Urteil des OLG Köln vom 08.10.2004

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Oberlandesgericht Köln, 6 U 113/04
Datum:
08.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 113/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 114/04
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18.05.2004 verkündete
Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 114/04 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
B e g r ü n d u n g :
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I.
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Bei der Antragstellerin, der Firma S. Television GmbH, handelt es sich um einen
privaten Fernsehanbieter, der sich durch Werbeeinnahmen finanziert. Die
Antragsgegnerin, die U. International AG, ist ein Internet-Service-Provider. Sie bietet den
Internetdienst "U. Vision on TV" an, der über den Fernsehbildschirm visualisiert wird.
Gegenstand dieses Dienstes sind neben redaktionellen und werblichen Inhalten Filme
und Musik, die über den Dienst "T-DSL" zum Download bereitstehen. Voraussetzung für
die Nutzung des Dienstes "U. Vision on TV" sind ein digitaler Satelliten- oder
Kabelanschluss, ein T-DSL-Anschluss, ein Vertrag mit U. sowie eine sogenannte Set-
Top-Box. Die Set-Top-Box hat die Funktion eines Empfangsgerätes. Sie empfängt
sowohl das Fernseh- als auch - mittels Telefonleitung - das Internetsignal und
ermöglicht die gleichzeitige Nutzung von Internet und Fernsehen auf dem
Fernsehbildschirm. Die Set-Top-Box wurde von Fujitsu/Siemens entwickelt und
hergestellt, allerdings nicht exklusiv für die Antragsgegnerin. Die Box kann vielmehr
(theoretisch) von anderen Anbietern von Internetseiten genutzt werden, die Internet und
Fernsehen miteinander kombinieren möchten.
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Die Antragsgegnerin bietet ein Dienstleistungspaket an, welches sie über die von
Fujitsu/Siemens entwickelte und vermarktete Box nutzbar macht. Der Zuschauer sieht
zunächst das TV-Bild, etwa - wie nachstehend wiedergegeben - das Bild aus einer
Nachmittagssendung der Antragstellerin namens "Das G.":
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pp.
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Aktiviert der TV-Zuschauer - was in seinem Belieben liegt - die Set-Top-Box, so legt sich
eine Programmführung über das Fernsehbild, und zwar wie nachstehend
wiedergegeben:
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pp.
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Diese Programmführung bietet tabellarisch angeordnete Schaltflächen, die den Zugang
zu den entsprechenden Funktionen und Diensten eröffnen. Der Dienst "U. Vision on TV"
der Antragsgegnerin steht an erster Stelle. Weitere Punkte sind z.B. das "TV-
Programm", die "Senderübersicht" und das "Internet" etc.. Die Benutzeroberfläche
nimmt den Großteil des Bildschirms ein, lässt jedoch am unteren sowie einem seitlichen
Bildschirmrand einen Streifen des Fernsehbildes frei. Auf diese Weise sind
beispielsweise Tickermeldungen oder eingeblendete Telefonnummern noch erkennbar.
Das Fernsehbild bleibt durch die Oberfläche sichtbar, der Grad der Transparenz kann
von dem Nutzer ausgewählt werden. Darüber hinaus bleibt das Fernsehbild auch weiter
im Hintergrund sichtbar, wenn der Nutzer sich für eine der angebotenen Funktionen
entscheidet und die entsprechende Schaltfläche anklickt. Im Hintergrund sichtbar bleibt
das Fernsehbild auch bei der Aktivierung der Schaltfläche "Internet". Wegen der
konkreten, von der Antragstellerin als wettbewerbswidrig beanstandeten Ausgestaltung
der Benutzeroberfläche wird auf die in der Berufungsbegründung enthaltenen und zum
Teil vorstehend wiedergegebenen Abbildungen verwiesen.
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Durch die von der Antragstellerin mit der Berufung angefochtene Entscheidung hat das
Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und
dabei im einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen seiner Auffassung nach
der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz das Unterlassungsbegehren
nicht trägt. Gegen diese Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird
(Bl. 88 ff. d.A.), wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung und beantragt,
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der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
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die Benutzeroberfläche des Dienstes "U. Vision on TV" und/oder der dazu
erforderlichen Set-Top-Box so zu gestalten und/oder gestalten zu lassen, dass das
Fernsehprogramm der Antragstellerin und Berufungsklägerin oder Teile davon
dahinter und/oder daneben sichtbar bleiben, wie nachstehend wiedergegeben:
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pp.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie rügt weiterhin mangelnde Dringlichkeit und beanstandet, die Antragstellerin habe ihr
Unterlassungsbegehren im Berufungsverfahren durch die Einfügung der Worte
"und/oder der dazu erforderlichen Set-Top-Box" in ihren Klageantrag in unzulässiger
Weise erweitert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
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Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dabei
kann offen bleiben, ob dem Verfügungsbegehren bereits die notwendige, nach § 12
Abs. 2 UWG n.F. vermutete Dringlichkeit fehlen könnte. Denn es entspricht allgemeiner
Meinung, dass es auf diese Prozessvoraussetzung nicht ankommt, wenn das im Wege
der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungspetitum in der Sache
keinen Erfolg hat (vgl. statt vieler: Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23.
