Urteil des OLG Köln vom 12.08.2002

OLG Köln: anfechtung, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 U 56/02
Datum:
12.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 56/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 7 O 514/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin vom 4. März 2002 gegen das am 31. Januar
2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O
514/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
G r ü n d e
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1.
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Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind gemäß § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO die
Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung erster Instanz, auf die das
angefochtene Urteil vom 31. Januar 2002 ergangen ist, am 10. Januar 2002 und damit
nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
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Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluß gemäß dem danach
anwendbaren § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. zurück. Daß und warum die Berufung - auch
unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten
Entscheidung (NJW 1992, 564 ff.) aufgestellten Grundsätze - keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat, ist durch den Senat bereits im einzelnen in dem den
Parteien bekannten Beschluß vom 12. Juli 2002 dargelegt worden. Hierauf wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 8.
August 2002 veranlaßt auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage
keine andere Beurteilung. Wie der Senat in dem Beschluß vom 12. Juli 2002 ebenfalls
ausgeführt hat, ist die Annahme der Berufung auch nicht aus den Gründen des § 522
Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. veranlaßt. Auch insoweit rechtfertigt der Schriftsatz der
Klägerin vom 8. August 2002 keine abweichende Beurteilung. Die von der Klägerin
angesprochene Rechtsfragen sind bereits obergerichtlich hinlänglich geklärt worden.
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2.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die von der Klägerin "vorsorglich" beantragte "Zulassung der Revision" besteht kein
Raum, da der Beschluß nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. kraft der gesetzlichen
Regelung in § 522 Abs. 3 ZPO n.F. nicht der Anfechtung unterliegt.
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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 76.656,31 EUR
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(entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung hinsichtlich der Klageanträge zu
I.1, II.1 und II.2)
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