Urteil des OLG Köln vom 26.06.1996
OLG Köln (zustandekommen des vertrages, beginn der versicherung, annahme des antrags, versicherungsschutz, antrag, versicherungsbeginn, zeitpunkt, vvg, annahme, bank)
Oberlandesgericht Köln, 5 U 182/95
Datum:
26.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 182/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 46/91
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Juni 1995 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 46/91 -
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 40.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1990 zu
zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D
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Der Ehemann der Klägerin wandte sich etwa Anfang März 1990 zwecks
Darlehensbeschaffung an den Zeugen G., der damals als Agent unter anderem für die
Beklagte tätig war. Der Zeuge vermittelte ein Darlehen der ... Bank über 40.000,-- DM,
das jedenfalls am 17. März 1990 auf dem Konto des Darlehensnehmer zur Verfügung
stand. Au-ßerdem vermittelte er den Abschluß einer Kapitallebens-versicherung mit
einer Todesfallsumme von 40.000,-- DM zur Sicherung des
Darlehensrückzahlungsanspruchs. Der Antrag des Ehemannes der Klägerin datiert
vom 8. März 1990. Im Antrag ist als Versicherungsbeginn "03/90" eingetragen. Wegen
des zu zahlenden Beitrags in Höhe von 1.563,80 DM halbjährlich erteilte der
Antragsteller eine Lastschrifteinzugsermächtigung von seinem Bank-konto. Ebenfalls
unter dem 8. März 1990 erklärte der Antragsteller die Abtretung von Ansprüchen aus
der Le-bensversicherung, die die ... Bank am 12. März 1990 an-nahm und von der die
Beklagte am 14. März 1990 Kenntnis erhielt. Unter dem 19. März 1990 fertigte die
Beklagte den Versicherungsschein über die beantragte Versiche-rung aus. Als
Versicherungsbeginn ist der 1. März 1990, mittags 12.00 Uhr, eingetragen. Mit
Anschreiben vom 19. März 1990 sandte die Beklagte den Original-Versi-
cherungsschein an die ... Bank, eine Durchschrift davon an den Ehemann der
Klägerin. Unter § 1 der der Versi-cherung zugrundeliegenden AVB heißt es:
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"Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag
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(Einlö-sungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrags schriftlich durch
Aushändigung des Versicherungsscheins bestätigt haben. Vor dem im
Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch
kein Versicherungsschutz."
Der Ehemann der Klägerin verstarb völlig unerwartet am 19. März 1990 um 16.40 Uhr.
Alleinerbin ist die Klägerin. Sie hat erfolglos Zahlung der Versicherungssumme mit der
Rechtsansicht begehrt, der Versicherungsvertrag sei bereits vor Ableben des
Versicherungsnehmers gemäß § 151 BGB zustandegekommen. Außerdem habe der
Zeuge G. bei Antragsaufnahme erklärt, es bestehe Versicherungsschutz bereits ab
diesem Zeitpunkt.
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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeu-gen G. abgewiesen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung wiederholt und
vertieft sie ihr erstin-stanzliches Vorbringen und meint außerdem, der Versi-
cherungsvertrag sei jedenfalls durch Zugang der Annah-meerklärung bei ihr am 20.
März 1990 wirksam zustande-gekommen. Da als Versicherungsbeginn der 1. März
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beantragt und auch policiert worden sei, liege
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eine zulässige Rückwärtsversicherung vor.
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Sie beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
40.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1990 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, ein Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustandegekommen. Eine
Leistungspflicht scheitere im übrigen an § 1 AVB. Eine Rückwärtsversicherung komme
nicht in Betracht. Sie behauptet, der Versicherungs-schein sei zwar am 19. März 1990
ausgefertigt, aber erst am 20. März 1990 auf den Postweg gebracht worden.
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Sie bittet um Zulassung der Revision.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die form- und fristgerecht eingelegte und prozeßord-nungsgemäß begründete
Berufung der Klägerin ist auch in der Sache gerechtfertigt.
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1.
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Der von dem Erblasser beantragte Lebensversicherungs-vertrag ist wirksam
zustandegekommen.
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a) Die vom Erblasser unter dem 8. März 1990 abgegebene und auf Abschluß des
Versicherungsvertrages ge- richtete Willenserklärung ist mit Zugang bei der Be-klagten
am 16. März 1990 wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 BGB). Da der Erblasser zu diesem
Zeitpunkt noch gelebt hat, kommt es auf § 130 Abs. 2 BGB, wonach es auf die
Wirksamkeit der Willenserklärung ohne Einfluß ist, wenn der Erklärende nach Abgabe
stirbt, nicht an.
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b) Der Antrag ist auch trotz des Versterbens des Antragstellers annahmefähig
geblieben. Das folgt aus § 153 BGB, der bestimmt, daß das Zustandekommen des
Vertrages nicht dadurch gehindert wird, daß der Antragende vor der Annahme stirbt, es
sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. Letzteres ist
offensichtlich nicht der Fall, weil durch die Todesfallversicherung gerade die
hinterbliebene Ehefrau des Antragstellers begünstigt werden sollte.
