/Koeble/Frik m.w.N.). Das hat zur Folge, daß für
die zusätzlichen besonderen Leistungen eine schriftliche Honorarvereinbarung
41
erforderlich ist (a.a.O.). Diese liegt unstreitig nicht vor. Das Honorar wäre deshalb nach §
5 Abs. 4 HOAI zu be- rechnen. Eine derartige Berechnung hat der Beklag- te nicht
vorgelegt.
Auch um die mit der Anschlußberufung darüber hin- aus zurückverlangten 8.100,-- DM
ist der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Zur Begründung dieser Verfügung hat er
erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27.07.1993 die "Schlußrechnung für
die Genehmigungsplanung" für drei Bauvorhaben in L. vom 27.06.1988 vorgelegt. Aus
dem oben Gesagten folgt bereits, daß diese ganz pauschal gehaltene Rechnung den
Anforderungen der HOAI nicht ent- spricht. Sie beruht offenkundig auf der formnich-
tigen Honorarvereinbarung. Sie war auch durch die nachträglich vom Beklagten
erstellten Rechnungen vom 08.04.1993 überholt. Der dem Beklagten oblie- gende
Beweis, daß er eine Forderung in dieser Höhe hat, ist wie dargelegt nicht geführt.
42
3. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung:
43
Das Landgericht hat die Aufrechnung des Beklagten in Höhe eines Gesamtbetrages von
4.102,71 DM für begründet gehalten. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Darüber
hinaus geht es um mehrere Rechnungen, die der Beklagte bezahlt hat und die sich,
zumindest zu erheblichen Teilen, auf das Bauvorhaben in K. beziehen. Hier handelt es
sich um die Rechnungen der Firma K. und E. vom 05.04. und 13.09.1989 in Höhe von
1.136,58 DM und 337,55 DM. Ferner geht es um eine Restzahlung an die Firma K. in
Höhe von 13.715,12 DM. Hinzu kommt noch eine Zahlung an die Firma B. in Höhe von
655,09 DM. Die Rechnung der Firma K. vom 12.09.1989 in Höhe von 1.233,31 DM hat
das Landgericht bereits berücksichtigt. Insge- samt geht es also noch um einen Betrag
in Höhe von 15.844,34 DM. Insoweit hängt die Frage, ob der Be- klagte aufrechnen
kann, davon ab, ob der Kläger in K. Generalunternehmer war.
44
Im übrigen ist die vom Beklagten erklärte Aufrech- nung unbegründet. Die Berufung
bringt gegenüber dem Urteil des Landgerichts (dort Seite 8 ff, Blatt 381 ff d.A.)
substantiiert nichts Neues vor. Er wiederholt lediglich zusammengefaßt sein Vor-
bringen erster Instanz, das dem Landgericht mit Recht nicht ausgereicht hat.
45
4. Hiernach ergibt sich folgende Abrechnung:
46
Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht zuer- kannt: 14.000,-- DM wegen Architek-
tenhonorar K. 4.900,-- DM wegen angeblicher Überzahlung des Klägers 15.324,25 DM
wegen angeblicher Barzahlung an den Kläger und Büroaufwand. Das ergibt eine
Gesamtsumme von 34.624,25 DM.
47
Hiervon ist zunächst abzuziehen der vom Landge- richt anerkannte Aufrechnungsbetrag
in Höhe von 4.102,71 DM, so daß 30.521,54 DM verbleiben. Fer- ner ist zu
berücksichtigen, daß die Aufrechnung möglicherweise noch in Höhe von 15.844,34 DM
begründet sein könnte. Wird dieser Betrag vorsorg- lich von dem oben errechneten
abgesetzt, so ver- bleiben 14.677,20 DM derentwegen die Berufung des Beklagten
jedenfalls unbegründet ist. Hinzu kommen die mit der Anschlußberufung begehrten
Beträge von zusammen 26.464,89 DM.
48
Zinsen stehen dem Kläger nach den §§ 291, 288 BGB nur in Höhe von 4 % zu. Einen
höheren Zinssatz hat er entgegen seiner Ankündigung nicht belegt.
49
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzu- behalten.
50
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
51
Wert der Beschwer des Beklagten: Urteilssumme (Berufung und Anschlußberufung):
41.142,09 DM zuzüglich der gemäß den §§ 19 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO zu
berücksichtigenden Hilfsaufrechnungen. Dabei handelt es sich um fol- gende
Positionen: Schalungsmaterial: 2.615,73 DM Restbetrag Mehrzweckgerät : 1.500,-- DM
Benutzungsvergütung: 41.142,09 DM Pyramidenhaus: 7.980,-- DM insgesamt:
53.237,82 DM.
52
Die Gesamtbeschwer zuzüglich der Urteilssumme beträgt daher 94.379,91 DM. Bei der
Berechnung der Gegenforderungen waren die vom Landgericht rechtskräftig
entschiedenen sowie nach dem Urteil noch offengebliebenen Rechnungen außer
Betracht zu lassen.
53