Auflage 2004, § 12 UWG Rnr. 3.12 und Senat, NJWE-WettbR 1998, 145, 147). So liegt
es hier. Der geltend gemachte, auf § 1 UWG a.F. = §§ 3, 4 UWG n.F. gestützte
Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin aus den vom Landgericht genannten
Gründen, die der Senat ausdrücklich als richtig in Bezug nimmt, nicht zu. Das
Berufungsvorbringen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung
der Sach- und Rechtslage, und zwar aus folgenden Gründen:
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Der Tatbestand der (unmittelbaren) Leistungsübernahme scheidet von vorneherein aus.
Eine solche unzulässige Leistungsübernahme liegt nämlich nur vor, wenn die fremde
Leistung, zumeist mit Hilfe technischer Mittel, direkt und unverändert übernommen und
damit aus der Sicht des Verkehrs zum Teil der Leistung des Übernehmenden wird (vgl.
dazu Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 4 UWG Rn. 9.35 mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Derjenige, der die fremde Leistung oder
auch einen Teil derselben übernimmt, präsentiert das Ergebnis der Übernahme als
"sein" Produkt, und es stellt sich im Wettbewerbsprozess regelmäßig namentlich die
Frage, ob mit der Übernahme Herkunftstäuschungen verbunden sind. Im Streitfall ist es
anders: Das angesprochene Publikum, auf dessen Sicht es maßgeblich ankommt,
erkennt ohne weiteres, dass die Antragsgegnerin hier nicht die Leistung eines Anderen
übernommen und praktisch in ihr eigenes Angebot eingefügt hat, es sieht vielmehr die
beiden Leistungen, nämlich das Fernsehprogramm einerseits und das ihm durch die
Benutzeroberfläche zuteilwerdende Angebot andererseits, als voneinander
unabhängige Angebote, die es zutreffend unterschiedlichen Unternehmen zuordnet.
Das hat bereits das Landgericht richtig gesehen. Die Benutzeroberfläche "legt sich"
zwar über das Fernsehbild, der angesprochene Verkehr sieht aber, dass zusätzlich zu
dem Fernsehprogramm eine weitere Funktion tritt, die er von dem Leistungsangebot
"Fernsehprogramm" trennt. Die Benutzeroberfläche beinhaltet für ihn lediglich die
Möglichkeit, das Angebot der Antragsgegnerin, jetzt Internetdienste in Anspruch zu
nehmen, unmittelbar zu nutzen, ohne gleichzeitig das von der Antragstellerin
ausgestrahlte Fernsehprogramm verlassen zu müssen.
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Fehlt es damit für den Tatbestand der Leistungsübernahme schon an der notwendigen
Einbindung einer fremden Leistung in die eigene Leistung, trägt auch der Tatbestand
der Rufausbeutung das Unterlassungsbegehren aus den vom Landgericht genannten
Gründen nicht. Es fehlt jeder Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin
nutze ein fremdes Fernsehprogramm, hier dasjenige der Antragstellerin, als Vorspann
für ihr eigenes Leistungsangebot. Es geht nicht um den Ruf eines im Wettbewerb tätigen
Unternehmens, erst recht nicht um die Ausbeutung dieses Rufes, sondern lediglich
darum, dass die Antragsgegnerin es dem Fernsehzuschauer ermöglicht, die
Bildoberfläche über das Fernsehprogramm zu legen, und dadurch neue technische
Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Weg ins Internet zu gehen. Die Antragsgegnerin
bietet dem Interessenten lediglich die Option an, die Vorzüge des Internets zu nutzen
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und gleichzeitig (im Hintergrund) das Fernsehbild zu betrachten. Dabei ist es nach dem
unstreitigen Parteivorbringen so, dass allein der Fernsehzuschauer weiterhin darüber
entscheidet, welches Programm er sich gerade anschaut, bevor er sich dazu
entschließt, den Dienst der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen. Dann aber nutzt
die Antragsgegnerin nicht den Ruf eines bestimmten Unternehmens aus, insbesondere
macht sie sich nicht den Inhalt eines bestimmten Programms zur Förderung des eigenen
Leistungsangebots zunutze. Die Attraktivität des - wenn man so will - "Angebots" der
Antragsgegnerin geht von der den Verbraucher faszinierenden, innovativen technischen
Möglichkeit aus, der Ruf eines bestimmten TV-Senders spielt dabei keine Rolle.