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c) Die Beklagte hat den Antrag auch wirksam angenommen. Die Annahmeerklärung ist
der Klägerin als Erbin des Antragstellers am 20. oder 21. März 1990 zugegangen. Das
genügt. Aus § 153 BGB folgt, daß die Annahme als grundsätzlich empfangsbedürftige
Willenserklärung auch noch nach dem Versterben des Antragenden wirksam
gegenüber den Erben erklärt werden kann (vgl. auch Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., §
153 Rdn. 1). Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Annahmeerklärung als solche
bereits an die Erben gerichtet ist. Es ist ausreichend, wenn die an den Antragenden
gerichtete Erklärung in Unkenntnis von dessen Versterben dem Erben unmittelbar
zugeht.
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2.
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Allerdings ist im Streitfall der Versicherungsfall bereits vor Vertragsschluß eingetreten.
Das ist indessen unschädlich, weil der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt kraft
Vereinbarung bereits bestanden hat (§ 2 Abs. 1 VVG).
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a) Der Bundesgerichtshof (vgl. VersR 1990, 729, 730) hat ausdrücklich entschieden,
aus §§ 130 Abs. 2, 153 BGB ergäbe sich, daß eine Rückwärtsversicherung auch dann
zustandekommen könne, wenn der Versicherungs-nehmer, der eine Versicherung auf
den eigenen Todesfall beantragt habe, nach dem im Antrag als Versicherungs-beginn
genannten Zeitpunkt, aber vor Annahme des Versi-cherungsantrages versterbe und
der Versicherer nach dem Tod den Versicherungsantrag unverändert, also auch mit
dem im Antrag genannten Versicherungsbeginn annehme. Dem folgt der Senat. Es ist
nicht einzusehen, warum eine solche Rückwirkung bei Lebensversicherungen nicht
möglich sein soll. Der Antragsteller ist oftmals gerade dann um einen möglichst frühen
Versicherungsschutz bemüht und vielleicht sogar angewiesen, wenn die
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Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens dienen soll. Auch sonst kann es
vernünftige Gründe geben, die Zeit bis zur Antragsannahme bereits abgedeckt zu
haben. Andererseits hat es der Versicherer in der Hand, solche Risiken nicht
einzugehen. Es ist ausschließlich seine eigene Entscheidung, ob er den
Versicherungsschutz auch für einen zurückliegenden Zeitraum oder nur ab
Zustandekommen des Vertrages gewähren will. Entschließt er sich für eine
Rückwirkung, muß er sich daran festhalten lassen.
b) Der Erblasser hat als Versicherungsbeginn "03/90" beantragt. Damit war der 1. März
1990 gemeint, wie von der Beklagten auch so aufgefaßt. Diesen Antrag hat sie so
angenommen, denn im Versicherungsschein ist als Versicherungsbeginn ausdrücklich
der 1. März 1990 genannt. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich auch für den Beginn des
Versicherungsschutzes maßgebend. Der Ansicht der Beklagten, damit sei nur der
technische Versicherungsbeginn gemeint gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der
Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers aufzufassen ist.
Jener wird - ohne abweichenden Hinweis - davon ausgehen, daß mit dem
Versicherungsbeginn auch der Versicherungsschutz einsetzt. Will der Versicherer dem
einen anderen Sinn beimessen, muß er dies verdeutlichen. Da bei
Lebensversicherungen eine Rückbeziehung auf einen Zeitpunkt vor Antragsstellung
ausscheidet (vgl. BGH a.a.0.), ist der Versicherungsschutz auf den frühestmöglichen
Termin, nämlich den des Wirksamwerdens des Antrags zu erstrecken. Das entspricht
der beachtlichen Interessenlage des Antragstellers, die aufgrund des im Antrag
genannten Termins für die Beklagte auch erkennbar war.
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Die davon abweichende Klausel im Bedingungswerk (§ 1 AVB), wonach der
Versicherungsschutz erst beginnt, wenn die Antragsannahme schriftlich oder durch
Aushändigung des Versicherungsscheins bestätigt und der Einlösungs-betrag gezahlt
ist, ist wegen § 4 AGBG unbeachtlich.
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3.
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Die Beklagte ist auch nicht nach § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Da die Parteien eine
Rückwärtsversi-cherung auf einen Zeitpunkt vor der zu erwartenden Zahlung der
Erstprämie vereinbart haben, ist diese Vorschrift stillschweigend abbedungen (vgl.
Prölss/Mar-tin-Knappmann, 25. Aufl., § 38 VVG Anm. 5 e). Von nicht rechtzeitiger
Prämienzahlung kann im übrigen keine Rede sein, weil es der Beklagten
unbenommen war, die Prämie mittels Lastschriftermächtigung einzuziehen.
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4.
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Schließlich ist die Beklagte auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG leistungsfrei, weil
diese Vorschrift für alle nach Abgabe des Versicherungsantrags eintretenden
Versicherungsfälle im Wege des angemessenen Interes-senausgleichs als
abbedungen anzusehen ist (vgl. BGH a.a.0.). Gegen zwischen Antragsabgabe und
Annahme des Antrags auftretende erhebliche Umstände ist der Versi-cherer nach
Maßgabe der ihm gemäß §§ 16 ff. VVG zuste-henden Rechte geschützt. Die
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Normen liegen indessen im Streitfall nicht
vor.
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Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Wert der Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,-- DM.
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Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, die Revision zuzulassen, weil es sich um eine
Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abweicht.
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