Deshalb kommt es im übrigen nicht darauf an, dass der Tatbestand der Rufausbeutung
nicht bereits dann vorliegt, wenn lediglich Assoziationen an eine fremde Leistung und
damit Aufmerksamkeit erweckt werden, sondern nur dann, wenn der angesprochene
Verkehr die Wertschätzung für das Original, den "guten Ruf" oder das "Image", auf das
Produkt oder die Leistung desjenigen überträgt, der dies nach dem Willen des
jeweiligen Klägers unterlassen soll. Auf die weitere Argumentation des Landgerichts,
die Benutzeroberfläche selbst beinhalte keine Inhalte des Dienstes U. -Vision on TV der
Antragsgegnerin, ein Ausprobieren des Dienstes finde also nicht statt, deshalb treffe die
Argumentation der Antragstellerin nicht zu, dass mittels der Benutzeroberfläche für den
Nutzer ein Ausprobieren der Leistungen der Antragsgegnerin ermöglicht und dabei die
Leistung des Fernsehsenders ausgenutzt werde, kommt es dem Senat bei dem
derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entscheidend an.
Die Antragsgegnerin betreibt auch keinen nach Maßgabe von § 4 Nr. 10 i.V.m. § 3 UWG
n.F. unlauteren Behinderungswettbewerb. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die
Behauptung der Antragstellerin, ihre wirtschaftlichen Interessen seien gefährdet,
insbesondere sei auf Dauer der Verlust von Werbeeinnahmen zu befürchten,
substantiiert ist und darüber hinaus in der Sache zutreffen könnte. Denn ungeachtet der
Frage, dass es hier ersichtlich jedenfalls an der im Verfügungsverfahren notwendigen
Glaubhaftmachung fehlt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
"Werbeblocker" vom 24.06.2004 (WRP 2004, 1272 ff.) entschieden, dass selbst der
Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen
auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das
Fernsehsenderunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem
Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung
gegen § 1 UWG a.F. verstoßen und auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige
allgemeine Marktbehinderung darstellen. Damit ist der nach Auffassung des Senats
ohnehin nicht mit dem nötigen Tatsachenmaterial untermauerten Argumentation der
Antragstellerin, demnächst sei (möglicherweise) der Verlust von Werbeeinnahmen zu
befürchten, und deshalb sei das Verhalten der Antragsgegnerin wettbewerbsrechtlich
unlauter, von vornherein der Boden entzogen.
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Letztlich ist das Verhalten der Antragsgegnerin auch nicht aus anderen Gründen
wettbewerbsrechtlich zu missbilligen. Wenn es der technische Fortschritt ermöglicht,
dass der interessierte Nutzer die Möglichkeit hat, die Benutzeroberfläche für seinen
Einstieg ins Internet gleichsam über ein laufendes Fernsehprogramm zu legen, dann
könnte dies nach Auffassung des Senats allenfalls dann unlauter im Sinne des § 3
UWG n.F. sein, wenn die Antragstellerin den Preis für diesen technischen Fortschritt
dergestalt zu tragen hätte, dass sie wegen der von der Antragsgegnerin eingesetzten,
aber nicht von ihr stammenden Set-Top-Box-Technik in ihrer Existenz gefährdet wäre.
Dafür spricht jedoch nichts, erst recht ist eine solche Gefährdung der sich aus
Werbeeinnahmen finanzierenden Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Namentlich
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gibt es schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, was derjenige Fernsehzuschauer,
der sich für beide Medien interessiert und der auch imstande ist, sich zu Hause über
einen Computer in das Internet einzuwählen, tun würde, wenn die Antragsgegnerin ihm
nicht die faktische Möglichkeit auf die Hand geben würde, den Weg ins Internet zu
wählen und dabei gleichzeitig im Hintergrund ein TV-Programm, vielleicht auch
dasjenige der Antragstellerin, zu betrachten. Es ist denkbar, dass sich ein solcher
Zuschauer weiterhin für das Fernsehprogramm, vielleicht auch dasjenige der
Antragstellerin entscheidet, und seine (Frei-) Zeit nicht dazu nutzt, sich online im Internet
zu bewegen. Genauso plausibel und nicht weniger wahrscheinlich ist aber die
Annahme, dass der Internetinteressierte dann das Fernsehprogramm, das er gerade
schaut, abschaltet, um statt dessen lieber einen Internetdienst seiner Wahl in Anspruch
zu nehmen, und sich damit in Gänze von dem (Werbe-) Programm und damit dem
Leistungsangebot der Antragstellerin entfernt.
Scheitert das Verfügungsbegehren demnach daran, dass der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch schon auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags nicht zur
Seite steht, kann im übrigen als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, wer die
konkrete Benutzeroberfläche gestaltet hat (die Antragsgegnerin und/oder der Hersteller
der Set-Top-Box), und ob die Antragsgegnerin gegebenenfalls als (Mit-) Störerin in
Anspruch genommen werden könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2
Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 250.000,00 Euro
festgesetzt. Mit der Neufassung ihres Berufungsantrags hat die Antragstellerin lediglich
ihr Unterlassungspetitum präzisiert. Eine inhaltliche Erweiterung ihres
Unterlassungsbegehrens oder gar eine Erweiterung des Streitgegenstandes war damit
nicht verbunden. Hiefür spricht indiziell schon die Tatsache, dass der Sachvortrag der
Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren eine Änderung nicht
erfahren hat.
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